Urteil des BVerwG vom 20.11.2003

Rechtliches Gehör, Dienstort, Dienstliche Tätigkeit, Berufliche Tätigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 8.03
OVG 5 L 2/03
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landesper-
sonalvertretungssachen - vom 30. Juli 2003 wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78
Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92 a ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Der Beteiligte zu 2 ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Zwar hat
das Oberverwaltungsgericht über die auch vom Beteiligten zu 2 eingelegte Be-
schwerde nicht ausdrücklich förmlich entschieden. Indem es jedoch die Beschwerde
des Antragstellers zurückgewiesen hat, hat es zugleich den zweitinstanzlichen Sach-
antrag des Beteiligten zu 2 abgelehnt, welcher - ebenso wie derjenige des Antrag-
stellers - darauf gerichtet war, unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses
dem Antrag auf zusätzliche Kostenerstattung zu entsprechen.
2. Die gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72 a Abs. 2 und 3, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a
ArbGG zulässige Divergenzrüge ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss
weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ab.
a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zum Se-
natsbeschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - (Buchholz 250 § 44
BPersVG Nr. 17). Nach dieser zu § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ergangenen Ent-
scheidung ist der dem Dienstort i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG vergleichbare Ort,
an welchem ein freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats seine Personalratstä-
tigkeit ausübt, der Sitz der Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats. Dorthin hatte der
Antragsteller jenes Verfahrens den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit und
damit seinen "Dienstort" verlagert. Dass er gleichzeitig noch - nicht freigestelltes -
Mitglied des örtlichen Personalrats am Sitz seiner bisherigen Dienststelle war, änder-
te daran nichts, weil er dort nur gelegentlich tätig war (a.a.O. S. 15 f.).
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Die daraus ersichtlichen Grundsätze für die Reisekostenvergütung freigestellter Mit-
glieder von Stufenvertretungen hat das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
bei Anwendung des § 42 Abs. 2 SAPersVG zugrunde gelegt, der - im Grundsatz
ebenso wie § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG - die entsprechende Anwendung des Bun-
desreisekostengesetzes vorschreibt. Mit seinen Aussagen, dass der Dienstort des
Beamten demjenigen Ort entspricht, an dem das Mitglied des Personalrats seine
berufliche Tätigkeit ausschließlich oder jedenfalls im Schwerpunkt ausübt, und dass
bei freigestellten Personalratsmitgliedern "Dienstort" derjenige Ort ist, von dem aus
sie ihre Personalratstätigkeit ausüben, somit als "Dienstort" des freigestellten Perso-
nalratsmitgliedes in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 BRKG der Sitz der
Personalvertretung gilt, hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtssätze im zitierten
Senatsbeschluss sinngemäß zutreffend wiedergegeben. Es hat dabei - ebenso wie
der Senat im Beschluss vom 14. Februar 1990 - den Grundsatz, wonach "Dienstort"
des freigestellten Mitglieds der Stufenvertretung deren Sitz ist, durch eine Schwer-
punktbetrachtung ergänzt, welche die gelegentliche Tätigkeit außerhalb des Sitzes
der Stufenvertretung einbezieht. Es hat daher auch den Umstand berücksichtigt,
dass der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum zu einem geringen Teil auch am
bisherigen Dienstort Halle tätig war.
b) Soweit sich die Abweichungsrüge auf den Senatsbeschluss vom 4. September
1995 - BVerwG 6 P 20.93 - (Buchholz 251.7 § 26 NWPersVG Nr. 1) stützt, geht sie
offensichtlich fehl. Bereits aus der auf Seite 11 der Beschwerdebegründung zitierten
Beschlusspassage (Buchholz a.a.O. S. 3) ergibt sich, dass die Übernahme von Be-
griffsinhalten aus dem Beamten- und Tarifrecht stets unter dem Vorbehalt eines
speziellen personalvertretungsrechtlichen Verständnisses steht. Im hier in Rede ste-
henden Zusammenhang der Reisekostenvergütung ordnet § 42 Abs. 2 SAPersVG für
alle Personalratsmitglieder unabhängig davon, ob es sich um Beamte oder Ar-
beitnehmer handelt, die Anwendung des Bundesreisekostengesetzes an, so dass
sich gruppenspezifische Differenzierungen verbieten.
c) Der angefochtene Beschluss weicht schließlich nicht vom Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 11.91 - (BVerwGE 94,
364) ab. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung zu den Besonderheiten
einer entsprechenden Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf die Reise-
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kostenvergütungen von Personalratsmitgliedern nicht verhält, lässt sich ihr keine
Aussage des Inhalts entnehmen, dass ein Wechsel des Dienstorts nur dann anzu-
nehmen ist, wenn der Beamte am ursprünglichen Dienstort keinerlei dienstliche Tä-
tigkeit mehr wahrnimmt.
3. Die Verfahrensrüge in Form der Gehörsrüge ist unstatthaft und daher unzulässig.
Die im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anzuwen-
denden Bestimmungen in § 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG se-
hen im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde lediglich
die Abweichungsrüge und - im stark eingeschränkten Umfang - die Grundsatzrüge
vor. Nach dem eindeutigen und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen
Wortlaut der Bestimmungen ist dagegen eine Verfahrensrüge ausgeschlossen. Dies
gilt auch für die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten, welche - wie der An-
spruch auf rechtliches Gehör - ihre Grundlage im Verfassungsrecht finden (vgl. Be-
schluss vom 23. August 1989 - BVerwGE 6 PB 10.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG
Nr. 49; BAG, Beschluss vom 5. August 1986 - 3 AZN 9/86 - AP Nr. 24 zu § 72 a
ArbGG 1979).
Allerdings sichert der rechtsstaatliche Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz ge-
gen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jeder gerichtlichen In-
stanz, also auch dann, wenn das Verfahrensgrundrecht erstmalig in einem Rechts-
mittelverfahren verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU
1/02 - DVBl 2003, 932, 935). Doch ist der Gesetzgeber nicht gehalten, für die Kor-
rektur der Gehörsverletzung eine weitere Instanz vorzusehen. Vielmehr kommt auch
ein Rechtsbehelf an dasjenige Gericht in Betracht, dessen Verfahrenshandlung als
fehlerhaft gerügt wird (iudex a quo; vgl. BVerfG a.a.O. S. 936). Diesen Weg ist der
Gesetzgeber in § 321 a ZPO bereits gegangen. Die rechtsstaatlich gebotene Korrek-
tur einer erstmaligen Gehörsverletzung in der Beschwerdeinstanz des personalver-
tretungsrechtlichen Beschlussverfahrens wäre daher bereits jetzt möglich, wenn nicht
nur das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 10. Februar 2003 - 1 BvR 131/03 -; Germelmann, in: Germelmann/
Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2002, § 55 Rn. 21 k
bis o, § 64 Rn. 28 b; Helml, in: Hauck/Helml, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2003,
§ 55 Rn. 19, 20), sondern auch das zweitinstanzliche arbeitsgerichtliche Beschluss-
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verfahren vom Anwendungsbereich des § 321 a ZPO erfasst wäre. Verneint man
dies (so Germelmann a.a.O. § 64 Rn. 28 d; vgl. dazu allgemein: Hartmann, in: Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2003, § 321 a Rn. 4), so erweist
sich das geschriebene, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
anzuwendende Verfahrensrecht als rechtsstaatlich defizitär. Denn eine unter einem
Gehörsverstoß leidende, die Beschwerdeinstanz abschließende gerichtliche
Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht korrigiert werden, sofern die
Rechtsbeschwerde nicht wegen Abweichung oder grundsätzlicher Bedeutung zuge-
lassen wird. Der Gesetzgeber hat jedoch Gelegenheit, diesem Defizit bis zum
31. Dezember 2004 abzuhelfen. Bis zur gebotenen Neuregelung bleibt es bei der
gegenwärtigen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O.
S. 938). Angesichts dessen sieht der Senat keine Möglichkeit, entgegen dem klaren
Gesetzeswortlaut in das System der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 Abs. 2,
§ 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG eine Gehörsrüge zu integrieren. Die Kom-
petenz zur richterlichen Rechtsfortbildung würde damit überschritten.
Bardenhewer Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SAPersVG § 78
ArbGG
§§ 72, 72 a, 92, 92 a
Stichworte:
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Leitsatz:
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen Verfahrensverstoß ge-
stützt werden. Das gilt auch für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (wie Be-
schluss vom 23. August 1989 - BVerwG 6 PB 10.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG
Nr. 49).
Beschluss des 6. Senats vom 20. November 2003 - BVerwG 6 PB 8.03
I. VG Magdeburg vom 22.11.2002 - Az.: VG 11 A 15/00 MD -
II. OVG Magdeburg vom 30.07.2003 - Az.: OVG 5 L 2/03 -