Urteil des BVerwG vom 24.03.2014

Erbengemeinschaft, Stadt, Verfahrensmangel, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 81.13
VG 6 K 435/11 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
und Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 2. September 2013 ergangenen Urteil des Verwal-
tungsgerichts Gera wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 000 € festgesetzt, wobei der Teil des
Streitwerts, der die Liegenschaft der Beigeladenen betrifft,
185 000 € beträgt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt den Beklagten zu verpflichten, mehrere abgeschlossene
Verwaltungsverfahren, in denen es um die Restitution hälftiger vormaliger Mit-
eigentumsanteile der Frau Alma R. an verschiedenen Grundstücken ging, wie-
der aufzugreifen. Den Wiederaufgreifensantrag lehnte der Beklagte mit mehre-
ren Bescheiden vom 17. Juli 2007 und 20. September 2007 ab. Die nach
Durchführung von erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klagen vor dem Ver-
waltungsgericht, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung
miteinander verbunden hat, blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Nichtzu-
lassungsbeschwerde des Klägers.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dabei mag dahinstehen,
ob der Kläger die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-
wahrt hat (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Jedenfalls ist die Beschwerde deshalb
unzulässig, weil sie sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltli-
che Richtigkeit des angegriffenen Urteils richtet. Damit erfüllt sie die Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klä-
rungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-
desverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der
Hinweis, dass die Erbengemeinschaft Ro./R. unverändert fortbestehe und ein
Volkseigentumsanteil der Stadt E. an der Erbengemeinschaft nie zustande ge-
kommen sei, reicht hierfür nicht aus. Die Behauptung, das angegriffene Urteil
weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März
2007 - BVerwG 8 C 28.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 36) ab, weil es
„die daraus sich ergebenden Handlungen der DDR für rechtmäßig erkläre“,
zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch in dem beschriebenen Sinn auf.
Auch ein Verfahrensmangel, auf den das angefochtene Urteil beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 und 4 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Hauser Dr. Rudolph
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