Urteil des BVerwG vom 20.09.2013

Stadt, Eigenschaft, Faber, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 3.13
VG 9 K 84/12
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Auf die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers wird
der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom
25. Januar 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass nach Anrufung der Einigungs-
stelle der Antragsteller und der Beteiligte den Versuch un-
ternehmen müssen, einvernehmlich einen Einigungsstel-
lenvorsitzenden zu bestimmen.
Ferner wird festgestellt, dass die Einigung des Oberbür-
germeisters der Stadt L. mit dem Gesamtpersonalrat der
Stadt L. auf einen Einigungsstellenvorsitzenden für den
Antragsteller und den Beteiligten nicht bindend ist.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit zur Einigung über den Vorsitzen-
den der Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG.
Der antragstellende Personalrat des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe
verweigerte die Zustimmung zur Einstellung einer Logopädin durch den Betei-
ligten, den Betriebsleiter des Eigenbetriebs. Der Beteiligte rief die beim Ober-
bürgermeister der Stadt in Absprache mit dem dort gebildeten Gesamtpersonal-
rat ständig eingerichtete Einigungsstelle an. Diese empfahl die Einstellung der
Logopädin.
Der Antragsteller vertritt den Standpunkt, eine Sitzung der Einigungsstelle habe
ohne vorherige Einigung zwischen ihm und dem Beteiligten auf die Person des
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Vorsitzenden nicht stattfinden dürfen; die zwischen dem Oberbürgermeister und
dem Gesamtpersonalrat erfolgte Einigung auf einen Vorsitzenden sei für ihn
und den Beteiligten nicht bindend. Seine dahingehenden Feststellungsanträge
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt: Sei bei einer Stadt durch den Oberbür-
germeister und den Gesamtpersonalrat eine ständige Einigungsstelle im Sinne
von § 85 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG eingerichtet, so sei diese entscheidungs-
bzw. empfehlungszuständig, wenn in einem Mitbestimmungsverfahren zwi-
schen dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des Eigenbetriebs keine
Einigung erzielt worden sei. Die Zuständigkeit zur Einigung auf den Vorsitzen-
den der Einigungsstelle liege beim Oberbürgermeister und beim Gesamtperso-
nalrat.
Der Antragsteller verfolgt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen
Sprungrechtsbeschwerde sein Begehren weiter.
Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht sich dessen
Begründung zu eigen. Die Belange des Antragstellers würden dadurch hinrei-
chend gewahrt werden, dass dieser die Beisitzer der Einigungsstelle bestimmen
dürfe. Für die Zuständigkeit der zwischen dem Oberbürgermeister und dem
Gesamtpersonalrat gebildeten Einigungsstelle sprächen auch Gründe der Prak-
tikabilität.
II
Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Ver-
waltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88
Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Kommt im Mitbestim-
mungsverfahren zwischen dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des
Eigenbetriebs keine Einigung zustande und ruft einer von ihnen daraufhin die
Einigungsstelle (§ 85 SächsPersVG) an, obliegt nicht nur die in § 85 Abs. 1
Satz 3 SächsPersVG geregelte Bestellung der Beisitzer der Einigungsstelle
dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des Eigenbetriebs, sondern sind
diese auch zuständig für die Einigung auf die Person des Vorsitzenden der Ei-
nigungsstelle. Dies gilt auch dann, wenn beim Oberbürgermeister der Stadt in
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Absprache mit dem Gesamtpersonalrat eine Einigungsstelle als ständige Ein-
richtung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG) eingerichtet und für diese ein Vor-
sitzender benannt ist. Im Einzelnen:
1. Das Gesetz enthält eine ausdrückliche Regelung zur Entscheidungs- bzw.
Empfehlungszuständigkeit der Einigungsstelle für den Fall, dass sich „zwischen
der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Perso-
nalvertretung“ keine Einigung ergibt und daraufhin einer der Beteiligten die Er-
klärung abgibt, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen (§ 79
Abs. 4 SächsPersVG). Diese Regelung ist auf die Konstellation gemünzt, dass
zuvor gemäß § 79 Abs. 3 SächsPersVG ein Stufenverfahren bis zur Ebene der
obersten Dienstbehörde durchgeführt wurde, dieses aber nicht zu einer Eini-
gung geführt hat.
2. Die Möglichkeit zur Anrufung der Einigungsstelle in Konstellationen, in denen
kein Raum für ein Stufenverfahren besteht - beispielsweise Mitbestimmungsver-
fahren zwischen einer obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden
Hauspersonalrat -, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, wird von ihm aber
als selbstverständlich vorausgesetzt. Diejenigen Beteiligten, die sich im Mitbe-
stimmungsverfahren nicht einigen können, können hier unmittelbar die Eini-
gungsstelle anrufen.
3. Bei Mitbestimmungsverfahren zwischen einem als selbständige Dienststelle
im Sinne von § 6 SächsPersVG eingerichteten Eigenbetrieb und dem bei ihm
gebildeten (örtlichen) Personalrat besteht kein Raum für die Durchführung eines
Stufenverfahrens. Eine Stufenvorlage gemäß § 79 Abs. 3 SächsPersVG an den
Oberbürgermeister als oberste Dienstbehörde (vgl. § 79 Abs. 6 SächsPersVG
i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) scheidet aus. Der ihm gegenüber ste-
hende Gesamtpersonalrat ist keine bei ihm bestehende Stufenvertretung im
Sinne von § 79 Abs. 3 SächsPersVG, sondern dem (örtlichen) Personalrat des
Eigenbetriebs personalvertretungsrechtlich gleichgeordnet (vgl. Altvater, in:
Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 69 Rn. 36, 47;
Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 69 Rn. 24; Vogelgesang,
in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für
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den Freistaat Sachsen, Band 2, Stand: Juni 2013, G § 79 Rn. 78; allgemein:
Beschluss vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 18.81 - BVerwGE 67, 353
<357> = Buchholz 238.36 § 83 NdsPersVG Nr. 1 S. 4). Der Eigenbetriebsleiter
sowie der (örtliche) Personalrat des Eigenbetriebs sind berechtigt, bei fehlender
Einigung unmittelbar die Einigungsstelle anzurufen. Unbenommen bleibt die
Möglichkeit des Oberbürgermeisters, den Eigenbetriebsleiter im Rahmen seiner
fachaufsichtlichen Befugnisse (vgl. § 10 SächsEigBG) anzuweisen, die Anru-
fung der Einigungsstelle zu unterlassen.
4. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG besteht die Einigungsstelle „aus je
drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehen-
den zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen“. Mit diesen Festle-
gungen hat das Gesetz die in § 79 Abs. 4 SächsPersVG ausdrücklich geregelte
Konstellation vor Augen, dass die Anrufung der Einigungsstelle nach Durchfüh-
rung eines Stufenverfahrens durch die oberste Dienstbehörde oder die bei ihr
bestehende zuständige Personalvertretung - d.h. den zuständigen Hauptperso-
nalrat (vgl. § 54 Abs. 1 SächsPersVG) - erfolgt. Das Gesetz folgt insoweit der
Vorstellung, dass diejenigen, die den Streit zuletzt in der Hand hatten, sowohl
im Hinblick auf ihre thematische Vertrautheit mit dem Streitgegenstand wie un-
ter legitimatorischen Gesichtspunkten am ehesten berufen sind, die personelle
Zusammensetzung der Einigungsstelle zu bestimmen.
5. Übertragen auf die hier vorliegende Konstellation führt diese Vorstellung zu
dem Ergebnis, dass die Beisitzerbestellung bzw. die Einigung auf den Vorsit-
zenden dem Eigenbetriebsleiter sowie dem Personalrat des Eigenbetriebs ob-
liegen muss. Der Gesamtpersonalrat kann - da er keine Stufenvertretung dar-
stellt und daher mit dem Streit zuvor nicht befasst werden konnte - schwerlich
als „zuständige“ Personalvertretung im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 3 Säch-
sPersVG aufgefasst werden. Er wäre zudem, da er nicht nur die Beschäftigten
des Eigenbetriebs repräsentiert, in geringerem Maß als der Personalrat des
Eigenbetriebs zur Beisitzer- bzw. Vorsitzendenbestimmung legitimiert. Zustän-
dige Personalvertretung ist er in einer einstufigen Verwaltung mit verselbstän-
digten Dienststellenteilen nur dann, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle in
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dieser Eigenschaft eine beteiligungspflichtige Maßnahme trifft (vgl. dazu Be-
schlüsse vom 30. Juli 2010 - BVerwG 6 P 11.09 - Buchholz 250 § 52 BPersVG
Nr. 1 Rn. 20 und vom 13. September 2010 - BVerwG 6 P 14.09 - Buchholz
251.92 § 71 SAPersVG Nr. 2 Rn. 17; zur Bildung mehrerer, nebeneinander ste-
hender Einigungsstellen: Altvater, a.a.O. § 71 Rn. 3; Gerhold, in: Lorenzen/
Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 71 Rn. 15 f.; Weber, in:
Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 71 Rn. 9 f.;
Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O. § 71 Rn. 6; a.A. nur in begrifflicher Hinsicht:
Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 71 Rn. 6a und 9).
6. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Zuständigkeit
zur Beisitzerbestellung nicht von der Zuständigkeit zur Einigung über die Per-
son des Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschieden werden. Wenn § 85
Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG im letzten Satzteil die Einigung über den Vorsit-
zenden „beiden Seiten“ zuweist, wird hiermit ersichtlich an die Zuständigkeits-
zuweisung angeknüpft, die im ersten Satzteil im Hinblick auf die Beisitzerbestel-
lung vorgenommen wird. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine Unterscheidung
vornehmen wollen, hätte es für ihn im Lichte der üblichen gesetzesredaktionel-
len Gepflogenheiten nahegelegen, dies ausdrücklich anzuordnen.
7. Keine abweichenden Maßgaben gelten in dem Fall, dass von der in § 85
Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden
ist, die Einigungsstelle als ständige Einrichtung zu bilden. Die in § 85 Abs. 1
Satz 3 SächsPersVG festgelegten Bestellungs- bzw. Einigungszuständigkeiten
beziehen sich sowohl auf diesen Fall wie auf den Fall der anlassbezogenen
Bildung einer Einigungsstelle bei Nichteinigung in einem konkreten Mitbestim-
mungsverfahren. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass eine
durch die oberste Dienstbehörde und eine bei ihr bestehende Personalvertre-
tung als ständige Einrichtung gebildete Einigungsstelle auch für Entscheidun-
gen bzw. Empfehlungen in Mitbestimmungsverfahren zuständig sein soll, mit
denen die oberste Dienstbehörde sowie die bei ihr bestehende Personalvertre-
tung nicht selbst befasst werden könnten. Die erwähnten Gesichtspunkte der
Sachnähe und der repräsentativen Legitimation sprechen gegen diese Hypo-
these. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht für sie nicht
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der Umstand, dass § 85 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG die Einigungsstelle im
Singular erwähnt. Der Singular wird auch in den Bestimmungen der § 85 Abs. 1
Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 3 sowie in § 79 Abs. 4 SächsPersVG verwandt, bei
denen keinen Zweifeln unterliegt, dass „die Einigungsstelle“ als Gattungsbegriff
gemeint ist.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SächsPersVG
§ 85 Abs. 1 Satz 3
Stichworte:
Einigung auf Einigungsstellenvorsitzenden; Mitbestimmungsverfahren zwischen
Eigenbetriebsleiter und Personalrat des Eigenbetriebs.
Leitsatz:
Kommt im Mitbestimmungsverfahren zwischen dem Eigenbetriebsleiter und
dem Personalrat des Eigenbetriebs keine Einigung zustande und ruft einer von
ihnen daraufhin die Einigungsstelle (§ 85 SächsPersVG) an, obliegt nicht nur
die in § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG geregelte Bestellung der Beisitzer der
Einigungsstelle dem Eigenbetriebsleiter und dem Personalrat des Eigenbe-
triebs, sondern sind diese auch zuständig für die Einigung auf die Person des
Vorsitzenden der Einigungsstelle. Dies gilt auch dann, wenn beim Oberbürger-
meister der Stadt in Absprache mit dem Gesamtpersonalrat eine Einigungsstel-
le als ständige Einrichtung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG) eingerichtet und
für diese ein Vorsitzender benannt ist.
Beschluss des 6. Senats vom 20. September 2013 - BVerwG 6 P 3.13
I. VG Dresden vom 25.01.2013 - VG 9 K 84/12 -