Urteil des BVerwG vom 25.09.2003

Trennung Von Verfahren, Rüge, Verfahrensmangel, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 37.03
VGH 13 A 01.2580, 13 A 01.2581
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flur-
bereinigungsgericht) vom 13. Februar 2003 wird verworfen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Einen für das angefochtene Urteil erheblichen
Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
führen könnte, haben die Kläger nicht schlüssig bezeichnet.
Ihre Rüge, dass das Flurbereinigungsgericht ihre im Jahre 2001 erhobene Klage
gemäß § 93 VwGO nicht hätte in drei Verfahren trennen dürfen, kann die Zulassung
der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Verbindung
und Trennung von Verfahren und Ansprüchen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unan-
fechtbar sind und deshalb nach § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO auch nicht der
Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).
Die weitere Rüge, "eine Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO" lie-
ge vor, weil die Kläger darauf hätten hingewiesen werden müssen, dass sie den
Rechtsstreit für erledigt erklären könnten, nachdem "nicht rechtswirksam abgemar-
kert wurde", zeigt keine Tatsachen auf, die einen Verfahrensmangel begründen. Die
Kläger tragen selbst vor, das Gericht habe sie darauf hingewiesen, dass eine Erledi-
gungserklärung lediglich aufgrund der fehlenden rechtsgültigen Abmarkung nicht
möglich sei, da sie auch noch weitere Gründe für ihr Klagebegehren angeführt hat-
ten. Damit hatte das Flurbereinigungsgericht seine sich aus § 86 Abs. 3 VwGO erge-
bende Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, erfüllt. Denn
maßgeblich für die hiernach gebotenen Hinweise ist die rechtliche Beurteilung des
Sach- und Streitstandes durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März
1977 - BVerwG 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 und Urteil vom
28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31 S. 5).
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Nicht schlüssig dargetan ist schließlich auch die Verletzung rechtlichen Gehörs, in-
dem die Kläger beanstanden, im angefochtenen Urteil werde nicht auf alle ihre Be-
gründungen eingegangen. Aus dem Prozessrecht folgt kein Anspruch einer Partei
darauf, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich mit jeder Einzel-
heit des Parteivorbringens auseinander setzt. Abgesehen davon geht das angefoch-
tene Urteil in den Entscheidungsgründen nicht nur auf die Abmarkungsproblematik,
sondern auch auf den weiteren Vortrag der Kläger ein und erwähnt in diesem Zu-
sammenhang ausdrücklich auch das Abfindungsflurstück 2494.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Hien Dr. Storost Dr. Eichberger