Urteil des BVerwG vom 14.05.2014

Ausschluss, Amtsführung, Hessen, Einfluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 13.14
VGH PL 15 S 1384/13
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar
2014 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt den Ausschluss des Beteiligten zu 1, der ihm als ein-
ziger Vertreter der Gruppe der Beamten angehört. Er hat sich zur Begründung
seines Begehrens unter anderem darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1 in
einer Sitzung des Antragstellers dessen Vorstand der Ausgrenzung des Beam-
tenvertreters bezichtigt, die Arbeitsweise des Personalrats mit der des SED-
Regimes der ehemaligen DDR verglichen sowie ausgeführt habe, dies sei eine
Praxis, die der Vorstand immer wieder praktiziere. Der Verwaltungsgerichtshof
hat angenommen, dieser Sachverhalt begründe weder für sich genommen noch
in Zusammenschau mit dem - vom Antragsteller in Bezug auf einen anderen
Sachverhalt erhobenen - Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitsver-
pflichtung eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Satz 1 BaWüPersVG, die zum Ausschluss aus dem Personalrat führen müsse.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss.
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II
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet und hat daher keinen Er-
folg. Keine der erhobenen Zulassungsrügen greift durch.
1. Der Antragsteller sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von
§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Frage gegeben, ob „ein Methoden-
vergleich“ des vom Beteiligten zu 1 vorgenommenen Inhalts einen Ausschluss-
grund im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG darstellt
(Beschwerdebegründung S. 7). Diese Rüge ist unbegründet.
Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat setzt gemäß § 28 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Satz 1 BaWüPersVG voraus, dass dieses seine gesetzlichen Be-
fugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat.
Der Senat hat in einem Beschluss vom 22. August 1991- BVerwG 6 P 10.90 -
(Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7) zur deckungsgleichen Regelung in § 28
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BPersVG ausgesprochen, dass im Lichte der Ziel-
setzung dieser Regelung, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten
des Personalrats sicherzustellen, alle diejenigen Pflichtverletzungen - abgese-
hen von dem Erfordernis des Verschuldens - als „grob“ angesehen werden
müssen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitgliedes erkennen las-
sen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeu-
tendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine
schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser
Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein
schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitgliedes voraussetzt. Der Verstoß
gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das
Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumin-
dest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden
verständigen Beschäftigten aus gesehen (Beschluss vom 22. August 1991
a.a.O. S. 5; vgl. auch Beschluss vom 14. April 2004 - BVerwG 6 PB 1.04 -
Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 5 S. 1). Der Senat hat in dem genannten Be-
schluss ferner angenommen, dass grobe Beschimpfungen oder Verunglimpfun-
gen eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten darstellen und so den Aus-
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schluss aus dem Personalrat rechtfertigen können (Beschluss vom 22. August
1991 a.a.O. S. 7 f.). Es liegt auf der Hand, dass dies auch bei Beschimpfungen
und Verunglimpfungen in Frage kommt, die in einer nichtöffentlichen Personal-
ratssitzung erhoben werden, und dass zu solchen Beschimpfungen bzw. Ver-
unglimpfungen auch eine Äußerung des hier in Rede stehenden Inhalts zählen
kann. Ebenso liegt allerdings auf der Hand, dass insoweit eine abschließende
rechtliche Würdigung maßgeblich von den näheren Umständen abhängt, die
indes von Fall zu Fall variieren werden. Daher könnte die vom Antragsteller
aufgeworfene Frage im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht in
verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrakten, fallübergreifend
gültigen Rechtssatzbildung beantwortet werden, sondern nur in Bezug auf ge-
rade die - singulären - Umstände, die den vorliegenden Fall prägen. Aus die-
sem Grund kann ihr keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen werden.
2. Die vom Antragsteller behauptete Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) zu
einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen kann schon deshalb
nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil im personalvertretungs-
rechtlichen Beschlussverfahren, in dem die Vorschriften des Arbeitsgerichtsge-
setzes entsprechend gelten (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG), anstelle der in § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten
die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshö-
fe divergenzfähig sind, solange es an einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts fehlt (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1998 - BVerwG 6 PB
9.98 - juris Rn. 3).
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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