Urteil des BVerwG vom 26.10.2005

Verkehr, Neubau, Anschluss, Verbindlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 A 49.04
Verkündet
am 26. Oktober 2005
Jakob
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r , Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
für Recht erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-
schuldner.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungsprä-
sidiums Dresden für den vierstreifigen Neubau der Bundesstraße B 178n im Teilab-
schnitt 1.2 von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau. Mit dem Ge-
samtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbauge-
setz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck
bei Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in
Nord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr
geschaffen werden. Der Abschnitt 1.2 schließt an seinem südlichen Ende an den
bereits fertig gestellten Bauabschnitt 2 (Ortsumgehung Löbau) an und soll bis zu
seiner nördlichen Fortsetzung zur A 4 (Bauabschnitt 1.1) eine provisorische Anbin-
dung an die S 112 erhalten.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im August 2002 eingeleitet. Während der Ein-
wendungsfrist machten die Kläger, die einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, u.a. geltend, der Neubau sei nicht
notwendig und führe wegen der Inanspruchnahme der von ihnen genutzten landwirt-
schaftlichen Flächen zur Existenzbedrohung.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 stellte das Regierungspräsidium Dresden den Plan
für den Neubau der Teilstrecke fest. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt:
Durch die Aufnahme des Verkehrsprojektes in den Bedarfsplan für die Bundesfern-
straßen stehe die Planrechtfertigung im Sinne eines Verkehrsbedürfnisses fest. Die
Einzelfallprüfung ergebe kein anderes Bild. Die Verkehrsprognose 2015 bestätige
den Bedarf. Mit der geplanten Trassenführung werde das Ziel erreicht, den erwarte-
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ten Verkehr über ein entsprechend hochwertiges Straßensystem zu führen und die
gegenwärtige Nord-Süd-Lücke zu schließen. Die Trassenanalyse zeige, dass keine
zumutbaren bzw. verhältnismäßigen Alternativen bestünden. Ein Ausbau der vor-
handenen Straßen (B 6, S 148, B 178 alt, B 96) werde weder den Planzielen gerecht
noch sei er mit § 50 BImSchG vereinbar. Die vom Vorhabenträger vorgenommene
Abschnittsunterteilung biete sich zur Konfliktbewältigung an. Der planfestgestellte
Teilabschnitt besitze eine selbstständige Verkehrsfunktion, denn er wirke bereits wie
eine Ortsumgehung von Löbau, Kittlitz und Krappe. Der Verkehrsabfluss sei über die
S 112 gewährleistet.
Die Flächeninanspruchnahme des insgesamt rund 310 ha umfassenden Landwirt-
schaftsbetriebs der Kläger im Teilabschnitt 1.2 umfasse ca. 5 000 m
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Eigentum und
190 627 m
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Pachtland. Unter Einbeziehung des Folgeabschnitts 1.1 erhöhe sich die
Inanspruchnahme auf 24,4 ha; davon beanspruche die Trasse 17,53 ha und die
landschaftspflegerische Begleitplanung 6,87 ha. Die Trasse im planfestgestellten
Teilabschnitt beanspruche mit 132 000 m
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allein 70% der benötigten Pachtflächen,
so dass eine Änderung des Landschaftspflegerischen Begleitplans hier keine Abhilfe
habe schaffen können. Eine Inanspruchnahme von mehr als 5% der Bewirtschaf-
tungsflächen indiziere zwar eine Existenzgefährdung. Andererseits treffe die B 178n
auf einen bereits deutlich geschwächten Betrieb. Schon vor dem Flächenentzug
durch das Straßenbauvorhaben sei ein Wegfall von Pachtflächen zu beobachten
gewesen, der ebenso eine Gefährdung des Betriebs verursacht habe. Darüber hin-
aus handele es sich bei dem Landwirtschaftsbetrieb der Kläger um einen Milchpro-
duktionsbetrieb, der eine Milchviehhaltung mit ca. 200 Tieren betreibe. Dieses ele-
mentare Standbein des Betriebs bleibe von der Trasse im Wesentlichen unberührt.
Die Kausalität des planfestgestellten Vorhabens für die Existenzgefährdung sei daher
zweifelhaft. Gleichwohl habe das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung Kamenz
den Landwirtschaftsbetrieb der Kläger als durch das Vorhaben mehr oder minder
bedeutend in der Existenz betroffen eingestuft. Demnach sei der Neubau der
Bundesstraße jedenfalls "Mitverursacher" einer Existenzgefährdung. Selbst bei un-
terstellter Existenzgefährdung hätten die privaten Belange der Kläger hinter dem öf-
fentlichen Interesse an der Verwirklichung der Trasse zurückzustehen. Zu nennen sei
insoweit vor allem die Entlastung des vorhandenen Straßennetzes im Verbund mit
der Erschließung des Dreiländerecks, wobei bereits der planfestgestellte Teilab-
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schnitt die Funktion einer Ortsumgehung habe. Auch der Eingriff durch die land-
schaftspflegerische Begleitplanung beschränke sich auf unverzichtbare, für die
Schutzgüter Natur und Landschaft vor Ort erforderliche Maßnahmen. Im Übrigen
könnten 49 ha Tauschland aus dem Bodenpool des Vorhabenträgers zugunsten des
Betriebs der Kläger genutzt werden.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger Klage erhoben und zur Be-
gründung ausgeführt:
Für das Vorhaben, insbesondere für einen vierstreifigen Neubau, bestehe kein Be-
darf. Die Planrechtfertigung ergebe sich nicht bereits aus der Aufnahme des Ver-
kehrsprojektes B 178n in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Die Voraus-
setzungen hätten sich grundlegend geändert. Die weitere Verbindung nach Norden
falle weg. Der Hauptverkehr aus Südosteuropa werde über die die neue A 17 und der
Hauptverkehr aus Osteuropa über die E 40/A 4 geführt, nicht jedoch über Zittau.
Deswegen sei die B 178n - insbesondere auch deren geplante Dimensionierung -
verkehrstechnisch nicht notwendig; sie eröffne lediglich die unerwünschte Möglichkeit
zur Umgehung der Mautgebühren.
Der Planfeststellungsbeschluss lasse keine sorgfältige Alternativenplanung erken-
nen. Ein Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, insbesondere der B 6 zwischen
Löbau und Bautzen/A 4, sei ausreichend, um den zu erwartenden Verkehr zu bewäl-
tigen.
Auch die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Dem planfestgestellten Abschnitt komme
keine eigenständige Verkehrsbedeutung zu. Er sei ohne den - ungesicherten - Wei-
terbau der B 178n bis zur A 4 nicht sinnvoll und wäre in diesem Fall nicht in dieser
Form geplant worden. Der Verkehr werde über ein problematisches und auf Dauer
nicht aufrechtzuerhaltendes Provisorium auf die A 4 geleitet. Der Beklagte wolle über
den einfacher durchzusetzenden Teilabschnitt 1.2 Tatsachen schaffen für den dann
zwingend notwendigen, jedoch wegen der wesentlich größeren Betroffenheit von
Bürgern wahrscheinlich nicht durchsetzbaren Abschnitt 1.1. Da ein "Straßentorso"
aber nicht bestehen bleiben dürfe, würden durch den Bau des Abschnitts 1.2
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Zwangspunkte im Hinblick auf die Planfeststellung des Abschnitts 1.1 gesetzt. Hier-
durch werde auch der Rechtsschutz der Betroffenen eingeschränkt.
Zudem sprächen Umweltgesichtspunkte gegen die Trasse. Die Strecke bis nach
Bautzen verlängere sich deutlich gegenüber der Strecke über die B 6. Daraus ergä-
ben sich eine erhebliche Mehrbelastung der Atmosphäre durch den Mehrverbrauch
von Kraftstoff sowie höhere Lärmbelastungen, die durch die Entlastung der bisher
genutzten Straßen nicht kompensiert werden könnten. Die nach der europäischen
Richtlinie 2001/42/EG gebotene Umweltprüfung habe nicht stattgefunden.
Hinsichtlich ihrer privaten Belange tragen die Kläger vor, es werde - den planfestge-
stellten Teilabschnitt und den Folgeabschnitt 1.1 zusammen genommen - zu einer
Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen für die B 178n von ca.
25 ha kommen. Hierbei sei ein Umsatz von 1 000 € pro Hektar anzunehmen. Dies
bedeute folglich einen Umsatzverlust von 25 000 €. Besonders problematisch sei die
völlige Zersplitterung der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Beides zusammen
führe zu einer Existenzgefährdung.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums
Dresden vom 21. Juli 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Planfeststellungsbeschluss und
führt ergänzend aus: Die vorgenommene Abschnittsbildung sei nicht zu bean-
standen. Von einem langjährigen isolierten Betrieb des festgestellten Teilabschnitts
und somit auch der provisorischen Anbindung sei nicht auszugehen. Die Planfest-
stellungsbehörde habe den angeordneten Schutzauflagen (insbesondere 4.6.25)
lediglich ein "Worst-Case-Szenario" zugrunde gelegt. Durch die Inbetriebnahme des
Teilabschnitts 1.2 würden die der provisorischen Weiterleitung des Verkehrs zur A 4
dienenden Staatsstraßen nicht vom Verkehr überflutet. Selbst wenn dieser nahezu
ausgeschlossene Fall einträte, würde die Auflage 4.6.25 die Möglichkeit eröffnen,
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den weiteren Teilbetrieb an die Fertigstellung des Folgeabschnitts oder an eine an-
dere geeignete Verkehrsführung zu binden.
Die von den Klägern bevorzugte Trassenvariante mit Anbindung an die B 6 werde
schon angesichts der vorhandenen Ortsdurchfahrten dem Planungsziel, eine leis-
tungsfähige Bundesstraße zu schaffen, nicht gerecht. Nur die planfestgestellte Tras-
se besitze den Vorteil, dass sie auch den Verkehr aufnehme, der nördlich der A 4
sein Ziel habe und über die S 55 und S 122/B 115 zur Landesgrenze bzw. Richtung
Berlin führe.
Nach sämtlichen Lärm- und Schadstoffberechnungen der Planunterlagen, die durch
die zuständigen Umweltbehörden bestätigt worden seien, lägen die von den Klägern
behaupteten umfangreichen Belastungen der Anlieger an der Neubaustrecke durch
Lärm- und Schadstoffe nicht vor. Die nur pauschal erhobenen Bedenken seien daher
nicht nachvollziehbar; zudem trete offensichtlich eine Entlastung für die Anwohner
der von der B 178n umfahrenen Ortsdurchfahrten ein. Die Richtlinie 2001/42/EG fin-
de hier noch keine Anwendung.
Auf Beeinträchtigungen im Folgeabschnitt könnten sich die Kläger nicht berufen,
denn es stehe nicht fest, ob und in welchem Umfang dort Flächen der Kläger über-
haupt beansprucht würden. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich gleichwohl
nicht auf diese formale Position beschränkt. Die Planfeststellungsbehörde habe eine
Konfliktlösung für die Kläger angestrebt. Die Ermittlungen hätten jedoch bis heute
mangels Mitwirkung der Kläger kein zweifelsfreies Bild über deren Betroffenheit er-
geben. Gleichwohl habe die Planfeststellungsbehörde eine Existenzgefährdung der
Kläger bei der Abwägung berücksichtigt. Ihren Belangen werde darüber hinaus durch
die Regelungen der Nebenbestimmung 4.7.46 Rechnung getragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2005 den Antrag der Kläger auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Beklagten abgelehnt (BVerwG 9 VR 33.04).
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II.
Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen
Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger als durch die enteignungsrechtliche
Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentum Betrof-
fene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines
ergänzenden Verfahrens nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen können.
1. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche planerische Recht-
fertigung. Der Neubau der B 178n zwischen Zittau und dem Anschluss an die A 4 in
der Nähe von Weißenberg ist in dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgebli-
chen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz
- FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I
S. 1878) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG
entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzun-
gen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise gebo-
ten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststel-
lung verbindlich. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht. Die Verbind-
lichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa BVerwG,
Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> und vom
19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Die
gerichtliche Prüfung hat sich deswegen auf die Frage zu beschränken, ob der Ge-
setzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetz-
geberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur dann auszugehen, wenn die
Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998
- 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Das ist hier nicht der Fall.
a) Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsplanung wird nicht dadurch in Frage
gestellt, dass ihr keine Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl EG L 197/30) voraus-
gegangen ist. Dabei kann offen bleiben, ob Bedarfspläne nach dem Fernstraßen-
ausbaugesetz vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie überhaupt erfasst werden.
Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, welche Rechtsfolge sich aus dem Unterlas-
sen einer gegebenenfalls gebotenen Prüfung ergibt. Denn die Frist für den nationalen
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Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie endete gemäß Art. 13 Abs. 1 der
Richtlinie erst zum 21. Juli 2004 und bezieht den für den Planfeststellungsbeschluss
maßgeblichen, im Jahr 1993 verkündeten Bedarfsplan ersichtlich nicht ein. Gleiches
gilt, wenn auf den Bedarfsplan vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) abzustellen
wäre, in dem die B 178n wiederum als vordringlicher Bedarf enthalten ist. Denn auch
hierauf wäre die Richtlinie gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 schon aus zeitlichen Gründen
nicht anzuwenden, weil dieser Plan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt
jedenfalls vor dem Umsetzungsstichtag lag (vgl. den von der Bundesregierung am 2.
Juli 2003 beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fern-
straßenausbaugesetzes, BTDrucks 15/1657), nicht mehr als 24 Monate nach diesem
Zeitpunkt angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden
ist.
b) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung hat ihre Verbindlichkeit auch nicht durch zwi-
schenzeitlich eingetretene tatsächliche Änderungen verloren.
Die Kläger meinen, durch die Aufgabe der ursprünglichen Planung, die B 178n über
den Anschluss an die A 4 nach Norden fortzusetzen, und durch die zwischenzeitliche
Planung der den grenzüberschreitenden Verkehr aufnehmenden Autobahnen A 17
(Dresden in Richtung Prag) und A 4 (Dresden - Görlitz) sei der Bedarf für den
- zumal vierstreifigen - Neubau der B 178n entfallen. Dieser Einwand greift jedoch
nicht durch. Zunächst lassen Änderungen der für die Bedarfsfeststellung maßgebli-
chen Grundlagen die Verbindlichkeit des Bedarfsplans grundsätzlich nicht entfallen.
Denn nach der Konzeption des Fernstraßenausbaugesetzes ist es Sache des Ge-
setzgebers, auf solche Änderungen zu reagieren (vgl. § 4 FStrAbG). Hierzu hat er in
Bezug auf das planfestgestellte Vorhaben aber gerade keinen Anlass gesehen. Denn
in dem auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplanes 2003 fortgeschriebenen
Bedarfsplan 2004 ist der Neubau der B 178n zwischen Weißenberg/A 4 und Zittau
wiederum als vordringlicher Bedarf enthalten. Dass der Gesetzgeber die ur-
sprüngliche Planung nicht lediglich ungeprüft übernommen hat, wird bereits daran
deutlich, dass im Abschnitt Löbau - Zittau (anders als im nördlich anschließenden
Abschnitt bis zur A 4) nunmehr nur noch ein zweistreifiger Ausbau vorgesehen ist.
Inhaltlich ist das Festhalten an der ursprünglichen Bedarfsplanung nicht zu bean-
standen. Als evident unsachlich wäre dies nur anzusehen, wenn nachträgliche Ver-
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änderungen der Planungsgrundlage eingetreten und diese so gravierend wären,
dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd
noch erreicht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG
11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 S. 34; Beschluss vom 30. Dezember
1996 - BVerwG 11 VR 24.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23 S. 94). Das ist aber
nicht der Fall. Denn bei den von den Klägern angeführten Umständen handelt es sich
nicht um nachträglich eingetretene Entwicklungen. Sie waren vielmehr bereits
Grundlage der ursprünglichen gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung. Beide von
ihnen genannten Autobahnstrecken - die A 17 noch unter der früheren Bezeichnung
A 13 - sind schon im ursprünglichen Bedarfsplan verzeichnet. Die Festsetzung der
B 178n nördlich der A 4 ist dagegen nicht enthalten. Dennoch hat der Gesetzgeber
den zusätzlichen und auf die Strecke Zittau - Anschluss A 4 beschränkten Bedarf für
die B 178 bejaht.
Diese gesetzgeberische Entscheidung ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab
auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der Bedarfsplan 2004 für den Abschnitt
Zittau - Löbau im Gegensatz zur früheren Planung nur noch einen zweistreifigen
Ausbau vorsieht. Die Kläger meinen, diese Planänderung mache deutlich, dass für
den anschließenden Abschnitt Löbau - A 4 kein Bedarf - jedenfalls nicht für einen
vierstreifigen Ausbau - bestehe, weil ein Grund für die Annahme zusätzlicher Ver-
kehrsmengen ab Löbau nicht ersichtlich sei. Dass trifft jedoch nicht zu. Wie der Be-
klagte in der mündlichen Verhandlung durch den zuständigen Straßenbauamtsleiter
zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, erklärt sich der dieser Planung
zugrunde liegende Verkehrsmengenanstieg auf der B 178n ab Löbau durch hinzu-
kommende Verkehrsströme zur A 4 insbesondere aus dem Bereich Neugersdorf.
Das steht im Einklang mit der Zielsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, nicht
nur für den grenzüberschreitenden, sondern auch für den regionalen Verkehr eine
bisher nicht vorhandene schnelle Verbindung zu A 4 zu schaffen, und lässt evident
unsachliche Erwägungen des Gesetzgebers jedenfalls nicht erkennen.
Solche Umstände zeigt auch der Hinweis der Kläger auf den steigenden Benzinpreis,
der zu geringeren Verkehrsmengen führe und den Bedarf für das Vorhaben insge-
samt in Frage stellen müsse, nicht auf. Gerade die Reaktion auf derartige, in ihren
Auswirkungen schwer einzuschätzende Entwicklungen muss in erster Linie dem Ge-
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setzgeber überlassen bleiben. Abgesehen davon kann auf der Grundlage der frühe-
ren Erfahrungen mit zum Teil erheblichen Benzinpreissteigerungen von dem von den
Klägern unterstellten engen Zusammenhang zwischen Benzinpreis und Verkehrs-
menge nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für Gebiete,
in denen - wie hier - aufgrund einer schon bislang unzureichenden Verkehrsinfra-
struktur und wegen neuer grenzüberschreitender Verkehrsströme ein erheblicher
Nachhol- und Zusatzbedarf für den Straßenbau besteht.
2. Die Kritik der Kläger an der Variantenprüfung greift nicht durch. Nach ständiger
Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft,
wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar
gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl
zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine
andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungs-
erheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange
insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lö-
sung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni
2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41
m.w.N.). Solche Mängel sind auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nicht er-
kennbar.
Mit der von den Klägern favorisierten Planungsalternative eines Ausbaus des vor-
handenen Straßennetzes (B 6, B 178 alt, B 96, B 99) hat sich der Beklagte im Plan-
feststellungsbeschluss auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie ausführlich aus-
einander gesetzt. Er hat dargelegt, dass das Hauptziel der Planung, eine leistungs-
fähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und A 4 zur
Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs aus diesen und den grenzüberschreiten-
den Regionen zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßen-
netzes nicht erreicht werden kann. Dazu hat der Beklagte auf die topografisch un-
günstige Linienführung der vorhandenen, in ihrem Ausbauzustand unzureichenden
Bundesstraßen und die Vielzahl von Ortsdurchfahrten hingewiesen, weswegen bei
Schaffung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit und der auch im Hinblick auf
§ 50 BImSchG erforderlichen Ortsumgehungen der Ausbau einem aufwändigen
Neubau gleichkomme, der jedoch verkehrliche, ökologische und wirtschaftliche
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Nachteile aufweise und zudem aufgrund der erforderlichen separaten Trassenfüh-
rung für den regionalen und zwischenörtlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung
stehe.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Kritik der Kläger am Varianten-
vergleich geht schon deswegen fehl, weil sie dabei nicht den vom Gesetzgeber - wie
gezeigt - verbindlich festgelegten Verkehrsbedarf zugrunde legen, sondern von einer
nach ihrer Auffassung geringeren Verkehrsmenge ausgehen. Auch im Rahmen der
planerischen Abwägung, zu der die Variantenprüfung gehört, darf aber die Frage des
Verkehrsbedarfs nicht abweichend von den gesetzgeberischen Vorgaben entschie-
den werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - NVwZ-RR 1998,
292 <293>). Darüber hinaus erweist sich der von den Klägern favorisierte Ausbau
des vorhandenen Straßennetzes im Hinblick auf das - ebenfalls durch den
Bedarfsplan vorgegebene - Planungsziel einer schnellen und leistungsfähigen Ver-
bindung zwischen Zittau und A 4 nur dann als geeignete Vorhabensvariante, wenn er
- auch nach § 50 BImSchG gebotene - Ortsumgehungen sowie die Einhaltung der
erforderlichen Trassenparameter vorsieht. Ein solcher Ausbau käme jedoch, wie der
Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, einem Neubau gleich, der mit ähnlichen
Eingriffen, insbesondere einer erheblichen Flächeninanspruchnahme verbunden wä-
re.
Dass dies gerade für den von den Klägern favorisierten Ausbau der B 6 zwischen
Löbau und Bautzen gilt, hat der zuständige Straßenbauamtsleiter in der mündlichen
Verhandlung unter Hinweis auf die auch aus dem vorgelegten Kartenmaterial er-
sichtlichen zahlreichen Ortsdurchfahrten und die vorhandene, heutigen Vorgaben
jedoch widersprechende Trassierung nachvollziehbar dargelegt. Auf dieser Grundla-
ge musste sich ein entsprechender Ausbau der B 6 für den Beklagten jedenfalls nicht
aufdrängen. Denn abgesehen davon, dass bei dieser Variante das im Planfest-
stellungsbeschluss hervorgehobene Problem der Führung des zwischenörtlichen
Verkehrs sowie die Frage der Aufrechterhaltung der vorhandenen Zufahrten entste-
hen, kann nur die planfestgestellte Trasse das weitere und verkehrlich nahe liegende
Ziel verwirklichen, den aus Zittau herangeführten Verkehr an einer Stelle, nämlich bei
Weißenberg, auf die A 4 zu führen, die auf kürzestem Weg dessen Weiterführung
über das vorhandene Autobahnnetz ermöglicht.
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3. Auch die Abschnittsbildung durch die Aufteilung der Strecke Löbau - Anschluss
A 4 in den planfestgestellten und einen weiteren Teilabschnitt (1.1) ist nicht zu bean-
standen. Eine solche planungsrechtliche Abschnittsbildung ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt ei-
ne selbstständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vor-
habens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. etwa BVerwG,
Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.> und vom
10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <243>, jeweils m.w.N.). Bei-
de Voraussetzungen sind erfüllt.
Nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses besteht die eigenständige
Verkehrsfunktion des Abschnittes 1.2 darin, dass der Anschluss an das Straßennetz
an beiden Enden gewährleistet und die Ortsumgehung Löbau unter Umgehung von
Löbau, Kittlitz und Krappe fortgesetzt wird. Hiergegen lässt sich nicht mit den Klägern
einwenden, dass der Beklagte den Teilabschnitt 1.2 nicht "in dieser Form geplant
hätte, wenn der Abschnitt 1.1 nicht gebaut werden kann". Denn das Erfordernis der
eigenständigen Verkehrsbedeutung ist auf dem Hintergrund der Gesamtplanung zu
beurteilen. Es verlangt zwar eine eigene Planrechtfertigung für den Teilabschnitt. Sie
ist aber gegenüber derjenigen für das geplante Gesamtvorhaben von deutlich
geringerem Gewicht, weil die Funktion des Teilabschnitts in erster Linie auf die
Verwirklichung des Gesamtvorhabens gerichtet ist. Andernfalls würden die Vorteile,
die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv
handhabbaren, sondern auch einer hinreichend überschaubaren Planung rechtferti-
gen, wieder zunichte gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C
5.96 - a.a.O.). Zu vermeiden ist lediglich, dass bei einem Scheitern der weiteren Ver-
wirklichung des Gesamtvorhabens ein "Planungstorso" entsteht, der keinerlei selbst-
ständige Verkehrsfunktion aufweist und deswegen planerisch sinnlos ist. Die Reali-
sierung von Provisorien wird hierdurch aber - anders als die Kläger meinen - nicht
ausgeschlossen. Diesen Anforderungen wird der Teilabschnitt 1.2 gerecht. Er
schließt sich an die vorhandene Ortsumgehung Löbau an, führt diese nach Norden
fort und umgeht dabei auch die Orte Kittlitz und Krappe. Er erhöht mithin die Ver-
kehrswirksamkeit der vorhandenen Ortsumgehung Löbau für den Nord-Süd-Verkehr
und übernimmt dabei jedenfalls zum Teil Verkehrsfunktionen, die bisher die S 112
erfüllt. Dass auf diesem Teilabschnitt keinerlei Verkehr zu erwarten wäre, ist nicht
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erkennbar und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Ob die Verkehrs-
funktion ausreichend gewesen wäre, einen isolierten vierstreifigen Bau des Ab-
schnitts 1.2 zu rechtfertigen, ist demgegenüber ohne Belang.
Dass die Weiterleitung des Verkehrs über die S 112 zumindest provisorisch möglich
ist, erscheint im Hinblick auf die Darlegungen des Beklagten nachvollziehbar, mit der
für 2015 prognostizierten Verkehrsmenge sei jedenfalls erst nach der zeitlich noch
nicht absehbaren Fertigstellung der B 178n zwischen Zittau/Grenzübergang und Lö-
bau zu rechnen. Soweit die Kläger dies unter Hinweis auf Eng- und Gefahrstellen auf
dieser Route in Frage stellen, ist nicht erkennbar, dass diesen Problemen nicht (wie
auch in Nebenbestimmung 4.6.8 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen)
durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen (insbesondere Beschilderung und
Lichtzeichenanlagen) begegnet werden könnte. Die Reaktion auf Fahrbahnschäden
durch starke Benutzung ist - wie bei jeder Straße - Sache des Trägers der Straßen-
baulast.
Soweit die Kläger diese Verkehrsführung für auf Dauer ausgeschlossen halten, trägt
der Planfeststellungsbeschluss ihren Bedenken durch die Auflagen 4.6.8. und 4.6.25
Rechnung, durch die der Beklagte dem Vorhabenträger für diesen Fall weitere ver-
kehrsregelnde Maßnahmen und (insbesondere Lärm-)Schutzmaßnahmen oder eine
neu gestaltete Verkehrsführung vorschreibt bzw. sich vorbehält. Hierdurch kann die
eigenständige Verkehrsfunktion im Bedarfsfall, insbesondere im Hinblick auf eine
erhöhte Verkehrsmenge nach südlicher Weiterführung der B 178n bis zur Bundes-
grenze, auch auf Dauer gewährleistet werden. Im Notfall besteht die Möglichkeit, den
Schwerlastverkehr ab Löbau über die B 6 zu leiten, ohne dass eine eigenständige
Verkehrsfunktion des Abschnitts 1.2, nämlich als Ortsumgehung für den PKW-
Verkehr zu dienen, entfiele.
Unüberwindliche Hindernisse für die in der Gesamtplanung der B 178n vorgesehene
Fortführung bis zum Anschluss an die A 4 (Teilabschnitt 1.1) sind nicht erkennbar.
Solche Hindernisse ergeben sich entgegen der Ansicht der Kläger insbesondere
nicht daraus, dass die Trassenführung insoweit noch nicht endgültig feststeht. Denn
es ist gerade das Merkmal der abschnittsweisen Planung, dass ein Gesamtvorhaben
planerisch in mehreren aufeinander folgenden Etappen verwirklicht wird, um auf die-
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se Weise die Planung praktikabler, effektiver und leichter überschaubar zu gestalten
(BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - BVerwG 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4
§ 17 FStrG Nr. 123 S. 150). Diese Vorteile der Abschnittsbildung könnten nicht ge-
nutzt werden, wenn die weitere Trassenführung bereits unumstößlich feststehen
müsste.
Das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse muss auch nicht deswegen bejaht wer-
den, weil es der Beklagte als notwendig erachtet hat, dem Planfeststellungsbe-
schluss die bereits erwähnten Auflagen beizufügen. Denn sie enthalten zur umfas-
senden Problembewältigung gebotene Vorkehrungen für den Fall eines Scheiterns
der weiteren Planung, dessen Ausbleiben weder der Vorhabenträger noch die Plan-
feststellungsbehörde garantieren kann. Deswegen kann diesen auf einer "Worst-
Case-Betrachtung" beruhenden Regelungen nicht das Eingeständnis des Beklagten
entnommen werden, zu einer Fortsetzung der Planung werde es nicht kommen. Viel-
mehr hat der Beklagte unter Hinweis auf die bereits vorliegenden Variantenuntersu-
chungen nachvollziehbar dargelegt, dass für den Folgeabschnitt unüberwindliche
Hindernisse nicht erkennbar sind. Die Kläger haben hiergegen substantiierte Ein-
wendungen nicht erhoben.
Dass die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung zu einer Verkürzung der
Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen des Folgeabschnitts führen könnte, ist
entgegen der Auffassung der Kläger nicht erkennbar. Denn es ist den Klägern wie
auch anderen Betroffenen unbenommen, eine etwaige Zwangspunktwirkung des
planfestgestellten Abschnitts im Hinblick auf ihre Betroffenheit im Folgeabschnitt be-
reits gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss des Abschnitts 1.2 geltend zu ma-
chen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris; Beschluss
vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3
S. 21, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus wird in dem nachfolgenden Planfeststel-
lungsabschnitt die (Gesamt-)Belastung des klägerischen Betriebs durch Flächenin-
anspruchnahmen unter Einschluss der im vorliegenden Abschnitt erfolgten Eingriffe
zu beurteilen sein (BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - NuR
2005, 177 <178>). Soweit die Kläger diese Rechtsschutzmöglichkeiten offenbar nicht
für ausreichend ansehen, um der "normativen Kraft des Faktischen" der Planfeststel-
lung eines Teilabschnitts für die Planfeststellung im Folgeabschnitt entgegenzuwir-
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ken, ist darauf hinzuweisen, dass eine Planung bei abschnittsweiser Verwirklichung
nicht nur im ersten, sondern in jedem Teilstück dem Einwand Stand halten muss,
einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (BVerwG, Beschluss vom
2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 S. 104).
Rechtswidrigkeitsgründe in Bezug auf den angefochtenen Planfeststel-
lungsbeschluss können sich hieraus jedenfalls nicht ergeben.
4. Auch im Hinblick auf Umweltgesichtspunkte sowie auf die privaten Belange der
Kläger lässt der Planfeststellungsbeschluss Abwägungsmängel, die zur Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und
Nichtvollziehbarkeit führen könnten, nicht erkennen. Das hat der Senat in seinem
Eilbeschluss vom 14. Juli 2005 im Einzelnen dargelegt. Daran hält er auch nach
nochmaliger Prüfung fest. Zu vertiefenden oder ergänzenden Ausführungen sieht der
Senat keinen Anlass, nachdem die Kläger auf beide Gesichtspunkte weder in ihrem
Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 noch in der mündlichen Verhandlung zurückge-
kommen sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Dr. Storost
Prof. Dr. Rubel
Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte
Domgörgen
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dr. Storost
Prof. Dr. Rubel
Dr. Nolte
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