Urteil des BVerwG vom 27.03.2008

Zweitwohnung, Verfassungsbeschwerde, Vergleich, Aufteilung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 24.07
OVG 2 LB 18/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April
2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 403,99 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gel-
tend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erschöpft sie sich darin, die Rechtsauf-
fassung des Berufungsgerichts und deren Anwendung auf den Streitfall in der
Art der Begründung eines zugelassenen Rechtsmittels zu kritisieren. Dabei ver-
säumt sie es darzulegen, inwiefern das Berufungsurteil eine klärungsbedürftige
Frage des Bundesrechts aufwirft (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verweis
darauf, dass eine Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung habe, wenn das
angefochtene Urteil auf einer Grundrechtsverletzung beruhe und das Bun-
desverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nur zur Entscheidung an-
nehme, „wenn Gerichte sich in den vorausgehenden Verfahren schon mit der
Grundrechtsverletzung befassten“, beschreibt allenfalls Teilaspekte des An-
nahmeverfahrens für eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-
richt. Damit ist aber eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für
die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht
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dargelegt (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
Die vom Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 1. August 2007 formulierten
Rechtsfragen sind ungeachtet der Frage, ob sie den Voraussetzungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, nicht zu berücksichtigen, weil der Schrift-
satz erst nach der am 19. Juni 2007 abgelaufenen Beschwerdebegründungs-
frist eingegangen ist.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das Berufungsurteil von Entschei-
dungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und
des Bundesfinanzhofs abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt seine Be-
schwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eben-
falls nicht. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Be-
rufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung
des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz ab-
gewichen ist. Insoweit sind die sich widersprechenden Rechtssätze der Beru-
fungsentscheidung einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Ge-
richts andererseits in der Beschwerdebegründung anzugeben. Diese für die
Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten Grundsätze gelten auch für die Frage, ob von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird (Beschluss vom 21. Januar 1994
- BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22). Der Bundesfi-
nanzhof gehört nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten.
Der Kläger hat seine Beschwerde nicht entsprechend diesen Grundsätzen be-
gründet; denn er hat nicht dargelegt, mit welchem (abstrakten) Rechtssatz die
Berufungsentscheidung von bestimmten Rechtssätzen des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Sich
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprechende Rechtssätze zur
Bedeutung der Meldung des 1. und 2. Wohnsitzes für die Zweitwohnungssteu-
er, zum Vorhalten einer Zweitwohnung, zur Aufteilung des Jahresbetrages der
Zweitwohnung bei einer gemischten Nutzung der Zweitwohnung, zur Vergleich-
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barkeit der Mietwerte vom 1. Januar 1964 mit den heutigen Mietwerten sowie
zur höchstzulässigen Obergrenze der Zweitwohnungssteuer sind nicht darge-
tan. Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich darin, Passagen aus
dem Urteil des Berufungsgerichts und Urteilen des Bundesverfassungsgerichts
sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu zitieren und ohne Darstellung der
rechtlichen Zusammenhänge nebeneinander zu stellen. Bei der Frage der
höchstzulässigen Obergrenze wendet sich der Kläger auch dagegen, dass das
Berufungsgericht von unsubstantiiertem Vortrag ausgegangen ist. Damit greift
er die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts an, was weder eine Di-
vergenz bezeichnet noch als eine Frage grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache ausgelegt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Storost
Vallendar
Buchberger
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