Urteil des BVerwG vom 10.04.2008

Verfassungsbeschwerde, Überprüfung, Schwerin, Rechtskraft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 PKH 1.08
VG 6 A 440/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil dem Pro-
zesskostenhilfegesuch nicht entnommen werden kann, weshalb eine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Greifswald vom 17. Januar 2008 hinreichende Erfolgsaussichten
haben könnte.
Nach § 166 VwGO i.V.m. §114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt wer-
den, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 132
Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer
Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes-
verfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene
Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensman-
gel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Es lässt sicht nicht erkennen, dass einer der vorgenannten Zulassungsgründe
vorliegen könnte. Insbesondere liegt - wie die Klägerin offenbar meint - kein
Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil das Verwaltungsgericht in Abwe-
senheit der Klägerin die mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
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In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 ist die
Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass beim
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden
kann. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht in zuläs-
siger Weise Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hatte auch nicht das
persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Klägerin war zudem vor dem Termin rechtzeitig, in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise, darauf hingewiesen worden, dass die Übersendung
einer Arzneimittelverordnung eines Arztes nicht zum Beleg einer fehlenden
Reisefähigkeit zum Verhandlungstermin ausreichen würde und deshalb trotz-
dem der Termin durchgeführt würde. Unter diesen Umständen musste die Klä-
gerin damit rechnen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens in der mündlichen
Verhandlung eine abschließende Sachentscheidung zu ihrem Nachteil ergehen
konnte.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin offenbar die Rechts-
kraft des in dieser Sache bereits ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts
Schwerin vom 16. Oktober 2003 verkennt. Die Klägerin hatte alle Möglichkeiten
zur Überprüfung dieses Urteils durch Einlegung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde und Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wahrgenommen. aller-
dings blieben alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Erfolg. Schließlich ist
nicht ersichtlich, weshalb entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts
Greifswald in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 ein Wiederaufnahmegrund
i.S.d. § 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1, § 580 ZPO vorliegen könnte.
Gödel
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser
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