Urteil des BVerwG vom 14.11.2002

Behandlung, Fristbeginn, Entlastung, Krankheit

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 12.02
VGH PB 15 S 259/02
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen -,
vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statt-
hafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 a Satz 1
ArbGG).
1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Be-
schwerdebegründung zitierten Beschlüssen des Verwaltungsge-
richtshofs München vom 22. Dezember 1982 - Nr. 17 C
82 A.1979 - (PersV 1984, 159) und vom 23. Oktober 1991 - 17 P
91.1947 - (PersR 1993, 95) ab.
Den vorgenannten Entscheidungen haben die Beteiligten zutref-
fend den Rechtssatz entnommen, dass der beim Verwaltungsge-
richt gestellte Antrag, die Zustimmung des Personalrats zur
außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu ersetzen,
nur auf solche Gründe gestützt werden kann, die der Dienst-
stellenleiter zuvor mit der Bitte um Zustimmung an den Perso-
nalrat herangetragen hat (vgl. in diesem Zusammenhang zu den
Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes auf die Berücksich-
tigungsfähigkeit von Kündigungsgründen: Beschluss vom
28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 - BVerwGE 106, 153, 169).
Einen davon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsge-
richtshof im angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich noch
sinngemäß aufgestellt. Insbesondere liegt seiner Entscheidung
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entgegen der Annahme in der Beschwerdebegründung kein Sachver-
halt zugrunde, in welchem der Dienststellenleiter den gegen-
über dem Personalrat geltend gemachten Kündigungsgrund im
nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgetauscht hätte.
Vielmehr hat der Antragsteller nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs (Beschlussabdruck S. 3 f.) den im Zu-
stimmungsantrag vom 9. Oktober 2001 genannten Kündigungsgrund
- Entziehung der Fahrerlaubnis und elfmonatige Wiederertei-
lungssperre - im Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustim-
mung aufrechterhalten. Dieser Kündigungsgrund bleibt durch die
in der Antragsschrift ebenfalls angestellte Erwägung unbe-
rührt, der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf die als Krankheit
einzustufende Alkoholproblematik des Beteiligten zu 2 sei
nicht geeignet, die außerordentliche Änderungskündigung in
Frage zu stellen, sondern rechtfertige sie zusätzlich. Nur auf
den ursprünglich geltend gemachten und im gerichtlichen Ver-
fahren aufrechterhaltenen Kündigungsgrund hat der Verwaltungs-
gerichtshof entscheidungserheblich abgestellt; auf die zusätz-
liche Erwägung des Antragstellers ist er nicht eingegangen,
sondern hat sich mit der angesprochenen Alkoholproblematik nur
unter dem Blickwinkel einer möglichen Entlastung des Beteilig-
ten zu 2 auseinander gesetzt (Beschlussabdruck S. 13). Diese
Behandlung des Ersetzungsbegehrens lässt eine Abweichung vom
oben genannten Rechtssatz in den zitierten Entscheidungen
nicht erkennen.
2. Ebenso wenig weicht der angefochtene Beschluss vom Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 1992
- OVG PV Bund 8.91 - (PersR 1992, 323) oder vom Senatsbe-
schluss vom 28. Januar 1998 (a.a.O., S. 161) ab. Beiden Ent-
scheidungen ist der Rechtssatz zu entnehmen, dass die für den
Ersetzungsantrag entsprechend § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende
2-Wochen-Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem
der Dienststellenleiter von den maßgebenden, für oder gegen
die Kündigung sprechenden Tatsachen Kenntnis erhält. Diesen
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Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner
Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses sinnge-
mäß zugrunde gelegt. Als eine für die hier in Rede stehende
außerordentliche Änderungskündigung maßgebliche Tatsache hat
der Verwaltungsgerichtshof auch angesehen, dass der Beteiligte
zu 2 die ihm vom Antragsteller gesetzte Frist zum Abschluss
eines geänderten Arbeitsvertrages hat verstreichen lassen.
Dies geschah in der Erwägung, dass ohne ein solches Angebot
die Kündigung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig
gewesen wäre. Eine Abweichung von den zitierten Entscheidungen
ist nicht erkennbar, weil sich ihnen keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen lassen, dass das kurzfristige Angebot einer einver-
nehmlichen Lösung im Falle einer beabsichtigten außerordentli-
chen Änderungskündigung als maßgebliche Tatsache für den
Fristbeginn entsprechend § 626 Abs. 2 BGB ausscheiden soll.
Bardenhewer Gerhardt Büge