Urteil des BVerwG vom 24.07.2008

Rechtliches Gehör, Anfang, Erlass, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 18.08
OVG 1 A 278/06.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Landespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
2. April 2008 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene
Gehörsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht
durch. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch des An-
tragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es über den in der Beschwerde-
instanz weiterverfolgten Antrag (Antrag zu 2 des erstinstanzlichen Verfahrens)
entschieden hat, ohne zuvor auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages
hinzuweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur
zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt,
sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vor-
trag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei
kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine
Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde
legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtsla-
ge gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtli-
chen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger
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Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Allerdings ist zu beachten, dass
das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem
Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage
umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten
grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Be-
tracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992
- 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR
1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>).
Danach gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass das Rechts-
mittelgericht auf seine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Rechtsauf-
fassung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hinweist, wenn die an-
gefochtene Entscheidung in diesem Punkt vom Rechtsmittelführer mit vertret-
baren Ausführungen angegriffen wird. In einem solchen Fall muss der Rechts-
mittelgegner in Betracht ziehen, dass das Rechtsmittelgericht den Ausführun-
gen des Rechtsmittelführers folgt, so dass es nahe liegen wird, diesen Ausfüh-
rungen zwecks Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenzutre-
ten. Namentlich kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein,
wenn das Rechtsmittelgericht abweichend vom erstinstanzlichen Gericht zu
einer Rechtsfrage Stellung nimmt, die zwischen den Prozessbeteiligten von
Anfang an umstritten war und bis zuletzt kontrovers erörtert wurde (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 19. Mai 1992 a.a.O. S. 145; BVerwG, Beschluss vom
14. August 2007 - BVerwG 6 PB 5.07 - juris Rn. 9, insoweit bei Buchholz 251.3
§ 66 BrPersVG Nr. 2 nicht vollständig abgedruckt; BAG, Beschluss vom
31. August 2005 - 5 AZN 187/05 - AP Nr. 7 zu § 72a ArbGG 1979 Rechtliches
Gehör sowie Urteil vom 24. Januar 2007 - 4 AZR 28/06 - juris Rn. 37 ff.; BGH,
Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78 - LM Nr. 126 zu § 823 BGB sowie
vom 9. November 1983 - VIII ZR 349/82 - LM Nr. 16 zu § 139 ZPO). Freilich
kann es in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die vom Beibringungs-
grundsatz geprägt sind, nach Lage der Dinge geboten sein, dass das Beru-
fungsgericht der in erster Instanz siegreichen Partei rechtzeitig einen Hinweis
gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und deswegen
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eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 1991 - 1 BvR 1635/89 - NJW
1992, 678; BGH, Urteile vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981,
1378 und vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - LM Nr. 19 zu § 286 ZPO; ebenso
zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers: BGH, Beschluss
vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - MDR 2006, 1250).
2. In der vorliegenden Sache war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens das
Begehren des Antragstellers nach Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht
in Angelegenheiten, die nach der internen Kompetenzordnung der Hochschule
nicht in die Zuständigkeit des beteiligten Rektors, sondern eines anderen Hoch-
schulorgans fallen, nicht aufgrund dieser anderweitigen Zuständigkeit entfällt.
Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässig abgelehnt, und
zwar zum einen mangels hinreichender Anknüpfung an den Anlass gebenden
Vorgang - hier den in erster Instanz noch streitigen Erlass einer Datenschutz-
ordnung durch den Senat der Hochschule -, zum anderen weil die mit dem An-
trag aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen einer verallgemeinerungsfähigen
Feststellung nicht zugänglich seien. Diese Behandlung seines Begehrens
musste der Antragsteller, der von Anfang an von einem in personalvertretungs-
rechtlichen Beschlussverfahren erfahrenen Rechtsanwalt vertreten wird, in Be-
tracht ziehen, so dass es nahe gelegen hätte, diejenigen enger gefassten An-
träge, die er nunmehr in seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
präsentiert hat, vorsorglich - jedenfalls hilfsweise - bereits vor Ergehen des an-
gefochtenen Beschlusses zu stellen.
a) Der Antragsteller selbst hat die Zulässigkeit des hier streitigen Antrages nicht
als außer Frage stehende Selbstverständlichkeit behandelt, sondern bereits in
der Antragsschrift vom 2. März 2005 (S. 8) dazu Ausführungen gemacht. Dem
ist der Beteiligte in seiner Antragserwiderung vom 4. April 2005 (S. 1 f.) mit der
Begründung entgegengetreten, bei dem Antrag mangele es an jeglicher Be-
zeichnung einer ihm, dem Beteiligten, zuzuordnenden Maßnahme, so dass der
Antrag der Sache nach auf die gerichtliche Erstattung eines Gutachtens gerich-
tet sei. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und ist bei der
Bejahung seiner Zulässigkeit im Wesentlichen der Argumentation des An-
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tragstellers gefolgt. Dem ist der Beteiligte in seiner Beschwerdebegründung
vom 30. März 2006 (S. 2) entgegengetreten und hat dabei das Rechtsschutz-
bedürfnis für den Antrag weiterhin verneint. Der Antragsteller wiederum hat in
seiner Beschwerdeerwiderung vom 28. April 2006 (S. 2) den erstinstanzlichen
Beschluss auch in Bezug auf die Bejahung der Zulässigkeit des Antrages aus-
drücklich verteidigt. Schließlich hat der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom
27. März 2008 (im Original versehentlich: 2007) die Problematik erneut aufge-
worfen (S. 1 ff.). Er hat namentlich beanstandet, für die abstrakte Feststellung
des Gerichts fehle es insoweit am konkreten, überschaubaren Sachverhalt, als
„das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Entscheidungen aller existie-
renden zentralen und dezentralen Hochschulorgane (des Senats, des Rekto-
rats, der Fakultätsräte sowie der Geschäftsführungen der wissenschaftlichen
Einrichtungen, etc.) festgestellt werden“ solle. An alledem wird deutlich, dass
die Zulässigkeit des streitigen Antrages im Rahmen des vorliegenden Be-
schlussverfahrens zwischen den Beteiligten von Anfang an umstritten war und
folgerichtig kontrovers diskutiert wurde und dass darüber hinaus die wesentli-
chen Gesichtspunkte, auf welche sich das Oberverwaltungsgericht bei der Ab-
weisung des Antrages als unzulässig gestützt hat, in der Argumentation des
Beteiligten bereits angelegt waren.
b) An einer rechtzeitigen Reaktion - insbesondere durch Formulierung enger
gefasster Hilfsanträge der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
bezeichneten Art - war der Antragsteller nicht mit Blick auf den zuletzt genann-
ten Schriftsatz des Beteiligten vom 27. März 2008 gehindert. Da dieser Schrift-
satz per Fax am nächsten Tage an den Antragsteller weitergeleitet wurde,
verblieb diesem bis zum Ergehen des angefochtenen Beschlusses noch hinrei-
chend Zeit für eine Stellungnahme. Da der Beschluss im schriftlichen Verfahren
nach § 83 Abs. 4 Satz 3, § 90 Abs. 2 ArbGG ergangen ist, hätte ein bis zu sei-
ner Absendung (Zustellungsdatum: 17. April 2008) eingehender Schriftsatz des
Antragstellers unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs noch Beachtung fin-
den müssen.
c) Darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Antrag als zulässig betrach-
ten würde, konnte der Antragsteller nicht etwa mit Rücksicht auf einschlägige
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Senatsrechtsprechung vertrauen. Dort ist - im Sinne des angefochtenen Be-
schlusses - durchaus anerkannt, dass abstrakte Feststellungsanträge künftige
Sachverhalte betreffen müssen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des
Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen die-
selben Rechtsfragen aufwerfen (Beschlüsse vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P
10.97 - BVerwGE 108, 347 <354 f.> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98
S. 6 f. sowie vom 16. September 2004 - BVerwG 6 PB 6.04 - Buchholz 251.7
§ 79 NWPersVG Nr. 5 S. 1). Dagegen ist die Zulässigkeit von Globalanträgen
- also von Anträgen, die eine Vielzahl von denkbaren Fallgestaltungen umfas-
sen - in der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht generell, sondern nur für
solche Fälle anerkannt, in denen der Dienststellenleiter das Fortbestehen zuvor
zugestandener und beachteter Mitbestimmungsrechte nunmehr rundweg be-
streitet (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz
251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 6 f. und vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P
8.04 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10). Auch mit Blick auf die zi-
müssen, den gestellten Antrag näher einzugrenzen, wie dies nunmehr in der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geschehen ist. Dem Antragsteller
musste bewusst sein, dass er mit einer - jedenfalls hilfsweise vorzunehmen-
den - Konzentration seines Begehrens auf den Erlass und die Änderung von
Ordnungen der Hochschule durch den Senat (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
HG-NRW) - gerade mit Blick auf den Anlass gebenden Vorgang, den Erlass
einer Datenschutzordnung durch den Senat - allen etwaigen Zulässigkeitsbe-
denken am besten gerecht werden konnte.
d) Der angefochtene Beschluss ist ferner nicht mit Rücksicht darauf eine Über-
raschungsentscheidung, dass der Antragsteller - ebenso wie der Beteiligte - auf
mündliche Verhandlung verzichtet hat. Die für die erste und zweite Instanz des
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens grundsätzlich vorgesehene
mündliche Anhörung bietet - unabhängig vom Bestehen verfassungsrechtlich
gebotener Hinweispflichten - tatsächlich nicht selten Gelegenheit, die Auf-
fassung des Gerichts kennenzulernen und darauf z.B. durch eine Modifikation
der bisher angekündigten Anträge zu reagieren. Wer auf mündliche Verhand-
lung verzichtet, muss wissen, dass er sich eines dahingehenden Vorteils begibt.
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Ein umsichtiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter wird daher prüfen, ob er
die Verzichtserklärung vorsorglich mit einer ergänzenden Stellungnahme ver-
bindet. Demgemäß hätte der Antragsteller noch vor Ergehen des angefochte-
nen Beschlusses seine Antragstellung in dem bereits beschriebenen Maße vor-
sorglich eingrenzen können.
Darauf, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Antrages beja-
hen würde, konnte der Antragsteller nicht deswegen vertrauen, weil - seinen
Darlegungen zufolge - der Verzicht auf mündliche Verhandlung auf eine fern-
mündliche Anregung des Fachsenatsvorsitzenden zurückgeht. Dass dieser da-
bei eine Würdigung der Zulässigkeitsproblematik im Sinne des Antragstellers
ausdrücklich oder sinngemäß in Aussicht gestellt hat, wird in der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht behauptet. Die Anregung als solche war
angesichts dessen, dass die Zulässigkeit durch die Gegenseite von Anfang an
nachdrücklich in Abrede gestellt wurde, nicht geeignet, beim Antragsteller einen
derartigen Eindruck hervorzurufen.
e) Eine gesteigerte Hinweispflicht des Oberverwaltungsgerichts bestand nicht
etwa deswegen, weil dem Antragsteller mit der Abweisung seines Antrages ein
unwiederbringlicher Rechtsverlust drohte. Letzteres ist nicht der Fall. Dem An-
tragsteller ist es unbenommen, die in der Begründung seiner Nichtzulassungs-
beschwerde formulierten, auf den Erlass von Hochschulordnungen durch den
Senat begrenzten Anträge in einem neuen personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Die Rechtskraft des
angefochtenen Beschlusses erstreckt sich darauf nicht, weil darüber nicht ent-
schieden wurde (vgl. zum Globalantrag als Aliud im Verhältnis zum näher ein-
geschränkten Antrag: Beschluss vom 3. Dezember 2001 a.a.O. S. 7 und 12).
f) Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht
gegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 139
Abs. 3 ZPO wäre nicht mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör gleichzusetzen, weil Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages - wie
ausgeführt - den Prozess von Anfang an begleitet haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist
nicht verletzt, wenn der Richter einer durch einfaches Verfahrensrecht be-
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gründeten Hinweispflicht nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
10. Oktober 1989 - 1 BvR 1549/88 - juris Rn. 7). Insoweit unterscheidet sich die
vorliegende Sache von demjenigen Fall, welcher dem Beschluss des Bundes-
arbeitsgerichts vom 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - (juris) zugrunde lag; dort
hatte der Kläger Probleme bei der Zulässigkeit seiner Berufung offensichtlich
übersehen (a.a.O. Rn. 17).
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
NWPersVG
§ 79
ArbGG
§ 72 Abs. 2 Nr. 3
Stichworte:
Rechtliches Gehör und Hinweispflicht; Abweichen des Rechtsmittelgerichts vom
erstinstanzlichen Gericht.
Leitsatz:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, dass das Rechtsmittelge-
richt auf seine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Auffassung in einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage hinweist, wenn die angefochtene Ent-
scheidung in diesem Punkt vom Rechtsmittelführer mit vertretbaren Ausführun-
gen angegriffen wird.
Beschluss des 6. Senats vom 24. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 18.08
I. VG Düsseldorf vom 08.12.2005 - Az.: VG 34 K 1033/05.PVL -
II. OVG Münster vom 02.04.2008 - Az.: OVG 1 A 278/06.PVL -