Urteil des BVerwG vom 04.07.2012

Nummer, Landrat, Anweisung, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 KSt 5.12 (8 B 57.08; 8 PKH 4.08)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin ge-
gen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom
26. September 2008 und 30. September 2008 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Das von der Klägerin und Erinnerungsführerin mit ihrem an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteten Schreiben vom 13. Juni 2012 sinngemäß geltend ge-
machte Begehren, in den Verfahren BVerwG 8 PKH 4.08 und BVerwG 8 B
57.08 „nach § 21 Abs. 2 S. 2 Gerichtskostengesetz die Aufhebung der Rech-
nung zu verfügen und das Bundesamt für Justiz anzuweisen, die Grundbuchlö-
schung zu verfügen“, bezieht sich ersichtlich auf die Kostenrechnungen vom
26. September 2008 (BVerwG 8 B 57.08) über 3 512 € und vom 30. September
2008 (BVerwG 8 PKH 4.08) über 50 €, die auf Ersuchen des Bundesamtes für
Justiz im Wege der Zwangsvollstreckung zu einer zugunsten der Bundesrepu-
blik Deutschland (Justizfiskus) am 4. Februar 2009 im Grundbuch von B.
(Nummer …) eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 3 562 € führten.
Über dieses als (erneute) Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegende
Begehren entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht durch eines
seiner Mitglieder (des zuständigen Senats) als Einzelrichter.
Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Soweit das Begehren der Klägerin und Erin-
nerungsführerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom
26. September 2008 gerichtet ist, ist hierüber bereits durch Beschluss vom
29. April 2010 (BVerwG 8 KSt 12.09) entschieden worden. Für eine erneute
Entscheidung ist kein Raum. Im Übrigen ist hinsichtlich beider Kostenrechnun-
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gen der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Die Höhe der zu tragenden Kos-
ten ergibt sich in dem Verfahren der Klägerin gegen den Landrat des Landkrei-
ses N. - BVerwG 8 B 57.08 - (VG 6 A 440/07) aus dem im Beschluss des Se-
nats vom 15. August 2008 festgesetzten Wert des Streitgegenstandes in Höhe
von 250 000 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem
Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 3 512 € fehlerhaft berech-
net sind. Dem Kostenansatz ist die Gebühr für die erfolglos gebliebene Nichtzu-
lassungsbeschwerde gemäß Nummer 5500 des KostVerz bei einem Streitwert
von 250 000 € zugrunde gelegt worden. Dem Kostenansatz in der Kostenrech-
nung vom 30. September 2008 (Az.: BVerwG 8 PKH 4.08) liegt gemäß Nummer
5400 des KostVerz die Gebühr für die aufgrund des Beschlusses vom 4. August
2008 (BVerwG 8 PKH 4.08) erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gegen den
Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 8 PKH 3.08 - zugrunde.
Soweit sich die Klägerin und Erinnerungsführerin dagegen wendet, dass sie
überhaupt Kosten übernehmen muss, übersieht sie, dass sich diese Verpflich-
tung aus den vorgenannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts er-
gibt. Diese Entscheidungen sind rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.
Angesichts dessen kommt auch eine von der Klägerin und Erinnerungsführerin
begehrte „Anweisung“ des Bundesamtes für Justiz, „die Grundbuchlöschung zu
verfügen“, nicht in Betracht.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8
GKG).
Dr. Deiseroth
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