Urteil des BVerwG vom 14.03.2013

BVerwG: ausweisung, befristung, resozialisierung, öffentliche sicherheit, eugh, anfechtungsklage, gesellschaft, bestätigung, unionsbürger, erlass

BVerwG 1 B 17.12
Rechtsquellen:
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3
Stichworte:
Ausweisung; Befristung; nachträgliche Befristung; Anfechtungsklage; Verpflichtungsklage;
Hilfsantrag; Rechtsschutzlücke; Bestandskraft; Verwaltungsakt; Revisionsverfahren;
Revisionszulassung.
Leitsatz:
1. Hat die Ausländerbehörde die Wirkungen einer Ausweisung entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3
AufenthG nicht zugleich mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet (Urteil vom 13.
Dezember 2012 - BVerwG 1 C 14.12), kann der Ausländer diesen Anspruch im Rahmen einer
Anfechtungsklage gegen die Ausweisung durch einen Hilfsantrag auf nachträgliche Befristung
durchsetzen.
2. Im Revisionsverfahren kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn die Revision
bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 17.12
VG Stuttgart - 19.10.2007 - AZ: VG 6 K 3681/07
VGH Baden-Württemberg - 04.05.2012 - AZ: VGH 11 S 3/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2013
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs.
2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision.
2 Der 1971 geborene Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Mit 15 Jahren zog er zu
seiner als Arbeitnehmerin in Deutschland lebenden Mutter und ist seit 1991 im Besitz eines
unbefristeten Aufenthaltstitels. Er war bei wechselnden Arbeitgebern tätig und ist vielfach
strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beklagte wies ihn durch Bescheid vom 31. Mai 2007 aus
dem Bundesgebiet aus. Seiner Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt. Im
Berufungsverfahren hat der Beklagte die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids)
aufgehoben; das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
abgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision hat
der Beklagte den Ausweisungsbescheid um eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf
10 Jahre ergänzt.
3 1. Die von dem Kläger erhobenen Grundsatzrügen greifen nicht durch. Eine Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu
entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall
hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt
werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene
Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder auf
Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf
der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines
Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.
4 Die Frage,
ob das einstufige Verwaltungsverfahren nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG, deren
Art. 9 ein „Vier-Augen-Prinzip“ normierte, zulässig ist oder ob die Stillhalteklauseln in Art. 13
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls
zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei eine andere Betrachtungsweise gebieten,
ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde im Schriftsatz vom 1. Oktober
2012 in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Nach dieser Rechtsprechung liegt im Wegfall
des in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen „Vier-Augen-Prinzips“ und in der
Ersetzung dieses Rechtsschutzmodells durch das in Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG
verankerte keine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt, so dass Art. 13 ARB
1/80 nicht zur fortdauernden Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf
Assoziationsberechtigte zwingt. Auch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in einzelnen
Bundesländern - hier: Baden-Württemberg - verstößt nicht gegen die Stand-Still-Klauseln in Art.
13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen (Urteile vom
10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - NVwZ 2013, 365 Rn. 22 - 25, vom 13. Dezember 2012 -
BVerwG 1 C 20.11 - juris Rn. 28 - 34 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - juris Rn. 23
- 25). Einer Vorabentscheidung des EuGH bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der
Auffassung der Beschwerde nicht, da der Senat seinen Entscheidungen die Rechtsprechung
des EuGH zum Assoziationsrecht zu Grunde gelegt hat und zusätzliche klärungsbedürftige
Fragen nicht aufgeworfen sind.
5 Auch die weitere Frage,
„ob bei einer nach Art. 14 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei zu
beurteilenden Ausweisung zu prüfen ist, in welchem Land die Voraussetzungen für die
Resozialisierung günstiger sind“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - soweit sie nicht bereits geklärt ist - auf der
Grundlage der maßgeblichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten ist.
6 Die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten ist nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur zulässig,
wenn er durch sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland
darstellt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Als
maßgeblicher unionsrechtlicher Bezugsrahmen zur Ausfüllung dieser
Tatbestandsvoraussetzungen ist Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen. Es ist Sache
des mitgliedstaatlichen Gerichts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung im
Einzelfall vorliegen. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Folgen eines Verbleibs des
Assoziationsberechtigten in seinem Aufenthaltsstaat für die öffentliche Ordnung oder die
öffentliche Sicherheit, sondern auch die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und
ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen
zum Herkunftsstaat (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C- 371/08, Ziebell - NVwZ 2012,
422 Rn. 74 ff., 79 ff.).
7 Zu den Folgen einer Ausweisung für den Betroffenen wird bei einem Straftäter in aller Regel
auch der Gedanke der Resozialisierung als Bestandteil der von den zuständigen
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten anzustellenden eigenständigen (vgl. Urteile vom
13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 23 und vom 15. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17 ff. <19, 20>) Prognose
über die Wiederholungsgefahr gehören. Allerdings findet die von der Beschwerde behauptete
hervorgehobene Bedeutung des Resozialisierungsgedankens in der Rechtsprechung des EuGH
keine Bestätigung. Soweit die Generalanwältin in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri in
ihren Schlussanträgen vom 11. September 2003 (Rs. C-482/01 und C-493/01, Slg. 2003, I-5262
Rn. 64) bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger darauf abgestellt hat, dass
das vorlegende Gericht auch hätte prüfen müssen, wo eine Resozialisierung eher möglich wäre,
hat der EuGH dieses Argument in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (Urteil vom 29. April
2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos u.a. - Slg. 2004, I-5257 <5295>). Auch in der
Rechtssache Ziebell räumt der EuGH bei der Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen
und aufgewachsenen assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen dem
Gedanken der Resozialisierung im Aufnahmemitgliedstaat keinen Vorrang ein. Er verlangt nur,
dass Ausländerbehörden und Gerichte anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die
Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in sein Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom
Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigen Ziels gegen tatsächlich vorhandene
Integrationsfaktoren abwägen müssen, die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des
Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Dies zeigt, dass Resozialisierungsbemühungen während
der Haft und eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Erprobung auch in Fällen, in
denen der Betroffene längere Zeit im Aufnahmemitgliedstaat gelebt und dort seine
Sozialisierung erfahren hat, einer Ausweisung weder zwingend noch regelmäßig
entgegenstehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats
für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist. Denn das
Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen (Urteil vom 15. Januar 2013
a.a.O. Rn. 20),
8 Die Frage, ob sich dies für Assoziationsberechtigte ebenfalls aus den Rechtsgedanken der Art.
27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ergibt (vgl. zur Anwendung dieser
Vorschriften auf Unionsbürger EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis
- InfAuslR 2011, 45 ), kann daher offenbleiben. Die Einbeziehung der
Resozialisierungschancen in die Entscheidung über die Ausweisung bedeutet jedenfalls nicht,
dass die Ausländerbehörden und die Gerichte in jedem Einzelfall zu ermitteln haben, ob die
Bedingungen für eine Resozialisierung des Assoziationsberechtigten in seinem Herkunftsland
günstiger oder weniger günstig sind als in Deutschland. Bei der Entscheidung ist lediglich -
soweit hierzu Anlass besteht - im Auge zu behalten, ob Anhaltspunkte dafür sprechen, dass im
Herkunftsstaat eine Resozialisierung erheblich erschwert oder gar aussichtslos sein könnte oder
ob die Gefahr besteht, dass in Deutschland bereits erzielte oder zu erwartende greifbare
Resozialisierungserfolge durch eine Ausweisung zunichte gemacht werden könnten. Derartige
Umstände sind ggf. in die Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden
Gesichtspunkt einzustellen. Welche Anhaltspunkte dabei im Einzelfall zu ermitteln und wie sie
zu gewichten sind, ist eine der grundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Einzelfallfrage.
9 2. Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird, führt sie ebenfalls nicht zur
Zulassung der Revision.
10 Allerdings hat die Beschwerde zu Recht eine - nachträgliche - Divergenz der angegriffenen
Entscheidung zum Senatsurteil vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11 - NVwZ 2013, 365 Rn. 22
- 25) aufgezeigt. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das
Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz
aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Ein
solcher Fall hat hier zwar nicht schon bei Erlass der Berufungsentscheidung, wohl aber im
Zeitpunkt der Beschwerdebegründung vorgelegen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des
Senats haben Ausländer seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Neufassung
des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die
Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise-
und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O.
Rn. 30 ff., vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - juris Rn. 38 ff. und - BVerwG 1 C 14.12
- juris Rn. 11 f.). Fehlt eine Befristung der Ausweisungsentscheidung, kann der Ausländer
zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der
Ausweisung gerichtlich durchsetzen. In seinem Anfechtungsantrag ist deshalb zugleich - als
Minus - für den Fall der Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der
Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung zu sehen, sofern eine solche nicht bereits
von der Ausländerbehörde verfügt worden ist.
11 Im vorliegenden Fall waren die Wirkungen der Ausweisung im angegriffenen Bescheid vom
31. Mai 2007 zunächst nicht befristet, so dass die Anfechtungsklage des Klägers nach der
vorzitierten Rechtsprechung einen Hilfsantrag auf nachträgliche Beifügung einer Befristung
umfasste. Über diesen Antrag musste nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts in
erster Instanz allerdings nicht entschieden werden, da das Verwaltungsgericht den Bescheid
insgesamt aufgehoben hat. Das Berufungsgericht hätte jedoch über einen derartigen Hilfsantrag
entscheiden müssen, da es die Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheids) als rechtmäßig eingestuft
hat. Sein - der Entscheidung unausgesprochen zu Grunde liegender - Rechtssatz, dass dies
nicht erforderlich sei, begründet die von der Beschwerde gerügte nachträgliche Divergenz.
12 Dennoch kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Beschwerde insoweit
inzwischen unzulässig geworden ist. Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid durch eine
Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre ergänzt. Dem Befristungsanspruch des
Klägers ist damit Rechnung getragen, so dass sein im Anfechtungsantrag enthaltener Hilfsantrag
auf Verpflichtung des Beklagten zur nachträglichen Befristung ins Leere geht und eine
Entscheidung über seine Divergenzrüge zur Durchsetzung dieses Befristungsanspruchs nicht
mehr erforderlich ist. Für eine Zulassung der Revision allein zur Prüfung der Frage, ob die
Behörde die Befristung im Einzelfall fehlerfrei bemessen hat, besteht kein
Rechtsschutzinteresse, da diesem Begehren auf andere, einfachere Weise Rechnung getragen
werden kann.
13 Der Einwand der Beschwerde, mit einer solchen Handhabung bestehe die Gefahr, dass eine
fehlerhafte Befristung bestandskräftig werden könne und dem Kläger das rechtliche Gehör im
Hinblick auf die Gründe für die Befristung abgeschnitten sei, greift nicht durch. Eine
Rechtsschutzlücke zu Lasten des Klägers entsteht nicht. Vielmehr kann er die - gerichtlich in
vollem Umfang überprüfbare - nachträgliche Befristungsentscheidung vom 20. September 2012
gesondert durch einen Anfechtungsantrag angreifen, der - falls der Befristungsentscheidung (wie
hier) eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben war - innerhalb eines Jahres nach
Zustellung der Entscheidung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht
werden muss. Das Revisionsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann
dazu genutzt werden, auch diesem Begehren Rechnung zu tragen, wenn ein Revisionsverfahren
aus anderen Gründen ohnehin eröffnet ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verlangt nicht, dass ein
aus anderen Gründen nicht eröffnetes Revisionsverfahren allein zu dem Zweck durchgeführt
wird, die nachträglich eingeführte Befristungsentscheidung zu überprüfen und - falls sich die
Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung ergeben sollte - mit diesem Ziel den Rechtsstreit ggf.
sogar in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Die vorgenannte Rechtsprechung des
Senats, wonach das Revisionsverfahren ausnahmsweise auch für die Bescheidung des im
Anfechtungsbegehren hilfsweise enthaltenen Verpflichtungsantrags genutzt werden kann, zielt
lediglich auf Übergangsfälle einer nachträglichen Befristung von Bescheiden, die ohnehin in der
Revisionsinstanz anhängig sind. Sie begründet jedoch nicht die Verpflichtung, die Revision in
Fällen zuzulassen, in denen keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Übrigen steht es dem Kläger ggf. zusätzlich frei, bei einer
geltend zu machenden Veränderung entscheidungserheblicher Umstände seit der
maßgeblichen Befristungsentscheidung jederzeit einen Antrag auf nachträgliche Verkürzung der
zunächst festgesetzten Frist bei dem Beklagten zu stellen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.
14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski