Urteil des BVerwG vom 13.06.2009

Unternehmen, Sondervorteil, Unterliegen, Rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 2.09
OVG 9 A 1385/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 147 173,58 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Die Frage,
„Verstößt eine Auslegung gegen Bundesrecht, die eine
landesrechtliche Vorschrift über die Erhebung eines Ent-
gelts für die Nutzung der Ressource Wasser nur deswe-
gen ohne Rücksicht auf Bestimmungen des WHG inter-
pretiert, weil der Entgelttatbestand keine „förmliche“ Be-
zugnahme auf Regelungen des WHG enthält, obwohl der
Landesgesetzgeber die positiven Legaldefinitionen der
Benutzungstatbestände des WHG (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 6 WHG) wörtlich in den Entgelttatbestand übernom-
men und wegen der damit systematisch untrennbar ver-
bundenen negativen Legaldefinition des WHG (hier: § 3
Abs. 3 Satz 1 WHG) auch die grundlegende Unterschei-
dung zwischen Gewässerbenutzung und Gewässeraus-
bau zum Gegenstand des Entgelttatbestands gemacht
hat?“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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a) Soweit es um die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 des Wasser-
entnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG) als sol-
che geht, handelt es sich um keine Frage des revisiblen Rechts. Hieran ändert
sich auch dadurch nichts, dass die vorgenannte landesrechtliche Bestimmung
teilweise wörtlich Begrifflichkeiten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf-
greift. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
durch Regelungen in den landesrechtlichen Gesetzen in Bezug genommene
Vorschriften von Bundesgesetzen nicht dem Bundesrecht, sondern dem irrevi-
siblen Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zuzurechnen (vgl. Beschlüsse
vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 - juris Rn. 4, vom 17. Dezember 2004
- BVerwG 9 B 47.04 - juris Rn. 6 und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07
- Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 S. 6, jeweils zu Verweisen auf die
Abgabenordnung in Kommunalabgabengesetzen). Landesrecht wird auch dann
nicht zu Bundesrecht, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich
übereinstimmt oder zur Ausfüllung eines Rahmengesetzes des Bundes ergan-
gen ist (Beschlüsse vom 10. September 1999 - BVerwG 6 BN 1.99 - Buchholz
406.401 § 14 BNatSchG Nr. 1 und vom 13. November 1995 - BVerwG 4 B
236.95 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 5). Etwas anderes kommt nur in
den Fällen einer „unechten“ Verweisung in Betracht, in denen der Landesge-
setzgeber eine bundesrechtliche Regelung lediglich zum Anknüpfungspunkt
einer eigenen Regelung macht, ohne sie in sein Recht zu rezipieren. Eine sol-
che unechte Verweisung liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht
vor. Maßgeblich ist insoweit die Auslegung der landesrechtlichen Bestimmun-
gen durch das Berufungsgericht (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO; siehe
auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 137 Rn. 50).
Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen
des WasEG zu dem Ergebnis gekommen, dass sich in den die Entgeltpflicht
begründenden Normen des nordrhein-westfälischen Landesrechts keine Be-
zugnahme auf die bundesrechtlichen Vorschriften finde, die für die Auslegung
des § 1 Abs. 1 WasEG einen Rückgriff auf § 3 Abs. 3 WHG zulasse. Damit fehlt
es nach der Auffassung des Berufungsgerichts im hier interessierenden
Zusammenhang schon an einer Verweisung auf das Bundesrecht.
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b) Die Grundsatzrüge lässt sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, Bundes-
recht gebiete eine Auslegung des landesrechtlichen Entgelttatbestandes unter
Beachtung der Unterscheidung zwischen Gewässerbenutzung und Gewässer-
ausbau im WHG, weil die Übernahme der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 1
und 6 WHG in den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG in Ausfüllung von
Rahmenrecht erfolgte. Die Frage, ob die landesrechtliche Bestimmung des § 1
Abs. 1 WasEG mit der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 3 WHG vereinbar ist,
verleiht der Sache keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf. Ein solcher könn-
te sich nur ergeben, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm
ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen wür-
de. Aus diesem Grund müsste im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern diese
Normen noch klärungsbedürftig sind und warum der zu ihnen ergangenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch keine hinreichenden Aussagen
zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, zu ent-
nehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - BVerwG 10 B 56.06 - Buch-
holz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 und vom 5. November 2001 -
BVerwG 9 B 50.01 - NVwz-RR 2002, 217). Ein solcher Klärungsbedarf ist auf
der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen. Im Gegenteil
lässt sich hier auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens die Aussage
treffen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung
des § 1 Abs. 1 WasEG die rahmenrechtlichen Vorgaben nicht verletzt hat.
Die Argumentation der Beschwerde, mit der Übernahme der Legaldefinition des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG in § 1 Abs. 1 WasEG sei systematisch zwingend
auch die negative Legaldefinition in § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, der zufolge Maß-
nahmen des Gewässerausbaus keine Gewässerbenutzungen darstellten, in das
Landesrecht übernommen worden, berücksichtigt nicht hinreichend, dass § 3
Abs. 3 Satz 1 WHG der Abgrenzung der im Wasserhaushaltsgesetz geregelten
Tatbestände des Benutzens, der Unterhaltung und des Ausbaus eines Gewäs-
sers dient und damit das Ziel verfolgt, die verschiedenen Rechtsinstitute, die
hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen Zulässigkeit sowie dem Verfahren und der
Form ihrer Zulassung unterschiedlichen Regelungen folgen, im Bereich
möglicher Überschneidungen jeweils nur einem Rechtsregime zu unterwerfen
(vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 3.07 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr.
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5 Rn. 20). Anknüpfungspunkt des die Entgeltpflicht regelnden § 1 Abs. 1
WasEG ist hingegen nach der Auslegung durch das Berufungsgericht die Ab-
schöpfung des Sondervorteils, der dem Einzelnen durch die Wasserentnahme
zufließt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht daher weder eine
rahmenrechtliche Pflicht des Landesgesetzgebers zur vollständigen Übernahme
der Legaldefinitionen in § 3 WHG in das Wasserentnahmeentgeltgesetz noch
lässt sich eine solche aus dem Grundsatz der Folgerichtigkeit oder mit Hinweis
darauf herleiten, das WasEG sei integraler Bestandteil der im Was-
serwirtschafts- bzw. Wasserhaushaltsrecht geregelten Gewässerbewirtschaf-
tung.
2. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des
Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus
auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgelt-
pflicht unterliegen, gegen die aus Art. 14 Abs. 1 GG und
Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsätze der Nor-
menklarheit und Normenwahrheit?“
bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie betrifft
ebenfalls die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundes(verfassungs)recht,
ohne dass ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar wäre. Im Gegenteil
lässt sich auch diese Frage ohne Weiteres an Hand der Vorgaben in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungs-
gerichts beantworten.
Die Beschwerde kritisiert, dass die Ausdehnung der Entgeltpflicht über die im
Entgelttatbestand genannten Benutzungen hinaus auf Maßnahmen des Ge-
wässerausbaus einer ausdrücklichen normativen Regelung bedurft hätte. Der
Landesgesetzgeber sei zwar nicht gehindert, selbstständig über die Reichweite
eines Entgelttatbestandes zu befinden. Weiche er aber trotz wörtlicher Über-
nahme der Legaldefinition für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6
WHG von dem Grundsatz ab, Ressourcennutzungsentgelte auf Benutzungen
im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG zu beschränken, sei es verfassungsrechtlich ge-
boten, dies ausdrücklich zu regeln.
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Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt
vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der
Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Norm-
zweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -
BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94,
1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95 - BVerfGE 93, 213 <238 > und vom 18. Mai 2004 -
2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer
Regelung des Gebührenrechts nimmt ihr noch nicht die verfassungsrechtlich
gebotene Bestimmtheit (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 -
- Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49 unter Hinweis auf
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<215>, vom 18. Mai 1988 --<212> und vom
9. November 1988 --<120>). Es ist dann Sa-
che der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Geset-
zesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Ausle-
gungsregeln zu beantworten (Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O. Rn. 49
m.w.N.). Soweit die Beantwortung der Auslegungsfragen „spezielle Rechts-
kenntnisse“ voraussetzt, schließt dies nicht aus, dass nicht zuletzt durch die
sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebühren-
schuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit ge-
schaffen und eine willkürliche Handhabung der behördlichen Gebührenerhe-
bung verhindert wird (Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O. Rn. 50).
Hiervon ausgehend muss sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, dass die
vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung keinen Verstoß gegen
anerkannte Auslegungsgrundsätze erkennen lässt. Das Berufungsgericht hat
unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und
Sinn und Zweck der Norm sowie unter Heranziehung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts untersucht, ob es - wie von der Klägerin behauptet
- von Bedeutung ist, dass die Entnahme des Wassers im Rahmen des Ausbaus
eines oberirdischen Gewässers erfolgt ist. Es hat sich dabei auch eingehend
mit der von der Klägerin zur Stützung ihrer Position herangezogenen Rechtsla-
ge nach dem Berliner Wassergesetz auseinander gesetzt und die Unterschiede
zu derjenigen in Nordrhein-Westfalen herausgearbeitet. Es hat darüber hinaus
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ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass die Entnahmetatbestände im Lichte
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG auszulegen seien, kein Anhaltspunkt dafür
bestehe, Maßnahmen des Gewässerausbaus von der Entgeltpflicht auszuneh-
men. Dies hat das Berufungsgericht mit den unterschiedlichen Regelungszielen
des WHG einerseits und des WasEG andererseits begründet. Soweit die Be-
schwerde eine andere Auslegung des § 1 Abs. 1 WasEG für geboten hält, mag
dies, ohne dass es im Einzelnen geprüft und vertieft werden müsste, ebenfalls
ein (noch) vertretbares Auslegungsergebnis darstellen. Dies lässt aber nicht
den Schluss zu, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis sei unvertretbar
und damit willkürlich.
3. Auch die Frage,
„Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des
Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus
auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgelt-
pflicht unterliegen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in Erman-
gelung eines Rechts zur Entnahme bei Maßnahmen des
Gewässerausbaus kein abschöpfungsfähiger Sondervor-
teil eintritt?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisi-
onsverfahren nicht stellen. Dem Normgeber kommt bei der Gebührenbemes-
sung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die ihm durcge-
setzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht
mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 20. Dezember 2000 -
BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8). Ob
solche Gründe vorliegen, ist nicht nur im Wesentlichen eine der Klärung in ei-
nem Revisionsverfahren nicht zugängliche Frage des Einzelfalls, sondern hängt
auch maßgeblich von den landesrechtlichen und deswegen (vgl
rrevisiblen Vorgaben für die Ausgestaltung der Gebührenregelung ab
(Urteil vom 20. Dezember 2000 a.a.O.; Beschluss vom 28. August 2008 -
BVerwG 9 B 41.08 - Rn. 5 juris). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht bin-
dend festgestellt, dass es für die Erfüllung des Entgelttatbestandes unerheblich
sei, „ob die Entnahme des Wassers gemäß § 1 Abs. 1 WasEG zugleich eine
Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt“ (UA S. 16). Ebenso sei
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es für die Begründung der Entgeltpflichtigkeit ohne rechtliche Bedeutung, „ob
die Entnahme im Rahmen des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers erfolgt“
(UA S. 16) sei. Maßgeblich sei allein die Frage, ob das Wasser nach dessen
Entnahme zu irgendeinem Zweck verwendet werde (UA S. 17). Dies bejaht das
Berufungsgericht unter Hinweis auf die mit dem entnommenen Wasser durch
die Klägerin vorgenommene Kieswäsche (UA S. 18). Diese für ein
Revisionsverfahren bindende Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen
hätte die Beschwerde ihrer Fragestellung zugrunde legen müssen. Stattdessen
geht sie in ihrer Grundsatzrüge davon aus, dass der Gesetzgeber des WasEG
den Begriff des Sondervorteils festgelegt habe, indem er „die Benut-
zungstatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG wörtlich in den Entgelttat-
bestand übernommen hat, ohne Maßnahmen des Gewässerausbaus einzube-
ziehen“ (Beschwerdebegründung S. 39). Daraus leitet die Beschwerde ab, ein
abschöpfungsfähiger Sondervorteil liege nach der Konzeption des Gesetzes nur
vor, wenn ein Recht zur Entnahme bestehe, woran es bei Maßnahmen des
Gewässerausbaus fehle. Dies entspricht nicht der Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts.
4. Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerde formulierten Frage,
„Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des
Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus
auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgelt-
pflicht unterliegen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1
Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW neben dem erlaubnisfreien Ei-
gentümergebrauch nicht auch eine entsprechende Befrei-
ung von der Entgeltpflicht für Maßnahmen des Gewässer-
ausbaus vorgesehen ist?“
besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die Frage dürfte schon
nicht entscheidungserheblich sein, da nach den tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts (UA S. 3) die Entnahme von Wasser und die Wiederein-
leitung von Brauchwasser zum Zwecke der Kieswäsche durch die Klägerin auf-
grund einer Erlaubnis der unteren Wasserbehörde und damit gerade nicht im
Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs erfolgt. Abgesehen davon
sind die aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsätze, nach denen sie sich be-
antwortet, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, die Auslegung des Berufungsgerichts
könne zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Glei-
chem führen, was insbesondere auf die vorliegend interessierende Kieswäsche
zutreffe, geht sie von einem unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab aus.
Der Klägerin ist mit dem Zugriff auf das Grundwasser und der Nutzung des
Wassers zur Kieswäsche ein Sondervorteil verschafft worden, der ihre Heran-
ziehung zu der Abgabe rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November
1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <345 f.>). Die He-
ranziehung der Klägerin zu dem Entgelt ist auch nicht deshalb gleichheitswidrig,
weil neben dem (unbedenklichen) Eigentümergebrauch nicht auch Maßnahmen
des Gewässerausbaus von der Entgeltpflicht befreit sind. Für die verfassungs-
rechtliche Zulässigkeit der Privilegierung des Eigentümergebrauchs kommt es
nur darauf an, ob insoweit regelmäßig von einem geringerem Lenkungsbedarf
ausgegangen werden kann. Nur wenn dies nicht zuträfe, wäre die Privilegierung
des Eigentümergebrauchs unter dem Gesichtspunkt einer gleichheitswidrigen
Belastung bzw. Entlastung zu beanstanden (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 -
BVerwG 7 C 3.07 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 5 Rn. 28). Dies ist indes nicht
der Fall. Die dem (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauch unterliegende
Benutzung eines Gewässers und der Gewässerausbau unterscheiden sich
grundlegend. Der (erlaubnisfreie) Eigentümergebrauch ist auf traditionelle, min-
der bedeutsame Arten der Nutzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - a.a.O. S. 339). Dies kommt
auch in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG zum Ausdruck, der den erlaubnisfreien Eigen-
tümergebrauch auf solche Benutzungen beschränkt, durch die „andere nicht
beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des
Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine ande-
re Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind“. Beim Gewässer-
ausbau geht es dagegen nicht um die Benutzung eines in seinem Bestand und
seiner Beschaffenheit vorausgesetzten Gewässers. Gegenstand der wasser-
rechtlichen Gestattung in Form eines Planfeststellungsbeschlusses ist vielmehr
die auf Dauer bestimmte, sowohl für den Bestand des Gewässers als auch für
die Raumordnung bedeutsame Maßnahme der erstmaligen Herstellung oder
Veränderung eines Gewässers (vgl. Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C
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71.75 - Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3). Angesichts dieser grundsätzlichen Un-
terschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des (erlaub-
nisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Gewässerausbau stellt die Anknüp-
fung hieran bei der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts eine sachlich
gerechtfertigte Überlegung des Landesgesetzgebers dar.
5. Darüber hinaus will die Beschwerde die Frage geklärt wissen,
„Verstößt § 1 Abs. 1 WasEG NRW in der Auslegung des
Berufungsgerichts, nach der über Benutzungen hinaus
auch Maßnahmen des Gewässerausbaus der Entgelt-
pflicht unterliegen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil im Unter-
schied zu Entnahmen zur Kühlwassernutzung bei Ent-
nahmen im Rahmen von Maßnahmen des Gewässeraus-
baus selbst dann kein nach § 2 Abs. 2 WasEG NRW ge-
minderter Entgeltsatz vorgesehen ist, wenn das entnom-
mene Wasser dem in Herstellung befindlichen Entnahme-
gewässer wieder zugeführt wird?“
Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls die Zulassung der Revision nicht. Auch
insoweit ist ein Klärungsbedarf hinsichtlich der bundesverfassungsrechtlichen
Maßstabsnorm nicht dargetan.
In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finan-
zielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber
weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen
Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich ge-
meinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Be-
stand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber
in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Le-
benserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Le-
bensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Be-
günstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht be-
anstandet werden (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88,
2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <350> m.w.N.). Gemessen hieran ist die Pri-
vilegierung von Wasserentnahmen für die Durchlaufkühlung bei der Entgelthöhe
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG) nicht zu beanstanden.
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Der sachgerechte Grund besteht nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts in dem Bestreben, eine ausgewogene Belastung innerhalb der Kraft-
werksindustrie herzustellen, indem Kraftwerksbetreiber, die aufgrund der von
ihnen benutzten Kühltechnologie (Durchlaufkühlung) einen gegenüber anderen
Unternehmen, die mit einer anderen Kühlmethode arbeiten (Kreislaufkühlung),
sehr viel höheren Wasserverbrauch haben, durch einen ermäßigten Entgeltsatz
entlastet werden. Hierdurch soll im öffentlichen Interesse die Versorgung priva-
ter Haushalte und gewerblicher Unternehmen mit kostengünstiger Energie si-
chergestellt werden. Diesen Überlegungen kann nicht entgegengehalten wer-
den, einen hohen Wasserbedarf als Grund der Privilegierung anzuerkennen,
stehe in unerklärlichem Widerspruch zum Lenkungsanliegen, sparsam mit
Wasser umzugehen. Der Gesetzgeber hat insoweit das Lenkungsanliegen mit
Blick auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung, die einer Versorgung mit günsti-
ger Energie zukommt, zurückgestellt. Dass er aus ökologischen Gründen die
intensive Wasserentnahme durch die Durchlaufkühlung auch hätte höher be-
lasten können, um diese Art der Kühlung zurückzudrängen (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 7. November 1995 a.a.O.), steht dem nicht entgegen, sondern
zeigt den Gestaltungsspielraum auf, der dem Gesetzgeber zusteht. Die mit
Durchlaufkühlungen arbeitenden Unternehmen werden im Übrigen nicht voll-
ständig entlastet. Ausweislich der von der Beschwerde zitierten Gesetzesmate-
rialien benötigen Durchlaufkühlsysteme für das Erreichen der gleichen Kühlleis-
tung gegenüber Kreislaufkühlsystemen die 75-fache Wassermenge. Das Was-
serentnahmeentgelt wird dagegen nur auf 1/10 des bei der Kreislaufkühlung zu
entrichtenden Entgelts verringert.
Auch mit dem Einwand, der Gesetzgeber habe die Entgeltermäßigung nicht auf
Energieversorger beschränkt, sondern die Privilegierung begünstige z.B. auch
Stahl- und Walzwerke, wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht darge-
tan. Es liegt auf der Hand, dass es bei den großen Unterschieden im Wasser-
verbrauch, die allein von der eingesetzten Kühltechnologie abhängen, ohne
Entgeltermäßigungen nicht nur bei den Energieversorgern, sondern auch bei
anderen Industrieunternehmen zu den Wettbewerb beeinträchtigenden Belas-
tungsunterschieden kommen könnte. Dies zu vermeiden, ist ein sachlicher
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Grund für eine Entgeltdifferenzierung. Dass eine vergleichbare, durch die ver-
wendete Technologie bedingte unterschiedliche Ausgangslage auch bei Unter-
nehmen existiert, die Kieswäsche betreiben oder Rohstoffe aus dem Wasser
gewinnen oder aus sonstigen Gründen besonders wasserintensiv produzieren
(z.B. Papierindustrie), ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts und dem Vorbringen der Beschwerde nicht ersichtlich. Auch die
Befreiung von der Entgeltpflicht für Unternehmen, die Grundwasser bei der
Gewinnung von Bodenschätzen entnehmen, das Wasser aber unmittelbar in ein
Gewässer einleiten und nicht anderweitig nutzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG),
kann ebenfalls nicht als Beleg für eine sachwidrige Ungleichbehandlung ange-
führt werden. Zu diesen Unternehmen zählt die Klägerin nicht, da sie das Was-
ser für die Kieswäsche nutzt und damit einen die Entgeltpflicht auslösenden
Sondervorteil genießt. Daher ist es auch nicht gleichheitswidrig, dass die Kläge-
rin für jede auch der Kieswäsche dienende Entnahme im Rahmen eines Ge-
wässerausbaus zu dem Entgelt herangezogen wird.
Die völlige Entgeltfreistellung der Entnahmen für Wasserkraftwerke und für den
Betrieb von Wärmepumpen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG), auf die sich die Be-
schwerde ebenfalls zum Beleg für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehand-
lung beruft, ist ersichtlich durch die ökologische Förderungswürdigkeit dieser
Techniken zur Energie- bzw. Wärmegewinnung bestimmt und damit sachlich
ebenfalls gerechtfertigt.
6. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde schließlich der Frage bei,
„Verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts, der zufol-
ge die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW begründete Pflicht zur
Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts nur den Anforde-
rungen an Ressourcennutzungsentgelte zu entsprechen
hat, gegen die bei Sonderabgaben zu beachtenden Vor-
gaben der Finanzverfassung (Art. 104a bis 108 GG), weil
die Einführung des WasEG NRW allein der Einnahme-
und damit der nachhaltigen strukturellen Haushaltsver-
besserung dient und auf dem rein fiskalischen Zweck
staatlicher Einnahmeerhöhung beruht?“
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Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil die finanz-
verfassungsrechtlichen Vorgaben geklärt sind.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass
nicht-steuerliche Abgaben - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren
Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Eine nur auf die
Erzielung von Einnahmen gerichtete nicht-steuerliche Abgabe würde zu einer
Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertrags-
kompetenz für das Steuerwesen führen und ist daher unzulässig (BVerfG, Be-
schluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93,
319 <342 > m.w.N.). Darf die Einnahmeerzielung danach nicht der einzige
Grund für die Abgabenerhebung sein, so ist andererseits die gesetzgeberische
Motivation für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts dann gleichgültig,
wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung der Abgabe besteht. Es ist da-
her unerheblich, dass der Gesetzgeber die Abgabe, die sachlich durch den
Sondervorteil gerechtfertigt ist, den die Wassernutzung bedeutet (Beschluss
vom 7. November 1995 a.a.O. S. 347), gerade wegen der mit ihr erzielbaren
Einnahmen einführt. Dass über diese Grundsätze hinaus noch weiterer Klä-
rungsbedarf besteht, legt die Beschwerde weder mit dem Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung eines Entgelts
für einen Klärschlamm-Entschädigungsfonds (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai
2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <388>) noch zur Zulässigkeit einer
Kürzung der Pendlerpauschale (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL
1/07 u.a. - NJW 2009, 48) dar. Bei der Abgabe für den Klärschlamm-
Entschädigungsfonds handelte es sich gerade nicht - wie beim Wasserentnah-
meentgelt - um eine solche zur Abschöpfung eines Sondervorteils, sondern um
eine (echte) Sonderabgabe im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtspre-
chung (BVerfG a.a.O. S.389). Die Entscheidung über die Neuregelung der
Pendlerpauschale betrifft ebenfalls eine andere Situation, als sie hier vorliegt.
Um die Fallgestaltung eines Systemwechsels bzw. einer gesetzgeberischen
Neukonzeption geht es bei der Einführung des Wasserentnahmeentgelts nicht.
Soweit die Beschwerde dies anders sieht, beruht auch dies auf ihrer Auslegung
der Vorschriften des Wasserentnahmegesetzes, die nicht mit der für die Ent-
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scheidung über die Revisionszulassung maßgeblichen Auslegung durch das
Berufungsgericht übereinstimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Storost
Dr. Nolte
Prof. Dr. Korbmacher
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Abgabenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
WHG
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6
§ 3 Abs. 3 Satz 1
§ 24 Abs. 1 Satz 1
WasEG (NRW)
§ 1 Abs. 1 und 2
§ 2 Abs. 2
VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 1
Stichworte:
Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbe-
nutzung; Gleichheitssatz; Grundsatzrüge; Kieswäsche; Kühlwasser; Lenkungs-
ziel; nicht-steuerliche Abgabe; Normenklarheit; Rahmengesetzgebung; Res-
sourcennutzungsentgelt; Sondervorteil; Verweisung; Wasserentnahmeentgelt.
Leitsätze:
1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen
Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Be-
deutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits
ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.
2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines
Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der
Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau
eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar,
wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewäs-
serausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.
3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunter-
schieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen
Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.
4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation
für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehand-
lungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-
steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die
Wasserabgabe besteht.
Beschluss des 9. Senats vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09
I. VG Düsseldorf vom 13.03.2008 - Az.: VG 8 K 3982/06 -
II. OVG Münster
vom 16.10.2008 - Az.: OVG 9 A 1385/08 -