Urteil des BVerwG vom 17.03.2014

Ungültigkeit, Minderheitenschutz, Amt, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 8.13
OVG 4 A 307/12
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlan-
des (Senat für Personalvertretungsangelegenheiten -
Bund) vom 25. April 2013 sowie der Beschluss des Ver-
waltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2012
werden aufgehoben, soweit die Wahl von Herrn Armin D.
zum Ergänzungsmitglied im Vorstand des Beteiligten zu 1
für ungültig erklärt wird. In diesem Umfang wird der Antrag
abgelehnt.
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Im Übrigen werden die Beschwerde und die Rechtsbe-
schwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Am 24. und 25. April 2012 fand in der Agentur für Arbeit Saarland die Personal-
ratswahl statt. Zu wählen war ein dreizehnköpfiger Personalrat, der aus elf Ar-
beitnehmern und zwei Beamten besteht. Insgesamt wurden 701 Stimmen ab-
gegeben, darunter 99 in der Gruppe der Beamten und 602 in der Gruppe der
Arbeitnehmer. In der Gruppe der Beamten entfielen 28 Stimmen auf die Liste
„ver.di-Wir…in der BA“ (im Weiteren: ver.di) und 71 auf die Liste „vbba“. In der
Gruppe der Arbeitnehmer entfielen auf die Liste „vbba“ 98, auf die Liste „ver.di“
278 und auf die Liste „Die Alternative“ 201 Stimmen. Gewählt waren in der
Gruppe der Beamten zwei Kandidaten der Liste „vbba“ und in der Gruppe der
Arbeitnehmer fünf Kandidaten der Liste „ver.di“, vier Kandidaten der Liste „Die
Alternative“ und zwei Kandidaten der Liste „vbba“.
In der konstituierenden Sitzung des Personalrats, des Beteiligten zu 1, am
4. Mai 2012 wurde der Personalratsvorstand gebildet. Zunächst wurde Frau
Stefanie S. (Die Alternative) mit sechs zu fünf Stimmen zur Gruppensprecherin
der Arbeitnehmer und sodann Herr Wolfgang T. (vbba) zum Gruppensprecher
der Beamten gewählt. Danach wurde Frau S. mit acht gegen fünf Stimmen zur
Personalratsvorsitzenden gewählt und Herr T. zum Stellvertreter bestimmt. Bei
der folgenden Wahl der beiden Ergänzungsmitglieder setzten sich Herr Armin
D. (vbba) und Frau Rena K. jeweils mit acht zu fünf Stimmen gegen Herrn Karl
O. (ver.di), den Antragsteller zu 1, durch.
Die Antragsteller, bei denen es sich um die fünf Mitglieder des Beteiligten zu 1
von der Liste „ver.di“ handelt, haben das Verwaltungsgericht angerufen. Dieses
hat festgestellt, dass die in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1 am
4. Mai 2012 unter TOP 4 der Niederschrift erfolgten Wahlen der Ergänzungs-
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mitglieder für den Vorstand Armin D. und Rena K. jeweils ungültig sind und
dass eines der neu zu wählenden Ergänzungsmitglieder im Vorstand des Betei-
ligten zu 1 aus der Wahlvorschlagsliste „ver.di“ zu wählen ist. Die Beschwerde
des Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen
zurückgewiesen: Die Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG zum Minderheiten-
schutz bei der Bildung des Personalratsvorstandes könne im vorliegenden Fall
bei wörtlichem Verständnis keine unmittelbare Anwendung finden. Denn bei der
Liste „ver.di“, welche bei der gebotenen gruppenübergreifenden Betrachtung
mehr als ein Drittel aller in der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten ha-
be, handele es sich nicht um die Liste, auf die die zweitgrößte, sondern um die-
jenige, auf die die größte Anzahl der in der Dienststelle abgegebenen Stimmen
entfallen sei. In einem derartigen Fall komme die Regelung jedoch über ihren
Wortlaut hinaus zumindest entsprechend zur Anwendung. Dies sei wegen des
Sinn und Zwecks der Regelung geboten, mit welcher der Gesetzgeber habe
sicherstellen wollen, dass starke Wählerminderheiten durch ein Personalrats-
mitglied im Vorstand vertreten seien. § 33 Satz 2 BPersVG sei daher erweiternd
dahin auszulegen, dass „mindestens“ die Liste mit der zweitgrößten Stimmen-
zahl, die außerdem das Drittel-Kriterium erfülle, in den Genuss der darin getrof-
fenen Regelung komme. Dem stehe im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass
die über die Liste „ver.di“ in den Personalrat gewählten Antragsteller davon ab-
gesehen hätten, bei den Vorstandswahlen nach § 32 Abs. 1 BPersVG einen
eigenen Kandidaten aufzustellen. Die Verletzung des Schutzanspruchs nach
§ 33 Satz 2 BPersVG führe zur Ungültigkeit beider Wahlgänge für die zusätzli-
chen Vorstandsmitglieder.
Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Der Wortlaut der Regelung in § 33
Satz 2 BPersVG sei eindeutig. Sie komme nur zur Anwendung, wenn die zweit-
stärkste Liste, die mindestens ein Drittel aller abgegebenen Stimmen erhalten
habe, nicht im Vorstand vertreten sei. Hätte der Gesetzgeber nur die Drittel-
grenze als maßgebliches Kriterium einführen wollen, so hätte dies deutlich zum
Ausdruck kommen müssen. Zudem habe die Liste „ver.di“ bewusst an den
Wahlen nach § 32 BPersVG nicht teilgenommen, so dass sie nicht schutzwür-
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dig sei. Ein Erfolg bei einer dahingehenden Kandidatur sei wegen der geheimen
Wahl nicht ausgeschlossen gewesen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den An-
trag in vollem Umfang abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefoch-
tenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist im Wesentlichen nicht
begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der
Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, soweit
dort die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 festgestellt wird, eines seiner Ergän-
zungsmitglieder im Vorstand aus der Wahlvorschlagsliste „ver.di“ zu wählen,
und soweit dort die Wahl von Frau Rena K. zum Ergänzungsmitglied für den
Vorstand für ungültig erklärt wird (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1
Satz 1 ArbGG). Aufzuheben sind die Beschlüsse der Vorinstanzen nur, soweit
durch sie die Wahl von Herrn Armin D. zum Ergänzungsmitglied im Vorstand
des Beteiligten zu 1 für ungültig erklärt worden ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Der Personalratsvorstand kommt nach §§ 32, 33 BPersVG zustande. Der Per-
sonalrat bildet ihn aus seiner Mitte; dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im
Personalrat vertretenen Gruppe angehören; die Gruppenvertreter wählen das
auf sie entfallende Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BPersVG). Auf
diese Weise werden in einem Personalrat mit Beamten und Arbeitnehmern die
beiden Gruppensprecher gewählt (vgl. § 5 Satz 1 BPersVG). Regelmäßig wird
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einer von ihnen zum Personalratsvorsitzenden und der andere zu seinem Stell-
vertreter bestimmt (vgl. § 32 Abs. 2 BPersVG). In großen Dienststellen, in wel-
chen der Personalrat elf oder mehr Mitglieder hat (vgl. § 16 Abs. 1 BPersVG),
wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder
in den Vorstand (§ 33 Satz 1 BPersVG). Weiter bestimmt § 33 Satz 2 BPersVG:
„Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen
Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen
Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel
aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat,
so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.“
1. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist zunächst, dass Personal-
ratsmitglieder aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen ge-
wählt worden sind. Das ist stets der Fall, wenn der Personalrat nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl, also im Wege der Listenwahl gewählt worden
ist (vgl. Kröll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 33 Rn. 4; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Per-
sonalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 15).
2. Als Wahlvorschlagsliste im Sinne von § 33 Satz 2 BPersVG sind nicht die für
die einzelnen Gruppen eingereichten Wahlvorschläge zu verstehen, sondern
die gruppenübergreifende Zusammenfassung derjenigen Wahlvorschläge, wel-
che dieselbe Bezeichnung tragen und damit eine einheitliche gewerkschaftliche,
verbandspolitische oder - wie bei freien Listen - dienststelleninterne Interessen-
ausrichtung erkennen lassen (vgl. BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; Beschluss
vom 23. Februar 1979 - BVerwG 6 P 39.78 - BVerwGE 57, 286 = Buchholz
238.3 A § 33 BPersVG Nr. 1; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/
Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 33 Rn. 5; Ilbertz, in:
Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012,
§ 33 Rn. 10; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 33 Rn. 10; Jacobs,
a.a.O. § 33 Rn. 18; Kröll, a.a.O. § 33 Rn. 7 ff.).
3. Unter den Schutz der Vorschrift fällt nur eine Liste, welche mindestens ein
Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhal-
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ten hat. Rechnerisch können dies nur die stärkste und die zweitstärkste Liste
sein. Denn für alle anderen Listen bleibt zusammen nur noch ein Stimmenanteil
von weniger als ein Drittel übrig.
4. § 33 Satz 2 BPersVG gewährt den Minderheitenschutz nach seinem Wortlaut
ausdrücklich der Liste mit der zweitgrößten Anzahl abgegebener Stimmen. Da-
mit nicht von vornherein ausgeschlossen ist die Berücksichtigung der stärksten
Liste, die mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erzielt hat, jedoch
im Personalrat in der Minderheit ist. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, kann § 33 Satz 2 BPersVG in der Weise gelesen
werden, dass „mindestens“ die Liste mit der zweitgrößten Stimmenzahl, die au-
ßerdem das Drittelkriterium erfüllt, in den Genuss der getroffenen Regelung
kommt.
a) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine dahingehende Auslegung. Sie
gehen dahin, starken Wahlminderheiten eine Vertretung im erweiterten Perso-
nalratsvorstand zu sichern (vgl. BTDrucks 7/176 S. 29 zu § 32; Beschlüsse vom
23. Februar 1979 a.a.O. S. 288 bzw. S. 2, vom 28. Februar 1979 - BVerwG 6 P
81.78 - Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 7, vom 27. September 1990
- BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 4 und vom
19. August 2010 - BVerwG 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1
Rn. 12).
aa) Der Schutzbedarf der zweitstärksten Liste ist augenfällig, wenn die stärkste
Liste über die Mehrheit sowohl im Personalrat insgesamt als auch jeweils bei
den Vertretern beider Gruppen verfügt. In diesem Fall könnte die stärkste Liste
ihre Vorstandskandidaten ohne die Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG vollstän-
dig durchbringen.
bb) Nicht wesentlich anders verhält es sich, wenn die zweitstärkste Liste sowohl
im Personalrat insgesamt als auch bei den Vertretern beider Gruppen jeweils in
der Minderheit ist. In diesem Fall könnte sie sich gegen den Willen der auf die
anderen Listen entfallenden Mehrheit mit keinem ihrer Vorstandskandidaten
durchsetzen.
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cc) Eine vergleichbare Situation besteht aber auch dann, wenn die stärkste Lis-
te sowohl im Personalratsplenum als auch bei den Vertretern beider Gruppen
jeweils in der Minderheit ist. Gegen den Willen der auf die anderen Listen ent-
fallenden Mehrheit kann sie sich mit keinem ihrer Vorstandskandidaten durch-
setzen. Das Bedürfnis nach Minderheitenschutz ist hier nicht anders als in den
beiden vorgenannten Fallgestaltungen. Dass die fragliche Liste im Vergleich zu
jeder anderen Liste die relative Mehrheit hat, ändert nichts daran, dass sie so-
wohl bei der Wahl der Gruppensprecher nach § 32 Abs. 1 BPersVG als auch
bei der Wahl der Ergänzungsmitglieder nach § 33 Satz 1 BPersVG in der Min-
derheitsposition ist (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 25. November 1993
- 1 A 346/93.PVB - S. 11).
b) Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn man eine direkte Anwendung der Re-
gelung in § 33 Satz 2 BPersVG wegen ihres Wortlautes auf die vorliegende
Fallgestaltung nicht für möglich hält. In diesem Fall drängt sich Analogie gera-
dezu auf. Dann läge eine planwidrige Lücke vor, die aus den vorgenannten te-
leologischen Gründen im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Gesetz-
gebers durch entsprechende Anwendung der Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG
auf die hier gegebene Fallgestaltung zu schließen wäre.
c) Der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf landesrechtliche Bestimmungen geht
fehl. Die angeführten aktuellen Bestimmungen haben nicht den von ihm be-
haupteten Inhalt (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BaWüPersVG und Art. 33 Satz 3
BayPersVG). Eine nicht mehr geltende landesrechtliche Regelung vermag kei-
ne verbindliche Auskunft über die Auslegung des geltenden Bundespersonal-
vertretungsgesetzes zu erteilen. Abgesehen davon wird die Auslegung einer
gesetzlichen Bestimmung nicht dadurch entscheidend beeinflusst, dass ein an-
derer Gesetzgeber eine vergleichbare Fallgestaltung eindeutig geregelt hat.
5. Weder der Wortlaut der Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG noch der systema-
tische Zusammenhang mit § 32 BPersVG noch die Entstehungsgeschichte bei-
der Vorschriften liefern einen greifbaren Anhalt dafür, dass die Vertreter der
betreffenden - stärksten oder zweitstärksten - Wahlvorschlagsliste für den Er-
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halt des Minderheitenschutzes den Versuch unternommen haben müssen, für
die Wahl der Gruppensprecher zu kandidieren. Eine derartige Annahme verbie-
tet sich zudem deswegen, weil kein Personalratsmitglied verpflichtet ist, für ei-
nen Vorstandsposten zu kandidieren. Für die Anwendung von § 33 Satz 2
BPersVG ist allein erheblich, dass Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlags-
liste vor der Wahl der Ergänzungsmitglieder nicht im Personalratsvorstand ver-
treten sind. Es ist daher belanglos, ob Mitglieder der Liste bei der Wahl der
Gruppensprecher durchgefallen sind oder gar nicht erst kandidiert haben. Dem-
gemäß handelt die Minderheitenliste nicht missbräuchlich, wenn sie das Ange-
bot der Mehrheit, ihr das Amt eines der Gruppensprecher zu verschaffen, nicht
annimmt (vgl. Beschluss vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 13).
6. Lehnen alle Mitglieder der in Betracht kommenden Liste mit Ausnahme eines
Mitglieds das Amt des Vorstandsmitgliedes ab, dann bleibt dem Personalrat
keine andere Wahl, als dieses Mitglied in den erweiterten Vorstand aufzuneh-
men. Die „Wahl“ beschränkt sich in diesem Fall auf die Pflicht der Aufnahme
dieses einen Mitglieds in den erweiterten Vorstand, ohne dass es dazu einer
Mehrheitsentscheidung des Personalrats bedarf. Es ist nicht sachwidrig, wenn
die Minderheit, die geschützt werden soll, einen gewissen Einfluss hat und da-
durch ein Personalratsmitglied ihres Vertrauens in den Vorstand bringen kann.
Der Minderheitenschutz ist effektiv, wenn die Minderheitenliste den einen ihr
zustehenden Vorstandsposten mit einem Kandidaten besetzen kann, den sie in
besonderem Maße für geeignet hält, ihre dienststellenbezogenen und ver-
bandspolitischen Vorstellungen in die Vorstandsarbeit einzubringen (vgl. Be-
schlüsse vom 28. Februar 1979 a.a.O. S. 6 f. und vom 19. August 2010 a.a.O.
Rn. 12 f.).
7. Die Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze auf den vorliegenden Fall
führt zur Verpflichtung des Beteiligten zu 1, ein Ergänzungsmitglied für den
Personalratsvorstand aus der Wahlvorschlagsliste „ver.di“ zu wählen. Diese
Liste hat bei der Personalratswahl vom 24. und 25. April 2012 in der Gruppe der
Arbeitnehmer 278 und in der Gruppe der Beamten 28, also zusammen 306 bei
insgesamt 701 abgegebenen Stimmen erhalten und damit einen Stimmenanteil
von 44 % erzielt. Keines ihrer Mitglieder war aufgrund der Gruppensprecher-
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wahl in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 4. Mai 2012 be-
reits im Vorstand vertreten. Die Wahl der Ergänzungsmitglieder aus dem Kreis
der konkurrierenden Listen verstieß daher gegen § 33 Satz 2 BPersVG und war
ungültig. Dies betraf sowohl Frau K. als auch Herrn D., weil nach dem Verlauf
der konstituierenden Sitzung ungeklärt war, wen der Beteiligte zu 1 zum vierten
Vorstandsmitglied gewählt hätte, wenn er seiner Verpflichtung gemäß § 33
Satz 2 BPersVG gegenüber der Liste der Antragsteller nachgekommen wäre.
Der Ausspruch zur Ungültigkeit der Wahl von Frau K. ist weiter aktuell.
Dagegen kann der Ausspruch zur Ungültigkeit der Wahl von Herrn D. wegen
inzwischen veränderter Umstände nicht aufrechterhalten bleiben. Wie die An-
tragsteller und der Beteiligte zu 1 übereinstimmend mitgeteilt haben, ist Herr D.
inzwischen anstelle der zurückgetretenen Frau Stefanie S. zum Gruppenspre-
cher der Arbeitnehmer und Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 gewählt worden.
Er ist daher nunmehr Vorstandsmitglied nach § 32 Abs. 1 BPersVG und nicht
mehr Ergänzungsmitglied nach § 33 BPersVG.
Auf diesen Vorgang bezieht sich die Antragsänderung im Schriftsatz vom
11. März 2014, mit welchem die Antragsteller - unter Aufrechterhaltung ihres
Antrages im Übrigen - begehren, dass der Ausspruch zur Ungültigkeit der Wahl
von Herrn D. als Ergänzungsmitglied durch einen entsprechenden Ausspruch
betreffend Herrn Sandro A. ersetzt wird. Dieser Antrag ist unzulässig. Für eine
Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kein Raum
(vgl. § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Eine
Ausnahme kommt hier nicht in Betracht, weil dies mit einer Verzögerung des
Rechtsstreits verbunden wäre, ohne dass damit ein nennenswerter Gewinn für
die Antragsteller verbunden wäre. Deren wesentliches Anliegen besteht darin,
möglichst bald eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung dazu zu erhalten,
dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, ein Ergänzungsmitglied aus ihren Rei-
hen in den Vorstand aufzunehmen. In dieser Hinsicht ist der Rechtsstreit zu-
gunsten der Antragsteller entscheidungsreif. Daraus folgt zugleich von Rechts
wegen, dass alle dem widersprechenden Wahlakte des Beteiligten zu 1
- unabhängig von der Person des jeweils Gewählten - rechtsunwirksam sind,
ohne dass es dazu zwingend eines gerichtlichen Ausspruchs bedarf. Den von
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den Antragstellern begehrten ergänzenden Ausspruch zur Ungültigkeit der
Wahl von Herrn A. könnte der Senat aber erst vornehmen, nachdem er dem
Beteiligten zu 1 zu den Vorgängen in dessen Sitzung vom 18. Februar 2014
Gehör gewährt hätte.
Schließlich bleibt klarzustellen, dass für den Fall, dass aus der Liste „ver.di“ nur
eine Person kandidiert, der Beteiligte zu 1 diese Person zum Vorstandsmitglied
zu bestimmen hat.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
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Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1
Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog. Eine Verdoppelung des Regel-
wertes scheidet aus. Der Ausspruch zur Ungültigkeit der Wahl ist bloße Rechts-
folge der Verpflichtung zur Beachtung des Minderheitenschutzes bei der Vor-
standswahl und hat daher keine selbständige Bedeutung.
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BPersVG
§ 33
Stichworte:
Wahl des Personalratsvorstandes; stärkste Wahlvorschlagsliste.
Leitsatz:
Die in der Minderheit gebliebene stärkste Wahlvorschlagsliste mit mindestens
einem Drittel Stimmenanteil hat Anspruch darauf, dass eines ihrer Mitglieder als
Ergänzungsmitglied in den Personalratsvorstand gewählt wird, falls sie nicht
bereits bei der Wahl der Gruppensprecher zum Zuge gekommen ist.
Beschluss des 6. Senats vom 17. März 2014 - BVerwG 6 P 8.13
I. VG Saarlouis vom 05.09.2012 - Az.: VG 8 K 507/12 -
II. OVG Saarlouis vom 25.04.2013 - Az.: OVG 4 A 307/12 -