Urteil des BVerwG vom 11.10.2010

Wahlvorschlag, Wahlprüfung, Prozesskosten, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 16.09
OVG 12 LB 7/08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Be-
schluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land -
vom 23. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
In seiner Sitzung vom 15. März 2007 legte der Wahlvorstand für die Wahl des
Personalrats der Gemeinde Altenholz fest, dass bei einer Regelbeschäftigten-
zahl von 101 (8 Beamte und 93 Arbeitnehmer) ein fünfköpfiger Personalrat,
bestehend aus einem Beamten und vier Arbeitnehmern, zu wählen war. Im
Wahlausschreiben vom 5. April 2007 forderte der Wahlvorstand die Beschäftig-
ten auf, bis zum 19. April 2007 Wahlvorschläge einzureichen. Bis zu diesem
Zeitpunkt gingen vier Wahlvorschläge ein: in der Beamtengruppe ein Vorschlag
mit einer Einzelbewerberin sowie in der Arbeitnehmergruppe ein Vorschlag mit
vier Bewerbern, ein Vorschlag mit der Einzelbewerberin Jana S. und ein Vor-
schlag mit der Einzelbewerberin Christa E. Mit Schreiben vom 19. April 2007
forderte der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsträger der Bewerbungen S. und
E. auf, bis 23. April 2007 eine schriftliche Begründung dazu einzureichen, wes-
halb der Wahlvorschlag nicht die Anzahl der für die Gruppe der Arbeitnehmer
zu wählenden Vertreter enthalte; im Fall S. wurde die Frist bis 24. April 2007
verlängert. Unter dem 20. April 2007 schrieb Frau E.:
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„Ich habe mich als Einzelbewerberin für die o.g. Personal-
ratswahl aufstellen lassen, da es mir leider nicht möglich
war weitere Bewerber für einen vollständigen Listenvor-
schlag zu finden.“
Frau S. nahm mit Schreiben vom 23. April 2007, beim Wahlvorstand eingegan-
gen am 24. April 2007, wie folgt Stellung:
„Der Wahlvorschlag ist als Einzelvorschlag eingereicht
worden, weil davon ausgegangen wurde, dass dies nach
§ 10 Wahlordnung nicht ausgeschlossen ist.
Nach der Abgabe des Wahlvorschlages bin ich durch den
Wahlvorstand auf keinerlei Formfehler hingewiesen wor-
den, die bis zum Ende der Einreichungsfrist hätten beho-
ben werden können.“
In seiner Sitzung vom 3. Mai 2007 beschloss der Wahlvorstand, die Wahlvor-
schläge E. und S. als ungültig zurückzuweisen. Die Personalratswahl fand am
30. Mai 2007 statt; das Wahlergebnis wurde am 31. Mai 2007 bekannt gege-
ben.
Am 12. Juni 2007 focht Frau S. die Personalratswahl an. Aufgrund eines Ver-
gleichs vor dem Arbeitsgericht Kiel vom 16. April 2008 endete ihr Arbeitsver-
hältnis zur Gemeinde Altenholz mit Ablauf des 31. März 2008. Am 18. April
2008 erklärte sie ihr Wahlanfechtungsbegehren für erledigt. Nachdem die Be-
teiligten innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen hatten, stellte das
Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 16. Mai 2008 das Verfahren ein und
setzte den Gegenstandswert auf 5 000 € fest.
Bereits am 10. September 2007 hatte Frau S. das vorliegende Beschlussver-
fahren eingeleitet. Am 20. Dezember 2007 hat sie ihren Anspruch auf Erstat-
tung der Anwaltskosten aus dem Wahlanfechtungsverfahren an ihre bevoll-
mächtigten Rechtsanwälte, die Antragsteller, abgetreten. Das Verwaltungsge-
richt hat den Beteiligten zu 1 verpflichtet, an die Antragsteller 949,03 € nebst
Zinsen zu zahlen.
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Die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden
Gründen zurückgewiesen: Der streitige Kostenerstattungsanspruch ergebe sich
aus § 17 Satz 1 MBGSH, wonach die Dienststelle die Kosten der Wahl trage.
Ein systematischer Gegenschluss folge nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 88
Abs. 1 Nr. 1 MBGSH. Denn diese Regelungen beträfen die Kosten, die dem
Personalrat im Rahmen einer Wahlanfechtung entstünden, nicht aber die Kos-
ten der anfechtungsberechtigten Antragsteller. Die Kostentragungspflicht der
Dienststelle bestehe unabhängig vom Ausgang des Wahlanfechtungsverfah-
rens. Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung in § 17 Satz 1 MBGSH,
sämtliche mit der Bildung eines Personalrats verbundenen Kosten und finan-
ziellen Risiken der Dienststelle aufzuerlegen. Das Wahlprüfungsverfahren exis-
tiere weniger im Interesse der Anfechtenden als vielmehr im Interesse des
Dienstherrn und der Gesamtheit der Beschäftigten daran, dass der Personalrat
ordnungsgemäß zustande gekommen und zusammengesetzt sei. Nicht entge-
genstehe, dass jeder Wahlberechtigte die Wahl anfechten könne. Der Gefahr
für die Dienststelle, durch willkürliche Prozesse mit Kosten belastet zu werden,
werde dadurch begegnet, dass die Kostentragungspflicht ausscheide, wenn die
Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos erscheine oder rechtsmiss-
bräuchlich erfolge. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. In dem von Frau S. an-
gestrengten Wahlanfechtungsverfahren habe sich zum einen die Frage gestellt,
wie mit einem Wahlvorschlag zu verfahren sei, der ungültig sei, weil er bei der
Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweise und au-
ßerdem nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern enthalte. Zum anderen sei
zu entscheiden gewesen, wie es sich auswirke, dass der Wahlvorstand den
Wahlvorschlag an Frau S. und nicht an die Vertreterin des Wahlvorschlages
zurückgegeben habe. Zweifelhaft sei ferner, ob die für die Begründung des
Wahlvorschlages gesetzte Frist ausgereicht habe.
Die Beteiligten tragen zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerden vor: § 17
MBGSH komme als Grundlage für den streitigen Kostenerstattungsanspruch
nicht in Betracht. Da die Wahlanfechtung bereits durch einen einzigen Wahlbe-
rechtigten möglich sei, wäre eine daran anknüpfende Kostenerstattung für die
Dienststelle mit einem massiven finanziellen Risiko durch querulatorische
Wahlanfechtungen verbunden. Aus den Regelungen in § 34 Abs. 1 Satz 2
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Nr. 3, § 88 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH ergebe sich, dass außergerichtliche Kosten
einer Wahlanfechtung nur zugunsten des Personalrats, nicht aber zugunsten
der Anfechtenden erstattungsfähig seien. Dass selbst die Kosten einer erfolglo-
sen Wahlanfechtung von der Dienststelle zu erstatten seien, widerspreche dem
Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, wonach die Kosten entsprechend
dem Obsiegen bzw. dem Unterliegen zu tragen seien. Im vorliegenden Fall wä-
re die Wahlanfechtung nicht erfolgreich gewesen. Mit dem Ausscheiden von
Frau S. aus der Dienststelle sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung
des Wahlanfechtungsverfahrens entfallen. Die Rückgabe des Wahlvorschlages
an die Bewerberin sei sachgerecht gewesen, weil die Vertreterin des Wahlvor-
schlages seinerzeit in der Dienststelle nicht zugegen gewesen sei. Die Bewer-
berin habe ausreichend Zeit gehabt, ihren Wahlvorschlag nachzubessern. Sie
habe dies jedoch in voller Kenntnis der Folgen abgelehnt. Eine Fristverlänge-
rung hätte daher keine Mängelbeseitigung bewirkt.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den
Antrag abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind nicht begründet. Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 MBGSH vom
11. Dezember 1990, GVOBl S. 577, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes
vom 26. März 2009, GVOBl S. 93, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Betei-
ligte zu 1 ist zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet, die Frau Jana S. im
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Zusammenhang mit der Anfechtung der Personalratswahl vom 30. Mai 2007
entstanden sind.
1. Antragstellerin im vorliegenden Beschlussverfahren war zunächst Frau S.
Ihre Antragsbefugnis ergab sich aus der Rechtsbehauptung, Inhaberin eines
Kostenerstattungsanspruchs zu sein, der seine Grundlage in ihrer personalver-
tretungsrechtlichen Rechtsposition als zum Personalrat wahlberechtigte Be-
schäftigte der Gemeinde Altenholz fand (vgl. zur Antragsbefugnis im personal-
vertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: Beschlüsse vom 23. September
2004 - BVerwG 6 P 5.04 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 77 S. 5, vom
28. August 2008 - BVerwG 6 PB 19.08 - Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1
Rn. 5 und vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P 6.09 - juris Rn. 15). Mit der Abtre-
tung des personalvertretungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs am
20. Dezember 2007 - nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens -
sind ihre Bevollmächtigten nicht nur Inhaber des materiellrechtlichen Anspruchs
geworden, sondern gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG auch in die verfahrensrechtliche
Rechtsstellung der Antragsteller eingerückt, ohne dass es einer darauf gerich-
teten Handlungsweise Beteiligter oder des Gerichts bedurfte. Eine im Rechts-
beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Antragsänderung ist damit
nicht verbunden. §§ 265, 325 ZPO sind im personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren nicht anzuwenden, weil sich in ihm die Beteiligung gemäß
§ 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht richtet (vgl. BAG, Beschlüsse vom
28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 <374 f.>, vom 15. Januar
1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 <220>, vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 -
AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972 Bl. 1474 R, vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 -
BAGE 95, 30 <32>, vom 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - BAGE 116, 235
Rn. 15, vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - BAGE 128, 358 Rn. 13 und
vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - AP Nr. 93 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 20).
2. Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch ist § 17 Abs. 1 MBGSH. Da-
nach trägt die Dienststelle die Kosten der Personalratswahl. Dazu gehören alle
Kosten, die mit der Einleitung und Durchführung der Wahl sowie der gerichtli-
chen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (vgl. Beschluss vom
29. August 2000 - BVerwG 6 P 7.99 - BVerwGE 112, 12 <15 f.> = Buchholz
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251.5 § 21 HePersVG Nr. 2 S. 3 f.; BAG, Beschlüsse vom 7. Juli 1999 - 7 ABR
4/98 - AP Nr. 19 zu § 20 BetrVG 1972 Bl. 3, vom 31. Mai 2000 a.a.O. S. 32 und
vom 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP Nr. 21 zu § 20 BetrVG 1972 Bl. 1730 R).
Die Kostentragungspflicht nach § 17 Satz 1 MBGSH umfasst daher die Ver-
pflichtung der Dienststelle zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines
Wahlanfechtungsverfahrens, das die anfechtungsberechtigten Beschäftigten
der Dienststelle geführt haben. Die Zahlungspflicht wird begrenzt durch die Ge-
sichtspunkte der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Es gelten die Grund-
sätze, die zu § 44 Abs. 1 BPersVG und vergleichbaren Bestimmungen der
Landespersonalvertretungsgesetze entwickelt worden sind. Danach hat die
Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines
Rechtsanwalts entstanden sind, nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung
von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde (vgl. Beschluss
vom 29. August 2000 a.a.O. S. 17 f. bzw. S. 5; BAG, Beschlüsse vom 7. Juli
1999 a.a.O. Bl. 3 R, 4, vom 31. Mai 2000 a.a.O. S. 33 und vom 16. April 2003
a.a.O. Bl. 1731).
a) Ein Wahlanfechtungsbegehren ist von vornherein aussichtslos, wenn sich
seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und da-
zu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt. Das ist
offensichtlich nicht der Fall, wenn sich die Wahlanfechtung im Ergebnis als er-
folgreich erweist. Aber auch unabhängig vom Ausgang kann eine Wahlanfech-
tung nicht als aussichtslos betrachtet werden, wenn sie bisher ungeklärte
Rechtsfragen aufwirft oder die Gültigkeit der Wahl aus sonstigen Gründen
Zweifeln ausgesetzt ist und deswegen die Herbeiführung der gerichtlichen
Wahlprüfung vertretbar erscheint (vgl. BAG, Beschlüsse vom 19. März 2003
- 7 ABR 15/02 - BAGE 105, 311 <313> und vom 29. Juli 2009 a.a.O. Rn. 17;
Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundesper-
sonalvertretungsgesetz, § 24 Rn. 24 d; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 24 Rn. 16; Ilbertz/Widmaier,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 24 Rn. 14; Fitting/Engels/
Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2010,
§ 40 Rn. 21).
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b) Eine Rechtsverfolgung ist insbesondere dann mutwillig, wenn von zwei
gleichwertigen prozessualen Wegen der kostenspieligere beschritten wird oder
wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und
deshalb das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentra-
gungspflicht missachtet wird (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P
11.90 - BVerwGE 90, 76 <85> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 S. 60 und
vom 29. August 2000 a.a.O. S. 18 bzw. S. 5 f.; BAG, Beschlüsse vom 31. Mai
2000 a.a.O. S. 33 und vom 16. April 2003 a.a.O. Bl. 1731).
3. Die Einwände der Beteiligten gegen die vorzeichneten Grundsätze im Allge-
meinen und deren Anwendung im Geltungsbereich des Mitbestimmungsgeset-
zes Schleswig-Holstein im Besonderen greifen nicht durch.
a) Durchgreifende rechtssystematische Bedenken dagegen, dass anfechtungs-
berechtigten Beschäftigten die außergerichtlichen Kosten einer Wahlanfechtung
über § 17 Satz 1 MBGSH erstattet werden, lassen sich nicht aus § 34 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 MBGSH herleiten. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Kosten,
die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen und von der Dienststelle zu
tragen sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 MBGSH), auch Kosten für verwaltungsgerichtli-
che Verfahren in den Fällen des § 88 MBGSH. Dessen Absatz 1 enthält einen
Katalog der typischen Varianten personalvertretungsrechtlicher Beschlussver-
fahren, darunter in Nummer 1 die Wahlanfechtung nach § 18 Abs. 1 MBGSH.
Aus diesen Regelungen ist entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht zu
schließen, dass die Erstattung von Prozesskosten ausschließlich in § 34 Abs. 1,
§ 88 Abs. 1 MBGSH zu verorten ist und nur zugunsten des Personalrats in
Betracht kommt.
Denn ein Gegenschluss aus § 34 Abs. 1 MBGSH, wonach die Kostenerstattung
zugunsten anderer Stellen oder Personen als des Personalrats und seiner Mit-
glieder ausgeschlossen ist, verbietet sich jedenfalls für die Fälle der Wahlan-
fechtung nach § 18 MBGSH. Im Wahlanfechtungsverfahren geht es nicht um
die Verfolgung persönlicher Rechte, sondern um das Allgemeininteresse, ins-
besondere das Interesse der Beschäftigten an der Ordnungsmäßigkeit der
Wahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats (vgl. Be-
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schlüsse vom 29. August 2000 a.a.O. S. 16 bzw. S. 4 und vom 25. Juli 2006
- BVerwG 6 P 17.05 -Buchholz 251.7 § 125 NWPersVG Nr. 1 Rn. 30). § 18
Abs. 2 Satz 1 und 2 MBGSH nennt abschließend drei Gruppen von Anfech-
tungsberechtigten: Wahlberechtigte, die Dienststelle sowie im Personalrat oder
durch einen Wahlvorschlag vertretene Gewerkschaften. Die drei Gruppen de-
cken Interessenbereiche ab, die nicht völlig identisch sind, sondern einander
ergänzen. Auf diese Weise sorgt das Gesetz für eine effektive Kontrolle der
Wahl, die bereits im Vorfeld auf deren korrekte Durchführung hinwirkt. Die
Wirksamkeit dieses Kontrollsystems wäre wesentlich reduziert, wenn Wahlbe-
rechtigte und Gewerkschaften stets mit den außergerichtlichen Kosten der
Wahlanfechtung belastet blieben.
Angesichts dessen kommt dem Hinweis des Beteiligten zu 1 darauf, dass die
Regelung über die Kosten der Wahl der Regelung über die Wahlanfechtung
textlich vorausgeht, kein nennenswertes Gewicht zu. Wie der Beteiligte zu 1
selbst nicht verkennt, hat die vergleichbare Reihenfolge der Vorschriften nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem hessischen Personalvertre-
tungsgesetz die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht davon abgehalten, die
außergerichtlichen Kosten der Wahlanfechtung der Vorschrift über die Kosten
der Wahl zuzuordnen.
b) Eine abweichende Bewertung ist nicht deswegen geboten, weil § 18 Abs. 2
Satz 1 MBGSH - anders als § 25 BPersVG und fast alle anderen Personalver-
tretungsgesetze - das Anfechtungsrecht nicht einer Mehrzahl von mindestens
drei Wahlberechtigten, sondern bereits jedem einzelnen Wahlberechtigten zu-
spricht (ebenso nur § 25 Abs. 2 Satz 1 BrbgPersVG und § 18 Abs. 2 Satz 1
MVPersVG). Es trifft zwar zu, dass eine derartige Regelung nicht verhindern
kann, dass persönliche Unzufriedenheit zum Gegenstand der Wahlanfechtung
gemacht wird (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2006 a.a.O. Rn. 30). Doch gilt für die
Kostenerstattung, um die es hier geht, bei der Wahlanfechtung durch einen
einzelnen Beschäftigten derselbe Maßstab wie in den Fällen, in denen eine
Mehrzahl von Beschäftigten oder eine Gewerkschaft von ihrem Wahlanfech-
tungsrecht Gebrauch machen. In allen diesen Fällen scheidet die Kostenerstat-
tung aus, wenn die Wahlanfechtung aussichtslos oder mutwillig war.
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c) Nicht weiter führt schließlich der Hinweis der Beteiligten auf den Grundsatz
deutschen Prozessrechts, wonach der Unterlegene stets die Kosten des Ver-
fahrens trägt. Dieser Grundsatz gilt im personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren nicht. Dieses ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass
Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 2a Abs. 1
ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG) und die Erstattung außergerichtlicher Kosten
entfällt. Die letztgenannte Lücke wird durch die Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1
MBGSH geschlossen, wonach die Dienststelle die Kosten trägt, die durch die
Tätigkeit des Personalrats oder seiner Mitglieder entstehen. Die Frage der
Erstattungspflicht beurteilt sich nicht rückblickend nach objektiven Maßstäben.
Es genügt, wenn der Personalrat die Aufwendungen bei pflichtgemäßer
Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. Be-
schlüsse vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 = Buch-
holz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 Rn. 12, vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -
Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 21 und vom 15. April 2008 - BVerwG
6 PB 3.08 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 Rn. 8). Dieser Ex-ante-Maßstab
schließt die Prozesskosten als Unterfall der durch die Personalratstätigkeit
verursachten Kosten ein (vgl. zu Prozesskosten des Betriebsrats: BAG,
Beschlüsse vom 19. März 2003 a.a.O. S. 313 und vom 29. Juli 2009 a.a.O.
Rn. 16). Ihn auf die außergerichtlichen Kosten zu erstrecken, die Beschäftigten
oder Gewerkschaften im Rahmen einer Wahlanfechtung entstehen, ist syste-
matisch und teleologisch folgerichtig (vgl. BAG, Beschluss vom 16. April 2003
a.a.O. Bl. 1731).
4. Im vorliegenden Fall sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, unter de-
nen die Dienststelle zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten verpflichtet
ist, die einer Beschäftigten im Rahmen einer Wahlanfechtung entstanden sind.
a) Die Anfechtung der Personalratswahl vom 30. Mai 2007 durch Frau S. war
nicht von vornherein aussichtslos.
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aa) Offensichtlich unerheblich ist, dass Frau S. aufgrund des Vergleichs vom
16. April 2008 vor dem Arbeitsgericht Kiel zum 31. März 2008 aus der Dienst-
stelle ausgeschieden ist. Damit entfiel weder ihre Anfechtungsbefugnis noch ihr
Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des am 12. Juni 2007 eingeleiteten
Wahlanfechtungsverfahrens (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P
17.81 - BVerwGE 67, 145 <148 f.> = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3
S. 7 f. und vom 29. November 1983 - BVerwG 6 P 22.83 - juris Rn. 11). Dass
sie gleichwohl bereits am 18. April 2008 die Hauptsache für erledigt erklärt hat,
gereicht ihr nicht zum Rechtsnachteil, zumal die Beteiligten nicht widersprochen
haben (§ 83a Abs. 3 ArbGG).
bb) Die Wahlprüfung hatte sich darauf zu erstrecken, ob der Wahlvorstand die
beiden Wahlvorschläge mit den Einzelbewerberinnen zu Recht als ungültig zu-
rückgewiesen hat.
Maßgeblich war insoweit die Regelung in § 12 Abs. 6 der Landesverordnung
über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Schleswig-Holstein - WO-MBGSH) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 1995, GVOBl S. 48, geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006, GVOBl S. 273. Danach hat der Wahlvorstand Wahlvor-
schläge, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1 Satz 1 WO-MBGSH nicht ent-
sprechen, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist
von drei Arbeitstagen zu beseitigen (Satz 1). Ist aus der Sicht des Wahl-
vorschlagträgers eine Beseitigung nicht möglich, hat er die dafür maßgebenden
Gründe darzulegen (Satz 2). Wenn innerhalb der gesetzten Frist weder der Auf-
forderung nach Satz 1 entsprochen noch eine den Wahlvorschlag rechtferti-
gende Begründung vorgelegt wird, sind diese Wahlvorschläge ungültig (Satz 3).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WO-MBGSH ist jeder Wahlvorschlag nach Ge-
schlechtern zu trennen und muss mindestens so viele Bewerberinnen und Be-
werber enthalten, wie Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter in der be-
treffenden Gruppe zu wählen sind.
Da hier in der Gruppe der Arbeitnehmer ein männliches und drei weibliche Per-
sonalratsmitglieder zu wählen waren, entsprachen die beiden Wahlvorschläge
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mit den Einzelbewerberinnen S. und E. offensichtlich nicht den Anforderungen
des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WO-MBGSH. Es kam daher entscheidend darauf
an, ob die Stellungnahmen der beiden Einzelbewerberinnen vom 20. und
23. April 2007 den jeweiligen Wahlvorschlag rechtfertigende Begründungen im
Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 3 WO-MBGSH waren. Zu dem in § 10 Abs. 1 Satz 1
WO-MBGSH ebenfalls enthaltenen Geschlechterproporz hat der Senat bereits
entschieden, dass Gründe im Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 3 WO-MBGSH dann
anzuerkennen sind, wenn es dem Wahlvorschlagsträger trotz nachhaltiger
Bemühungen nicht gelungen ist, Frauen zur Kandidatur zu bewegen (vgl.
Beschluss vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 P 1.99 - BVerwGE 110, 253 <259,
262> = Buchholz 251.95 § 10 MBGSH Nr. 1 S. 5 und 8). Überträgt man diese
Aussage auf das Erfordernis, im Wahlvorschlag so viele Kandidaten zu
benennen, wie Gruppenmitglieder in den Personalrat zu entsenden sind, so
erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Wahlvorstand jedenfalls die Erklä-
rung von Frau E. hätte billigen müssen. Dessen Erwägung ausweislich der Nie-
derschrift über seine Sitzung vom 3. Mai 2007, die Einzelbewerberinnen hätten
zusammengehen müssen, ist nicht zweifelsfrei. Denn Gesetz und Wahlordnung
setzen voraus, dass verschiedene Wahlvorschläge die unterschiedlichen Vor-
stellungen unter den Beschäftigten der Dienststelle über die künftige Personal-
ratsarbeit widerspiegeln. Damit wäre ein Zwang zur Listenverbindung trotz in
der Sache bestehender Meinungsunterschiede nicht vereinbar. Angesichts
dessen hätte das durch Frau S. eingeleitete Wahlanfechtungsverfahren den
Gerichten Gelegenheit geben können, zur Auslegung der Regelung in § 12
Abs. 6 WO-MBGSH Stellung zu nehmen.
cc) Die Frage hätte nicht dahingestellt bleiben können. Zwar wären beide
Wahlvorschläge schon deswegen als ungültig zurückzuweisen gewesen, weil
sie nicht von mindestens einem Zwanzigstel der 93 wahlberechtigten Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer unterzeichnet waren (§ 15 Abs. 4 Satz 2
MBGSH i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 WO-MBGSH). Dar-
auf hätte jedoch die Zurückweisung des Wahlanfechtungsbegehrens nicht ge-
stützt werden können, weil dieser Mangel der Wahlvorschläge dem Wahlvor-
stand zuzurechnen war. Denn er hatte über das Unterschriftenerfordernis im
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Wahlausschreiben vom 5. April 2007 nicht vollständig unterrichtet (§ 8 Abs. 2
Nr. 9 WO-MBGSH).
dd) Das Oberverwaltungsgericht hat ferner als im Wahlanfechtungsverfahren zu
klären gewesene Fragen aufgeworfen, ob der Wahlvorstand den Wahlvorschlag
statt an den Wahlvorschlagsträger auch an die Bewerberin zurückgeben durfte
und ob die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung mit § 12 Abs. 6 Satz 1 WO-
MBGSH in Einklang stand. Dass die Gültigkeit der Personalratswahl unter
diesen beiden Gesichtspunkten nicht gescheitert wäre, machen die Beteiligten
zwar mit beachtlichen Gründen geltend. Gleichwohl durften auch diese beiden
Aspekte das Oberverwaltungsgericht bei einer Gesamtschau zu der Einschät-
zung gelangen lassen, dass die Wahlanfechtung durch Frau S. nicht von vorn-
herein aussichtslos war.
ee) Nur der Vollständigkeit halber und zur Beachtung für künftige Personal-
ratswahlen weist der Senat noch auf Folgendes hin: In der Sitzung des Wahl-
vorstandes vom 3. Mai 2007, in welcher über die Gültigkeit der Wahlvorschläge
beraten und entschieden wurde, haben Personen mitgewirkt, die dazu nicht
berechtigt waren.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 WO-MBGSH bestellt der Personalrat zwölf Wo-
chen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und
einen von ihnen als Vorsitzenden; zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl von
Ersatzmitgliedern bestellen. Nach § 3 Satz 1 WO-MBGSH ist der Wahlvorstand
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Aus
den vorbezeichneten Regelungen ergibt sich, dass ausschließlich die ordentli-
chen Mitglieder des Wahlvorstandes berechtigt sind, an dessen Sitzungen teil-
zunehmen, in welchen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bera-
ten und entschieden wird. Ein Ersatzmitglied tritt nur dann an die Stelle eines
ordentlichen Mitgliedes, wenn für dieses ein anzuerkennender Verhinderungs-
grund vorliegt; im Übrigen ist es nicht teilnahmeberechtigt. Gegen diese Grund-
sätze wurde in der Sitzung vom 3. Mai 2007 verstoßen.
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Der Beteiligte zu 2 hatte Frau Sch. (Vorsitzende), Frau H. und Herrn B. zu or-
dentlichen Mitgliedern und Frau Sche., Frau R. und Herrn K. zu Ersatzmitglie-
dern des Wahlvorstandes bestellt. In der Sitzung vom 3. Mai 2007 waren daher
ausschließlich Frau Sch., Frau H. und Herr K. als Ersatzmitglied für Herrn B.
teilnahmeberechtigt. Frau R. durfte ebenso wenig mitwirken wie Frau Sche.
Ausweislich der Niederschrift vom 3. Mai 2007 hat sich Frau Sch. weder für be-
fangen gehalten, noch ist sie vom Wahlvorstand für befangen erklärt worden;
sie hatte folglich im Wahlvorstand Sitz und Stimme. Frau Sche. durfte nicht an
der Beratung teilnehmen, geschweige denn - wie geschehen - bei der Ent-
scheidung über die Wahlvorschläge an die Stelle von Frau Sch. treten.
Der vorbezeichnete Verfahrensfehler hätte bereits für sich betrachtet zum Erfolg
des Wahlanfechtungsbegehrens führen können. Dass sich Frau S. darauf nicht
berufen hat, ist unerheblich (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P
9.97 - BVerwGE 106, 378 <381> = Buchholz 251.7 § 22 NWPersVG Nr. 4 S. 3
und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 11.09 - Buchholz 251.91 § 25
SächsPersVG Nr. 1 Rn. 6).
b) Die Wahlanfechtung war schließlich nicht mutwillig. Insbesondere war die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht rechtsmissbräuchlich. Aus dem Dar-
gestellten ergibt sich, dass es sich um keinen ganz einfach gelagerten Fall
handelte. Hinzu kommt, dass sich auch die beteiligte Dienststelle und der betei-
ligte Personalrat anwaltlicher Hilfe versichert haben, obschon dies prozessual
nicht geboten gewesen wäre (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
5. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Er erfasst auch den Zeitraum von der
Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens bis zur Abtretung der
streitigen Forderung (10. September bis 20. Dezember 2007). Frau S. hatte von
Anfang an einen Zahlungsanspruch geltend gemacht (vgl. BAG, Beschluss vom
13. Mai 1998 a.a.O. Bl. 1474 R).
6. Die Verfahrensrüge des Beteiligten zu 2 greift nicht durch. Nach der insoweit
maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts musste dieses nicht aufklären, ob Frau S. bei einer Fristverlängerung
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durch den Wahlvorstand den Mangel des Wahlvorschlages noch hätte beheben
können. Für das Oberverwaltungsgericht kam es für die Beurteilung des hier
streitigen Kostenerstattungsanspruchs nicht darauf an, ob sich die Wahlan-
fechtung nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis als
erfolgreich erwiesen hätte, sondern darauf, ob ein solcher Erfolg möglich und
deswegen die Einleitung der gerichtlichen Wahlprüfung vertretbar erschien. Bei
dieser Ex-ante-Sicht verbot sich jegliche Beweisaufnahme zum Erfolg des erle-
digten Wahlanfechtungsbegehrens.
Neumann
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 949,03 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1, § 33 Abs. 1 und 8
Satz 1 Halbs. 1 RVG. Die im vorliegenden Beschlussverfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten sind nicht einzubeziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 RVG
i.V.m. § 18 Abs. 2 KostO).
Büge
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
MBGSH
§§ 17, 34, 88
WO-MBGSH
§§ 10, 12
Stichworte:
Erstattungspflicht der Dienststelle; außergerichtliche Kosten eines Wahlanfech-
tungsverfahrens; Abtretung nach Einleitung des Beschlussverfahrens; aus-
sichtslose oder mutwillige Rechtsverfolgung.
Leitsätze:
1. Tritt ein Beschäftigter nach Einleitung des Beschlussverfahrens seinen An-
spruch gegen die Dienststelle auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die
ihm im Wahlanfechtungsverfahren entstanden sind, an seine Bevollmächtigten
ab, so rücken diese von Gesetzes wegen in die Antragstellerposition ein.
2. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten einer Wahlan-
fechtung ergibt sich aus § 17 Satz 1 MBGSH, wonach die Dienststelle die Kos-
ten der Wahl trägt.
3. Die Kostenerstattung scheidet aus, wenn die Rechtsverfolgung von vornher-
ein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde.
Beschluss des 6. Senats vom 11. Oktober 2010 - BVerwG 6 P 16.09
I. VG Schleswig vom 18.06.2008 - Az.: VG 19 A 40/07 -
II. OVG Schleswig vom 23.06.2009 - Az.: OVG 12 LB 7/08 -