Urteil des BVerwG vom 16.07.2013

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BVerwG 9 B 27.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 27.13
VG Gera - 20.10.2006 - AZ: VG 5 K 479/05 GE
Thüringer OVG - 16.11.2012 - AZ: OVG 4 KO 1121/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 643,39 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde, die sich auf die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Verfahrensmangels stützt,
bleibt ohne Erfolg.
2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur,
wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und
bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im
Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde
lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
3 Die Beschwerde stellt unter Anführung zahlreicher Einzelheiten eine Reihe von Fragen, mit
denen sie im Kern geklärt wissen will, ob einem „fehlerhaften“, d.h. an einem unheilbaren
Gründungsmangel leidenden Wasser- und Abwasserzweckverband wegen erbrachter
Wasserversorgungsleistungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen kann, mit
dem der Verband gegen einen aufgrund rechtskräftiger Aufhebung eines Gebührenbescheides
bestehenden Rückforderungsanspruch des Leistungsempfängers aufrechnen kann. Diese Frage
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn soweit sich die Antwort nicht ohnehin nach
irrevisiblem Landesrecht richtet, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf weder dargelegt noch
ersichtlich.
4 Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche und teilen deren
Rechtsqualität. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen richtet sich daher
nach Landesrecht, wenn dies auch für den korrespondierenden Leistungsanspruch zutrifft (Urteil
vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>; Beschluss vom 24. Januar
1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 12). So liegt es hier, denn über
die Begründung von Leistungspflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wasserversorgung bestimmt das einschlägige Landes- bzw. Ortsrecht.
5 Den notwendigen Bezug zum revisiblen Bundesrecht stellt die Beschwerde auch nicht
insoweit her, als sie meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG
folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, indem es dem
Antragsgegner einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zuerkannt habe. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von
Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision
nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als
korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren
Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen
Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren
sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008 -
BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 17. März
2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
6 Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Was den von ihr zutreffend
herausgestellten Grundsatz angeht, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
Leistungsentgelte für die Wasserversorgung nur nach Maßgabe einer normativen
(satzungsrechtlichen) Grundlage geltend machen kann, zeigt sie einen weiteren Klärungsbedarf
im Hinblick auf das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip nicht auf. Dass für
öffentliche Abgaben gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eine strikte Bindung an das Gesetz besteht, ist in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (s. Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG
8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <363 f.> und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - Buchholz
406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 33) und bedarf nicht der erneuten Bestätigung in dem erstrebten
Revisionsverfahren. Soweit die Beschwerde aus diesem Grundsatz herleitet, dass die mit der
Wasserversorgung betraute Körperschaft nicht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
anstelle einer Gebühr geltend machen kann, wenn im Falle der Ungültigkeit der
Gebührensatzung rückwirkend eine wirksame Gebührensatzung erlassen und auf ihrer
Grundlage Gebühren erhoben werden können, übersieht sie allerdings, dass das Berufungsurteil
in Anwendung irrevisiblen Landesrechts davon ausgeht, dass die vorgenannten
Voraussetzungen hier ausnahmsweise nicht vorliegen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat
einerseits - insoweit übereinstimmend mit der Beschwerde - dem „fehlerhaften Zweckverband“
selbst die Satzungsautonomie und das Gebührenerhebungsrecht abgesprochen, während es
andererseits auch eine (rückwirkende) Gebührenerhebung durch die betreffende Gemeinde
ausgeschlossen hat, weil zwischen ihr und dem Kläger hinsichtlich der erbrachten
Wasserversorgungsleistung kein Benutzungs- bzw. Leistungsverhältnis bestanden habe.
7 Dagegen führt die Beschwerde zwar an, bei fehlerhafter Gründung eines Zweckverbandes sei
das Einrichtungsvermögen der Wasser- und Abwasserversorgungseinrichtungen der früheren
staatlichen Aufgabenträger der DDR unmittelbar auf die Mitgliedsgemeinden übergegangen, die
demzufolge die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hätten, Satzungen als Grundlage für eine
rückwirkende Gebührenerhebung zu erlassen; sie zeigt hinsichtlich der gegenteiligen Annahme
des Oberverwaltungsgerichts aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das
revisible Recht auf. Ebenso bleibt sie eine nachvollziehbare Darlegung schuldig, inwiefern der
abgabenrechtliche Grundsatz strikter Gesetzesbindung die Subsidiarität des
streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gegenüber einem
Gebührenanspruch gebieten soll, obwohl dieser - nach der auf der Auslegung und Anwendung
irrevisiblen Landesrechts beruhenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - unter den hier
vorliegenden Umständen nicht entstehen konnte bzw. kann.
8 Auch im Zusammenhang mit dem zusätzlich benannten Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes gelingt es der Beschwerde nicht, einen fallübergreifenden Klärungsbedarf
aufzuzeigen. Wieso das etwaige Vertrauen des Empfängers von Wasserversorgungsleistungen
in die rechtswirksame Existenz des Zweckverbandes der Geltendmachung von
Erstattungsansprüchen entgegenstehen soll, wenn sich die Gründung des Verbandes
nachträglich als unheilbar fehlerhaft herausstellt und deshalb Gebühren weder durch ihn noch
durch die betreffende Gemeinde erhoben werden können, erschließt sich nicht und wird auch
von der Beschwerde nicht näher begründet. Vor diesem Hintergrund führt auch der vermeintliche
„Systemfehler“, den die Beschwerde darin zu erblicken glaubt, dass der Kläger, falls dem
Beklagten ein Erstattungsanspruch zuerkannt wird, um die Früchte des erfolgreichen
Anfechtungsprozesses gegen den inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Gebührenbescheid
gebracht wird, nicht auf eine zulassungserhebliche Frage des revisiblen Rechts. Insoweit
verkennt die Beschwerde, dass dem Kläger - anders als einem Gebührenschuldner, der den
Gebührenbescheid bestandskräftig werden lässt - alle Einwände gegen Grund und Höhe des
von dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruches zur Verfügung standen, denen
das Oberverwaltungsgericht auch im Einzelnen nachgegangen ist.
9 Der Umstand, dass die Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils
nicht für überzeugend und die betreffenden Einwände nicht für ausgeräumt hält, ändert daran
nichts und kann die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtssache nicht belegen. Das gilt
insbesondere auch insoweit, als die Beschwerde es unter Hinweis auf das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 - (KStZ 2001, 174) für
unzulässig hält, für eine Altanlage der früheren DDR, die von dem neuen Aufgabenträger für
„Null DM“ übernommen wurde, den Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation einzustellen.
Denn sie bleibt die Antwort darauf schuldig, inwieweit die Klärung dieses
wiedervereinigungsbedingten Sonderproblems im Hinblick auf die einheitliche Anwendung bzw.
die Fortentwicklung des in Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Rechtsstaatsprinzips geboten sein soll.
10 2. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf eine Abweichung des angefochtenen
Urteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine - vermeintlich - fehlerhafte
Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den
Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, s. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 -
BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 8. Mai 2008 -
BVerwG 6 B 64.07 - NVwZ 2009, 56 Rn. 20). Daran gemessen zeigt die Beschwerde die
behauptete Divergenz nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, die von ihr herangezogenen
höchstrichterlichen Entscheidungen teilweise wörtlich wiederzugeben und diesen Zitaten
längere Passagen des angefochtenen Urteils gegenüberzustellen, ohne aber einen Widerspruch
in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen herauszuarbeiten. Ein solcher
Widerspruch besteht im Übrigen auch in der Sache nicht.
11 Was zunächst den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2002 - 2
BvL 14/98 - (LKV 2002, 569) betrifft, liegt ihm eine andere landesrechtliche Konstellation zu
Grunde. Die von der Beschwerde zitierten Aussagen des Beschlusses, dass die Gemeinden
sich freiwillig zu dem dort in Rede stehenden Zweckverband zusammengeschlossen hätten, der
seine Aufgaben für die Gemeinden und unter deren Mitwirkung ausübe, und dass dem Bürger im
Falle einer nachträglichen Heilung rechtswidriger Abgabenbescheide - selbst bei
rückwirkendem Wirksamwerden von Abgabensatzung und Zweckverband - nach überwiegender
Rechtsauffassung keine schutzwürdige Rechtsposition entzogen würde, beziehen sich auf eine
spezielle landesgesetzliche Regelung zur rückwirkenden Heilung von Gründungsfehlern
faktischer Zweckverbände. Dagegen ist das Berufungsgericht in Anwendung des hier
maßgeblichen irrevisiblen Landesrechts von einem unheilbaren Gründungsmangel des
beklagten Zweckverbandes ausgegangen und hat darüber hinaus ein Benutzungs- und
Leistungsverhältnis des Klägers zur Wohnsitzgemeinde, das Grundlage für eine
Gebührenerhebung sein könnte, ebenfalls verneint.
12 Zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -
(BVerwGE 71, 85 <89>) aufgestellten abstrakten Rechtssatz, dass der Bürger einen ihm
rechtswidrig gewährten Vorteil gegenüber der Verwaltung, anders als im umgekehrten Fall die
Verwaltung gegenüber dem Bürger, dann verteidigen kann, wenn sein Vertrauen auf die
Beständigkeit des Vorteils schutzwürdig ist, hat sich das Berufungsgericht ebenso wenig in
Widerspruch gesetzt. Vielmehr hat es dem Kläger den Entreicherungseinwand gerade deshalb
abgesprochen, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen darauf geltend machen könne, die
empfangenen Leistungen entgeltfrei zu behalten, falls die Gebührenerhebung endgültig
scheitere. Der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C
2.02 - (BVerwGE 117, 200 <203>) tragende Rechtssatz, dass ein Erschließungsbeitrag für eine
im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 hergestellte, wenn auch danach um weitere Teile
ergänzte Erschließungsanlage nicht erhoben werden kann, bezieht sich auf § 242 Abs. 9 Satz 2
BauGB, den das Oberverwaltungsgericht im Streitfall nicht angewendet hat. Schließlich besteht
ersichtlich auch kein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar
2005 - BVerwG 3 C 31.03 - (BVerwGE 122, 350 <354 f.>). Der dort aufgestellte Rechtssatz, dass
für die Zuordnung einer Aufgabe zu den „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ im Sinne
von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG funktionsbezogen auf den Bezug der Aufgabe zur
Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet abzustellen ist, bringt nicht zum Ausdruck,
dass die Mitgliedsgemeinden eines fehlerhaften Zweckverbandes - abweichend von der
Auffassung des Berufungsgerichts - ausnahmslos in der Lage wären, anstelle des Verbandes
rückwirkende Satzungen und Gebührenbescheide zu erlassen.
13 3. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
14 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO),
dessen Verletzung die Beschwerde rügt, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist
allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gehalten, sich mit jeglichem Vorbringen
auseinanderzusetzen. Erst wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass
das Gericht zentral bedeutsame Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -
Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 und
vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 5.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 7 Rn. 23, jeweils
m.w.N.). So liegt es hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Standpunkt des Klägers,
dass die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten entgeltfrei bleiben
müsse, falls eine Gebühr endgültig nicht erhoben werden könne, ausdrücklich erwogen, ist ihm
aber aus materiell-rechtlichen Gründen im Ergebnis nicht gefolgt. Ein Gehörsverstoß lässt sich
darauf nicht stützen.
15 Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, dass das Oberverwaltungsgericht durch
Urteil entschieden und nicht die Erledigung des Verfahrens mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 2
VwGO festgestellt habe, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger hat den
Rechtsstreit weder ausdrücklich noch sinngemäß in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern
vielmehr an seinem vermeintlichen Rechtsanspruch auf Gebührenerstattung festgehalten.
16 Die angebliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsurteils stellt keinen
Verfahrensfehler dar.
17 4. Mit der Rüge, das angefochtene Urteil erweise sich schließlich auch deshalb als fehlerhaft,
weil es den Zinsanspruch übergehe, der dem Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm
geltend gemachten Erstattungsanspruch zustehe, stellt die Beschwerde keinen Bezug zu den in
§ 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen her.
18 5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2
VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bier
Dr. Christ
Dr. Bick