Urteil des BVerwG vom 26.01.2011
BVerwG: entschädigung, bemessungsgrundlage, grundstück, dingliches recht, einfamilienhaus, verkehrswert, begriff, gebäude, ddr, bauwerk
BVerwG 5 C 3.10
Rechtsquellen:
EntschG § 2 Abs. 1 Satz 1; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4;
§ 3 Abs. 1 Satz 1; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5; § 3 Abs. 4;
§ 7 Abs. 1; § 8 Abs. 1 Satz 1
BewG § 50 Abs. 1 Satz 1 und 3; § 50 Abs. 2; § 72 Abs. 1 und 3
ErbbauRG § 1 Abs. 1; § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2
Stichworte:
Bemessungsgrundlage; Bewertungsrecht; steuerliches Bewertungsrecht; steuerliche Bewertung;
Einheitswert; Einheitswertfeststellung; Einheitswertfestsetzung; Entschädigung; Erbbaurecht;
Erbbauberechtigter; Grundstück; Grundstücksart; Grundstücksnutzung; tatsächliche
Grundstücksnutzung; unbebautes Grundstück; grundstücksgleiches Recht; Grundvermögen;
Multiplikator; Trümmergrundstück; Verkehrswert; Vermögenswert; Vervielfältiger;
Vervielfältigung; Vielfaches.
Leitsatz:
1. Erbbaurechte gehören zum Grundvermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG.
2. Ob ein Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG bebaut oder unbebaut ist, richtet
sich nach der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt der Schädigung.
3. Bei Erbbaurechten an Trümmergrundstücken bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der
Entschädigung nach dem für unbebaute Grundstücke geltenden Vervielfältiger des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 EntschG und beträgt das Zwangzigfache des vor der Schädigung zuletzt
festgestellten Einheitswertes.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 3.10
VG Leipzig - 27.01.2009 - AZ: VG 1 K 551/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
27. Januar 2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Verlust
des Erbbaurechts eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz unter
Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 34 636,53 DM zu
gewähren.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen je zur Hälfte.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin Entschädigung für den Verlust eines
Erbbaurechts an einem Trümmergrundstück.
2 Der Rechtsvorgänger der Klägerin erwarb 1942 ein Erbbaurecht an dem in L. gelegenen, 1925
mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, welches beginnend mit dem 1. Juli 1924 auf
die Dauer von 70 Jahren bestellt wurde. Anfang Dezember 1943 wurde das auf dem Grundstück
befindliche Einfamilienhaus durch eine Fliegerbombe zerstört.
3 Mit Bescheid vom 22. April 1952 stellte das Finanzamt den Einheitswert für das Erbbaurecht
zum 1. Januar 1952 auf 3 480 DM fest.
4 Nachdem der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1950 das Gebiet der ehemaligen DDR
verlassen hatte, wurde das Erbbaurecht mit Wirkung vom 18. Juli 1952 beschlagnahmt und in
Volkseigentum überführt. Im Jahre 1972 wurde das Erbbaurecht von einem Dritten redlich
erworben.
5 Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 17. September 1997 lehnte die Beklagte die
Rückübertragung des Erbbaurechts an den Rechtsvorgänger der Klägerin ab. Zugleich stellte
sie fest, dass ihm wegen des Verlustes dieses Vermögenswertes dem Grunde nach ein
Anspruch auf Entschädigung zustehe.
6 Mit Bescheid vom 1. November 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die
Bemessungsgrundlage der Entschädigung auf 924,32 DM fest. Die Bemessungsgrundlage der
Entschädigung für Erbbaurechte bestimme sich grundsätzlich nach der für Grundvermögen
einschließlich Gebäudeeigentum geltenden Vorschrift des § 3 EntschG. Das Erbbaurecht
beziehe sich auf ein Einfamilienhaus und unterfalle daher der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EntschG, sodass das Siebenfache des vor der Schädigung zum 1. Januar 1952 zuletzt
festgestellten Einheitswertes in Höhe von 3 480 DM anzusetzen sei. Von dem so ermittelten
Betrag in Höhe von 24 360 DM seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG
Sicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 19 680,03 DM sowie ein jährlicher Erbbauzins in
Höhe von 3 755,65 DM als Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG abzuziehen.
Lastenausgleichszahlungen gemäß § 8 EntschG seien entsprechend der Mitteilung des
Ausgleichsamtes vom 31. Juli 2007 nicht zu berücksichtigen. Der sich danach als
Bemessungsgrundlage ergebende Betrag liege unter 1 000 DM, sodass gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2
EntschG keine Entschädigung zu gewähren sei. Der hiergegen von der Klägerin erhobene
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2008 zurückgewiesen.
7 Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Aufhebung der Bescheide vom 1. November 2007
und 29. August 2008 zum Teil stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, die
Bemessungsgrundlage auf 12 483,91 DM festzusetzen, die weitergehende Klage auf Zahlung
einer Entschädigung in Höhe von 29 654,93 € aber abgewiesen. Hinsichtlich der Bestimmung
der Bemessungsgrundlage ist das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Beklagten
gefolgt und hat das Erbbaurecht den sonstigen bebauten Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EntschG zugeordnet. Als abzugsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG seien - was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung akzeptiert
habe - aber nur eine Sicherungshypothek in Höhe von 7 055,91 DM sowie der Erbbauzins in
Höhe von 3 755,65 DM anzuerkennen. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der
Entschädigung könne nicht getroffen werden, da nicht ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe ein
Rückforderungsbetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz bestehe. Auf die Mitteilung des
Ausgleichsamtes vom 31. Juli 2007, wonach kein Rückforderungsbetrag bestehe, könne nicht
zurückgegriffen werden, da ihr die fehlerhaft berechnete Bemessungsgrundlage in Höhe von
924,32 DM zugrunde gelegen habe.
8 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 EntschG. Das Erbbaurecht an dem
Trümmergrundstück sei wie ein solches an einem unbebauten Grundstück nach § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 EntschG zu behandeln und der Einheitswert von 3 480 DM dementsprechend mit dem
Faktor 20 zu multiplizieren. Darüber hinaus beruft sie sich auf die Mitteilung des
Ausgleichsamtes vom 31. Juli 2007, wonach ein Rückforderungsbetrag wegen gezahlten
Lastenausgleichs nicht abzuziehen sei.
9 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
10 Die Revision der Klägerin hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das sich auf ein Einfamilienhaus
beziehende Erbbaurecht unterfalle ungeachtet der Zerstörung des auf dem Grundstück früher
vorhandenen Gebäudes der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG, steht mit
Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Bemessungsgrundlage der
Entschädigung für das streitgegenständliche Erbbaurecht bestimmt sich vielmehr nach § 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 EntschG. Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Rücksicht auf
eine fehlende bestandskräftige Entscheidung der Ausgleichsverwaltung im Sinne von § 8 Abs. 1
Satz 1 EntschG zu Recht nicht zur Zahlung einer Entschädigung in der geltend gemachten Höhe
verpflichtet.
11 1. Zwischen den Beteiligten steht zutreffend nicht im Streit, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG erfüllt sind und der Klägerin damit -
dem Grunde nach - ein Anspruch auf Entschädigung für das entzogene Erbbaurecht zusteht.
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2
VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der
Rechtsvorgänger der Klägerin zwar wegen der entschädigungslosen Enteignung des ihm
zustehenden Erbbaurechts am 17. Juli 1952 Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG,
konnte aber gleichwohl eine Rückübertragung des Erbbaurechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG
nicht verlangen, weil dieses in der Folgezeit in redlicher Weise im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1
VermG von einem Dritten erworben worden ist.
12 2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der
Bemessungsgrundlage, die für Erbbaurechte unmittelbar in § 3 EntschG geregelt ist (2.1). Der
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert
anzuwendende Vervielfältiger richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks im
Zeitpunkt der Schädigung (2.2). Ein unbebautes Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EntschG ist auch dann gegeben, wenn das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete oder
unterhaltene Gebäude - wie im Falle eines Trümmergrundstücks - dauerhaft nicht mehr
benutzbar ist (2.3). In Anwendung des aufgezeigten rechtlichen Maßstabes ist als
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für das streitgegenständliche Erbbaurecht gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG ein Betrag in Höhe von 69 600 DM zugrunde zu legen (2.4).
13 2.1 Die Vorschrift des § 3 EntschG ist auf Erbbaurechte unmittelbar anwendbar, da der in § 3
Abs. 1 Satz 1 EntschG verwandte Begriff des Grundvermögens auch das Erbbaurecht umfasst.
Der Begriff des Grundvermögens ist ein steuerrechtlicher Begriff mit einem gesetzlich eindeutig
definierten Inhalt. Zum Grundvermögen im Sinne des steuerlichen Bewertungsrechts gehört kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch das Erbbaurecht (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 und 3 und
§ 50 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung
des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970
Bewertungsgesetz vom 9. November 1992 - BewG -). Es besteht kein
Anhaltspunkt, dass der Begriff des Grundvermögens in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in einem
abweichenden engeren Sinne zu verstehen ist. Systematische Gesichtspunkte und der
Gesetzeszweck stützen vielmehr das aus dem Wortlaut gewonnene Auslegungsergebnis.
14 Das Entschädigungsgesetz greift in mehrfacher Hinsicht auf das steuerliche
Bewertungsrecht, dessen Begrifflichkeiten und Regelungen zurück. Neben dem Begriff des
Grundvermögens verwendet es die dem steuerlichen Bewertungsrecht zuzuordnenden Begriffe
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (vgl. § 3 EntschG) und der Bemessungsgrundlage
(vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4a, § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4, 5, 5a, 6 Abs. 1 Satz 1, § 7
Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG). Mit dem Abstellen auf den Einheitswert (vgl. § 3 Abs. 1 bis 3, § 4
Abs. 1, 2 und 2a und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG) nimmt es zudem auf eine
steuerrechtliche Bemessungsgrundlage Bezug. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EntschG bei
bebauten Grundstücken im Einzelnen zu unterscheidenden Grundstücksarten knüpfen überdies
an der Differenzierung des Bewertungsrechts an (vgl. § 52 Abs. 1 RBewG/BewG DDR i.V.m. §
32 Abs. 1 Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935
ausdrücklich auf das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung des
Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (vgl. §
3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 5, § 5 Abs. 4 und 5 EntschG).
15 Für ein das Erbbaurecht einschließendes Verständnis des Begriffs des Grundvermögens
spricht maßgeblich auch der Sinn und Zweck des Entschädigungsgesetzes. Dieses soll in
Ergänzung des Vermögensgesetzes die Entschädigung für die vom Vermögensgesetz erfassten
Vermögenswerte regeln, die durch in § 1 VermG näher bezeichnete staatliche Enteignungs- oder
enteignungsgleiche Maßnahmen in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden
und deren Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist oder hinsichtlich deren
der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Mit Rücksicht
darauf, dass keine sachliche Beschränkung auf einzelne Vermögenswerte vorgenommen wird,
sind im Entschädigungsgesetz für alle Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes die
Grundlagen der Entschädigung zu bestimmen. Zu diesen Vermögenswerten gehört nach der
Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG auch das Erbbaurecht als dingliches Recht an einem
Grundstück.
16 2.2 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für
Erbbaurechte ein nach Grundstücksarten differenziertes Vielfaches des vor der Schädigung
zuletzt festgestellten Einheitswertes. Die Einordnung in die Grundstücksart richtet sich nach der
tatsächlichen Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der Schädigung (vgl. zur Maßgeblichkeit
des Schädigungszeitpunktes: Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 20.07 - BVerwGE 131, 110
= Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 7 jeweils Rn. 16).
17 Maßstab für die Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist der fiktive Verkehrswert des
geschädigten Vermögenswertes zum 3. Oktober 1990 (vgl. BTDrucks 12/7588 S. 32, 35 und 37).
Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer
Veräußerung des geschädigten Vermögenswertes am besagten Stichtag am wahrscheinlichsten
zu erzielen gewesen wäre. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht der zum 3.
Oktober 1990 angenommene Verkehrswert des Grundvermögens einschließlich
Gebäudeeigentums nicht dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert, sondern
liegt deutlich über diesem (vgl. a.a.O. S. 37). Andernfalls hätte es der in § 3 Abs. 1 Satz 1
EntschG angeordneten Vervielfältigung des Einheitswertes nicht bedurft. Ausgangspunkt der
nach Grundstücksarten differenzierten Vervielfältiger ist die Überlegung, dass Art und Maß der
Grundstücksnutzung einen ihrer Beschaffenheit entsprechenden unterschiedlichen Einfluss auf
die Preisbildung und damit den Verkehrswert haben können. Das gilt gleichermaßen für den
Verkehrswert von Grundstücken wie von Erbbaurechten. Für das Erbbaurecht folgt dies daraus,
dass das Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2
Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG -) für dessen Dauer im Eigentum des Erbbauberechtigten steht
und demzufolge der für das - vorhandene - Bauwerk anzusetzende Wert sich im Preis für das
Erbbaurecht widerspiegelt. Die für die einzelnen Vermögensobjekte festgelegten Vervielfältiger
drücken in pauschalierender Weise unter Berücksichtigung des typischen Erhaltungszustands
die Wertsteigerungen aus, die die Objekte nach Schätzungen von Steuerfachleuten infolge des
Wegfalls der deutschen Teilung am 3. Oktober 1990 erfahren haben (BVerfG, Urteil vom 22.
November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <308 f.>).
18 Für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EntschG aufgeführten Grundstücksarten kommt es
allein auf die tatsächliche Grundstücksnutzung im Schädigungszeitpunkt an (BVerfG a.a.O. S.
308). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Nutzungs- bzw. Baurecht bestanden hat,
ist ohne Bedeutung. Daher ist beim Erbbaurecht der Rückgriff auf den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 EntschG für unbebaute Grundstücke geltenden Vervielfältiger nicht schon allein deshalb
ausgeschlossen, weil es sich beim Erbbaurecht definitionsgemäß um das Recht handelt, auf
oder unter der Erdoberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG).
Das Abstellen auf die tatsächliche Grundstücksnutzung entspricht dem Zweck des
Entschädigungsgesetzes, den durch staatliche Unrechtsmaßnahmen erlittenen
Vermögensverlust durch eine sich am Verkehrswert zum 3. Oktober 1990 orientierte
Entschädigung wiedergutzumachen. Zu diesem Stichtag wäre im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr - soweit hier von Interesse - bei der Veräußerung eines Erbbaurechts ohne
Zweifel ein höherer Kaufpreis zu erzielen gewesen, wenn sich zu diesem Zeitpunkt auf dem
belasteten Grundstück ein dem Erbbaurecht entsprechendes benutzbares Gebäude befunden
hätte als wenn es unbebaut gewesen wäre. Denn im Falle der Bebauung ist neben dem
Bodenwert auch der Gebäudewert zu berücksichtigen und durch den Preis abzubilden.
19 2.3 Unbebaute Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG sind Grundstücke,
auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Dem steht gleich, wenn - wie im Fall eines
Trümmergrundstücks - in einem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude infolge der
Zerstörung oder des Zerfalls auf die Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist (vgl.
Legaldefinition des § 72 Abs. 1 und 3 BewG; s.a.: VG Leipzig, Urteil vom 23. September 2004 - 3
K 1240/03 - juris Rn. 35; VG Dessau, Urteil vom 2. November 2004 - 3 A 70/04 - juris Rn. 20
sowie Christoffel, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, Stand: November
2009, § 3 EntschG Rn. 54; Weskamm, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. III, Stand: Juni
2009, § 3 EntschG Rn. 44; vgl. auch Schriftenreihe des Bundesamtes für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen, Heft 9, Stand: Oktober 2008, Anlage IV.46 sowie Heft 14 ).
20 2.4 Bei Anwendung des vorstehend dargestellten Maßstabes bestimmt sich die
Bemessungsgrundlage des in Rede stehenden Erbbaurechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EntschG und beträgt das Zwanzigfache des vor Schädigung mit Bescheid vom 22. April 1952
zuletzt festgestellten Einheitswertes in Höhe von 3 480 DM. Das mit dem Erbbaurecht belastete
Grundstück war im Zeitpunkt der Schädigung tatsächlich unbebaut. Nach den nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden
tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war das auf diesem Grundstück
errichtete Einfamilienhaus im Krieg durch eine Fliegerbombe zerstört und bis zur
Beschlagnahmung des Erbbaurechts im Jahre 1952 nicht neu errichtet worden. Über die Höhe
des nach Maßgabe des Art. 19 des Einigungsvertrages für das Erbbaurecht mit 3 480 DM
wirksam festgesetzten Einheitswertes besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
21 Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Einheitswertbescheid vom 22. April
1952. Dabei kann hier offenbleiben, ob und inwieweit die für die Entscheidung über die
Gewährung einer Entschädigung zuständigen Behörden an Angaben zur Nutzungsart im
Einheitswertbescheid gebunden sind. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden
tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichts wurden im Bescheid vom
22. April 1952 in der für Angaben zur „Art“ des Grundstücks vorgesehenen Spalte zwar
„bebautes Grundstück“, „Einfamilienhaus“ sowie „Neubau“ angekreuzt. Allerdings wurden vom
Bodenwert ausdrücklich 10 v.H. für die „Enttrümmerung“ abgezogen und so der Charakter des
Grundstücks als Trümmergrundstück dokumentiert. In Übereinstimmung damit wurde bei der
Festsetzung des Einheitswertes für das Erbbaurecht gerade kein Gebäudewert, sondern nur der
Bodenwert berücksichtigt. Auf diese Weise wurde der Sache nach ein Einheitswert für ein
unbebautes Grundstück festgesetzt, was mit der tatsächlichen Grundstücksnutzung im
Schädigungszeitpunkt übereinstimmte. Aus diesem Grund ist hier auch nicht zu klären, wie -
auch in den nicht schon von § 3 Abs. 3 EntschG erfassten Fällen - zu verfahren ist, wenn die
tatsächliche Grundstücksnutzung im Schädigungszeitpunkt nicht (mehr) der Grundstücksnutzung
entspricht, die der steuerlichen Bewertung zugrunde lag.
22 3. Die Bemessungsgrundlage, die danach 69 600 DM beträgt, vermindert sich gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EntschG auf 34 636,53 DM.
23 Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht mehr im Streit, dass die von der
Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG abzuziehenden langfristigen
Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG mit einem Betrag von insgesamt 10 811,56 DM
anzusetzen sind. Von dem danach verbleibenden Betrag in Höhe von 58 788,44 DM sind des
Weiteren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG die progressiv gestaffelten Kürzungsbeträge
nach § 7 EntschG in Höhe von insgesamt 24 151,91 DM abzuziehen.
24 Nach § 7 Abs. 1 EntschG ist die Entschädigung schrittweise um bestimmte Prozentsätze zu
kürzen, wenn die Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4 EntschG -
wie hier - den Betrag von 10 000 DM übersteigt. Die Kürzungsbeträge sind progressiv gestaffelt.
Bis zu einer Summe von 10 000 DM ist die Entschädigung nicht zu kürzen. Für den 10 000 DM
übersteigenden bis 20 000 DM reichenden Betrag ist die Entschädigung um 30 v.H. (hier: 3 000
DM) zu reduzieren. Der 20 000 DM übersteigende bis 30 000 DM reichende Betrag unterliegt
einer Kürzung in Höhe von 40 v.H. (hier: 4 000 DM). Für den 30 000 DM übersteigenden bis 40
000 DM reichenden Betrag beträgt die Kürzung 50 v.H. (hier: 5 000 DM). Der 40 000 DM
übersteigende bis 50 000 DM reichende Betrag ist um 60 v.H. (hier: 6 000 DM) und der 50 000
DM übersteigende bis 100 000 DM reichende Betrag (hier: 8 788,44 DM) um 70 v.H. (hier: 6
151,91 DM) zu verringern.
25 4. Die Beklagte war nicht zur Zahlung eines bestimmten Entschädigungsbetrages zu
verurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es hierfür an einer
(verwertbaren) bestandskräftigen Entscheidung der Ausgleichsverwaltung im Sinne von § 8 Abs.
1 Satz 1 EntschG fehlte.
26 Die Beklagte wird für die abschließende Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die
Entscheidung der Ausgleichsverwaltung einzuholen haben, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe unter Zugrundelegung der im Tenor festgesetzten Bemessungsgrundlage nach den
Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ein Rückforderungsbetrag festzusetzen ist. Nach
Bestandskraft der Festsetzung wird sie diesen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EntschG von der im
Tenor festgestellten Bemessungsgrundlage abzuziehen haben. Sollte die Differenz wenigstens
1 000 DM betragen (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG), wird sie den Betrag gemäß § 2 Abs. 2
EntschG abzurunden und in Euro umzurechnen haben. Schließlich wird sie die festzusetzende
Entschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 EntschG zu verzinsen haben (vgl.
Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. jeweils Rn. 30).
27 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler