Urteil des BVerwG vom 11.11.2008

Zusicherung, Zusage, Restitution, Wiedereintragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 63.08
VG 6 K 478/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen zu 4. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen
Beigeladenen tragen diese selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger leiten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 132 Abs.2 Nr. 1
VwGO) aus der Frage ab, ob bei der Auslegung von Willenserklärungen der
Behörde - hier Zusicherung/Zusage - auch das verwaltungsinterne Handeln mit
zu berücksichtigen und einer entsprechenden Prüfung durch die Instanzgerichte
zu unterziehen sei.
Diese Frage würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Unabhängig davon,
welcher innere Wille hinter dem Schreiben des Beklagten vom 4. Januar 2002
gestanden hat, um das es den Klägern geht, fehlt diesem Schriftstück die
Eignung als Zusicherung. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg. der mit dem Wortlaut
des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG identisch ist, definiert die Zusicherung als eine
Zusage der zuständigen Behörde gegenüber einem bestimmten Erklärungs-
empfänger, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unter-
lassen. Dem Schreiben, wonach der Beklagte die Wiedereintragung der Auf-
lassungsvormerkung „für möglich“ hält, ist keine Selbstverpflichtung der Behör-
de zu entnehmen, einen entsprechenden Restitutionsbescheid zu erlassen,
sobald der ausstehende Erbnachweis vorliegt. Nach seinem objektiven Erklä-
rungsgehalt gibt dieses Schreiben nicht mehr als eine Mitteilung wieder, welche
rechtlichen Überlegungen hinsichtlich des geltend gemachten Restitutionsan-
spruchs derzeit bestehen. Danach wird eine Restitution zwar in Erwägung ge-
zogen, aber nicht verbindlich in Aussicht gestellt (vgl. auch Urteil vom
26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 < 84f.> m.w.N.).
2. Die Aufklärungsrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unbegründet. Nach
dem Vorstehenden kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht „auf die
innerverwaltliche Anordnung im Rahmen der Auslegung des Bindungswillens
der Behörde“ an, die aufzuklären gewesen wäre. Auch der Inhalt des Telefonats
mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten am 4. Dezember 2002 ist uner-
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heblich, weil eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG schriftlich zu
erfolgen hat, um verbindlich sein zu können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.
Dr. Pagenkopf
Dr. von Heimburg
Postier
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