Urteil des BVerwG vom 14.08.2013

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BVerwG 9 B 36.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 36.13
VG Potsdam - 21.12.2011 - AZ: VG 8 K 1330/07
OVG Berlin-Brandenburg - 24.04.2013 - AZ: OVG 9 B 5.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 912,36 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 Die aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie überhaupt fallübergreifend beantwortet werden
können, einer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil sie
irrevisibles Recht betreffen. Das gilt auch für die (an sich bundesrechtliche) Vorschrift des § 162
Abs. 1 AO, die über den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b)
KAG Brandenburg in das Landesrecht inkorporiert wird und damit dessen Rechtscharakter teilt
(stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr.
135 Rn. 9). Der Verweis der Beschwerde auf zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung
und Anwendung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) geht schon deshalb fehl, weil dieses Regelwerk für öffentlich-rechtliche
Versorgungsverhältnisse nicht unmittelbar gilt, überdies gemeinderechtliche Vorschriften zur
Regelung des Abgabenrechts unberührt lässt (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV) und deshalb vom
Oberverwaltungsgericht nicht angewendet worden ist.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwertes
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bier
Dr. Christ
Dr. Bick