Urteil des BVerwG vom 20.02.2014

Rechtliches Gehör, Trennung der Verfahren, Ablauf der Frist, Rechtsgutachten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 66.13
VG 1 K 623/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom
23. Mai 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts
Cottbus wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 530,57 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger (geboren am … in …) wendet sich gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 er-
gangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus (VG 1 K 623/12), mit dem
seine Klage abgewiesen worden ist. Er macht als Rechtsnachfolger seines am
… verstorbenen Vaters F. B. (geboren am …, im Folgenden: der Restitutions-
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antragsteller) im vorliegenden Verfahren die Rückübertragung des Grundstücks
Flurstück a der Flur … in der Gemarkung R. (Landwirtschaftsfläche von
3 121 qm), verzeichnet heute im Grundbuch von R., Blatt …, geltend, das ge-
genwärtig in der Verfügungsberechtigung des beigeladenen Landes Branden-
burg (Ministerium der Finanzen) steht. Der Restitutionsantragsteller war
Rechtsnachfolger des F. H. B. (geboren am …; gestorben am … in …; im Fol-
genden: der Alteigentümer), des Großvaters des Klägers. Dieser wurde am
21. Juli 1944 im Zusammenhang mit dem Attentat auf Adolf Hitler von der Ge-
heimen Staatspolizei (Gestapo) verhaftet und bis zum 5. März 1945 in Haft ge-
halten. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die in Brandenburg beleg-
enen Grundflächen und Besitzungen des Alteigentümers im Rahmen der Bo-
denreform enteignet und nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Fest-
stellungen in weiten Teilen aufgesiedelt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 lehnte das Landesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen den Antrag „auf Rückübertragung der ehemaligen Güter
G. und K., einschließlich des Dorfes und Vorwerk F. sowie des ehemaligen
Grundeigentums in M. und R., belegen im ehemaligen Landkreis L., jetzt Land-
kreis D., mit einer Größe von ca. 1 295,44 ha“, ab (Ziffer 1) und wertete den
Antrag auf Rückübertragung als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz,
wobei über Grund, Art und Höhe der Ausgleichsleistung mit gesondertem Be-
scheid entschieden werden solle (Ziffer 2).
Bereits zuvor hatte die Behörde in einem anderen Verfahren mit Bescheid vom
30. März 1999 das Restitutionsbegehren der Rechtsnachfolger des Alteigentü-
mers betreffend „die ehemalige Herrschaft B. mit den Gütern B. und P.“ (ehe-
mals Landkreis J., jetzt Landkreis T.), mit einer Größe von ca. 11 179,82 ha
abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht
Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurden - nach Trennung der Ver-
fahren mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 (u.a. VG 1 K 1922/08) als unbe-
gründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B
17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurück. Mit Urteilen vom
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25. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klagen erneut ab-
gewiesen (Verfahren VG 1 K 84/11 bis VG 1 K 89/11). Über die Beschwerden
gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht noch
nicht entschieden.
Mit seiner am 26. August 2013 eingelegten Beschwerde, begehrt der Kläger die
Zulassung der Revision gegen das ihm am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil des
Verwaltungsgerichts Cottbus, mit dem seine Klage mit dem Antrag abgewiesen
worden ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des
Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Februar 2000 zu
verpflichten, das Flurstück a der Flur … in der Gemarkung R. (heute verzeich-
net im Grundbuch von R., Blatt …) auf die Rechtsnachfolger nach F. H. B. zu-
rück zu übertragen.
II
Die auf sämtliche drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind unzuläs-
sig; die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind jedenfalls
unbegründet.
1. Die Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass der - anwaltlich vertretene -
Kläger mit seiner Beschwerde keine den Darlegungserfordernissen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Rechtsfrage bezeichnet hat.
a) Soweit der Kläger in Teil A Nr. 2 seiner Beschwerdebegründung ( „Nichtbe-
achtung Musterprozess“, S. 3 f.) geltend macht, es handele sich bei dem vorlie-
genden Verfahren um einen „Musterprozess“, so dass die Revision schon des-
halb nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sei, verkennt er die in § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen an die Darlegung des geltend
gemachten Zulassungsgrundes. Die Beschwerdebegründung formuliert keine
bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den
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Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. zu diesen Kriterien u.a. Be-
schluss vom 19. August 1997 -- Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens, aus
der „Existenz des Urteils des VG Potsdam, dem der identische Sachverhalt zu-
grunde liegt“, folge eine „grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit“.
b) Soweit er in Teil A Nr. 3 („Entziehung des gesetzlichen Richters“, S. 4 ff.) die
Frage:
„Genügt der Verweis eines Geschäftsverteilungsplanes
auf ein separates Bestimmungsverfahren für ehrenamtli-
che Richter, wenn dort nicht geregelt ist, unter wessen
konkreter Verantwortung die erforderlichen Listen geführt
werden, wer das Verfahren (theoretisch und praktisch)
durchführt und/oder in der den Rechtsuchenden betref-
fenden Verfahrensakte kein Hinweis auf die ordnungsge-
mäße Einleitung des Bestimmungsverfahrens, die Einhal-
tung der aufgestellten Regeln, die Zuständigkeit der tat-
sächlich handelnden Person (Richter, Rechtspfleger, Ge-
schäftsstellenbeamte o.ä.) und die tatsächlich getroffenen
Entscheidungen enthalten ist, den Anforderungen an die
Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101
GG unter besonderer Berücksichtigung des Ausschlusses
von Manipulationsmöglichkeiten?“
aufwirft, wird in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt, dass es
sich dabei um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, deren Beantwor-
tung für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren
höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Im Übrigen ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die von § 30 Abs. 1 VwGO
vorgeschriebene Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach einer vom
Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmten Reihenfolge der Ge-
währleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dient und
dass dies eine generelle und so genaue Festlegung erfordert, dass die Mög-
lichkeit von Manipulationen so weit wie möglich ausgeschlossen wird (Urteil
vom 25. April 1991 - BVerwG 7 C 11.90 - BVerwGE 88, 159 <163 m.w.N.> =
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Buchholz 300 § 21i GVG Nr. 1). Ein über den konkreten Einzelfall hinausge-
hender Klärungsbedarf ist mit der Beschwerde nicht dargetan.
c) Soweit sich der Kläger in weiteren Abschnitten seiner Beschwerdebegrün-
dung (u.a. in Teil A Nr. 1 sowie in Teil C Nr. 4, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 24) auf
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und damit offenbar ebenfalls Grundsatzrügen
erheben will, fehlt es durchweg bereits an der Formulierung einer im Revisions-
verfahren als klärungsbedürftig angesehenen abstrakten Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts. Stattdessen trägt der Kläger unter offenkundiger Verkennung
des Zwecks einer Grundsatzrüge und unter Missachtung der an sie gestellten
gesetzlichen Anforderungen lediglich vor, aus welchen Gründen er mit Tenor
und Begründung des angegriffenen Urteils nicht übereinstimmt.
d) Soweit der Kläger die Frage:
„Ist es im Lichte des § 1 Abs. 8 lit. a VermG mit dem
Gleichheitsgrundsatz und der einheitlichen Rechtsordnung
vereinbar, dass dem Verfolgten aufgrund der hoheitsrecht-
lich unterstellten Bestandskraft der von der russischen
Besatzungsmacht initiierten Bodenreform die Rückgabe
versagt wird, während die von einer anderen Besat-
zungsmacht im gleichen relevanten Zeitraum getroffene
Entscheidung beweist, dass der Eigentumsverlust auf an-
dere Weise vorliegt?“
aufwirft (Teil C Nr. 22, S. 50 der Beschwerdebegründung), kommt dieser eine
grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie sich dem Verwal-
tungsgericht nicht gestellt hat und sich auch in dem angestrebten Revisionsver-
fahren nicht stellen würde. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht verneint,
dass die Bestätigung der Südafrikanischen Militärmission in Berlin vom 23. Juni
1947 ohne eine Konkretisierung der Ausgangsquellen und der Behauptungen
keinen Beweiswert für einen vor dem 8. Mai 1945 erlittenen Eigentumsverlust
des Alteigentümers hat (UA S. 37). Die von dem Kläger in der Frage mögli-
cherweise unterstellte Entscheidung einer anderen Besatzungsmacht über das
Vorliegen eines Eigentumsverlustes in anderer Weise bis zum 8. Mai 1945 oder
danach ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden.
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2. Die Divergenzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann
hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten
ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergieren-
den Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr;
vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 -- Buchholz
310 § 132 Abs 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom
17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 -= juris Rn. 15). Das
Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssät-
zen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obers-
ten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtspre-
chung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Diver-
genzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 --
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). So liegt der Fall hier.
a) Soweit der Kläger seine Divergenzrüge damit begründet (Teil C Nr. 25), das
Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil die Auffassung vertreten, dass
der zu entscheidende Sachverhalt nicht mit demjenigen aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - zu verglei-
chen sei, fehlt es bereits an der Gegenüberstellung divergierender (abstrakter)
Rechtssätze.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Verwaltungsgericht
habe bei der Würdigung „der erpressten Erteilung einer unwiderruflichen, nota-
riellen ‚Generalvollmacht’ durch den Alleininhaber eines Einzelunternehmens
auf einen Dritten in Verbindung mit der Auflage an den Vollmachtgeber, die Un-
ternehmensleitung aufzugeben, und in Verbindung mit der Verbannung vom
betroffenen Unternehmen und dem betroffenen Immobilieneigentum und in
Verbindung mit unstreitigem Entzug aller beweglicher Vermögenswerte des
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Verfolgten“ zu Unrecht einen „Vermögensverlust auf andere Weise“ verneint
und habe damit diesen Vorgang rechtlich abweichend vom Bundesverwal-
tungsgericht in dessen Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - gewür-
digt, wird auch damit keine Divergenz dargelegt. In der Beschwerdebegründung
werden keine von beiden Gerichten als entscheidungstragend herangezogenen
divergierenden abstrakten Rechtssätze gegenüber gestellt. Stattdessen macht
der Kläger lediglich eine unterschiedliche Beurteilung zweier von ihm als im
Wesentlichen gleich angesehener Sachverhalte geltend. In dem vom Bundes-
verwaltungsgericht entschiedenen Fall waren zwei an einer Offenen Handels-
gesellschaft beteiligte Brüder jüdischer Glaubenszugehörigkeit 1938 in einem
Konzentrationslager gezwungen worden, einer dritten Person, die bereits vorher
die Anlagewerte der OHG erworben hatte, eine vorbereitete Generalvollmacht
mit der unwiderruflichen Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen zu er-
teilen; anschließend wurden die beiden Brüder ausgebürgert und zur Ausreise
aus Deutschland gezwungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte, wie der
Kläger vorgetragen hat, aus der „Kombination von Generalvollmacht und räum-
licher Trennung“ auf einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne von
§ 1 Abs. 6 VermG geschlossen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich,
dass das Verwaltungsgericht einen vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde
gelegten Rechtssatz in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr ist es davon ausge-
gangen, in dem von ihm zu entscheidenden Fall liege ein unter mehreren As-
pekten anderer Sachverhalt vor. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, die
beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte seien entgegen der Auffas-
sung des Verwaltungsgerichts doch als in ihren wesentlichen Strukturmerkma-
len gleich anzusehen, ergibt sich daraus keine Divergenz abstrakter entschei-
dungstragender Rechtssätze des revisiblen Rechts.
b) Soweit der Kläger unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abwei-
chung von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geltend macht (S. 23
der Beschwerdebegründung unter Teil C Nr. 6), verkennt er, dass (erstinstanzli-
che) Verwaltungsgerichte nicht zu den in der Vorschrift abschließend aufgeführ-
ten Gerichten gehören.
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c) Soweit die unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgten Ausführun-
gen zur Verfügungsmacht des Alteigentümers (S. 28 der Beschwerdebegrün-
dung unter Teil C Nr. 10) oder auch andere Bezugnahmen auf diese Vorschrift
in der Beschwerdebegründung als Divergenzrüge zu verstehen sein sollten, ist
diese schon deshalb unzulässig, weil insoweit durchweg ebenfalls kein inhalt-
lich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechts-
satz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführ-
ten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll.
3. Auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass ein Verfah-
rensmangel des gerichtlichen Verfahrens in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
geforderten Weise geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene
Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdi-
gung substantiiert und schlüssig dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 19. August
1997 a.a.O., vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15, vom 1. Dezember 2000 --
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 18 f. und vom 28. November 2011
- BVerwG 5 B 55.11 - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier bei allen vom Kläger er-
hobenen Verfahrensrügen.
a) Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG
vorzunehmende Besetzung des Verwaltungsgerichts mit ehrenamtlichen Rich-
tern sei aus den Geschäftsverteilungsplänen (im Folgenden: GVP) 2011, 2012
und 2013 des Verwaltungsgerichts Cottbus nicht zu erkennen. Der Verfahrens-
akte lasse sich zudem insbesondere nicht entnehmen, wie es zur Bestimmung
der ehrenamtlichen Richter gekommen sei. Nach der Ladungsverfügung vom
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30. Januar 2013 sei aus der Akte kein Vorgang zu entnehmen, der auf die ord-
nungsgemäße Bestimmung, Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen
Richter gemäß Ziffer VI des GVP 2013 hindeute. Es bleibe offen, wem konkret
die Bestimmung der ehrenamtlichen Richter organisatorisch obliege und dass
diese erforderliche Zuordnung beachtet worden sei. Es sei auch nicht nachvoll-
ziehbar, von wem, wann und auf welcher Grundlage die ehrenamtlichen Richter
konkret ausgewählt und geladen worden seien. Es bleibe offen, ob die Haupt-
oder die Hilfsliste Grundlage der Mitwirkung gewesen seien.
Das erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Besetzungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer die nach sei-
ner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die
dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (vgl. u.a. Beschluss vom
17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO
Nr. 24). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der ein-
schlägigen Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Erkundigungen
und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Ge-
richts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeacht-
liche Rüge „auf Verdacht“ (Beschlüsse vom 27. Juni 1995 --
Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 und vom 15. Juli 2010 - BVerwG
4 BN 13.10 <4 BN 21.09> juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt das
Beschwerdevorbringen nicht.
Nach der Darstellung der Beschwerde ist das Verfahren der Heranziehung der
ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts in dem GVP 2013 in Ziffer VI
näher geregelt. Danach werden die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen
nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung, beginnend mit Nummer 1, in den in der
Anlage II zum GVP beigefügten Listen der jeweiligen Kammer nach Maßgabe
der dazu im GVP getroffenen weiteren Bestimmungen herangezogen. Maßge-
blich ist der Eingang der richterlichen Terminbestimmung in der Geschäftsstelle.
Ist bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters der Hauptliste die Ladung
des nunmehr heranzuziehenden Richters der Hauptliste nicht rechtzeitig, d.h.
bis zum 3. Werktage vor der Sitzung, möglich, so wird ein ehrenamtlicher Rich-
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ter aus der für alle Kammern geltenden gemeinsamen Hilfsliste in der aus die-
ser Liste sich ergebenden Reihenfolge herangezogen, wobei ein Richter, des-
sen Zusage nicht sofort zu erreichen ist, übergangen wird. Die erfolglosen He-
ranziehungsversuche sind in der jeweiligen Liste kenntlich zu machen. Eine
solche Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit
der Beschwerde nicht konkret dargetan, dass dieses im GVP festgelegte Ver-
fahren vorliegend nicht beachtet worden ist. Sein Vorbringen lässt auch nicht
erkennen, dass er diesbezüglich nähere Erkundigungen beim Vorsitzenden
und/oder der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingeholt sowie die nach
dem Geschäftsverteilungsplan maßgeblichen Unterlagen mit den entsprechen-
den Vermerken eingesehen hat und dass sich daraus konkrete Anhaltspunkte
für Unregelmäßigkeiten ergeben.
Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass er die abstrakt ge-
gebene Möglichkeit, der Kammervorsitzende könnte die „Richterbank“ hinsicht-
lich der ehrenamtlichen Richter für bestimmte Sachen durch deren entspre-
chende Terminierung beeinflussen, für verfassungswidrig hält, ergibt sich da-
raus nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfassungsmä-
ßigkeit eines derartigen Heranziehungsverfahrens bereits wiederholt geprüft
und bejaht (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99 - Buchholz
11 Art. 101 GG Nr. 18 und vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 B 114.00 - Buchholz
11 Art. 101 GG Nr. 19). Dass dies nicht in einem Revisionsverfahren, sondern
durch Beschluss in einem Beschwerdeverfahren geschehen ist, steht der An-
nahme nicht entgegen, die aufgeworfene Frage sei nunmehr hinreichend ge-
klärt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die wesentlichen Einwände der
Beschwerde bereits beantwortet. Der beschließende Senat teilt diese Auffas-
sung. In dem beabsichtigten Revisionsverfahren wären hierzu keine wesentlich
neuen Erkenntnisse zu erwarten, die die Zulassung der Revision rechtfertigen
könnten.
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b) Dass das Verwaltungsgericht durch eine „Überraschungsentscheidung“ ge-
gen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen hat, wird in der Beschwerdebegründung nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargelegt. Abgesehen davon fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt für den
geltend gemachten Verstoß.
Die Gewährleistung des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht
nicht, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine Würdigung
des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beur-
teilung regelmäßig erst aus dem Ergebnis der abschließenden Beratung ergibt.
Eine unzulässiwegen des Unterbleibens eines
solchen Hinweises liegt erst vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf
rechtliche Gesichtspunkte stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundi-
ger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Be-
rücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen
brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84,
188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 --<204>
und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 --
<409>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 64.10 - juris
vom 29. Juni 2011 -- Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 410 Rn. 8 und vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 8 B 2.13 - juris).
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht konkret und nachvollziehbar erkennen,
inwiefern und aus welchem Grund die angeführte „Auftrennung der Verfahren“,
„die Einrichtung der ‚Musterverfahren’“, die „Anfrage an die Beteiligten, ob Aus-
schlussgründe vorgetragen werden sollen“ und der „Verzicht der anwaltlich ver-
tretenen Beigeladenen, kostenauslösende Anträge zu stellen“, eine Überra-
schungsentscheidung darstellen oder bewirkt haben. Gleiches gilt hinsichtlich
des nicht näher belegten Vorbringens des Klägers, das Verwaltungsgericht ha-
be seine Rechtsauffassung zur „Systematik des AOG“ gegenüber 2011 geän-
dert. Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit der Beschwerde nicht in Zweifel
gezogen, dass er in der mündlichen Verhandlung hinreichende Gelegenheit
hatte, sich zu dieser Frage zu äußern und seinen Standpunkt darzulegen.
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c) Soweit der Kläger in Teil B Nr. 1 (S. 8 ff. der Beschwerdebegründung) rügt,
das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Beschluss des Senats vom
16. Dezember 2010 „keine Gesamtbetrachtung“ der einzelnen Verfolgungs-
maßnahmen vorgenommen und damit Verfahrensrecht verletzt, wird dies in der
Beschwerdebegründung nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforder-
ten Weise nachvollziehbar begründet. Dazu bestand indes schon deshalb Ver-
anlassung, weil sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit der
Frage der „potenzierenden Gesamtwirkung“ der vom NS-Regime gegenüber
dem Alteigentümer vorgenommenen einzelnen Repressionsmaßnahmen, so-
weit es sie für erwiesen gehalten hat, ausdrücklich befasst hat (vgl. UA S. 70).
Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Einzelmaßnahmen keine
„kumulative Wirkung“ entfaltet haben. Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht
konkret dargelegt, in welcher Weise das Verwaltungsgericht damit gegen be-
stimmte Verfahrensvorschriften verstoßen haben soll. Mit der Beschwerde ist
nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass das Verwaltungsgericht insoweit
etwa unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO ent-
scheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Klägers
nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Weder aus
diesen Vorschriften noch aus § 108 Abs. 1 VwGO folgt jedoch ein Anspruch des
Klägers darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sach- und
Streitstandes seiner, des Klägers, Auffassung folgt. Es ist ferner mit der Be-
schwerde weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass
das Verwaltungsgericht durch Unterlassen von nach § 86 Abs. 3 VwGO gebo-
tenen Hinweisen gegen Verfahrensrecht verstoßen hätte.
d) Soweit der Kläger rügt (unter anderem in Teil B Nr. 3 der Beschwerdebe-
gründung), dass das Verwaltungsgericht die von ihm benannten oder andere
Sachverständige nicht geladen und befragt hat, hat er nicht dargelegt, dass er
in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen
auf eine diesbezügliche Beweisaufnahme zu einem konkreten
Beweisthema hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht eine sol-
che weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteilig-
ten hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen die stRspr; z.B.
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Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). Außerdem wird in
der Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere nicht dar-
gelegt, zu welchen konkreten behaupteten Beweistatsachen die Sachverständi-
gen hätten gehört werden sollen und welches entscheidungserhebliche Ergeb-
nis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre.
Soweit der Kläger insoweit einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör geltend machen will, hat er jedenfalls nicht nachvollziehbar darge-
legt, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen vom Verwaltungs-
gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden
ist. Das vorgelegte Gutachten des Historikers Dr. F. vom 2. Juli 2007 hat das
Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils (UA
S. 46 ff.) ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. So-
weit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten von Dr. D.
vom Institut für Zeitgeschichte bezieht (S. 11 der Beschwerdebegründung), ist
festzustellen, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes des
angegriffenen Urteils ausdrücklich auf dieses Gutachten Bezug genommen hat,
jedoch darin, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, letztlich keine hin-
reichende Grundlage zum Nachweis einer Eigentumsentziehung zum Nachteil
des Alteigentümers gesehen hat.
e) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 1 (S. 11 ff. der Beschwerdebegründung) in
einer „rechtsgeschichtlichen Vorbemerkung“ unter Berufung auf § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO dem Urteil des Verwaltungsgerichts einen „grundsätzlichen Ver-
stoß gegen die Denkgesetze“ vorwirft, bezeichnet er keine Verletzung einer
konkreten Verfahrensvorschrift. Vielmehr wendet er sich in der Art einer Beru-
fungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tatsächli-
che und rechtliche Würdigung, ohne, wie von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefor-
dert, nachvollziehbar darzulegen, gegen welche Verfahrensnorm das Verwal-
tungsgericht verstoßen haben soll und inwiefern das angegriffene Urteil auf
dem (vermeintlichen) Verstoß beruhen kann. Gleiches gilt hinsichtlich seiner
Ausführungen in Teil C Nr. 2, wo er dem angegriffenen Urteil eine „historische
Fehlbewertung und Denkfehler (Doppelstaat)“ vorwirft, ohne nachvollziehbar
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und schlüssig die Verletzung einer konkreten Verfahrensvorschrift zu bezeich-
nen und darzulegen. Eine diesbezügliche konkrete Bezugnahme auf die von
ihm eingereichten Gutachten lässt sich der Beschwerdebegründung nicht ent-
nehmen.
f) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 3 der Beschwerdebegründung geltend macht,
das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil „argumentativ nur auf die
rein formal erhalten gebliebene Eigentümerstellung“ gestützt und damit „nicht
nur rechtliches Gehör“ versagt, sondern auch eine „falsche Rechtsanwendung“
vorgenommen (S. 15 f.), erfüllt dies ebenfalls nicht die Darlegungsanforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wiederum kritisiert er in der Art einer Beru-
fungsbegründung das angegriffene Urteil, ohne einen konkreten Verstoß gegen
eine bezeichnete Verfahrensvorschrift darzulegen. Worin der geltend gemachte
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108
Abs. 2 VwGO) liegen soll, bleibt unerfindlich. Insbesondere ist nicht dargetan,
welches konkrete Vorbringen des Klägers vom Gericht nicht zur Kenntnis ge-
nommen oder nicht in Erwägung gezogen worden sein soll. Soweit mit dem
Hinweis auf „Denkfehler“ sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrund-
satzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt worden sein sollte, wird auch dies nicht
nachvollziehbar dargelegt.
g) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 4 der Beschwerdebegründung dem Verwal-
tungsgericht vorwirft, es habe die „relevanten Merkmale ‚Anschein der Rechts-
staatlichkeit’ und ‚Anmaßung des Eigentums’“ vermischt oder verwechselt
(S. 16 ff. der Beschwerdebegründung), „die Rede (Himmlers) vor den Gaul-
eitern“ inhaltlich ins Gegenteil verkehrt und die Eigentumsanmaßung der staat-
lichen Stellen des NS-Regimes verkannt, wendet er sich wiederum in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vertretenen
Rechtsauffassungen, ohne den oben bereits mehrfach dargelegten Anforderun-
gen an eine Verfahrensrüge zu genügen.
Nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger in Teil C Nr. 5 der Beschwerdebe-
gründung zum Charakter des NS-Gesetzes AOG äußert und dem Verwaltungs-
gericht vorwirft, es habe das AOG „ausdrücklich und grundsätzlich als Grundla-
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ge für einen Vermögensverlust auf andere Weise“ ausgeschlossen und dessen
Charakter als „Ausschaltungsgesetz“ verkannt. Der Kläger wendet sich auch
hier letztlich gegen das von ihm kritisierte „Ergebnis des VG Cottbus“, das er als
„unhaltbar“ bewertet (S. 22), ohne mit seiner Verfahrensrüge einen konkreten
Verfahrensverstoß darzulegen. Daran ändert auch nichts, dass er am Ende die-
ses Abschnitts seiner Beschwerdebegründung unsubstantiiert behauptet,
„sämtlicher Klägervortrag“ zum AOG und dessen Handhabung im NS-Regime
sei „nicht aufgegriffen“ und „nicht entschieden worden“.
h) Soweit der Kläger meint, im angegriffenen Urteil liege hinsichtlich der Be-
urteilung der Möglichkeiten des Alteigentümers, vermögensmindernde Verfü-
gungen seines Bruders zu verhindern, eine „unterschiedliche Betrachtung zur
Feststellung des VG Potsdam“ vor, ist nicht ersichtlich, welchen Verfahrensver-
stoß er damit dem Verwaltungsgericht Cottbus vorwirft. Soweit er damit eine
Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen will, erfüllt
diese Rüge, wie oben dargelegt, nicht die gesetzlichen Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Auch die Ausführungen des Klägers zur „Vollmachtserteilung auf den Bruder als
verfolgungsneutrale Erhaltung von Verfügungsrechten“ (S. 23 ff. der Beschwer-
debegründung), zur Auslegung der Vollmacht vom 5. März 1945 „nach dem
Wortlaut trotz feststehender Erpressung“ (S. 27 ff.), zur „Bedeutung der
- 1931er - Vollmacht“ (S. 25 ff.) sowie zur „Verfügungsmacht zur Veräußerung“
(S. 28) bezeichnen keinen Verfahrensverstoß, sondern wenden sich gegen die
vom Verwaltungsgericht vorgenommene materiellrechtliche Beurteilung des
Sach- und Streitstandes. Soweit damit der Sache nach ein Verstoß gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, wird nicht näher dargelegt,
welcher konkrete Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht in Erwägung gezogen worden ist. Soweit der Kläger beanstanden will, der
genaue Wortlaut der Vollmacht von 1931 sei vom Verwaltungsgericht nicht er-
mittelt worden, wird mit der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan, dass er in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen
auf eine diesbezügliche Beweisaufnahme hingewirkt hat oder
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dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung
auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen.
i) Soweit der Kläger unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verken-
nung der „Beweislast und Beweiserleichterung“ rügt (Teil C Nr. 11, S. 28 ff. der
Beschwerdebegründung), hat er jedenfalls keinen Verfahrensverstoß in der von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet.
Sofern ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO)
geltend gemacht werden soll, müssen die für geeignet und erforderlich gehalte-
nen Aufklärungsmaßnahmen genau bezeichnet werden und es muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die
Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr ge-
rügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
müssen. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerde-
begründung nicht.
j) Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen zu Teil C Nr. 11 („Beweislast und
Beweiserleichterung“, S. 28 ff. der Beschwerdebegründung) sowie zu Nr. 14
(„Die Rede Himmlers vor den Gauleitern 1944“, S. 37 f.), Nr. 16 („Anhaltspunkte
für Beschlagnahme“, S. 38 ff.), Nr. 17 („Schonung“, S. 41), Nr. 18 („Wohnsitz
und Märkische Besitzungen, S. 42 ff.), Nr. 21 („Die Bestätigung der Geheim-
dienste Großbritanniens 1948 …“, S. 46 ff.), Nr. 22 („Bestätigung der behördlich
zuständigen Besatzungsmacht …“, S. 49 ff.) eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, über-
sieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass
ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtli-
chen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in
den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichts-
punkt Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Wür-
digung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken,
auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt
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(vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2,. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale
Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen
nicht auseinander gesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 -2 C
26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; zuletzt Beschlüsse vom 19. April
2011 -- juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 -
- juris Rn. 3 m.w.N.). Deshalb kann insbesondere aus einer von der An-
sicht eines Beteiligten abweichendes Gerichts nicht auf
einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist di
aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar,
wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze
und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom
26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>; insoweit nicht
in Buchholz abgedruckt). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn
ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann,
nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie
nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müs-
sen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht
sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschluss vom
21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - juris Rn. 7 [insoweit nicht veröffent-
licht in Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2]).
Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung eines konkreten Verstoßes gegen die Denkge-
setze. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Unterlagen ausländischer
Nachrichtendienste und anderer Stellen, auf die sich der Kläger beruft, deren
Beweiswert das Verwaltungsgericht jedoch ohne Verstoß gegen die Denkge-
setze wegen fehlender Konkretisierung und Nachprüfbarkeit der Quellen ver-
neint hat.
k) Das Vorbringen in Teil C Nr. 15 („wirtschaftspolitische Erwägungen“, S. 38
der Beschwerdebegründung), Nr. 19 („Bedeutung des § 903 BGB“, S. 44 f.),
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Nr. 20 („Bescheid, Interessenkollision und Bewertung des Prozessstandes so-
wie Erklärungen der Parteien“, S. 45 f.) bezieht sich zwar auf § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, bezeichnet jedoch ebenfalls keinen konkreten Verfahrensverstoß. Es
beschränkt sich im Kern darauf zu kritisieren, das Urteil habe sich insoweit nicht
auf den Ausgangsbescheid der Behörde (LARoV) stützen dürfen; das im Urteil
gefundene Ergebnis sei „unhaltbar“.
l) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 23 (S. 53 ff. der Beschwerdebegründung) eine
„fehlende Gesamtwürdigung (Synergieeffekt)“ auch unter Hinweis auf § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt,
genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre dann verletzt, wenn im Einzelfall be-
sondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechts-
standpunkt entscheidungserhebliche Argumente eines Beteiligten nicht zur
Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat. Soweit
sich der Kläger insoweit auf einen Schriftsatz vom 27. September 2011 „zur
Vorbereitung des Termins am 26.05.2011 beim VG Potsdam“ bezieht und die-
sen wörtlich wiedergibt, kann sich daraus schon deshalb keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser
Schriftsatz dem Verwaltungsgericht Cottbus, das das hier angegriffene Urteil
erlassen hat, vorgelegt worden ist. Im Übrigen ergibt sich, wie in anderem Zu-
sammenhang bereits ausgeführt, aus dem angegriffenen Urteil (UA S. 70), dass
sich das Verwaltungsgericht mit einer „potenzierenden Gesamtwirkung“ und
einer „kumulativen Wirkung“ der gegen den Alteigentümer gerichteten Verfol-
gungsmaßnahmen des NS-Regimes befasst hat, wenn auch mit einem Ergeb-
nis, das den Erwartungen des Klägers nicht entspricht. Der Kläger kann jedoch
auch insoweit unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ver-
langen, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung der Sach- und Rechts-
lage folgte.
Andere Verstöße gegen Verfahrensrecht sind insoweit mit der Beschwerdebe-
gründung nicht geltend gemacht worden.
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m) Soweit der Kläger in Teil C Nr. 26 (S. 65 ff. der Beschwerdebegründung)
eine fehlende Sachkunde des Verwaltungsgerichts sowie das „Unterlassen der
Amtsermittlung“, das „Verkennen von Beweismitteln, Beweiserhebung, Rechts-
verweigerung, Ursächlichkeit der gerügten Fehler“ rügt, erfüllt sein Vorbringen
ebenfalls nicht die bereits mehrfach dargelegten Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör wird lediglich behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Der
Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass er Gelegenheit hatte, zur Sach- und
Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht das von ihm für erforderlich Gehaltene
vorzutragen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht entschei-
dungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, hat er nicht dargetan. Soweit
sich das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auf allgemein zugängliche
historische Fachliteratur gestützt hat, hat es damit nicht den Anspruch des Klä-
gers auf rechtliches Gehör missachtet. Eine Verletzung anderer Verfahrensvor-
schriften hat der Kläger nicht konkret bezeichnet.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers in Teil C Nr. 27 (S. 67 f. der Beschwer-
debegründung) fehlen dem angegriffenen, auf etwa 70 Seiten begründeten Ur-
teil des Verwaltungsgerichts ersichtlich auch nicht die Entscheidungsgründe im
Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. Allein der Umstand, dass der Kläger diese Ent-
scheidungsgründe für rechtlich unzutreffend oder sonst für fehlerhaft hält, trägt
nicht die Schlussfolgerung, diese seien nicht vorhanden.
n) Soweit der Kläger in Teil D der Beschwerdebegründung rügt, „in allen Ver-
fahren (des VG Potsdam und des VG Cottbus)“ sei „Detailvortrag“ ungehört ge-
blieben, ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vorbringen des Klägers in Verfahren vor dem Verwal-
tungsgericht Potsdam ist insoweit für das vorliegende Verfahren ohne Bedeu-
tung. Hinsichtlich des vom Kläger angeführten Detailvortrags vor dem Verwal-
tungsgericht Cottbus legt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung über das
oben bereits Erörterte hinaus nicht dar, welche konkreten Verfahrensvorschrif-
ten seitens des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein sollen. Er kritisiert das
angegriffene Urteil auch in diesem Teil seiner Beschwerdebegründung lediglich
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in der Art einer Berufungsbegründung und missachtet damit erneut die Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
4. Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision auf ein von Prof. Dr. Friedrich E. S., B., erstelltes
Rechtsgutachten („Der Verstoß gegen Denkgesetze in gerichtlichen Entschei-
dungen zu Restitutionsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen. Eine Analyse des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus
vom 23.07.2013 - Aktenzeichen VG 1 K 621/12“) vom Oktober 2013 bezogen
hat, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Das ergibt sich schon
daraus, dass dieses mit Schriftsatz vom 5. November 2013 vorgelegte Rechts-
gutachten erst am 7. November 2013 und damit nach Ablauf der in § 133 Abs. 3
Satz 1 VwGO normierten zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist, die mit
der am 31. Juli 2013 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils begonnen
hat, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Diese Beschwerdebe-
gründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist (stRspr;
vgl. u.a. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 61 = NVwZ 2001, 799). Nach Ablauf der Frist können
nur Ergänzungen zu bereits geltend gemachten Zulassungsgründen berück-
sichtigt werden. Eine substanzlose Begründung kann nach Fristablauf nicht
mehr substanziell unterfüttert werden (vgl. u.a. Beschluss vom 15. September
1981 - BVerwG 8 B 210.81 - Buchholz 401.5 GewStG Nr. 2 = NVwZ 1982, 250;
Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 16 und 23). So liegt der
Fall hier, da die Beschwerdebegründung aus den dargelegten Gründen durch-
weg nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Das als Anlage 28 zum Schriftsatz vom 23. September 2013 vorgelegte erste
Gutachten von Prof. Dr. S. vom Juni 2013 ist zwar innerhalb der Beschwerde-
begründungsfrist vorgelegt worden. Dieses bezog sich jedoch ausweislich der
Angaben auf seinem Deckblatt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 25. Oktober 2013 (offenbar gemeint: 25. Oktober 2012, Az.: VG 1 K
84/11), nicht jedoch auf das hier angegriffene Urteil.
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Unabhängig davon hat der anwaltlich vertretene Kläger lediglich pauschal auf
diese Rechtsgutachten Bezug genommen, ohne nachvollziehbar zu bezeich-
nen, auf welche der von ihm gegenüber dem angegriffenen Urteil des Verwal-
tungsgerichts fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 VwGO) die Ausführungen in den Rechtsgutachten jeweils konkret
bezogen sein sollen. Für eine durch einen Rechtsanwalt vorzunehmende Be-
gründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht,
dass der Rechtsanwalt auf Ausführungen Dritter pauschal Bezug nimmt. (vgl.
Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 133 Rn. 19). Auch die Ausführungen im Rechts-
gutachten von Prof. Dr. S. nehmen ihrerseits nicht konkret auf die in der anwalt-
lichen Beschwerdebegründung erhobenen Grundsatz-, Divergenz- und Verfah-
rensrügen Bezug, indem sie diese erläutern und ergänzen. Vielmehr stehen sie
eigenständig neben der Beschwerdebegründung.
Entsprechendes gilt für das vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013
vorgelegte (zweite) Gutachten von Prof. Dr. Joachim P. (H.) vom 21. November
2013 zum Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Mai 2013. Das als
Anlage 27 zum Schriftsatz vom 23. September 2013 vorgelegte erste Gutach-
ten von Prof. Dr. P. (ohne Datum) ist vom Rechtsanwalt des Klägers zwar in-
nerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt worden. Dieses bezog sich
jedoch auf das Urteil das Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012
(Az.: VG 1 K 84/11) und wurde - unabhängig davon - von dem anwaltlichen
Prozessbevollmächtigten des Klägers nur pauschal in Bezug genommen, ohne
dabei jeweils die Relevanz für die geltend gemachten Zulassungsgründe he-
raus zu arbeiten.
5. Der vom Kläger beantragten Beiziehung weiterer Verfahrensunterlagen (vgl.
S. 2 f. der Beschwerdebegründung) bedurfte es nicht, da diese für die Ent-
scheidung über die Beschwerde gegen die im angegriffenen Urteil des Verwal-
tungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision nicht erforderlich waren.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG, wobei der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Grundstückswert,
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gegen den die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände erhoben haben,
zugrunde gelegt worden ist.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph