Urteil des BVerwG vom 30.06.2014

Wahrung der Frist, Unternehmen, Verkündung, Gehweg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 13.14
OVG 2 L 4/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt vom 14. November 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 998,16 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringen nicht durch.
a) Die Beschwerde macht geltend, dass das angefochtene Urteil nur mit aus-
drücklichem Einverständnis der Beteiligten durch Zustellung (statt durch Ver-
kündung) hätte erlassen werden dürfen. Das trifft nicht zu. Die einschlägige
Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO sieht ein solches Einverständnis nicht vor,
sondern stellt die Wahl zwischen Verkündung oder Zustellung des Urteils in das
Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil vom 19. Januar 1987 - BVerwG 9 C 247.86 -
BVerwGE 75, 337 <341>). Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK nichts anderes. Vielmehr genügt die Zustellung des
Urteils nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des Art. 6
Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 -
BVerwGE 119, 329 <340> unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 8. Dezem-
ber 1983 - Nr. 3/1982/49/78 - NJW 1986, 2177, 2178). Davon abgesehen fehlt
es an der Rügebefugnis, weil die Kläger ausweislich des Protokolls über die
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öffentliche Sitzung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 dem
Beschluss des Gerichts, die Entscheidung den Beteiligten zuzustellen, nicht
widersprochen haben (vgl. Beschluss vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B
153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8 S. 3 ff. m.w.N.). Die Annahme, das
Urteil sei entgegen § 116 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO nicht innerhalb von zwei Wo-
chen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt worden,
ist bei einer Zustellung der Entscheidung 18 Tage nach der mündlichen Ver-
handlung spekulativ. Im Übrigen genügt zur Wahrung der Frist in entsprechen-
der Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch die Übergabe der unter-
schriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle (vgl. Beschluss vom 24. Juni
1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220 <223>). Selbst wenn dagegen
verstoßen worden sein sollte, könnte das Urteil darauf nicht beruhen. Erst nach
Ablauf von fünf Monaten zwischen der Verkündung des Urteils - bzw. der Nie-
derlegung des Tenors, falls das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird -
und der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle ist der Zu-
sammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten
Gründen nicht mehr gewahrt. Vor Ablauf der Fünfmonatsfrist gilt Entsprechen-
des nur, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die den
Mangel des vorerwähnten Zusammenhangs offenbar werden lassen (stRspr,
s. nur Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a
BauGB Nr. 1 Rn. 23 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung der Kläger kann der Vorschrift des § 105 VwGO
i.V.m. §§ 159 bis 165 ZPO nicht entnommen werden, dass entscheidungser-
hebliches Vorbringen der Beteiligten von Amts wegen in die Niederschrift auf-
zunehmen ist und nur für diesen Fall im Tatbestand des Urteils wiedergegeben
werden darf. Soweit die Beschwerde eine Unrichtigkeit des Tatbestandes des
angefochtenen Urteils rügen sollte, übersieht sie, dass ein solcher Mangel nur
durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung des Urteils nach Maßgabe
des § 119 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom
1. September 2010 - BVerwG 9 B 80.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 41
Rn. 7).
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c) Die Beschwerde meint der Sache nach ferner, das Oberverwaltungsgericht
habe gegen eine gesetzliche Beweislastregel verstoßen, wonach die Behörde,
die eine Erstattung von Kosten begehre, deren Erforderlichkeit beweisen müs-
se. Diese Rüge geht bereits an den tragenden Erwägungen des Oberverwal-
tungsgerichts vorbei. Das Gericht ist nämlich nicht zu Lasten der Kläger davon
ausgegangen, dass sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten
nicht feststellen lasse (non liquet), vielmehr hat es das Vorliegen dieser Vo-
raussetzung als erwiesen erachtet. Der Sache nach wendet sich die Beschwer-
de denn auch gegen die dieser Feststellung zugrunde liegende Auslegung und
Anwendung des § 16 Abs. 1 StrG LSA durch das Oberverwaltungsgericht. Im
Übrigen ist es eine Frage der Auslegung dieser Norm des irrevisiblen Rechts,
welche Partei das Risiko der Unerweislichkeit anspruchsbegründender Tatsa-
chen trifft (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 35.85 - BVerwGE 80,
290 <296 f.>).
d) Zu Unrecht nimmt die Beschwerde an, das Oberverwaltungsgericht habe
versäumt darauf hinzuweisen, dass es abweichend von den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts davon ausgehe, dass die Fläche der Auffahrt zum Grund-
stück der Kläger nicht 5,28 m² sondern 10,11 m² betrage; bei einem richterli-
chen Hinweis hätten die Kläger weiteren Beweis dafür angeboten, dass die Flä-
che tatsächlich nur 5,28 m² betrage und der Unternehmer daher für die Pflaste-
rung der Auffahrt überhöhte Kosten angesetzt habe. Mit dieser Rüge übersieht
die Beschwerde, dass es nach der maßgeblichen Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts nicht darauf ankommt, dass die vom Unternehmen abgerechnete
Leistung tatsächlich erbracht wurde, sondern darauf, ob die Beklagte eine feh-
lerhafte Abrechnung hätte erkennen müssen, wofür es keine Anhaltspunkte ge-
be. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es nicht Sa-
che des nach § 16 Abs. 1 StrG LSA Erstattungspflichtigen sei, im Rahmen des
Heranziehungsverfahrens die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrags
zwischen der Gemeinde und dem Unternehmen in allen Einzelheiten zu über-
prüfen. Daher sei der Einwand, die vom Unternehmen abgerechneten Leistun-
gen seien tatsächlich nicht erbracht worden, nur dann erheblich, wenn erstens
die beauftragte Firma tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet habe,
zweitens dies für die Gemeinde seinerzeit erkennbar gewesen sei und drittens
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die dadurch verursachten Zahlungen eine grob unangemessene Höhe erreicht
hätten (Urteilsabdruck S. 19 f., 22 f.).
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die anwaltlich vertretenen Kläger mit
dieser rechtlichen Sichtweise nicht rechnen konnten. Im Gegenteil wird in der
Beschwerdebegründung selbst angegeben, in der mündlichen Verhandlung sei
von der Vertreterin der Beklagten auf die Entscheidung eines anderen Senats
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen worden,
wonach auch Kosten für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen unter Umstän-
den gegenüber den Anliegern festgesetzt werden könnten.
e) Ohne Erfolg macht die Beschwerde des Weiteren geltend, das Oberverwal-
tungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung auf die von ihm angenom-
mene Zurechnung der Pflasterung des Bereichs zwischen Gehweg und Grund-
stücksgrenze zur Zufahrt der Kläger hinweisen müssen, weil die Vertreterin der
Beklagten auf eine entsprechende Frage des Vorsitzenden hierfür keine Be-
gründung habe geben können; für den Fall eines Hinweises hätten die Kläger
vorgetragen, dass die Pflasterung zur Vermeidung von Wildwuchs angebracht
worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die anwaltlich vertretenen
Kläger schon wegen des behaupteten Verhaltens der Vertreterin der Beklagten
hätten annehmen dürfen, dass die Kosten für diese Pflasterung ihnen nicht zu-
zurechnen seien. Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsgericht diese Kos-
ten deshalb als erstattungsfähig angesehen, weil für die Zufahrt zum Grund-
stück der Kläger wegen der stärkeren Beanspruchung durch überfahrende
Kraftfahrzeuge eine stabilere Befestigung habe angebracht werden müssen.
Daran hätte das von der Beschwerde angeführte Vorbringen der Kläger im Falle
eines Hinweises nichts geändert.
f) Die Beschwerde macht außerdem geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte
auf seine Einschätzung hinweisen müssen, wonach die Kosten für die Erneue-
rung der Pflasterung der Zufahrt auch im Abschnitt zwischen Fahrbahn und Be-
tonsteinpflasterung erstattungsfähig seien, weil mit dieser Maßnahme eine ex-
akte Höhengleichheit des mit Betonsteinen gepflasterten Gehwegs und des mit
Großpflaster versehenen Teils der Überfahrt gewährleistet und so das Entste-
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hen von Stolperfallen verhindert werden könne. Mit dieser Einschätzung hätten
die Kläger nicht rechnen können, weil die Vertreterin der Beklagten ihre Frage,
ob der Gehweg höher oder niedriger als das Kopfsteinpflaster gewesen sei,
nicht habe beantworten können und weil die Kläger in der mündlichen Verhand-
lung durch Lichtbilder bewiesen hätten, dass kein Höhenunterschied zum vor-
herigen Zustand eingetreten sei. Mit Blick auf die zuletzt genannte Angabe fehlt
es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten
Verfahrensmangels. Im Übrigen durfte sich die Beklagte nach den insoweit von
der Beschwerde nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts für eine durchgängige neue Pflasterung des Gehwegs
mit Betonverbundpflaster in einheitlicher Farbe entscheiden mit der Folge, dass
die Zufahrt nicht in der bisherigen Form bestehen bleiben konnte. Vor dem Hin-
tergrund dieser Annahme legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, wes-
halb es auf die Frage der Höhengleichheit des vormaligen Gehwegs und der
Zufahrt ankommen sollte. Für das Oberverwaltungsgericht war ersichtlich die
Höhengleichheit zum neu gepflasterten Gehweg maßgeblich.
g) Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich dem Oberverwal-
tungsgericht ausgehend von seiner - sich aus den obigen Ausführungen erge-
benden - maßgeblichen Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung der Frage
nach der Größe der Zufahrtsfläche, der Tiefe des Aushubs und der Höhen-
gleichheit zwischen Fahrbahn und Gehweg hätte aufdrängen müssen.
h) Es trifft nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht den Hinweis der Kläger,
die Aushubtiefe sei nicht exakt, sondern nur in einer Bandbreite von 30 bis
60 cm angegeben worden, übergangen hat. Vielmehr hat das Gericht diesen
Umstand ausweislich des angegriffenen Urteils zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt (Urteilsabdruck S. 5 f. und 20 f.). Auch insoweit wendet sich die
Beschwerde im Gewand einer Verfahrensrüge gegen die von ihr nicht geteilte
Einschätzung des Gerichts.
2. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) können die Zulassung der
Revision nicht rechtfertigen.
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a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Fragen,
„Kann bei einem Erstattungsbescheid bei der Berechnung
des Mehraufwandes zum eingesparten Aufwand auf ein
‚regelmäßiges Verkehrsbedürfnis‘ statt auf die tatsächliche
Straßenbaumaßnahme abgestellt werden?“,
„Sind Kosten für eine Maßnahme erstattbar, die einen
vorherigen Zustand identisch oder nahezu ohne funktiona-
le Veränderung wiederherstellt, ohne dass der vorherige
Zustand beeinträchtigt gewesen ist?“,
„Hat eine Gemeinde, die einen Erstattungsbescheid er-
lässt, den tatsächlichen Anfall der festgesetzten Kosten zu
beweisen?“,
„Können in einem Kostenerstattungsbescheid auch Kos-
ten für Leistungen festgesetzt werden, die tatsächlich nicht
erbracht wurden?“,
betreffen, soweit sie sich im hier vorliegenden Zusammenhang überhaupt stel-
len, die Auslegung des § 16 StrG LSA und damit irrevisibles Landesrecht. Die
Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Auslegung und Anwendung dieser Vor-
schrift durch das Oberverwaltungsgericht einen Bezug zu bestimmten bundes-
rechtlichen Normen aufweist, deren Auslegung in diesem Zusammenhang ih-
rerseits Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom
16. Juli 2013 - BVerwG 9 B 15.13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Soweit zivilrechtliche
Grundsätze, etwa über die Geschäftsführung ohne Auftrag, ergänzend zu dem
nichtrevisiblen § 16 StrG LSA heranzuziehen sein sollten, wären diese Grund-
sätze im Übrigen ihrerseits dem nichtrevisiblen Landesrecht zuzuordnen
(s. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 B 66.08 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Der zweiten der oben wiedergegebenen Fragen liegt zudem ein Sachverhalt zu-
grunde, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.
b) Die Frage, ob ein Erstattungsbescheid gemäß § 37 VwVfG hinreichend be-
stimmt ist, wenn sich aus dem Bescheid zwar die ausstellende Behörde, der
Empfänger, der Grund des Bescheides und die Höhe des festgesetzten Betra-
ges ergibt, die Richtigkeit des festgesetzten Betrages jedoch nur unter Rückgriff
auf die Verwaltungsunterlagen überprüft werden kann, ist nicht klärungsbedürf-
tig. Die Beschwerde übersieht, dass sich das Bestimmtheitserfordernis nach
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§ 37 Abs. 1 VwVfG auf den Regelungsgehalt eines Bescheides bezieht (vgl.
Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>;
vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 37 Rn. 12 ff.); dass dieser zwei-
felhaft sein könnte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Ihr geht es der
Sache nach um das Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG, zu dem
allerdings keine Grundsatzfrage formuliert wird.
c) Die Frage,
„Liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit dann vor, wenn
sich der Irrtum nicht aus dem Sinn- bzw. dem Gesamtzu-
sammenhang des Verwaltungsaktes selbst oder (aus) den
Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergab?“,
ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung verneint werden kann (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1985
- BVerwG 7 B 193.85 - Buchholz 316 § 42 VwVfG Nr. 3 S. 2). Unabhängig da-
von hat das Oberverwaltungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht (VG,
Urteilsabdruck S. 8 f.) - nicht maßgeblich darauf abgestellt, ob der Erstattungs-
bescheid in seinem Begründungsteil hinsichtlich der Kosten für die Positionen
Groß- und Kleinpflaster eine offensichtliche Unrichtigkeit aufweist, sondern da-
rauf, welche Arbeiten das beauftragte Unternehmen tatsächlich ausgeführt und
der Beklagten in Rechnung gestellt habe und ob die darauf entfallenden Kosten
wegen einer aufwendigeren Herstellung entstanden seien (Urteilsabdruck
S. 16).
d) Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Ent-
scheidung einen nur in der mündlichen Verhandlung erfolgten, nicht protokol-
lierten Vortrag eines Beteiligten zugrunde legen darf. Die Verwaltungsgerichts-
ordnung geht davon aus, dass das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Ver-
fahrens, wie es sich aufgrund der mündlichen Verhandlung darstellt, entschei-
det (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1, §§ 103, 104 VwGO; Urteil vom
20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <143>). Zu dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch der mündliche Vortrag der Betei-
ligten (vgl. Beschluss vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - Buchholz
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310 § 132 VwGO Nr. 30 S. 35), und zwar unabhängig davon, ob er protokolliert
worden ist.
e) Schließlich rechtfertigt die Frage,
„Kann von einer Beweiserhebung mit der Begründung
durch ein Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsge-
richt abgesehen werden, daß die Kosten einer Beweisauf-
nahme im Verhältnis zum Streitgegenstand unverhältnis-
mäßig hoch seien?“,
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Revision. Das
Oberverwaltungsgericht hat sich an der betreffenden Stelle seiner Entschei-
dungsgründe (Urteilsabdruck S. 22) nicht mit der Frage einer gerichtlichen Be-
weisaufnahme befasst, sondern damit, inwieweit die Beklagte zur Einholung
eines Sachverständigengutachtens verpflichtet war, um den Umfang des Bo-
denaushubs zu klären. Eine derartige Pflicht der Beklagten hat das Oberverwal-
tungsgericht im Übrigen nicht nur mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung verneint. Es hat auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung zur Relevanz überhöhter Unternehmerrechnungen (vgl. hier-
zu oben 1. d) außerdem angenommen, dass der angefochtene Erstattungsbe-
scheid auch dann rechtmäßig sei, wenn mit den Klägern von einem Aushub nur
bis zu einer Tiefe von 20 cm ausgegangen werde, weil die Beklagte eine solche
Minderleistung nicht hätte erkennen können und zudem die dadurch verursach-
te überhöhte Zahlung keine grob unangemessene Höhe erreicht hätte (Urteils-
abdruck S. 21 f.).
3. Soweit eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, verfehlt die Be-
schwerdebegründung die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird lediglich nach Art
einer Berufungs- oder Revisionsbegründung angegriffen, ohne dass das Vor-
bringen auf einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ausgerichtet
wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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