Urteil des BVerwG vom 05.05.2015

Öffentliche Urkunde, Gesetzlicher Vertreter, Grundbuch, Erbengemeinschaft

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen
Grundstücksverkehrs
Rechtsquelle/n:
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3
LwAnpG § 56 Abs. 2, §§ 57, 59 Abs. 2, §§ 60, 63 Abs. 2
FlurbG §§ 12, 13, 18, 26a, 119, 125, 140
VermG § 11b
VwVfG § 16 Abs. 4, § 24
VwGO § 42 Abs. 2
Stichworte:
Verband; Teilnehmergemeinschaft; Bodenordnung; Flurbereinigung; Anhörung;
Grundstückseigentümer; unbekannter Eigentümer; Flurbereinigungsbehörde;
Vertreter; Vertreterbestellung; gesetzlicher Vertreter; Flurbereinigungsgericht;
Ermittlungen; Ermittlungsaufwand; Nichtfeststellbarkeit; Erbfolge;
Pflegschaftsrecht; Rechtspfleger; Nachlasspfleger; Vertretungsmacht;
Amtsermittlungsgrundsatz; Erbengemeinschaft; Grundbuch; öffentliche Urkunde;
Sachurteilsvoraussetzung.
Leitsätze:
1. Der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2
Abs. 3 Satz 1 EGBGB für den nicht festzustellenden Eigentümer eines
Grundstücks gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer
i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.
2. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist einschränkend auszulegen. Zur
Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende
Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Der erforderliche Ermittlungsaufwand
hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
3. Ob ein Beteiligter eines Bodenordnungsverfahrens nicht festzustellen ist,
richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bodenordnungs- und
Flurbereinigungsrechts (§ 57 LwAnpG, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 12 f.
FlurbG). Danach ist dann, wenn das Grundbuch wegen Versterbens der
eingetragenen Person unrichtig ist, entweder eine öffentliche Urkunde oder eine
Eigenbesitzbescheinigung der Gemeinde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2
FlurbG). Bloße behördliche Annahmen zu vermeintlichen Erbfolge reichen nicht
aus.
4. Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine
Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art. 233 § 2
Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft
unbekannt ist.
5. Wird gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter für
ein Bodenordnungsverfahren bestellt, richtet sich der Umfang der
Vertretungsmacht nach § 125 Abs. 2 FlurbG.
Urteil des 9. Senats vom 5. Mai 2015 - BVerwG 9 C 12.14
I. OVG Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014
Az: OVG 70 A 17.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 C 12.14
OVG 70 A 17.13
Verkündet
am 5. Mai 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April
2014 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die
darin ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für das Flurberei-
nigungsverfahren Schraden I auf die unbekannten Erben
der im Tenor genannten Grundstückseigentümer
zu a) bis i) beschränkt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach
Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein Vertreter des Eigentümers eines Grund-
stücks für ein Bodenordnungsverfahren bestellt werden kann.
Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
ordnete durch Beschluss vom 6. Juni 2007 gemäß § 56 LwAnpG i.V.m. § 86
FlurbG das Bodenordnungsverfahren Schraden I an. Das Verfahrensgebiet um-
fasst unter anderem in der Gemarkung W…, Flur …, das Flurstück …, für das
im Grundbuch zehn Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen
sind; diese sind sämtlich in der Zeit von 1945 bis 2007 verstorben.
Der Kläger ist ein Verband i.S.d. § 26a FlurbG, dem die Teilnehmergemein-
schaft Schraden I beigetreten ist. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom
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17. Juni 2010 unter Bezugnahme auf das o.g. Flurstück bei dem Beklagten die
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1
EGBGB für die unbekannten Erben der im Grundbuch eingetragenen Personen.
Durchgeführte Recherchen bei Einwohnermeldeämtern, Archiven, Standesäm-
tern und Nachlassgerichten hätten keine Hinweise ergeben. Dem Antrag waren
verschiedene Schreiben der genannten Stellen aus den Jahren 2007 bis 2010
beigefügt. Hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht des zu bestellenden
Vertreters wird in dem Antrag ausdrücklich auf § 125 FlurbG Bezug genommen.
Der Beklagte lehnte den Antrag im Juli 2013 mit der Begründung ab, die Vo-
raussetzungen zur Vertreterbestellung lägen nicht vor, da seine umfangreichen
Nachforschungen zur Erbfolge Näheres zu den Erben ergeben hätten. Zur Klä-
rung der restlichen Fragen zur Erbfolge möge der Kläger sich an die Abkömm-
linge von drei näher bezeichneten Personen wenden. Den hiergegen erhobe-
nen Widerspruch wies der Beklagte zurück.
Das Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) hat den Beklagten ver-
pflichtet, für die unbekannten Erben der im Grundbuch von W…, Bl. …, Gemar-
kung W…, Flur …, Flurstück …, eingetragenen, sämtlich verstorbenen Eigen-
tümer - es folgt unter a) bis j) eine Aufzählung von insgesamt zehn Personen -
einen gesetzlichen Vertreter für das Flurbereinigungsverfahren Schraden I ge-
mäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen. Zur Begründung hat es im We-
sentlichen ausgeführt: An die Voraussetzungen zur Vertreterbestellung dürften
im Hinblick auf den Normzweck - Verfahrensvereinfachung und Vermeidung
einer Überlastung der Vormundschaftsgerichte in den neuen Bundesländern -
keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Rechtsnachfolger des
noch im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Eigentümers sei nur dann mit
der notwendigen Verlässlichkeit festzustellen, wenn sich die Rechtsnachfolge
anhand öffentlicher Urkunden lückenlos nachvollziehen lasse. Dies sei hier
nicht der Fall.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Be-
klagte geltend, eine Vertreterbestellung könne wegen des damit verbundenen
Eingriffs in die Rechte des unbekannten Eigentümers nur unter engen Voraus-
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setzungen in Betracht kommen. Auf welche Weise der Eigentümer feststellbar
sei und ob dazu öffentliche Urkunden vorlägen, sei nach dem Wortlaut der ge-
setzlichen Bestimmung nicht erheblich. Im Übrigen sei die Übertragung der Ver-
treterbestellung auf die Landkreise nicht mehr zeitgemäß, nachdem die Gerich-
te in den neuen Bundesländern inzwischen über eine ausreichende Anzahl an
ausgebildeten Rechtspflegern verfügten.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt,
dass für das Grundstück Gemarkung W…, Flur …, Flurstück … kein Eigenbe-
sitzer vorhanden ist. Hinsichtlich der Vertreterbestellung für die unbekannten
Erben der Frau Bertha N… (Grundstückseigentümerin zu j) haben sie im Hin-
blick darauf, dass für diese bereits ein Nachlasspfleger bestellt wurde, den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-
burg vom 10. April 2014 zu ändern und die Klage abzu-
weisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich
die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Ver-
pflichtung des Beklagten zur Bestellung eines gesetzli-
chen Vertreters für das Flurbereinigungsverfahren Schra-
den I auf die unbekannten Erben der im Tenor genannten
Grundstückseigentümer zu a) bis i) beschränkt.
II
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom
10. April 2014 wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ana-
log).
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2. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
VwGO).
a) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kla-
ge zulässig ist; insbesondere ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gege-
ben, die im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz
von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C
14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>). Der Kläger tritt als Verband i.S.d. § 26a
FlurbG nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmer-
gemeinschaften (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG
und § 2 Abs. 1 Buchst. f der Hauptsatzung des Klägers in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. November 2009, ABl. BB 2009 S. 2547), hier also an
die Stelle der dem Verband beigetretenen Teilnehmergemeinschaft Schraden I.
Diese nimmt nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die
gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Hierzu zählt auch
der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2
Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn dieser Antrag soll im Interesse der gesamten Teil-
nehmergemeinschaft ein ordnungsgemäßes Verfahren ermöglichen, hier insbe-
sondere die Anhörung der Grundstückseigentümer als Teilnehmer des Boden-
ordnungsverfahrens vor der Aufstellung des Bodenordnungsplans sicherstellen
(vgl. § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 2 LwAnpG). Die Teilnehmergemeinschaft, der nach
brandenburgischem Landesrecht eine Doppelrolle zukommt, da ihr gewisse
Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen sind (vgl.
§ 3 des Gesetzes über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des Flur-
bereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im Land
Brandenburg vom 29. Juni 2004, GVBl. I S. 298), handelt insoweit auch im ei-
genen und nicht im übertragenen Wirkungskreis.
Soweit das Oberverwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit als Flurberei-
nigungsgericht nach § 60 LwAnpG i.V.m. § 140 Satz 1 FlurbG bejaht hat,
kommt dem bindende Wirkung für das Rechtsmittelgericht zu (§ 83 VwGO
i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG; vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
Stand Oktober 2014, § 83 Rn. 19 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014,
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§ 83 Rn. 6). Hiervon abgesehen hat der Senat mit Blick auf Anlass und Umfang
der Vertreterbestellung, die jeweils einen engen Bezug zum Flurbereinigungs-
recht aufweisen, an der Richtigkeit dieser Auffassung keine Zweifel.
b) Das Oberverwaltungsgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen,
dass die Klage begründet ist, weil der Kläger einen Anspruch auf die begehrte
Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB hat.
Nach dieser Vorschrift, die zum Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet gehört
und daher nur in den neuen Bundesländern gilt, bestellt der Landkreis oder die
kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf
Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran
hat, einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder
sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung
des Eigentümers sicherzustellen.
aa) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anforde-
rungen an die Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers eines Grundstücks nicht
überspannt werden dürften, der Umfang der gebotenen Ermittlungstätigkeit sich
vielmehr auf naheliegende Möglichkeiten zu beschränken habe.
Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB hat seinen jetzigen Wortlaut, insbesondere seine
systematische Stellung, durch Art. 13 Nr. 3 Buchst. a des Registerverfahrens-
beschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2211,
2213) erhalten. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass ein Bedürfnis
gesehen wurde, die Sonderregelung des Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB a.F., die
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1257 ff.) speziell für Bodenreformgrundstücke eingeführt worden war, gene-
rell auf alle Grundstücke im Beitrittsgebiet zu erstrecken. Zur Begründung wur-
de darauf verwiesen, dass Grundbuchumschreibungen aus Anlass von Erbfäl-
len in den neuen Bundesländern aus verschiedenen Gründen unterblieben und
auch später nicht nachgeholt worden seien. Für die Vertretung des Grundeigen-
tümers sei die Bestellung von Pflegern notwendig. Diese obliege den Gerichten
und dort den Rechtspflegern, die aber in den neuen Bundesländern nicht in hin-
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reichender Zahl vorhanden seien. Deshalb habe man eine vereinfachende
Sonderregelung zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters geschaffen
(BT-Drs. 12/5553 S. 131 f.). Aus dem Vereinfachungszweck kann mit dem
Oberverwaltungsgericht abgeleitet werden, dass an die Nichtfeststellbarkeit des
Eigentümers eines Grundstücks keine zu hohen Anforderungen gestellt werden
dürfen, da der Gesetzgeber zeitraubende Nachforschungen gerade vermeiden
wollte. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Gerichte in den neuen
Bundesländern inzwischen über eine ausreichende Anzahl an ausgebildeten
Rechtspflegern verfügen, mag dies zutreffen. Dies ändert aber nichts an der
fortbestehenden Anwendbarkeit des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Auch aus dem
Charakter als Übergangsvorschrift folgt nichts anderes (ebenso BGH, Be-
schluss vom 18. April 2012 - XII ZB 623/11 - NJW 2012, 2039 <2040>).
Mit Blick auf den mit der Vertreterbestellung verbundenen erheblichen Eingriff in
die Rechte des Eigentümers (Art. 14 GG) ist Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
aber einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines
Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergrei-
fen. Hierzu zählen solche, die mit einem vertretbaren Aufwand an Mühe, Zeit
und Kosten verbunden sind (ebenso Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechts-
bereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 24a). Entsprechendes
wird nach einhelliger Auffassung auch bei vergleichbaren Regelungen zur Be-
stellung eines gesetzlichen Vertreters verlangt (BT-Drs. 12/1092 S. 11 zu § 8
VerkPBG, der Vorbild war für Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, s. BT-Drs. 12/2480
S. 91; vgl. ferner Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermö-
gen in der ehemaligen DDR, Stand Februar 2004, § 11b VermG Rn. 2 und 8
m.w.N. und VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 A 108.00 - juris
Rn. 28 ; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
8. Aufl. 2014, § 16 Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 16
Rn. 12; Dombert, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 16 Rn. 7;
Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 207 Rn. 4).
Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; regel-
mäßig dürfte ein jahrelanger Ermittlungsaufwand ebenso ausscheiden wie ein
vollständiger Ermittlungsverzicht; letzteres kann lediglich bei Fällen der Gefahr
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im Verzug ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Bendref, ZOV 1992, 250;
Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 16 Rn. 18; Böhrin-
ger, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2
Rn. 24a). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Ermittlung des wahren Eigen-
tümers gerade auch zu den Aufgaben des gesetzlich bestellten Vertreters ge-
hört (ebenso Böhringer, NotBZ 2008, 92 <94>; Bendref, ZOV 1992, 250 und
Grabarse, IFLA 2008, 61 <62>; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar
2011 - 1 W 359/10 - juris Rn. 6 f. sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom
13. Juni 1995 - 9 Wx 4/95 - juris Rn. 7). Nichts anderes gilt im Übrigen nach den
durch Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 4 VwVfG in Bezug
genommenen "Vorschriften über die Pflegschaft". Auch bei der Bestellung eines
Nachlasspflegers nach § 1960 BGB nimmt das den Pfleger bestellende Gericht,
soweit nicht ausnahmsweise durch Landesrecht die Ermittlung der Erben von
Amts wegen vorgeschrieben ist (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg und
Bayern Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Einführung
zu Buch 5 Rn. 144), umfangreiche Ermittlungen grundsätzlich nicht
selbst vor, sondern überlässt sie dem Nachlasspfleger (Leipold, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rn. 10 m.w.N.; OLG Frankfurt, Be-
schluss vom 23. November 2004 - 20 W 91/04 - OLGR 2005, 442 f.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich aus dem Amtsermitt-
lungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) keine (noch) weitergehenden, sondern identische
Anforderungen an die Ermittlung des unbekannten Eigentümers. Denn auch
nach dieser Vorschrift hat die Behörde diejenigen Erkenntnismöglichkeiten her-
anzuziehen, die sich ihr vernünftigerweise bieten. Art und Umfang der Sachver-
haltsermittlung bestimmen sich ebenfalls nach den Erfordernissen des Einzel-
falles, wobei auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (vgl.
nur Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 26
und 36).
bb) Der vorliegende Fall zeichnet sich durch zwei Besonderheiten aus, die bei
der Aufstellung konkreter Anforderungen an die Eigentümerfeststellung zu be-
achten sind: Die Vertreterbestellung soll zu Zwecken der Flurbereinigung (hier:
für ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG) erfolgen (1) und bei dem
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im Grundbuch eingetragenen Eigentümer handelt es sich um eine Erbenge-
meinschaft, deren Mitglieder sämtlich verstorben sind (2). Das Oberverwal-
tungsgericht hat beiden Umständen zutreffend Rechnung getragen und ist ohne
Rechtsverstoß von der Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers ausgegangen (3).
(1) Der Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kommt gerade in
Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren in den neuen Bundesländern
eine besondere Bedeutung zu. Dies belegt Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 6 EGBGB,
wonach die Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB in ihrem räumlichen An-
wendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung auch dann "an die Stelle des
§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes" tritt, wenn auf diese Bestimmung in einem
anderen Gesetz, hier § 63 Abs. 2 LwAnpG, verwiesen wird. Wie bereits oben
erläutert, wollte der Gesetzgeber wegen der besonderen Verhältnisse in der
Nachwendezeit eine vereinfachende Sonderregelung zur Bestellung eines ge-
setzlichen Vertreters schaffen; das in § 119 Abs. 2 FlurbG für die Vertreterbe-
stellung vorgesehene Betreuungsgericht sollte aus Kapazitätsgründen entlastet
werden. Nicht verdrängt werden hingegen die allgemeinen Regelungen des
Bodenordnungs- bzw. Flurbereinigungsrechts zur Beteiligtenstellung und zur
Ermittlung der Beteiligten. An einem Bodenordnungsverfahren sind die Grund-
stückseigentümer beteiligt (§ 56 Abs. 2 LwAnpG). Diese sind nach § 57
LwAnpG auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln; die
Vorschrift knüpft an die Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB an. Soweit
das Grundbuch - wie hier wegen Versterbens der eingetragenen Personen -
unrichtig ist, gelten nach § 63 Abs. 2 LwAnpG die weiteren Regelungen der
§§ 12 bis 14 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 12 Rn. 2
und 10 m.w.N.). Diese verlangen entweder eine öffentliche Urkunde (Erbschein
oder öffentliches Testament) oder eine Eigenbesitzbescheinigung der Gemein-
de, sofern ein unangefochtener Eigenbesitzer i.S.d. § 13 Abs. 1 FlurbG vorhan-
den ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Demgegenüber reichen bloße behördliche
Annahmen zur vermeintlichen Erbfolge nicht aus, denn diese führen - worauf
das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist - nicht zu vergleichbar verläss-
lichen Ergebnissen. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts
Potsdam (Urteil vom 14. November 2006 - 7 K 4240/02 - UA S. 4; vgl. auch Be-
schluss vom 4. Mai 2005 - 2 (3) L 248/05 - BA S. 7; beide nicht veröffentlicht),
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auf die sich der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausdrücklich berufen
hat, kann daher nicht gefolgt werden.
Dass das Flurbereinigungsgesetz neben § 119 FlurbG, der durch Art. 233 § 2
Abs. 3 Satz 6 EGBGB verdrängt wird, mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 FlurbG eine
weitere Regelung zur Vertreterbestellung enthält, spielt für den vorliegenden
Rechtsstreit keine entscheidende Rolle. Hierdurch wird weder der Anwen-
dungsbereich des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgeschlossen noch ent-
fällt das Sachbescheidungs- bzw. das Rechtsschutzinteresse des Klägers für
den von ihm beim Beklagten gestellten Antrag nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1
EGBGB. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde,
wenn der Eigenbesitz streitig ist, selbst für die Dauer des Streites dem Berech-
tigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht
vorhanden ist (Satz 2). Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Norm
- die heutige Regelung entspricht dem früheren, deutlich klarer gefassten § 14
der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) und sollte
ohne inhaltliche Änderung in das Flurbereinigungsgesetz übernommen werden
(BT-Drs. 1/3385 S. 35) - sowie den Wortlaut ("für die Dauer des Streites"), so
spricht einiges dafür, dass die Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil sie
nur diejenigen Fälle erfassen soll, in denen ein über den Eigenbesitz oder
über sonstige Rechte am Grundstück (vgl. § 13 Abs. 4 FlurbG) besteht, nicht
aber, wenn ohne einen derartigen Streit der Eigentümer unbekannt ist. In die-
sen Fällen dürfte ausschließlich § 119 Abs. 1 FlurbG gelten (a.A. wohl Winger-
ter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, 13 Rn. 3, der ein Wahlrecht der Flurbereini-
gungsbehörde zwischen dem Verfahren nach § 13 Abs. 2 und § 119 FlurbG
annimmt). Jedenfalls steht dem Antrag eines berechtigten Dritten i.S.d. Art. 233
§ 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB auf Bestellung eines Vertreters für einen unbekann-
ten Eigentümer eine etwaige Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zu einer
Vertreterbestellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht entgegen. Das Verfah-
ren nach der zuletzt genannten Norm, bei dem die in der Hauptsache zuständi-
ge Verwaltungsbehörde zugleich den Vertreter bestellt, wird vom Gesetzgeber
selbst, was die "nach außen hin gebotene Objektivität" angeht, im Verhältnis zu
dem Verfahren nach § 119 FlurbG - bzw. hier des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB -
als weniger geeignet eingeschätzt (vgl. BT-Drs. 7/3020 S. 34 mit Hinweis auf
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die Motive zu § 149 BBauG, s. BT-Drs. 3/336 S. 113
fassung>).
(2) Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer - wie im
vorliegenden Fall - um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann
nicht i.S.d. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied
der Erbengemeinschaft unbekannt ist. Sind nicht sämtliche Mitglieder bekannt,
ist folglich ein Vertreter zu bestellen (Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechts-
bereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 22; vgl. auch Gissel-
mann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 11b VermG
Rn. 24 und Säcker/Hummert, in: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 11b VermG
Rn. 4), und zwar, sofern möglich, aus dem Kreis der bekannten Mitglieder der
Gemeinschaft (Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Stehen bekannte und unbe-
kannte Eigentümer nebeneinander, ist nur für die unbekannten ein Vertreter zu
bestellen. Die Vorschrift ist zum Schutz der bekannten Mitglieder der Gemein-
schaft einschränkend auszulegen (ebenso Böhringer, in: Eickmann, Sachen-
rechtsbereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 23).
(3) Das Oberverwaltungsgericht, das von dem vorstehenden Normverständnis
ausgegangen ist, hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass sich die Rechts-
nachfolge keines der im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Mitglieder der
Erbengemeinschaft lückenlos anhand öffentlicher Urkunden nachvollziehen
lässt. Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters aus dem Kreis der be-
kannten Mitglieder (Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 2 EGBGB) kommt deshalb nicht in
Betracht. Auf einen Eigenbesitzer (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 FlurbG) kann nicht
zurückgegriffen werden. Denn nach den übereinstimmenden Erklärungen der
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, von deren Richtigkeit der Senat
auch ohne tatrichterliche Feststellungen ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil
vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 21 m.w.N.), ist für das
streitige Grundstück ein Eigenbesitzer nicht vorhanden.
cc) Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3
Satz 1 EGBGB auch das Bedürfnis bejaht, die Vertretung des Eigentümers si-
cherzustellen. Seine Annahme, ein Bedürfnis liege jedenfalls dann vor, wenn
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rechtliche Interessen des Eigentümers oder eines Dritten betroffen sind, ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Tatbestandsmerkmal des Bedürfnisses, die Vertretung sicherzustellen,
steht in einem engen Zusammenhang mit dem weiteren in der Norm genannten
Erfordernis eines Antrags desjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Ver-
treterbestellung hat. Es sollen nur solche Personen antragsberechtigt sein, die
in einer Rechtsbeziehung zu dem Eigentümer stehen, nicht also etwa bloße
potentielle Investoren, die an dem Grundstück interessiert sind (ebenso Kiethe,
in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand
Oktober 2013, § 11b VermG Rn. 8 und Hahn/Giese, ZOV 1993, 149, jeweils zur
ähnlichen Vorschrift des § 11b VermG). Eine solche Rechtsbeziehung besteht
hier zwischen dem Kläger, der - wie oben ausgeführt - an die Stelle der Teil-
nehmergemeinschaft Schraden I tritt und dem (unbekannten) Grundstücksei-
gentümer, dessen Grundstück zum Verfahrensgebiet des Bodenordnungsver-
fahrens gehört. Dass gerade in einem solchen Fall ein Bedürfnis für eine Vertre-
terbestellung besteht, ergibt sich im Übrigen aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, an
dessen Stelle Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB tritt.
dd) Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich zu Recht den Beklagten ver-
pflichtet, einen gesetzlichen Vertreter für das (in der Urteilsformel gemäß dem
Sprachgebrauch in Nr. 3 des Anordnungsbeschlusses vom 6. Juni 2007 "Flur-
bereinigungsverfahren" genannte) Bodenordnungsverfahren Schraden I zu be-
stellen. Der genaue Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich aus Art. 233 § 2
Abs. 3 Satz 6 EGBGB i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 119 sowie § 125 Abs. 1
und 2 FlurbG; sie erstreckt sich danach auf alle das Verfahren betreffenden
Handlungen, die Bestellung eines Vertreters für einzelne Handlungen, den Ab-
schluss von Vereinbarungen, die Übernahme von Verpflichtungen und den Ver-
zicht auf eine Sache oder ein Recht. Die Beschränkung des diesbezüglichen
Verpflichtungsausspruchs war hier schon deshalb geboten, weil der Kläger ei-
nen entsprechenden Antrag gestellt hatte; über dieses Klagebegehren durfte
das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen. Abgesehen davon ist
Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB dahin auszulegen, dass die Vertretungs-
macht eines für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren bestellten gesetzlichen
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Vertreters auf das betreffende Verwaltungsverfahren beschränkt werden muss,
wenn das "Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen" nur in-
soweit besteht. Eine solche Auslegung erfordert der Schutz des unbekannten
Eigentümers. Sie entspricht im Übrigen der Handhabung bei vergleichbaren
Vertretungsregelungen (vgl. etwa Säcker/Hummert, in: Säcker, Vermögens-
recht, 1995, § 11b VermG Rn. 29; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl.
2014, § 16 Rn. 41; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014,
§ 207 Rn. 10; Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand
November 2014, § 207 Rn. 35).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bier
Buchberger
Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bick
Steinkühler
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Dr. Bier
Buchberger
Dr. Bick
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