Urteil des BVerwG vom 30.06.2004

Schwierigkeit des Verfahrens, Lizenz, Ermessensausübung, Beförderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 28.03
Verkündet
OVG 13 A 711/02
am 30. Juni 2004
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e, Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
6. Oktober 2003 aufgehoben, soweit das Verfahren nicht ein-
gestellt worden ist.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin erbringt gewerbsmäßig Postdienstleistungen. Ihr steht im Rahmen der
so genannten gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Postgesetzes
(PostG) das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge bis
zu bestimmten Gewichts- und Preisgrenzen gewerbsmäßig zu befördern. Die Beige-
ladene betreibt ebenfalls gewerbsmäßig die Beförderung von Postgut. Am 25. Juni
1999 erteilte ihr die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Be-
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klagten (Regulierungsbehörde) eine Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Briefsendungen zu bestimmten, in der Lizenzurkunde näher beschriebenen Bedin-
gungen. Auf die von der Klägerin dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsge-
richt die Lizenz teilweise aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, woraufhin alle Beteiligten Be-
rufung eingelegt haben.
Nachdem die Beteiligten darauf hingewiesen worden waren, dass eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Betracht komme, hat das Ober-
verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 auf die Berufungen der Be-
klagten und der Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die
Klage - soweit diese von der Klägerin nicht im Berufungsverfahren zurückgenommen
worden war - in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klä-
gerin gegen das Berufungsurteil und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das
Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs da-
durch verletzt, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden
habe. Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung komme nicht in Betracht, wenn
der Rechtsstreit schwierige Fragen aufwerfe. Dies sei hier der Fall gewesen.
Die Beklagte und die Beigeladene sind der Revision entgegengetreten und haben
u.a. dargelegt, die Entscheidung durch Beschluss sei nicht zu beanstanden.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Gericht hat zu Unrecht ohne münd-
liche Verhandlung durch Beschluss nach § 130 a Satz 1 VwGO entschieden (1.).
Dadurch hat es der Klägerin die Gewährung des rechtlichen Gehörs versagt (2.). Der
Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht ohne mündliche Verhandlung durch Be-
schluss nach § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden.
Nach § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung
durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig
für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die
Bestimmung enthält keine materiellen Vorgaben für die Entscheidung, ob auf die
Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet wird oder nicht. Ist das sich auf
die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmig-
keitserfordernis (vgl. Beschluss vom 20. Januar 1998 - BVerwG 3 B 1.98 - Buchholz
310 § 130 a VwGO Nr. 19 S. 1 f.) erfüllt, ist der Verzicht auf die mündliche Verhand-
lung nicht zwingend. Ausweislich des Wortlauts der Bestimmung ("kann") steht die
Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im
Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgerichts eingeräumten Er-
messens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die
Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das
Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl.
Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO
Nr. 35 S. 5 m.w.N.; Beschluss vom 25. September 2003 - BVerwG 4 B 68.03 - NVwZ
2004, 108 <109>; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 60.03 - Um-
druck S. 10). Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist nur zu beanstanden,
wenn er auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht (vgl.
Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO
Nr. 33 S. 2 m.w.N.; Beschluss vom 11. Dezember 2003, a.a.O. Umdruck S. 12 f.).
Daran gemessen erweist sich hier die Durchführung des vereinfachten Berufungs-
verfahrens als fehlerhaft. Die Rechtssache weist einen außergewöhnlich hohen
Schwierigkeitsgrad auf. Für solche Verfahren ist die Beschlussentscheidung nach
§ 130 a Satz 1 VwGO nicht vorgesehen.
a) Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen des ihm von § 130 a Satz 1
VwGO eröffneten Ermessens, wenn es im vereinfachten Berufungsverfahren ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl die Sache außergewöhnlich große
Schwierigkeiten aufweist.
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Bei der Ermessensentscheidung, ob durch Beschluss i.S. von § 130 a Satz 1 VwGO
entschieden wird, können unterschiedliche Gesichtspunkte zu beachten, zu gewich-
ten und abzuwägen sein. Die Komplexität des Streitfalles in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht ist ein in die Ermessensabwägung einzustellender Gesichtspunkt (vgl.
Beschluss vom 11. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck S. 10; Beschluss vom 12. März
1999, a.a.O., S. 5). In diese Richtung weist bereits die besondere Bedeutung, die der
Gesetzgeber der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsprozess zugewiesen hat,
und die bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 130 a Satz 1 VwGO in
Rechnung zu stellen ist. Obwohl im Vergleich zur ursprünglichen Fassung der Ver-
waltungsgerichtsordnung die Möglichkeit, eine Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung zu treffen, erweitert wurde, erweist sich die mündliche Verhandlung im
System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach wie vor als gesetzlicher
Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens (vgl. Urteil vom 21. März
2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>). Dies kommt in dem auch für
das Berufungsverfahren Geltung beanspruchenden § 101 Abs. 1 VwGO zum Aus-
druck, der die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung als Regel ansieht und
Ausnahmen hiervon nur nach Maßgabe spezieller Bestimmungen zulässt. Aus Sicht
des Gesetzgebers ist das Verfahren nach § 130 a VwGO also die Ausnahme. Dem
liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung im Grundsatz auch
das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen dem Gericht und den Beteiligten
im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht § 104 Abs. 1 VwGO
aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen
Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt auch den Zweck, die Ergebnisrich-
tigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern. Bei der Ermessensentscheidung,
auch gegen den Willen der Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen auf die
regelmäßig geschuldete Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten
und durch Beschluss nach § 130 a Satz 1 VwGO zu entscheiden, darf die der münd-
lichen Verhandlung vom Gesetzgeber beigemessene Bedeutung nicht aus dem Blick
geraten. Das Bedürfnis, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache
auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, ist um so
größer, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad
der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der
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Gründe, die gegen die Anwendung des § 130 a VwGO und für die Durchführung ei-
ner mündlichen Verhandlung sprechen.
Dass die Schwierigkeit des Verfahrens ein bei der Ermessensausübung zu berück-
sichtigender wesentlicher Gesichtspunkt ist, wird von Sinn und Zweck des § 130 a
VwGO, die sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung er-
geben, bestätigt. § 130 a VwGO geht zurück auf Art. 2 § 5 Satz 1 des Gesetzes zur
Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) vom
31. März 1978 (BGBl I S. 446). Danach konnte das Oberverwaltungsgericht die Be-
rufung bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung
einer Beweiserhebung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Die Be-
stimmung verfolgte das Ziel, das Oberverwaltungsgericht von Arbeit für aussichtslose
Berufungen zu entlasten, damit es "die ersparte Arbeitskapazität (…) nutzbringend
für die Entscheidung schwierigerer Streitsachen anwenden" kann (vgl. Begründung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit, BTDrucks 8/842 S. 12). Der zeitlich befristete Art. 2 § 5 EntlG
wurde durch § 130 a VwGO ersetzt, der durch das Vierte Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) eingefügt
wurde. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs gibt die Bestimmung dem Ober-
verwaltungsgericht "das notwendige Instrument an die Hand, um eindeutig aus-
sichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu er-
ledigen" (BTDrucks 11/7030 S. 31). "Die ersparte Arbeitskapazität kann nutzbringend
für die Entscheidung schwierigerer Streitsachen verwendet werden" (BTDrucks
11/7030 S. 31 f.). Durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) wurde
§ 130 a VwGO insbesondere um die Möglichkeit erweitert, durch Beschluss der Be-
rufung stattzugeben. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird u.a. dargelegt, "ei-
ne mündliche Verhandlung und eine abschließende Entscheidung durch Urteil ist
ebenso wenig wie in dem Fall der Berufungszurückweisung sachlich geboten"
(BTDrucks 13/3993 S. 14). Diese Erwägung nimmt der Sache nach Bezug auf die
oben auszugsweise wiedergegebene Begründung der ursprünglichen Fassung der
Bestimmung. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass Sinn und Zweck des
§ 130 a VwGO insbesondere darauf gerichtet sind, einfach gelagerte Streitsachen
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einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugänglich zu machen. Mithin ist
auch mit Blick auf die Teleologie der Bestimmung die Schwierigkeit der Sache ein bei
der Ermessensabwägung zu berücksichtigender Gesichtspunkt.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, aus § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO
ergebe sich, dass die Schwierigkeit der Sache deshalb nicht in die Ermessenserwä-
gung eingestellt werden müsse, weil der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt nicht
ausdrücklich in § 130 a VwGO aufgeführt hat. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann
das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zwar ist diese Bestimmung insofern mit
§ 130 a VwGO vergleichbar, als beide Bestimmungen aus Gründen der Verfahrens-
erleichterung und -beschleunigung eine Entscheidung des Gerichts ohne mündliche
Verhandlung vorsehen. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft jedoch im Gegensatz zu
§ 130 a VwGO nicht das Berufungsverfahren, sondern das erstinstanzliche Verfahren
und bezweckt, bereits in dieser Instanz bei Rechtsstreitigkeiten ohne besondere
Schwierigkeiten und mit geklärtem Sachverhalt - und nur bei derartigen Streitigkei-
ten - einen zügigen Verfahrensabschluss im schriftlichen Verfahren zu ermöglichen.
Aus diesem Grund lässt die Vorschrift die Entscheidung durch Gerichtsbescheid
ausschließlich unter den genannten Voraussetzungen zu, wobei die unterlegene Par-
tei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen kann, indem sie ge-
mäß § 84 Abs. 2 VwGO einen entsprechenden Antrag stellt. Demgegenüber lässt
§ 130 a VwGO die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung endgültig entfallen
und enthält - abgesehen von dem Einstimmigkeitserfordernis - keine tatbestandlichen
Beschränkungen, sondern überantwortet die Verfahrensgestaltung lediglich dem
nicht näher begrenzten Ermessen des Oberverwaltungsgerichts. Bei der Ausübung
dieses Ermessens ist die Schwierigkeit der Sache aus den zuvor dargelegten
Gründen ein maßgebliches Entscheidungskriterium.
Aus ähnlichen Gründen besagt auch das in § 130 a VwGO normierte Erfordernis der
Einstimmigkeit nichts gegen die dem Oberverwaltungsgericht obliegende Berück-
sichtigung der Schwierigkeit der Sache. Das Einstimmigkeitserfordernis soll nur ver-
hindern, dass selbst bei Uneinigkeit innerhalb des Richterkollegiums gegen den Wil-
len der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Sind sich
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die Richter des Oberverwaltungsgerichts über das Ergebnis des Berufungsverfah-
rens einig, so wird dadurch die Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache im
Rahmen der nach § 130 a VwGO gebotenen Ermessensausübung nicht entbehrlich.
Dass die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bei der
Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, bedeutet nicht, dass das Oberverwal-
tungsgericht die Grenzen des ihm von § 130 a VwGO eröffneten Ermessens stets
dann überschreitet, wenn es bei schwierigen Berufungsverfahren ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Die weit gezogenen Grenzen des dem
Berufungsgericht verliehenen Ermessens können auch dann gewahrt sein, wenn sich
das Gericht mit Blick auf den Entlastungs- und Beschleunigungszweck des § 130 a
VwGO, der zulässigerweise berücksichtigt werden darf, den Entschluss fasst, über
eine schwierige Rechtssache im vereinfachten Berufungsverfahren zu befinden.
Immerhin gelangen wegen des in § 124 Abs. 1 VwGO normierten Erfordernisses der
Zulassung der Berufung nur solche Sachen zur erneuten Überprüfung der Sach- und
Rechtslage in die Berufungsinstanz, die vom Verwaltungsgericht oder vom
Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe der einzelnen Zulassungsgründe einer
solchen Überprüfung für wert befunden werden (§ 124 Abs. 1 und 2, § 124 a VwGO);
dabei handelt es sich typischerweise nicht um die einfach zu entscheidenden Sa-
chen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung
erweist sich aber dann als ermessensfehlerhaft, wenn die Rechtssache außerge-
wöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Ist
das der Fall, gebietet es der aufgezeigte Zweck der mündlichen Verhandlung als ge-
setzlicher Regelfall, die Sache mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Ver-
handlung zu erörtern und auf die nur ausnahmsweise bestehende Möglichkeit eines
Absehens von der Verhandlung zu verzichten. Ein Verzicht auf die mündliche Ver-
handlung bei Berufungssachen mit einem außergewöhnlich hohen Schwierigkeits-
grad stände auch nicht im Einklang mit dem Zweck des § 130 a VwGO, insbesonde-
re bei einfacheren Berufungssachen eine Verfahrensbeschleunigung und
-vereinfachung zu ermöglichen.
b) Eine Entscheidung über die vorliegende Klage durch Beschluss kam nicht in Be-
tracht, weil die Rechtssache einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad auf-
weist.
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Ob die Entscheidung einer Berufungssache außergewöhnlich schwierig ist, ist nach
den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die insoweit in Betracht kom-
menden Gesichtspunkte, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit die An-
nahme einer außergewöhnlich großen Schwierigkeit begründen, können nicht ab-
schließend benannt werden. Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die
Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S. von
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, kann ein in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigender Gesichtspunkt sein, hindert jedoch nicht stets eine Entscheidung
im Verfahren nach § 130 a VwGO (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003, a.a.O.,
Umdruck S. 10 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts beabsichtigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO),
wenngleich gerade bei Vorliegen des zuletzt genannten Revisionszulassungsgrunds
eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts regelmäßig fern liegen wird. Hier
kam ein Beschluss i.S. von § 130 a Satz 1 VwGO deshalb nicht in Betracht, weil das
Oberverwaltungsgericht über eine Vielzahl von Rechtsfragen entschieden hat, deren
Beantwortung zum Teil deutlich aus dem Rahmen des Üblichen fallende Anforde-
rungen stellte, und weil der vom Gericht zu bewältigende Streitstoff zudem beson-
ders umfangreich war.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen des angefochtenen Beschlusses über
eine Vielzahl von Rechtsfragen befunden:
Es hat zunächst auf der Grundlage einer Bewertung des einschlägigen materiellen
Rechts darüber entschieden, auf welchen Zeitpunkt bei der gerichtlichen Überprü-
fung der der Beigeladenen erteilten Lizenz abzustellen ist. Das Oberverwaltungsge-
richt hat sich dann der Frage der Klagebefugnis der Klägerin zugewandt. Daraufhin
hat es die Frage entschieden, ob die Lizenz dem verwaltungsverfahrensrechtlichen
Bestimmtheitsgebot genügt. Im Anschluss daran hat das Gericht entwickelt, dass der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei der Erteilung einer Lizenz
auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Postgesetzes (PostG) vom 22. De-
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zember 1997 (BGBl I S. 3294), zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3218),
ein Beurteilungsspielraum zusteht. Im Weiteren wird in der Begründung des ange-
fochtenen Beschlusses die Auffassung der Klägerin erörtert, die Auslegung und An-
wendung des Tatbestandsmerkmals "Trennbarkeit vom Universaldienst" i.S. § 51
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG habe sich an kartellrechtlichen Marktabgrenzungskriterien
auszurichten, die im Rahmen des so genannten Bedarfsmarktkonzeptes entwickelt
worden seien. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Anschluss daran der Frage
gewidmet, in welchem Verhältnis das Tatbestandsmerkmal "Universaldienstleistun-
gen" zu den anderen in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG aufgeführten Merkmalen
"trennbar", "besonderen Leistungsmerkmale" und "qualitativ höherwertig" steht. Dar-
aufhin hat sich das Gericht mit der Auffassung der Klägerin auseinander gesetzt, mit
Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 19. Mai
1993 - Rs. C-320/91 , Slg. 1993, I-2533 <2570>) sei § 51 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 PostG dahin auszulegen, dass er als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
die Pflicht der Beklagten enthalte, Gefährdungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts
des Universaldienstes durch die Lizenzerteilung zu vermeiden. Damit ist eine in
Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittene Frage angesprochen (bejahend:
OLG Jena, Urteil vom 3. März 1999 - 2 U 920/89 - NJW 1999, 3053 <3055 f.>; LG
Gera, Urteil vom 15. Mai 1998 - 1 HO 413/97 - ArchivPT 1998, 278 <281>; OLG
Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 - ArchivPT 1998, 386 <388>; von Dan-
witz, Alternative Zustelldienste und Liberalisierung des Postwesens, 1999, S. 66 ff.;
derselbe, ArchivPT1998, 281 <282>; verneinend: OLG Düsseldorf, Urteil vom
19. September 2000 - 20 U 110/99 - GRUR 2001, 539 <542 f.>; OLG Naumburg,
Urteil vom 16. November 2000 - 7 U (Hs) 102/99 - GRUR 2001 534 <537 f.>; VG
Köln, Urteil vom 6. Juli 1999 - 22 K 6821/98 - WRP 2000, 232 <238 f.>;
Offermann/Stark, ArchivPT 1998, 389 <390>; vermittelnd: Herdegen in: Badura/ von
Danwitz/Herdegen/Sedemund/Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 51
Rn. 133). In dem angefochtenen Beschluss wird weiter die Frage beantwortet, wie
der Bereich der der Klägerin zustehenden gesetzlichen Exklusivlizenz i.S. von § 51
Abs. 1 Satz 1 PostG in zeitlicher und räumlicher Hinsicht von demjenigen des libera-
lisierten Bereichs nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG abzugrenzen ist. Im Anschluss
daran hat das Oberverwaltungsgericht eine Definition der Merkmale "Dienstleistun-
gen" und "Beförderung" vorgenommen. Schließlich wird aufgrund einer umfangrei-
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chen Prüfung die zwischen der Klägerin und den anderen Beteiligten umstrittene
Frage beantwortet, ob die erteilte Lizenz den Vorgaben des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
PostG genügt.
Es ist offenkundig, dass die zutreffende Beantwortung eines Teiles der in dem ange-
fochtenen Beschluss behandelten Fragen an das Oberverwaltungsgericht hohe bis
sehr hohe Anforderungen stellte. Die zu bewältigenden Schwierigkeiten wurden da-
durch in beträchtlichem Maße weiter verstärkt, dass der Streitgegenstand des Ver-
fahrens die Regulierung im Bereich des Postwesens nach dem Postgesetz betrifft,
bei der es sich um eine vergleichsweise junge und auf vielgestaltige Sachverhalte
bezogene Rechtsmaterie mit neuartigen Rechtsinstituten handelt, wie etwa demjeni-
gen der Universallizenz, die verwaltungsgerichtlich bisher wenig aufgearbeitet ist.
Der Umstand, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses keine Hinweise
auf einschlägige eigene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts enthält, lässt
darauf schließen, dass das Gericht erstmals die aus seiner Sicht entscheidungser-
heblichen Fragen im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 PostG
beantwortet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bisher keine Gelegenheit, sich
mit diesen Fragen auseinander zu setzen. Für das Vorliegen außergewöhnlich gro-
ßer Schwierigkeiten streitet auch der Begründungsaufwand des angefochtenen Be-
schlusses, der insgesamt 39 Seiten umfasst, von denen die verfahrens- und mate-
riellrechtlichen Darlegungen 28 Seiten beanspruchen. Das Oberverwaltungsgericht
hat sich überdies veranlasst gesehen, in der Begründung seines Beschlusses zum
Ausdruck zu bringen, dass es sich auf die notwendigsten Argumente beschränkt hat.
So legt es gegen Schluss der Entscheidungsgründe dar, dass es im Interesse der
Übersichtlichkeit und Klarheit der Gründe davon abgesehen habe, sich mit der Viel-
zahl der ausgewerteten Veröffentlichungen und Abhandlungen im Einzelnen ausein-
ander zu setzen. Der Hinweis auf die Vielzahl der ausgewerteten Materialien und die
Schwierigkeit, diese einzuarbeiten, ohne die Übersichtlichkeit und Klarheit der Ent-
scheidungsgründe zu gefährden, macht deutlich, dass auch aus Sicht des Oberver-
waltungsgerichts die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufwirft.
Schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass der Vortrag der Beteiligten in dem Ver-
fahren, den das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen hatte, sehr umfangreich und komplex war. Jedenfalls bei einer Gesamt-
schau der aufgezeigten Umstände ist es offensichtlich, dass die Rechtssache einen
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außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, der eine Entscheidung durch
Beschluss i.S. von § 130 a Satz 1 VwGO nicht zuließ.
2. Da die Voraussetzungen eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung auf der
Grundlage des § 130 a VwGO nicht vorlagen, verstößt der angefochtene Beschluss
gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine unter Verstoß gegen
§ 101 Abs. 1 VwGO ergangene Entscheidung verletzt zugleich den Anspruch der
Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revi-
sionsgrund i.S. von § 138 Nr. 3 VwGO dar. Deshalb ist der Beschluss ohne weitere
Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Eine Zurück-
weisung der Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO kommt nicht in Betracht. § 144
Abs. 4 VwGO ist im Fall des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes i.S. von
§ 138 Nr. 3 VwGO ausnahmsweise dann anwendbar, wenn sich die Versagung des
rechtlichen Gehörs nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf
einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Im
vorliegenden Fall erfasst die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und nicht nur eine für die
Entscheidung unerhebliche Tatsachenfeststellung (vgl. Urteil vom 20. Februar 1981
- BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6 <10 f.>; Urteil vom 16. Dezember 1999
- BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <215 f.>). Für die von der Klägerin ange-
regte Zurückverweisung an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts als
denjenigen, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, sieht der Senat keinen
Anlass.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Postrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
PostG
§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
VwGO
§ 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 130 a, § 138 Nr. 3, § 144 Abs. 4
Stichworte:
Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz zur Beför-
derung von Postgut; außergewöhnlich hohe Schwierigkeit des Berufungsverfahrens; feh-
lerhafte Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhand-
lung.
Leitsatz:
Eine Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
nach § 130 a Satz 1 VwGO scheidet aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große
Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.
Urteil des 6. Senats vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03
I.
VG Köln
vom 18.12.2001 - Az.: VG 22 K 9647/99 -
II. OVG Münster vom 06.10.2003 - Az.: OVG 13 A 711/02 -