Urteil des BVerwG vom 24.10.2012
BVerwG: rechtliches gehör, zusicherung, zusage, überprüfung, rechtsstaatlichkeit, unterlassen, genehmigung, start
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 12.12 (4 C 8.09)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Se-
nats vom 4. April 2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außer-
gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstat-
tungsfähig.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Eine Fortführung ihres Revisionsverfahrens
nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Klägerin deshalb nicht beanspru-
chen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin zielt auf die Aussage in der Begründung des
Planfeststellungsbeschlusses 1971, die Befürchtungen, dass später eine weite-
re Start- oder Landebahn - etwa parallel zur Startbahn 18 West - errichtet wer-
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den könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche
Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt. Die Klägerin entnimmt dieser Aussage
die rechtswirksame Zusicherung, einen weiteren Ausbau des Flughafens Frank-
furt Main zukünftig zu unterlassen. Dieser Sichtweise ist der Verwaltungsge-
richtshof unter anderem mit der Feststellung entgegengetreten, dass ein dahin-
gehender Rechtsbindungswille der Planfeststellungsbehörde gefehlt habe. Der
Senat hat den Standpunkt der Vorinstanz gebilligt.
Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, sie habe in der Revisions-
begründung insoweit einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ge-
rügt, der in offensichtlichem Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Aus-
legungsregelung der §§ 133, 157 BGB stehe. Der Senat habe diesen Vortrag
zwar zur Kenntnis genommen, sei jedoch in der Beurteilung zu einer anderen
Auffassung gelangt. Zu Unrecht habe er ihre Verfahrensrüge, mit der sie gel-
tend gemacht habe, dass der Verwaltungsgerichtshof die Planunterlagen zum
Planfeststellungsbeschluss 1971 nicht gesichtet und ausgewertet habe, als un-
substantiiert zurückgewiesen. Dadurch habe der Senat seinerseits gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Gebot der Rechtsstaat-
lichkeit verstoßen.
Mit diesen Ausführungen verfehlt die Klägerin bereits die Darlegungsanforde-
rungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör hat sie nicht in schlüssiger Weise behauptet. Dass der Senat
ihren Revisionsvortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat,
bestätigt die Klägerin ausdrücklich. Dass er ihrem zur Kenntnis genommenen
Vortrag nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. Beschluss vom
23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3).
Das gälte selbst dann, wenn dem Senat bei der Überprüfung des behaupteten
Verfahrensfehlers der Vorinstanz ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (BGH, Be-
schluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BVerwG, Be-
schluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a
VwGO Nr. 6 Rn. 2).
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Ohne dass es hierauf noch ankäme, nimmt der Senat die Anhörungsrüge der
Klägerin zum Anlass, seine maßgeblichen rechtlichen Erwägungen (UA Rn. 39)
noch einmal kurz zu erläutern: Zusicherungen sind durch ein spezifisches Ab-
grenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen
gekennzeichnet. Das gilt umso mehr, wenn die betreffende Erklärung - wie
hier - auch als Begründung einer komplexen und politisch hoch umstrittenen
Planfeststellungsentscheidung verstanden werden kann. Unter diesen Umstän-
den ist eine behördliche Erklärung regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche
Zusicherung zu qualifizieren, wenn der Rechtsbindungswille entweder im Be-
scheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich
hervortritt. Die hier fragliche Textpassage ist nach den Feststellungen des Ver-
waltungsgerichtshofs nicht im Bescheidtenor, sondern in der Begründung des
Planfeststellungsbeschlusses 1971 enthalten. Deshalb ist von einer rechtsver-
bindlichen Zusicherung oder Zusage nur auszugehen, wenn besondere Um-
stände hinzutreten, die den Rechtsbindungswillen der Planfeststellungsbehörde
für den Empfänger deutlich hervortreten lassen und dadurch die entgegenste-
hende Regelvermutung widerlegen. Für das Vorliegen derartiger Umstände hat
der Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte gesehen. Er hatte deshalb
- anders als die Klägerin meint - weder Veranlassung, den Sachverhalt weiter
aufzuklären, noch gar, im Wege der Auslegung zu begründen, warum der Plan-
feststellungsbeschluss 1971 eindeutig zum Ausdruck bringt, dass für eine der-
artige Zusicherung keine Veranlassung bestand. Vielmehr hätte es der Klägerin
oblegen, etwaige besondere Umstände zu benennen, aufgrund derer eine Aus-
legung der betreffenden Textpassage als rechtsverbindliche Zusicherung über-
haupt in Betracht gekommen wäre, und daran anknüpfend gegebenenfalls ei-
nen entsprechenden Aufklärungsbedarf geltend zu machen. Das ist weder im
Revisionsverfahren noch im Rahmen der Anhörungsrüge geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; die Höhe der Gerichtsgebühren ergibt
sich aus Nr. 5400 KV GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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