Urteil des BVerwG vom 22.04.2015

Erneuerbare Energien, Zustellung, Form, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 62.14 (8 C 3.15)
VGH 6 A 922/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2014
ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 763 144,37 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die
Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob
zu einer "Zertifizierung" im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2008
(BGBl. 2008 I S. 2074 - EEG 2009) auch eine tatsächliche Ausstellung des Zer-
tifikats "im" letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des den Antrag stellenden
Unternehmens gehört. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 41
Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten
ist. Denn nach dem in der Sache übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringen
der Verfahrensbeteiligten kann sich die aufgeworfene Rechtsfrage noch für eine
erhebliche Anzahl von Fällen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in
nicht absehbarer Zukunft weiter stellen.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf
Abs. 1,s. 1 und
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 8 C 3.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Christ Dr. Deiseroth Dr. Rublack
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