Urteil des BVerwG vom 05.02.2014

Beschränkung, Zahl, Anfechtungsklage, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 95.13
VGH 6 S 1456/13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhand-
lung vom 17. September 2013 ergangenen Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 664 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin, eine gewerbliche Automatenaufstellerin, wendet sich gegen einen
Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom
18. August 2011, durch den ihr gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
bestätigt wurde, dass die Schank- und Speisewirtschaft „T.“, D. Straße … in P.,
bei der Aufstellung von maximal einem Spielgerät im Sinne des § 33c Abs. 1
GewO den Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 sowie § 2 Nr. 1 bis 3 Spielverordnung
(SpielV) entspricht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die
Beschränkung der Bestätigung auf maximal ein Spielgerät aufgehoben. Der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - auf die Berufung der Beklag-
ten - das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichte-
te Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos.
Der Rechtssache kommt nicht die von der Klägerin geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisi-
1
2
- 3 -
onsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Be-
deutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehen-
den entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschluss vom
9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226).
Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge wird bereits den Darlegungs-
anforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Danach muss
die Beschwerdebegründung die zu klärende Rechtsfrage konkret bezeichnen
und die erwähnten weiteren Zulassungsvoraussetzungen substantiiert dartun
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht. Sie erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen ge-
gen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne eine Rechtsfrage des revisiblen
Rechts zu bezeichnen oder näher auszuführen, inwiefern diese Frage der
höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem ange-
strebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortent-
wicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Eine
konkrete Rechtsfrage ist namentlich nicht durch die Behauptung bezeichnet, es
sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt, „wie die Einschränkung einer Geeig-
netheitsbestätigung rechtlich zu qualifizieren und ob sie wegen des Vorbehalts
des Gesetzes überhaupt zulässig ist“. So wird schon nicht deutlich ob und ge-
gebenenfalls unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Klägerin geklärt wis-
sen möchte, ob der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu folgen wäre, die
Beschränkung der Geeignetheitsbescheinigung stelle eine Nebenbestimmung
in der Form einer auflösenden Bedingung auf der Grundlage des § 36 Abs. 2
Nr. 2 LVwVfG dar, die mit der Anfechtungsklage angefochten werde könne.
Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, es fehle an einer gesetzlichen
Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahl der Geldspielge-
räte in Schankwirtschaften dürfe im Rahmen einer Geeignetheitsbescheinigung
auf weniger als drei beschränkt werden, wenn der Aufstellungsort andernfalls
ihren Charakter als Schankwirtschaft verliere, zumal das Berufungsgericht sei-
ne Auffassung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV gestützt hat.
3
- 4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Held-Daab
Dr. Rudolph
4
5