Urteil des BVerwG vom 29.04.2015

Wegerecht, Umwandlung, Rechtsnachfolge, Übertragung

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Postrecht und Telekommunikationsrecht
Rechtsquelle/n:
GG Art. 12, 14, 87f
TKG 1996 §§ 6, 8, 9, 15, 50
TKG 2004 §§ 68, 69, 150, 152
UmwG § 20 Abs. 1, § 131 Abs. 1
VwVfG § 43 Abs. 2, § 52
Titelzeile:
Keine Rechtsnachfolgefähigkeit eines
telekommunikationsrechtlichen Wegerechts
Stichworte:
Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts,
Gesamtrechtsnachfolge in ein öffentlich-rechtliches Recht, Lizenzurkunde,
Personengebundenheit eines öffentlich-rechtlichen Rechts,
Rechtsnachfolgefähigkeit, Rechtsnachfolgetatbestand,
telekommunikationsrechtliches Wegerecht.
Leitsatz:
Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend
personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des
Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht rechtsnachfolgefähig.
Urteil des 6. Senats vom 29. April 2015 - BVerwG 6 C 39.13
I. VG Köln vom 27. Oktober 2011
Az: VG 1 K 8589/09
II. OVG Münster vom 27. Februar 2013
Az: OVG 13 A 2661/11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 39.13
OVG 13 A 2661/11
Verkündet
am 29. April 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Recht, Verkehrswege für öffentlichen
Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (Nut-
zungsberechtigung bzw. im Folgenden: telekommunikationsrechtliches Wege-
recht), das die Beklagte einer Rechtsvorgängerin der Klägerin nach den Be-
stimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des
Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) - TKG 1996 - übertragen
hatte, unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 2
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des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) - TKG 2004 - auf die Klä-
gerin übergegangen ist.
Mit einer unter dem 19. Dezember 2002 ausgefertigten Urkunde erteilte die für
die Beklagte handelnde Bundesnetzagentur unter ihrer früheren Bezeichnung
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der C. GmbH (HRB …,
AG Frankfurt/Main) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 TKG 1996 eine Li-
zenz der Lizenzklasse 3 (Nr. …). Die Lizenz berechtigte dazu, auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland Übertragungswege für Telekommunikations-
dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu betreiben (Nr. 1 der Urkundsbestim-
mungen). Im Hinblick auf die Ausübung der Lizenzrechte wurde der Lizenz-
nehmerin nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 8 TKG 1996 das Recht übertragen, öffent-
liche Verkehrswege für Telekommunikationslinien nach Maßgabe der §§ 50 bis
58 TKG 1996 unentgeltlich zu benutzen (Nr. 2 der Urkundsbestimmungen). Ei-
ne in die Urkunde aufgenommene Nebenbestimmung forderte, dass Änderun-
gen im Handelsregister unverzüglich anzuzeigen seien, um die Regulierungs-
behörde in die Lage zu versetzen, den Fortbestand der Lizenzerteilungsvoraus-
setzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TKG 1996 prüfen und die Einhaltung der
Verpflichtungen bei einem Lizenznehmerwechsel bzw. bei einer Änderung der
Eigentumsverhältnisse nach § 9 TKG 1996 sicherstellen zu können (Nr. 3.1 der
Urkundsbestimmungen).
Rechtsnachfolgerin der C. GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main) war nach Durch-
führung von zwei Umwandlungen im Oktober 2003 und im April 2004 in Gestalt
einer Verschmelzung und einer Ausgliederung die C. T. GmbH (HRB …, AG
Frankfurt/Main). Diese wurde im Zuge einer weiteren Umwandlung mit Wirkung
zum 1. Oktober 2008 im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermö-
gens als Ganzes auf die C. Holding GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main) ver-
schmolzen und im Handelsregister gelöscht. Die letztgenannte, zunächst in
C. T. GmbH und sodann in C. Services GmbH umfirmierte Gesellschaft ist die
Klägerin dieses Verfahrens.
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Nachdem die Klägerin der Bundesnetzagentur die Veränderung der gesell-
schaftsrechtlichen Verhältnisse vom Oktober 2008 mitgeteilt hatte, forderte die
Regulierungsbehörde sie unter dem 11. November 2008 unter Berufung auf
§ 52 VwVfG auf, ihr die Lizenzurkunde mit der Nr. … sowie zwei weitere, hier
nicht streitgegenständliche Lizenzurkunden bis zum 25. November 2008 aus-
zuhändigen. Nach dem Telekommunikationsgesetz 2004 sei der hauptsächliche
Regelungsgegenstand der Lizenz, der in der Erlaubnis des Marktzugangs be-
standen habe, entfallen. Nach dem Außerkrafttreten der Regelung des § 9
Abs. 2 TKG 1996 habe auch das mit der Lizenz übertragene personenbezoge-
ne telekommunikationsrechtliche Wegerecht im Zuge der umwandlungsrechtli-
chen Verschmelzung vom Oktober 2008 nicht mehr auf die Klägerin übergehen
können und sei deshalb gegenstandslos geworden. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch der Klägerin wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbe-
scheid vom 9. Dezember 2009 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage
stattgegeben: Die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 sei aus ge-
setzessystematischen Gründen dahingehend zu verstehen, dass für bestands-
kräftig erteilte telekommunikationsrechtliche Wegerechte die Vorschriften fort-
gälten, die dieses Wegerecht inhaltlich näher bestimmten. Auch im Rahmen der
hier im Oktober 2008 vorgenommenen Umwandlung sei deshalb noch die Vor-
schrift des § 9 TKG 1996 anwendbar gewesen, die das telekommunikations-
rechtliche Wegerecht wie die seinerzeitige Lizenz beschränkt verkehrsfähig
ausgestaltet und nach ihrem zweiten Absatz bewirkt habe, dass die Klägerin
Inhaberin des hier in Rede stehenden Wegerechts geworden sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das verwal-
tungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen: Das in der heraus-
verlangten Urkunde verbriefte Wegerecht, das ursprünglich der C. GmbH (HRB
…, AG Frankfurt/Main) zugestanden habe und im Zuge der Umwandlungen
vom Oktober 2003 und April 2004 zusammen mit der erteilten Lizenz durch Ge-
samtrechtsnachfolge und nach § 9 Abs. 2 Alt. 1 TKG 1996 auf deren Rechts-
nachfolgerinnen übergegangen sei, habe sich dadurch im Sinne des § 43
Abs. 2 a.E. VwVfG auf andere Weise erledigt, dass die letzte Rechtsinhaberin,
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die C. T. GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main), im Oktober 2008 infolge ihrer
Verschmelzung auf die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erlo-
schen sei. Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht sei in seiner Ausfor-
mung durch § 68 Abs. 1, § 69 TKG 2004, insbesondere wegen der in § 69
Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 geregelten subjektiven Erteilungsvoraussetzungen der
Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, höchstpersönlicher Natur
und damit einer Rechtsnachfolge - hier auf Grund des Gesamtrechtsnachfolge-
tatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - nicht mehr zugänglich. Um eine
identitätswahrende Umwandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004
habe es sich bei der hier in Rede stehenden Verschmelzung, die zum Erlö-
schen der früheren Rechtsinhaberin geführt habe, nicht gehandelt. Im Tele-
kommunikationsgesetz 2004 fehle eine Vorschrift wie § 9 TKG 1996, die das an
die seinerzeitige Lizenz gekoppelte telekommunikationsrechtliche Wegerecht
als übergangsfähig gestaltet habe. Für den vorliegenden Fall lasse sich eine
Fortgeltung von § 9 TKG 1996 weder aus der Bestandskraft der konkreten We-
gerechtseinräumung noch aus den Übergangsvorschriften des Telekommunika-
tionsgesetzes 2004 ableiten. In Bestandskraft erwachsen sei - auch unter Be-
rücksichtigung der Nebenbestimmung nach Nr. 3.1 der Urkundsbestimmun-
gen - nur das in der Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 eingeräumte We-
gerecht als solches, nicht aber dessen allein nach dem einschlägigen materiel-
len Recht zu beurteilende Übertragbarkeit. Die Übergangsvorschriften des Te-
lekommunikationsgesetzes 2004 erwähnten § 9 TKG 1996 nicht. Durch § 150
Abs. 3 TKG 2004 würden lediglich bestehende Wegerechte in das gesetzliche
Regelungssystem der §§ 68 Abs. 1, 69 TKG 2004 überführt. Die Vorschrift ent-
halte anders als § 150 Abs. 1 TKG 2004 keinen Ansatzpunkt für die Annahme
einer Fortgeltung von Bestimmungen der abgelösten Gesetzesfassung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der
Klägerin, mit der diese die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen
das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil erstrebt: Das streitige Wegerecht
sei mit dem seinen Inhalt wesentlich mitbestimmenden Element der Übertrag-
barkeit nach § 9 TKG 1996 bestandskräftig eingeräumt worden. Auch durch die
Nebenbestimmung nach Nr. 3.1 der Urkundsbestimmungen der Lizenz vom
19. Dezember 2002 gelange die bestandskräftig zuerkannte Übertragbarkeit
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des Rechts zum Ausdruck. Zudem werde durch die Übergangsvorschrift des
§ 150 Abs. 3 TKG 2004 garantiert, dass das jeweilige Wegerecht so fortbeste-
he, wie es erteilt worden sei, nämlich als ein nach § 9 TKG 1996 übertragbares
Recht. Unabhängig davon sei das telekommunikationsrechtliche Wegerecht
auch bei isolierter Betrachtung der §§ 68 Abs. 1, 69 TKG 2004 nicht als höchst-
persönliches, sondern unverändert als zwar personenbezogenes, aber über-
tragbares Recht einzuordnen. Insbesondere statuiere § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG
2004 nur eine Mitteilungspflicht für identitätswahrende Umwandlungen, enthalte
aber keine Erlöschensregelung für den Fall der Rechtsnachfolge.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb gemäß § 144
Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit
Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.) und verfahrensfehlerfrei (2.)
das klagestattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage
gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 11. November 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2009 abgewiesen.
1. Rechtsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Aufforderung der Bundes-
netzagentur, die Lizenzurkunde Nr. … zurückzugeben, ist § 52 Satz 1 VwVfG.
Danach kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsakts erteilten Ur-
kunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren
Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wenn der Verwaltungsakt unanfecht-
bar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem ande-
ren Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene
Bescheid von dieser bundesrechtlichen Rechtsgrundlage getragen wird. Die
Bestimmung der herausverlangten Lizenzurkunde besteht auch in dem Nach-
weis des Wegerechts, das der C. GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main) als
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Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Verwaltungsakt im Rahmen der erteilten
Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen eingeräumt worden ist (a). Die-
ses Wegerecht hat seine die Nachweisfunktion der Lizenzurkunde aufhebende
Wirksamkeit nicht - jedenfalls - zusammen mit dem durch das Telekommunika-
tionsgesetz 2004 abgelösten Lizenzregime der §§ 6 ff. TKG 1996 verloren (b).
Die Nachweisfunktion der Lizenzurkunde für das Wegerecht ist jedoch dadurch
entfallen, dass dieses Recht, bevor es auf die Klägerin übergehen konnte, we-
gen seiner Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 a.E. VwVfG
unwirksam geworden ist, weil im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008
die letzte Rechtsinhaberin weggefallen ist (c). Die Entscheidung der Beklagten
leidet nicht an Ermessensfehlern (d).
a) Die im Besitz der Klägerin befindliche, von der Bundesnetzagentur heraus-
verlangte Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 verkörpert nicht nur die vor-
malige Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. …), die die Behörde unter ihrer früheren
Bezeichnung als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an die-
sem Tag der C. GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main) auf der Grundlage von § 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 TKG 1996 zur Gestattung des Marktzugangs für das
Betreiben von Übertragungswegen erteilt hat (vgl. zum Zweck des seinerzeiti-
gen Lizenzsystems: BT-Drs. 13/3609 S. 34, 37). Sie dokumentiert nach Fest-
stellung des Oberverwaltungsgerichts zugleich das nach § 50 Abs. 1 TKG 1996
ursprünglich dem Bund zustehende unentgeltliche telekommunikationsrechtli-
che Wegerecht, das die Regulierungsbehörde unter dem besagten Datum
durch einen weiteren Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1, § 8 TKG 1996
im Rahmen der Lizenzerteilung auf die Lizenznehmerin übertragen hat.
b) Ihre hier streitgegenständliche Nachweisfunktion im Sinne des § 52 VwVfG
für das eingeräumte Wegerecht hat die Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002
nicht wegen einer Unwirksamkeit dieses Rechts - in jedem Fall und unabhängig
von der Frage des Rechtsbestands im Übrigen - mit dem Inkrafttreten des Tele-
kommunikationsgesetzes 2004 am 26. Juni 2004 und dem damit einhergehen-
den Außerkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1996 gemäß § 152
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TKG 2004 verloren. Denn zu diesem Zeitpunkt ist
zwar das die Genehmigung des Marktzugangs betreffende Lizenzsystem des
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§ 6 TKG 1996 durch die Meldepflicht nach § 6 TKG 2004 für die auf den Tele-
kommunikationsmärkten tätigen Unternehmen abgelöst worden. Jedoch be-
stimmt die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 in ihrem
nicht in Frage stehenden Regelungsgehalt und unabhängig von der späterhin
zu erörternden Frage einer weitergehenden Bedeutung, dass im Rahmen des
§ 8 TKG 1996 - also mit den Lizenzen nach § 6 TKG 1996 - erteilte Wegerechte
fortgelten.
c) Der Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 kommt eine Nachweisfunktion
nach § 52 VwVfG für das besagte Wegerecht indes deshalb nicht mehr zu, weil
dieses Recht zwar im Zuge der Umwandlungen vom Oktober 2003 und vom
April 2004 durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen der
C. GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main) und Rechtsvorgängerinnen der Klägerin
übergegangen ist, jedoch im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 un-
wirksam geworden ist, weil es zu diesem Zeitpunkt einer Rechtsnachfolge nicht
mehr zugänglich war, deshalb nicht auf die Klägerin übergehen konnte und sich
mit dem Erlöschen der C. T. GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main) als letzter
Rechtsinhaberin nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG im Sinne des § 43 Abs. 2
a.E. VwVfG auf andere Weise erledigt hat (vgl. zu dieser Erledigungskonstella-
tion allgemein: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 37.88 - BVerwGE 84,
274 <277 f.>).
Prägendes Merkmal des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts war und
ist der eine Rechtsnachfolge grundsätzlich ausschließende und den Bestand
des Rechts an die Person seines Inhabers bindende Personenbezug (aa). Trotz
dieses überwiegenden Personenbezugs war ein telekommunikationsrechtliches
Wegerecht unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 1996 zusam-
men mit der durch die spezielle Regelung des § 9 TKG 1996 verkehrsfähig
ausgestalteten Lizenz übertragbar. Auf Grund der durch § 9 Abs. 2 Alt. 1 TKG
1996 geschaffenen Nachfolgefähigkeit ist das der C. GmbH (HRB …, AG
Frankfurt/Main) eingeräumte Wegerecht zusammen mit der diesem Unterneh-
men erteilten Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. …) im Zuge der Umwandlungen
vom Oktober 2003 und vom April 2004 durch Gesamtrechtsnachfolge auf die
Rechtsnachfolgerinnen dieser Gesellschaft übergegangen (bb). Dagegen war
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im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 nach der Abschaffung des Li-
zenzsystems des § 6 TKG 1996 durch das Telekommunikationsgesetz 2004
und dem Außerkrafttreten der darauf bezogenen speziellen Verkehrsfähigkeits-
regelung des § 9 TKG 1996 ein Übergang des Wegerechts - nun als isoliertes
Recht - durch Gesamtrechtsnachfolge entsprechend dem überwiegend perso-
nenbezogenen Charakter des Rechts nicht mehr möglich (cc). Bedenken hier-
gegen lassen sich aus den Grundrechten des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 12
Abs. 1 GG nicht herleiten (dd).
aa) Die in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 angelegte und von § 68 Abs. 1,
§ 69 Abs. 1 TKG 2004 fortgeführte Konstruktion, dass dem Bund das telekom-
munikationsrechtliche Wegerecht unentgeltlich zusteht und von diesem auf Te-
lekommunikationsunternehmen übertragen wird, dient der in Art. 87f Abs. 1 GG
statuierten Pflicht des Bundes, zur flächendeckenden Gewährleistung ange-
messener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich der Telekommunika-
tion unter den Bedingungen der in Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Pri-
vatwirtschaftlichkeit (vgl. BT-Drs. 13/3609 S. 35 f., 48 f. und 15/2316 S. 83 so-
wie: BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 - BVerfGE 108, 169 <179,
182 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8.04 - Buchholz 442.066 § 50
TKG Nr. 2 S. 8). Das übertragene Wegerecht hat den rechtlichen Charakter
eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts (BVerwG, Beschluss
vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - Buchholz 442.066 § 75 TKG Nr. 1
Rn. 7 f.; Schütz, in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/
Schuster , Beck`scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 50 Rn. 11;
Demmel/Manssen, in: Manssen , Telekommunikations- und Multimedia-
recht, Bd. 1, Stand Februar 2015, § 68 Rn. 43, § 69 Rn. 5). Dieses Nutzungs-
recht ist in den hier in Rede stehenden Zeiträumen durchweg durch seinen
überwiegenden, einer Rechtsnachfolge grundsätzlich entgegenstehenden Per-
sonenbezug geprägt gewesen.
Die Übertragbarkeit bzw. Rechtsnachfolgefähigkeit eines öffentlich-rechtlichen
Rechts richtet sich danach, in welchem Maß dieses durch das einschlägige ma-
terielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbe-
stimmten Bezüge sind, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während
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umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolgefähigkeit auszuge-
hen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Ur-
teile vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <110> und vom
16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19 f., 28).
Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht stellt sich deshalb als überwie-
gend personenbezogen dar, weil seine Übertragung durch den Bund auf ein
Telekommunikationsunternehmen stets vor allem von der Erfüllung der subjek-
tiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde
abgehangen hat. An diese Voraussetzungen war gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a, Satz 2 TKG 1996 die Erteilung einer Lizenz nach § 6 TKG 1996 und
damit auch die nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 zugleich vorzunehmende Wege-
rechtsübertragung geknüpft. Die Erfüllung eben dieser Voraussetzungen ver-
langt § 69 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 für die nach Wegfall des Lizenzsystems iso-
lierte Übertragung des Wegerechts. Die Gesetzesbegründung des Telekommu-
nikationsgesetzes 2004 umschreibt diese Voraussetzungen in sachlicher Über-
einstimmung mit den Legaldefinitionen in § 8 Abs. 3 Satz 2 TKG 1996 dahinge-
hend, dass grundsätzlich als zuverlässig gilt, wer die Gewähr dafür bietet, die
Rechtsvorschriften einzuhalten, als leistungsfähig, wer die Gewähr dafür bietet,
für den Aufbau und den Betrieb von Telekommunikationsnetzen die erforderli-
chen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, und als fachkundig, wer die
Gewähr dafür bietet, dass die bei Ausübung der Wegerechte tätigen Personen
über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen
(BT-Drs. 15/2316 S. 84). Diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen, deren
Erfüllung und Sicherung im Grundsatz bei jeder Rechtsnachfolge erneut in Fra-
ge steht, überwiegen die gleichfalls vorgesehenen sachbezogenen Erfordernis-
se wie den Gefahrenabwehrvorbehalt nach § 50 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b TKG 1996 oder die von § 69 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 geforderte Ver-
einbarkeit mit den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG 2004 deutlich (in die-
sem Sinne für das Telekommunikationsgesetz 1996 unter Verweis auf die Li-
zenz als personenbezogene Genehmigung: Spoerr, in: Trute/Spoerr/Bosch,
TKG mit FTEG, 1. Aufl. 2001, § 9 Rn. 1; Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG,
1. Aufl. 2002, § 8 Rn. 12, § 9 Rn. 2, 5 ff.; im Ergebnis auch Schütz, in:
Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster ,
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Beck`scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 1, § 50 Rn. 13; für das iso-
lierte Wegerecht nach dem Telekommunikationsgesetz 2004: Heun, in: Ders.
, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, F Rn. 70 f.;
Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 43; Manssen, in: Ders. , Te-
lekommunikations- und Multimediarecht, Bd. 1, Stand März 2015, § 69 Rn. 6;
Dörr, in: Säcker , TKG, 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 5; Schütz, in:
Geppert/Schütz, Beck`scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a).
bb) Unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 1996 ist das telekom-
munikationsrechtliche Wegerecht allerdings - obgleich überwiegend personen-
bezogen - übertragbar und einer Rechtsnachfolge zugänglich gewesen, weil der
Gesetzgeber die Lizenz nach § 6 TKG 1996, an die das Wegerecht gemäß § 50
Abs. 2 TKG 1996 gekoppelt war, trotz ihrer gleichfalls personenbezogenen Aus-
richtung durch die spezielle Regelung des § 9 TKG 1996 mit Rücksicht auf ihre
wirtschaftliche Bedeutung verkehrsfähig ausgestaltet hatte (vgl. dazu: Mayen,
in: Scheurle/Mayen, TKG, 1. Aufl. 2002, § 9 Rn. 3; Schütz, in: Büchner/Ehmer/
Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster , Beck`scher TKG-
Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 1). Der die Einzelrechtsnachfolge betreffen-
de § 9 Abs. 1 TKG 1996 bestimmte, dass die Übertragung einer erteilten Lizenz
der Schriftform und der vorherigen - unter anderem die Erfüllung der Erteilungs-
voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TKG 1996 voraussetzenden - Ge-
nehmigung der Regulierungsbehörde bedurfte. Der Behörde lediglich unverzüg-
lich anzuzeigen war nach § 9 Abs. 2 TKG 1996 ein anderweitiger Übergang der
Lizenz auf einen neuen Inhaber, ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim
Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz. Unter einem anderweitigen
Lizenzübergang im Sinne des § 9 Abs. 2 Alt. 1 TKG 1996 waren alle Formen
der Gesamtrechtsnachfolge einschließlich der hier in Rede stehenden, einen
Übertragungsakt enthaltenden Formen der Umwandlung nach dem Umwand-
lungsgesetz zu verstehen (Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 1. Aufl. 2002, § 9
Rn. 39 f.; Schütz, in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/
Schuster , Beck`scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 15).
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Wegen dieser durch § 9 Abs. 2 TKG 1996 speziell geregelten Gesamtrechts-
nachfolgefähigkeit ist das Wegerecht, das der C. GmbH (HRB …, AG Frank-
furt/Main) unter dem 19. Dezember 2002 mit Bindung an die gleichzeitig erteilte
Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. …) eingeräumt worden war, durch die Umwand-
lungen vom Oktober 2003 in der Form der Verschmelzung und vom April 2004
in der Gestalt der Ausgliederung auf Grund der Gesamtrechtsnachfolgetatbe-
stände aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zusammen
mit der Lizenz auf diejenigen Rechtsvorgängerinnen der Klägerin übergegan-
gen, die das übertragene bzw. ausgegliederte Vermögen übernommen haben.
cc) Im Rahmen der Verschmelzung vom Oktober 2008, das heißt nach dem
Außerkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1996, konnte das Wege-
recht - nun als isoliertes Recht - nicht, bevor die bisherige Rechtsinhaberin nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erlosch, auf Grund des Gesamtrechtsnachfol-
getatbestands aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin übergehen. Der
Vorschrift des § 69 TKG 2004 lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass
das telekommunikationsrechtliche Wegerecht trotz seines vorwiegend perso-
nenbezogenen Charakters einer Rechtsnachfolge fähig sein soll (aaa). Die An-
nahme einer übergangsweisen Fortgeltung des § 9 TKG 1996 kann weder auf
die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 (bbb) noch auf den Ge-
sichtspunkt einer bestandskräftigen Verleihung des konkreten Wegerechts als
übertragbares Recht (ccc) gestützt werden.
aaa) Die Vorschrift des § 69 TKG 2004 lässt keinen Raum für eine Auslegung
dahin, dass das telekommunikationsrechtliche Wegerecht nach dem Wegfall
des Lizenzsystems des § 6 TKG 1996 als - nunmehr isoliertes - überwiegend
personenbezogenes Recht weiterhin rechtsnachfolgefähig sein soll.
Das gegenteilige Normverständnis ist bereits nach dem Wortlaut der Norm und
der Gesetzessystematik geboten. So verpflichtet § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004
die Wegerechtsinhaber zu bestimmten Mitteilungen an die Bundesnetzagentur,
die die entsprechenden Informationen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 TKG 2004 den
Wegebaulastträgern zur Verfügung stellt. Von der Mitteilungspflicht erfasst sind
neben Beginn und Beendigung der Nutzung nur Namens- und Anschriftenände-
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rungen sowie identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens. Entgegen
einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Heun, in: Ders. , Handbuch
Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, F Rn. 72 ff.) kann der telekommunika-
tionsrechtliche Begriff der identitätswahrenden Umwandlung nicht in einem rein
materiellen, an den subjektiven Erteilungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 2
Satz 2 TKG 2004 orientierten Sinne verstanden werden. Vielmehr führt die Ein-
ordnung dieses Begriffs in die Reihung des § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 zu
dem Schluss, dass er sich ebenso wie Namens- und Anschriftenänderungen
nur auf Umstände bezieht, die nicht mit einem Wechsel der Person des Wege-
rechtsinhabers verbunden sind, also in einem formalen Sinn nur Umwandlun-
gen erfasst, in denen jedenfalls die rechtliche Identität, das heißt die Rechts-
persönlichkeit des Wegerechtsinhabers unberührt bleibt (Dörr, in: Säcker
, TKG, 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 34 f.; enger, nur auf den neben der
Rechtspersönlichkeit auch die Vermögenskontinuität wahrenden Formwechsel
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG abstellend: Reichert, in: Scheurle/Mayen ,
TKG, 2. Aufl. 2008, § 69 Rn. 9; Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 75).
Mit dem strikt an das formale Kriterium der Wahrung der rechtlichen Identität
anknüpfenden Inhalt wird der Begriff der identitätswahrenden Umwandlung
auch in dem anderweitigen rechtlichen Zusammenhang der Frequenzzuteilung
in § 55 Abs. 6 TKG 2004 in Abgrenzung zu den in § 55 Abs. 7 TKG 2004 gere-
gelten Fällen der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge verwandt. Beziehen sich
aber die Mitteilungspflichten des § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 nur auf Fallge-
staltungen, in denen sich die Rechtspersönlichkeit des Wegerechtsinhabers
nicht ändert, und werden Konstellationen, in denen es zu solchen Änderungen
kommt, nicht angesprochen, ist damit zugleich gesagt, dass der Gesetzgeber
das telekommunikationsrechtliche Wegerecht nicht mehr als rechtsnachfolgefä-
hig ausgestalten wollte (zu diesem Umkehrschluss: Schütz, in: Geppert/Schütz,
Beck`scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a; Stelkens, TKG-
Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 43). Dem entspricht es, dass § 69 TKG 2004 eine
spezielle Widerrufsvorschrift wie § 15 Nr. 2 TKG 1996, die der durch § 9 Abs. 2
TKG 1996 ermöglichten Gesamtrechtsnachfolge Rechnung trug, nicht enthält.
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Eine Verkehrsfähigkeit des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts nach
den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2004 wird auch von dem
bereits genannten, aus Art. 87f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Sinn
und Zweck dieses Rechts als Mittel zur Sicherung der flächendeckenden Ver-
sorgung im Telekommunikationsbereich nicht gefordert. Diesem Zweck diente
bereits das Wegerecht nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes
1996. Verkehrsfähig ausgestaltet war das Wegerecht seinerzeit indes allein
wegen seiner durch § 50 Abs. 2 TKG 1996 letztlich aus Praktikabilitätsgründen
bewirkten Kopplung an die Lizenz nach § 6 TKG 1996, der der Gesetzgeber
wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung Verkehrsfähigkeit verliehen hatte. Unter
der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 ist mit dem Lizenzsystem
auch das Bedürfnis für eine Verkehrsfähigkeit des überwiegend personenbezo-
genen telekommunikationsrechtlichen Wegerechts entfallen.
bbb) Ein Übergang des umstrittenen Wegerechts im Rahmen der Umwandlung
vom Oktober 2008 kann nicht auf eine durch die Übergangsvorschrift des § 150
Abs. 3 TKG 2004 vermittelte Fortgeltung der Verkehrsfähigkeitsregelung des
§ 9 TKG 1996 gestützt werden. Der Vorschrift lässt sich keine implizite Aus-
nahme dieses Inhalts von der in § 152 Abs. 1 und 2 TKG 2004 enthaltenen
Grundsatzregel entnehmen, dass das Telekommunikationsgesetz 2004 am
26. Juni 2004 in Kraft getreten ist und damit zugleich die Regelungen des Tele-
kommunikationsgesetzes 1996 außer Kraft getreten sind. Sie kann dement-
sprechend nicht dahin verstanden werden, dass nach dem Telekommunikati-
onsgesetz 1996 erteilte, nach § 9 TKG 1996 übertragbare telekommunikations-
rechtliche Wegerechte als ebensolche, das heißt als weiterhin nach § 9 TKG
1996 übertragbare Rechte erhalten bleiben sollen. Der Regelungsgehalt des
§ 150 Abs. 3 TKG 2004 geht vielmehr über die bereits erwähnte Maßgabe nicht
hinaus, dass nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 1996
erteilte Wegerechte bestehen bleiben und in das Regelungssystem der §§ 68 ff.
TKG 2004 überführt werden sollen (Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69
Rn. 13 f.; Mayen, in: Scheurle/Mayen , TKG, 2. Aufl. 2008, § 150
Rn. 20 ff.; Sobon, in: Säcker , TKG, 3. Aufl. 2013, § 150 Rn. 8; Heun, in:
Ders. , Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, F Rn. 68 ff.).
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Dieses Verständnis ist schon im Wortlaut des § 150 Abs. 3 TKG 2004 deutlich
angelegt. Geregelt ist, dass die nach dem Telekommunikationsgesetz 1996
eingeräumten Begünstigungen der Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie
Wegerechte wirksam bleiben. Der Begriff der Wirksamkeit deutet auf die Ver-
waltungsakte, durch die die genannten Begünstigungen gewährt wurden, nicht
aber auf die diesen Verwaltungsakten zu Grunde liegenden oder auf sie bezo-
genen früheren gesetzlichen Regelungen hin (vgl. in anderem Zusammenhang:
BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 Rn. 25).
Gesetzessystematisch kann dem nach dem Wortlaut naheliegenden Normver-
ständnis nicht entgegen gehalten werden, dass Verwaltungsakte bereits nach
allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ausweislich der Vorschriften der
§§ 43 Abs. 2, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bei einer Änderung
der Rechtslage grundsätzlich ohnehin wirksam bleiben. Denn der Klarstellung,
dass die Wegerechte, die mit Kopplung an die Lizenzen des mit dem Telekom-
munikationsgesetz 2004 abgelösten Lizenzsystems nach § 6 TKG 1996 erteilt
worden waren, bestehen bleiben und nicht allesamt erneut eingeräumt werden
müssen, kommt unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ein eigenständiger Ge-
halt zu.
Hinzu kommt, dass in den Übergangsvorschriften des Telekommunikationsge-
setzes 2004 - etwa in § 150 Abs. 8, 12, 13 und 14 TKG 2004 sowie § 152
Abs. 1 Satz 2 und 3 TKG 2004 - die Fälle, in denen Vorschriften des neuen
Rechts keine und Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 1996 weiter-
hin Anwendung finden, ausdrücklich geregelt sind. Die Vorschrift des § 9
TKG 1996 oder sonstige auf Wegerechte bezogene Bestimmungen werden da-
von nicht erfasst.
Ferner fügt sich der Schluss, dass § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 nur die Wirk-
samkeit von nach dem Telekommunikationsgesetz 1996 eingeräumten Wege-
rechten klarstellend gewährleistet und die Anwendung der Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht hindert, ohne Weiteres in das Über-
gangsregime ein, wie es in weiteren Absätzen des § 150 TKG 2004 ausgestal-
tet und durch die Rechtsprechung des Senats konkretisiert worden ist.
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Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Vorschrift des § 150 Abs. 4 TKG 2004, die
bestimmt, dass, soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten ver-
geben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfah-
ren durchgeführt wurden, die damit erteilten Rechte oder eingegangenen Ver-
pflichtungen fortgelten. Gestützt auf diese Übergangsvorschrift hat der Senat
dem Begriff der Frequenzzuteilung im Sinne der Widerrufsvorschrift des § 63
TKG 2004 auch Frequenzzuteilungen nach dem Telekommunikationsgesetz
1996 zugeordnet. Die den Anspruch auf Frequenznutzung gestaltenden Teile
der Lizenz und die anschließende Frequenzzuteilung alten Rechts sind danach
als Frequenzzuteilung im Sinne des neuen Rechts zu behandeln (BVerwG, Ur-
teil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 16). Der Senat hat
zudem entschieden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach § 133 TKG 2004
auch auf nach § 150 Abs. 4 TKG 2004 fortgeltende Verpflichtungen des alten
Rechts anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 -
Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 21 f., unter Verweis auf die gegenüber
§ 150 Abs. 4 TKG 2004 lediglich klarstellende Wirkung der später eingefügten
Vorschrift des § 150 Abs. 4a TKG 2004).
Das die Anwendung der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
2004 uneingeschränkt zulassende Verständnis des § 150 Abs. 3 TKG 2004
steht nicht in systematischem Widerspruch zu der Auslegung, die die Über-
gangsbestimmung des § 150 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG 2004 in der Rechtspre-
chung des Senats gefunden hat. Nach dieser Regelung bleiben die von der
Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004
getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie daran an-
knüpfende Verpflichtungen wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach
Teil 2 des Telekommunikationsgesetzes 2004 ersetzt werden. Entsprechendes
gilt für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alt. 2 TKG 1996. Zu den da-
nach vorläufig fortgeltenden Verpflichtungen gehören nach der Senatsrecht-
sprechung nicht nur solche, die den Betroffenen durch Verwaltungsakt auferlegt
wurden, sondern auch unmittelbar aus dem Telekommunikationsgesetz 1996
folgende Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich den im alten Recht vor-
gesehenen Verwaltungsakten und damit auch der Befugnis der Bundesnetz-
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agentur, einstweilen auf ihre früheren Eingriffsbefugnisse zurückzugreifen, zu
unterwerfen (so zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 - Buch-
holz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 22; zuvor etwa: BVerwG, Beschluss vom
17. Mai 2006 - 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 Rn. 21, Urteil vom 19. September
2007 - 6 C 34.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 2 Rn. 16; zum Unionsrecht:
EuGH, Urteil vom 22. November 2007 - C 262/06, Deutsche Telekom AG -
Rn. 30 ff.). Dieser vorläufigen Fortgeltung alten Rechts gibt die Übergangsvor-
schrift des § 150 Abs. 1 TKG 2004 Raum, um in der Phase des Wechsels der
Konzeption für die telekommunikationsrechtliche Regulierung, die nach dem
Telekommunikationsgesetz 1996 im Wesentlichen durch gesetzliche Gebote
geprägt war, nach dem Telekommunikationsgesetz 2004 dagegen im Kern
durch Regulierungsverfügungen vorgenommen wird, keine Regulierungslücke
entstehen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 6 C 14.05 -
BVerwGE 126, 74 Rn. 37, 47). Ein vergleichbarer Systemwechsel hat in Bezug
auf die telekommunikationsrechtlichen Wegerechte nicht stattgefunden und
muss deshalb auch durch die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004
nicht bewältigt werden.
Dass § 150 Abs. 3 TKG 2004 nur die Funktion hat, den Fortbestand alter tele-
kommunikationsrechtlicher Wegerechte zu bekräftigen und diese in das Rege-
lungssystem der §§ 68 ff. TKG 2004 zu überführen, bestätigt die Entstehungs-
geschichte dieser Übergangsvorschrift. Nach der Gesetzesbegründung wurde
der Bestand der bisher im Rahmen der Lizenzen nach § 6 TKG 1996 erteilten
Wegerechte als unproblematisch für die Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und
-dienste (ABl. L 108 S. 21) - Genehmigungsrichtlinie - angesehen. Deshalb soll-
te - lediglich - klargestellt werden, dass eine erneute Beantragung und Zuteilung
der Rechte nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2004 auch
zur Vermeidung zusätzlichen bürokratischen Aufwands nicht erforderlich sei
(BT-Drs. 15/2316 S. 107).
ccc) Schließlich kann eine Übergangsfähigkeit des hier in Rede stehenden We-
gerechts im Oktober 2008 nicht unter Verweis darauf bejaht werden, dass es
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der ersten Rechtsinhaberin als nach § 9 TKG 1996 übertragbares Recht verlie-
hen worden sei und als solches materielle Bestandskraft erlangt habe.
Der Umfang der einem bestandskräftigen Verwaltungsakt zukommenden Bin-
dungswirkung wird durch dessen Regelungsinhalt bestimmt (BVerwG, Urteil
vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8
Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43 Rn. 15, 31; Sachs, in:
Stelkens/Bonk/Sachs , VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 56). Das Ober-
verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Rechtsnachfolgefähigkeit nicht Teil
der gegenüber der C. GmbH (HRB …, AG Frankfurt/Main) in der Urkunde vom
19. Dezember 2002 - unter Nr. 2 der Urkundsbestimmungen - vorgenommenen
Wegerechtseinräumung sei und sich auch nicht aus der Nebenbestimmung un-
ter Nr. 3.1 der Urkundsbestimmungen ableiten lasse.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit ihm nach den für die revisionsgerichtli-
che Auslegung eines Verwaltungsakts entwickelten Maßstäben eine vom Ver-
ständnis des Oberverwaltungsgerichts abweichende Auslegung der in Rede
stehenden Wegerechtseinräumung möglich wäre. Denn er teilt, soweit ihm die-
se Befugnis zusteht, das von der Vorinstanz gefundene Auslegungsergebnis.
Nach dem Empfängerhorizont, der nach den im öffentlichen Recht entspre-
chend anwendbaren §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, beschränkt sich die
Rechtseinräumung unter Nr. 2 der Bestimmungen der Urkunde vom
19. Dezember 2002 auf die Nutzungsberechtigung von Verkehrswegen für Te-
lekommunikationslinien. Von einer Nachfolgefähigkeit dieses Rechts ist keine
Rede. Für eine entsprechende Regelung bestand keine Veranlassung, und
zwar nicht deshalb, weil die Übertragbarkeit ein wesensbestimmendes inhaltli-
ches Element des Wegerechts gewesen wäre (so wohl im Allgemeinen als Be-
gründung für die Annahme einer Übertragbarkeit kraft Bestandsschutzes:
Gramlich, in: Manssen , Telekommunikations- und Multimediarecht,
Bd. 1, Stand März 2015, § 150 Rn. 34; Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck`scher
TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a), sondern allein wegen des Um-
stands, dass telekommunikationsrechtliche Wegerechte infolge ihrer aus Prakti-
kabilitätsgründen vorgesehenen Kopplung an die Lizenzen nach § 6 TKG 1996
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unmittelbar auf Grund der speziellen gesetzlichen Regelung des § 9 TKG 1996
nachfolgefähig waren. Nach dem Empfängerhorizont enthält auch die Neben-
bestimmung unter Nr. 3.1 der Bestimmungen der Urkunde vom 19. Dezember
2002 keine die Nachfolgefähigkeit des Wegerechts betreffende Regelung, son-
dern nur eine Anzeigepflicht mitsamt Erläuterung derselben.
dd) Durch den mit der Ablösung des Telekommunikationsgesetzes 1996 durch
das Telekommunikationsgesetz 2004 verbundenen Fortfall der Nachfolgefähig-
keit bestehender telekommunikationsrechtlicher Wegerechte werden die be-
troffenen Rechtsinhaber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
Selbst wenn man das telekommunikationsrechtliche Wegerecht dem Kreis der
durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen
zurechnet (so in Bezug auf eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2
BBergG: BGH, Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167,1
Rn. 13 ff. und vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 - NVwZ-RR 2008, 734 Rn. 9 ff.;
zweifelnd mit Blick auf die verfassungsrechtliche Anknüpfung: BVerfG, Be-
schluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08 - NVwZ 2011, 159 <161>), stellt sich
die durch § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 bewirkte Überleitung alter Wegerechte
in das neue Regelungssystem und die damit einhergehende Ausgestaltung des
Bestandsschutzes nicht als eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, son-
dern als eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schran-
kenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und deshalb auch als
eine verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12
Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Die subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
Fachkunde, deren Erfüllung Voraussetzung für die Übertragung eines Wege-
rechts durch den Bund auf ein Telekommunikationsunternehmen ist, dienen
dem Schutz der Wegebaulastträger sowie aller auf die Nutzung von Verkehrs-
wegen angewiesenen Unternehmen (BT-Drs. 15/2316 S. 84; Stelkens, TKG-
Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 27). Die Ausgestaltung des telekommunikations-
rechtlichen Wegerechts als nicht mehr rechtsnachfolgefähiges, stets nur im
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Wege der Übertragung nach § 69 Abs. 2 TKG 2004 zu erlangendes Recht ist
geeignet sicherzustellen, dass die genannten Voraussetzungen durch jeden
neuen Rechtsträger erfüllt werden. Der Gesetzgeber durfte diese Ausgestaltung
für erforderlich halten, weil sie dem durch einen überwiegenden Personenbezug
geprägten Charakter des Wegerechts entspricht, und er nicht darauf verwiesen
war, die bisher vorgesehene Nachfolgefähigkeit des Rechts, die allein durch
dessen Kopplung an die weggefallene Lizenz nach § 6 TKG 1996 bedingt war,
weiter zu ermöglichen und dem Risiko fehlender Zuverlässigkeit, Leistungsfä-
higkeit und Fachkunde eines Rechtsnachfolgers mit - weniger wirksamen - Ge-
nehmigungserfordernissen, Anzeigepflichten und Aufhebungsbefugnissen zu
begegnen. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, weil den
Telekommunikationsunternehmen, die die Voraussetzungen für eine Übertra-
gung des Wegerechts erfüllen, ein Anspruch auf die Rechtseinräumung zusteht
(Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck`scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69
Rn. 21) und ihnen das Durchlaufen des Verfahrens nach § 69 Abs. 2 TKG 2004
mit Rücksicht auf die Nachteile, die den Wegebaulastträgern und Verkehrswe-
gebenutzern durch nicht zuverlässige, leistungsfähige und fachkundige Rechts-
inhaber drohen, zumutbar ist. Dem Bestandsschutzinteresse derjenigen, die ein
Wegerecht nach altem Recht erlangt haben, trägt § 150 Abs. 3 Satz 1
TKG 2004 durch die Gewährleistung der Fortgeltung hinreichend Rechnung.
d) Das ihr durch § 52 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen hat die Bundes-
netzagentur jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009 in
einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt.
2. Soweit sich die Klägerin ursprünglich auch auf eine Verfahrensfehlerhaftigkeit
des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils berufen hat, weil dieses vor dem Hin-
tergrund des Prozessablaufs als Überraschungsentscheidung zu werten sei, hat
sie hieran im Schriftsatz vom 26. März 2015 nicht mehr festgehalten. Jedenfalls
bleibt ihr Revisionsvorbringen insoweit gleichfalls ohne Erfolg. Denn die hiermit
der Sache nach erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs in seiner Ausprägung durch die gerichtlichen Hinweis-
und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO wird
bereits den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht
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gerecht. Es fehlt an substantiierten Darlegungen darüber, was im Falle der Ge-
währung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch ent-
scheidungserheblich vorgetragen bzw. wie prozessual weiter vorgegangen
worden wäre (zu den entsprechenden Anforderungen m.w.N.: Urteil vom
31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180
Rn. 37).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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