Urteil des BVerwG vom 11.08.2005

Trennung der Verfahren, Anteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 A 19.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren des Klägers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das
Aktenzeichen BVerwG 9 A 30.05 und wird eingestellt. Das Ver-
fahren der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen
Aktenzeichen fortgeführt.
Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 19.05
entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 3 einen Anteil von 1/3.
Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung
der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 19.05 vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Tren-
nung auf 45 000 € und danach auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.
Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 30.05 ist einzustellen, nachdem der Kläger
zu 3 mit Schriftsatz vom 9. August 2005 seine Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen