Urteil des BVerwG vom 02.09.2010

Rechtliches Gehör, Flurbereinigung, Stadt, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 13.10
VGH 8 A 06.40007
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme
eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen
tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte, die Kläger zu 2 und 3 zu
je einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
a) Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Präklusion des
klägerischen Vorbringens zu Verstößen gegen Bestimmungen des europä-
ischen Artenschutzes ausgegangen sei. Unzutreffend habe der Verwaltungsge-
richtshof angenommen, dass es an einem rechtzeitigen, hinreichend substanti-
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ierten Vorbringen zu dieser Problematik fehle. Denn die Kläger hätten im Rah-
men des Klageverfahrens im Wesentlichen auf der Basis der Unterlagen des
Planfeststellungsverfahrens, insbesondere des Landschaftspflegerischen Be-
gleitplans, auch für die Bereiche außerhalb der Kaltentalquerung eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung für erforderlich gehalten. Insoweit handele es
sich um reinen Rechtsvortrag, der nicht präkludiert sei. Unzutreffend gehe das
Gericht auch davon aus, dass die Stellungnahmen der Kläger keine Ausführun-
gen zum Artenschutz enthielten, sondern sich nur auf den Habitatschutz bezö-
gen. Insoweit handele es sich um eine rechtliche Einordnung, die nicht zur
Präklusion führen könne. Außerdem führten Eingriffe in ein Habitat zwangsläu-
fig zur Beeinträchtigung der dort vorhandenen Arten.
Mit diesem Vortrag ist ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrens-
mangel nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vom
Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er-
wägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entschei-
dungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (Beschlüsse
vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3 und vom 29. Oktober 2009
- BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 16; stRspr). So liegen die Dinge hier. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Kläger zum Artenschutz deshalb
unberücksichtigt gelassen, weil er es nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. für
präkludiert hielt, und hat dies ausführlich damit begründet, dass die Kläger bis
zum Ablauf der Einwendungsfrist keine hinreichend substantiierten Rügen zum
Artenschutz vorgebracht hätten. Insoweit greift die Beschwerde die tatsächliche
und rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof
an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Darüber hinaus kann
die Beschwerde, soweit sie einen Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichti-
gung des artenschutzrechtlichen Vorbringens in Bezug auf die Kaltenaue rügt,
auch deshalb nicht durchdringen, weil der Verwaltungsgerichtshof sich unge-
achtet der von ihm angenommenen Präklusion mit dem Vorbringen der Kläger
ausführlich auseinander gesetzt hat (UA Rn. 97 ff.).
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b) Der Kläger zu 1 rügt als weiteren Gehörsverstoß einen Abwägungsfehler,
weil der Verwaltungsgerichtshof die tatsächlichen Auswirkungen auf seine
Waldflächen im „Gangsteigholz“ und „Fürstätter Wald“ unterschätzt und damit
nicht berücksichtigt habe. Er müsse eine Existenzgefährdung jedenfalls seines
forstwirtschaftlichen Betriebsteiles befürchten. Bei der Prüfung der Existenzge-
fährdung seien die Waldverluste nicht vollständig berücksichtigt worden. Dar-
über hinaus sei die Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald außer
Betracht geblieben.
Eine weitere Gehörsverletzung machen die Kläger zu 2 und 3 geltend, weil der
Verwaltungsgerichtshof die ihnen drohende Existenzgefährdung alleine anhand
des Flächenverlustes von 3,19 % beurteilt habe und nicht in einer wertenden
Zusammenschau sämtlicher weiterer mit dem Vorhaben verbundenen Nachteile
wie ungünstige Zerschneidungen und entstehende Umwege. Er habe sie
lediglich auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.
Mit diesem Vorbringen ist jedoch ein Gehörsverstoß nicht hinreichend darge-
legt. Vielmehr greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung
des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof an, was eine Gehörsrüge
nicht begründen kann.
Darüber hinaus verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte
nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung aus-
drücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht,
wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Solche
Umstände hat der Kläger zu 1 mit Blick auf die behauptete Nichtberücksichti-
gung seines Vorbringens zur Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutz-
wald nicht dargelegt, zumal die Bedeutung des Klimaschutzwaldes für die Stadt
Rosenheim ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
25. September 2008 (S. 13) Gegenstand der Erörterungen gewesen ist.
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2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies wäre
nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine
konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch
ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist
und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeut-
samen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).
a) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfra-
ge:
„Ist ein enteignungsbetroffener Kläger gemäß § 17 Abs. 4
FStrG a.F. und gemäß § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG mit natur-
schutzrechtlichen Einwendungen auch insoweit ausge-
schlossen, als diese Einwendungen auf behördlichen Tat-
sachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses sind,
oder bezieht sich der Einwendungsausschluss des § 17
Abs. 4 FStrG a.F. und des § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG nur auf
solche naturschutzrechtlichen Einwendungen, welche auf
Tatsachenbehauptungen beruhen, die weder Gegen-stand
der behördlichen Sachverhaltsermittlungen waren, noch
(zurechenbar) im Rahmen der Einwendungsfristen des
Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht wurden?“
erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie nicht hin-
reichend konkret ist. Inwieweit „Einwendungen auf behördlichen Tatsachener-
mittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses
sind“, und ob ein Kläger mit Einwendungen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. „in-
soweit“ ausgeschlossen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand
grundsätzlicher höchstrichterlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein.
Falls die Frage auf solche Einwendungen abzielen sollte, mit denen Planbetrof-
fene behördliche Tatsachenermittlungen erstmals oder abweichend aus der
Sicht das Naturschutzes bewerten, ist durch die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts geklärt, dass sie sich zur Vermeidung der Präklusion be-
reits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret ausei-
nandersetzen müssen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in
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welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unter-
ziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4
§ 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 f.). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Plan-
unterlagen.Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die
Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausge-
legten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis-
und Erfahrungshorizont her erschließenWenn der Naturschutz in den ausge-
legten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem
Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden,
dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und
Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruch-
nahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (Urteil vom 30. Ja-
nuar 2008 a.a.O.)Der Senat kann nicht erkennen, dass Planbetroffene gene-
rell nicht in der Lage sind, dem innerhalb der Einwendungsfrist nachzukommen.
Einer so verstandenen Präklusion steht auch Europarecht nicht entgegen, wie
das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April
2010 - BVerwG 9 A 5.08 - juris Rn. 107 f.).
Die Grundsatzrüge kann im Übrigen auch dann nicht durchdringen, wenn un-
terstellt wird, dass sich die Frage auf Einwendungen beziehen soll, die aus der
behördlichen Tatsachenermittlung hergeleitet werden, ohne deren Richtigkeit in
Frage zu stellen. Die Beschwerde deutet zu diesem Aspekt lediglich an, dass
ihrer Auffassung nach die tatsächlichen Feststellungen des vorliegenden Land-
schaftspflegerischen Begleitplans die Notwendigkeit einer speziellen arten-
schutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich ohne Weiteres
erkennen ließen. Insoweit ist jedoch eine Einzelfallproblematik angesprochen.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass gleichwohl fallübergreifender Klärungsbe-
darf in diese Richtung besteht. Davon abgesehen lässt sich der angegriffenen
Entscheidung auch nichts für die Annahme der Beschwerde entnehmen, dass
sich die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den
gesamten Trassenbereich bereits unmittelbar aus dem Landschaftspflegeri-
schen Begleitplan ergibt.
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b) Die Frage
„Kann ein im Bedarfsplan in dreifacher Form dargestelltes
Fernstraßenvorhaben wirksam plangerechtfertigt sein?“
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das
Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1
Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober
2004, BGBl I S. 2574) nicht in dreifacher Form dargestellt. Vielmehr enthält der
Bedarfsplan drei unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen Verkehrs-
zwecken. Der Neubau der B 15 ist nicht als vordringlicher, sondern als weiterer
Bedarf dargestellt und soll ersichtlich verschiedene Autobahnen in Nord-Süd-
Richtung großräumig verbinden. Der Ausbau der bestehenden B 15 südlich Ro-
senheim soll die Stadt Rosenheim und den südlich davon gelegenen Raum an
die Bundesautobahn A 8 verbessert anschließen. Demgegenüber stellt die hier
streitige Planung eine westliche Ortsumgehung der Stadt Rosenheim dar und
dient deren Entlastung vom Nord-Süd-Durchgangsverkehr sowie der besseren
Verteilung bzw. Verknüpfung des Ziel- und Quellverkehrs im westlichen
Stadtbereich von Rosenheim bzw. im östlichen Stadtbereich von Kolbermoor
(PFB S. 65).
c) Die weitere Frage:
„Reicht es aus, zur Klärung der Frage, ob eine Existenz-
gefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
vorliegt, allein auf einen Schwellenwert beim Flächenver-
lust abzustellen, der hier vom erstinstanzlichen Gericht mit
5 % der Betriebsfläche angenommen wird, oder müssen
nicht vielmehr in einer wertenden Gesamtschau neben
dem Flächenverlust auch alle weiter eintretenden Be-
triebserschwernisse, insbesondere unter dem Aspekt der
Verhältnismäßigkeit, betrachtet werden, um eine solche
bejahen oder verneinen zu können?“
wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie stellt keine Rechts-
frage dar, sondern zielt auf tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsge-
richt verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet dessen kann allerdings
nach allgemeiner, durch Gutachten landwirtschaftlicher Sachverständiger be-
legter Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicher-
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ten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebs-
fläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel
nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei
einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines
landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine
vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehen-
den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (Urteil vom 14. April
2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27). Jedoch sind stets besondere tatsäch-
liche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
d) Hinsichtlich der weiteren Fragen:
„Reicht es im Falle einer grundsätzlich anerkannten Exis-
tenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Be-
triebes durch ein planerisches Vorhaben aus, dass der
Planungsträger dem Betroffenen Tauschland anbietet,
ohne dieses auf seine vergleichbare Bonität hin konkret
untersucht zu haben und diese bestätigen zu können,
wenn sich der Betroffene auf die Minderwertigkeit des
Tauschlandes beruft, oder ist vielmehr der Nachweis einer
vergleichbaren Bonität der Flächen in einem solchen Fall
für die Annahmefähigkeit eines Tauschlandangebots Vor-
aussetzung?
Ist bei einem Vorhaben, das das Ergebnis einer bereits
einmal unter Flächenverlust für den betroffenen Landwirt
durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt, der neu
durch das Planvorhaben entstehende Flächenverlust zum
damals mit der Flurbereinigung erlittenen Flächenverlust
bei der Beurteilung seiner evtl. Existenzgefährdung hinzu-
zurechnen, wenn das Planvorhaben das Ergebnis der
Flurbereinigung wieder ganz oder teilweise zunichte
macht; wenn ja: gibt es insoweit einen Schwellenwert und
wie ist ein solches - ganzes oder teilweises - Zunichtema-
chen zu ermitteln?
Ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein Unternehmensflur-
bereinigungsverfahren i.S.v. § 87 FlurbG durchzuführen,
wenn mit einem Vorhaben das Ergebnis einer früher
durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt wird, ggfs.
ab welcher Schwelle und wie ist diese zu ermitteln?“
zeigt die Beschwerde deren Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend auf.
Es ist weder dargelegt, dass den Klägern Tauschland angeboten worden ist,
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noch dass die Planung zu ihren Lasten das Ergebnis eines durchgeführten
Flurbereinigungsverfahrens beeinträchtigt oder ganz bzw. teilweise zunichte
macht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39
Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Storost
Buchberger
Dr. Christ
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