Urteil des BVerwG vom 21.03.2014

Infrastruktur, Zugang, Betreiber, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 55.13
VGH 22 B 13.475
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, ein öffentliches Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen, wendet sich dagegen, dass das Eisenbahn-Bundesamt durch
einen an das beigeladene Bundeseisenbahnvermögen gerichteten Bescheid
vom 10. Juni 2008 drei im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstücke
in Altdorf-Pfettrach gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt hat.
Auf der von den drei Grundstücken gebildeten Gesamtfläche befinden sich nicht
mehr betriebene ehemalige Eisenbahnbetriebsanlagen in Form eines ehemali-
gen Bahnhofsgebäudes, eines Bahnsteigs und einer Ladestraße. Die Fläche
grenzt an die durchgehende Bahnstrecke Landshut Hbf. - Rottenburg (Laaber).
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Den Betrieb dieser Strecke hatte die Deutsche Bahn AG auf Grund einer ihr von
dem beklagten Amt erteilten Genehmigung nach § 11 AEG im Oktober 1999
eingestellt. Unter dem 7. Juli 2005 erteilte hierfür das Bayerische Staatsministe-
rium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie der Klägerin gemäß
§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG eine Genehmigung zum Betrieb von Eisenbahninfrastruk-
tur, die die hier in Rede stehenden Grundstücke nicht umfasst.
Die Klage, die die Klägerin gegen den an den Beigeladenen gerichteten Frei-
stellungsbescheid nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren erho-
ben hat, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil es sie mangels Klagebe-
fugnis der Klägerin für unzulässig erachtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat
die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage habe
wegen einer nicht gegebenen Verletzung der Klägerin in ihren Rechten in der
Sache keinen Erfolg. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die von dem
Verwaltungsgerichtshof versagte Zulassung der Revision.
II
Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die ange-
fochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bis-
lang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeu-
tung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts
geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese
Voraussetzungen hier erfüllt sind.
1. Die Klägerin fragt zunächst nach der Reichweite des § 13 Abs. 1 AEG und
möchte sinngemäß geklärt wissen, ob die Vorschrift
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„immer dann entsprechend anzuwenden (ist), wenn zwei
aneinander angrenzende Eisenbahnbetriebsflächen unter-
schiedlichen Eigentümern gehören“, wobei hier die „Kon-
stellation einer Serviceeinrichtung an einer Eisenbahn-
strecke“ bestehe.
Eine Rechtsfrage mit einem derartigen Inhalt hat sich dem Verwaltungsge-
richtshof nicht gestellt und war nicht Grundlage seiner Entscheidung. Sie kann
deshalb mangels Klärungsfähigkeit nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision
führen (vgl. hierzu allgemein mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts: Beschluss vom 4. Oktober 2013 - BVerwG 6 B
11.13 - juris Rn. 19).
Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 25 f.) hat ausgeführt, dass eine - über-
haupt nur in Betracht kommende - analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 AEG
im vorliegenden Fall deshalb ausscheide, weil die von der Klägerin geltend ge-
machte Verpflichtung des Beigeladenen, die Nutzung von nicht mehr in Betrieb
stehenden ehemaligen Eisenbahnbetriebsanlagen auf seinen Grundstücken zu
gewähren, diese also zuvor wieder in Betrieb zu nehmen, mit dem der Vor-
schrift des § 13 AEG zu Grunde liegenden Ziel, funktionierende, im vorgegebe-
nen gesetzlichen Rahmen durch verschiedene Unternehmen betriebene Anla-
gen möglichst effektiv zu nutzen, nichts gemein habe. Diese für die Entschei-
dung des Berufungsgerichts erhebliche, auf die Stilllegung der ehemaligen Ei-
senbahnbetriebsanlagen auf den Grundstücken des Beigeladenen abstellende
Begründung unterscheidet sich wesentlich von der seitens der Klägerin als
grundsätzlich bedeutsam beschriebenen Rechtsfrage.
2. Die Klägerin stellt ferner die Frage
„nach dem Verhältnis der Stilllegung einer Eisenbahnin-
frastruktur nach § 11 AEG zur Freistellung derselben In-
frastruktur von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG“.
Sie führt hierzu aus, § 23 AEG wäre faktisch überflüssig, ginge man mit dem
Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Eigentümer einer Bahnbetriebsflä-
che nach deren Stilllegung die Nutzung zu Bahnbetriebszwecken nicht mehr
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gestatten müsse. Ein Nutzungsanspruch bestehe deshalb auch in Bezug auf
eine stillgelegte, aber noch nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellte Infra-
struktur. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang verkannt,
dass sich aus der Verpflichtung des Eigentümers, die Nutzung einer Eisen-
bahnbetriebsfläche zu dulden, noch keine Betriebspflicht ergebe.
Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt mangels Klärungsbedürftig-
keit eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, denn die jeweiligen Funktionen
einer Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG und einer Freistellungsentschei-
dung nach § 23 AEG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geklärt. Dieser Rechtsprechung lässt sich zudem deutlich entnehmen,
dass für die von der Klägerin umschriebene Problematik das in § 14 Abs. 1
AEG, § 3 Abs. 1 EIBV geregelte Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur,
das die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung unter Missachtung des Darle-
gungserfordernisses aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unerwähnt lässt, von ent-
scheidender Bedeutung ist.
Hiernach hebt die Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG für die in der Vor-
schrift genannte Schieneninfrastruktur die Betriebspflicht auf (Urteil vom
12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91
Europ. UmweltR Nr. 30 Rn. 193, vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007
- BVerwG 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 = Buchholz 442.09 § 11 AEG Nr. 1
Rn. 23 ff.).
Demgegenüber regelt § 23 AEG, wann und unter welchen Voraussetzungen für
Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbe-
sondere der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB durch das allgemeine
(Bau-) Planungsrecht abgelöst wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in Gestalt
des Urteils vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81,
111 ff. = Buchholz 406.11 § 38 BBauG/BauGB Nr. 4) - zur „Entwidmung“ von
Bahnanlagen aufgegriffen. Das Freistellungsverfahren stellt sicher, dass eine
bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die
für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit
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Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. Die Freistellungs-
entscheidung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkun-
gen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zu-
stand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit
dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat (Beschluss vom 21. April 2010
- BVerwG 7 B 39.09 - Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 2 Rn. 18).
Weiterhin hat das Recht der Eisenbahnverkehrsunternehmen und sonstigen
Berechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einen unterschiedlichen
Umfang, je nachdem, ob das nach § 14 Abs. 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV zur Ge-
währung von Zugang verpflichtete Eisenbahninfrastrukturunternehmen (auch)
Schienenwege im Sinne des § 2 Abs. 3a AEG oder nur sonstige Eisenbahnin-
frastruktur nach § 2 Abs. 3 AEG betreibt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3
Abs. 1 Satz 1 EIBV müssen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Benutzung
der von ihnen betriebenen Infrastruktur - die Betreiber der Schienenwege auch
die Benutzung dieser Anlagen - und die Benutzung der von ihnen betriebenen
Serviceeinrichtungen diskriminierungsfrei gewähren sowie die mit den Service-
einrichtungen verbundenen Leistungen und die in Nr. 2 der Anlage 1 zu §§ 3,
21 EIBV beschriebenen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehörenden Zusatzleistun-
gen diskriminierungsfrei erbringen. Die Betreiber der Schienenwege müssen
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG, § 3 Abs. 1 Satz 2 EIBV zusätzlich - der zuvor
genannten Verpflichtung und dem in ihr enthaltenen Diskriminierungsverbot
quasi vorgelagert - die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die zugehö-
rigen Steuerungs- und Sicherungssysteme und Anlagen zur streckenbezoge-
nen Fahrstromversorgung zur Nutzung bereitstellen, Zugtrassen zuweisen und
die in Nr. 1 der Anlage 1 zu §§ 3, 21 EIBV beschriebenen Pflichtleistungen er-
bringen (Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 6 C 17.10 - BVerwGE 140,
359 = Buchholz 442.09 § 14e AEG Nr. 1 Rn. 23). Zugangsrechte bestehen da-
nach nur gegenüber Eisenbahninfrastrukturunternehmen bzw. Betreibern der
Schienenwege, die den Betrieb der jeweiligen Infrastruktur nicht in zulässiger
Weise eingestellt haben.
3. Die Klägerin trägt überdies vor, der Verwaltungsgerichtshof habe Art. 5
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäi-
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schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl Nr. L 75 S. 29), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 (ABl Nr. L 315 S. 44), unzutreffend ausgelegt. Entgegen der
Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs sei es für Art. 5 Abs. 1 Satz 1 an-
ders als für Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG irrelevant, ob und durch wen
eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung betrieben werde. Der Zugangsanspruch
im Sinne der erstgenannten Norm sei ausschließlich an die Eigenschaft als Ei-
senbahninfrastruktureinrichtung geknüpft.
Dieser Vortrag kann schon deshalb nicht Grundlage für die Zulassung der
Grundsatzrevision sein, weil er keine ausdrückliche, für grundsätzlich klärungs-
bedürftig erachtete Rechtsfrage formuliert und aus diesem Grund dem in § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Darlegungserfordernis nicht gerecht wird. Zur
Revisionszulassung führt es indes auch dann nicht, wenn man annimmt, die
Klägerin wolle geklärt wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/14/EG
einen Zugangsanspruch nur in Bezug auf in Betrieb stehende Eisenbahninfra-
struktur gewährt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt. Sie ist, wie bereits ausgeführt, nach dem nationalen
Recht zu bejahen. Dieses setzt wiederum die unionsrechtlichen Vorgaben um
(Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 22).
4. Die Klägerin sieht schließlich eine grundsätzliche Bedeutung in der
„Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung,
ob (im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG) ein Verkehrsbedürfnis
zu erwarten ist“.
Die Klägerin trägt hierzu vor, wenn sich nach der letzten Behördenentscheidung
die Sachlage dahingehend ändere, dass anders als zuvor eine zweckentspre-
chende Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur für die Zukunft absehbar sei,
müsse dies entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei der Ent-
scheidung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden.
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Die derart beschriebene Fragestellung rechtfertigt die Revisionszulassung nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich und ihre
Klärung deshalb in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist. Denn der
Verwaltungsgerichtshof (UA S. 8) ist bei seiner Entscheidung davon ausgegan-
gen, dass selbst dann, wenn - zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeit-
punkt der letzten Behördenentscheidung - die objektiv-rechtlichen Vorausset-
zungen der angefochtenen Freistellungsentscheidung nicht vorgelegen hätten,
subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzt worden seien. Die Erwägungen,
auf die das Berufungsgericht seine Einschätzung einer nicht bestehenden Ver-
letzung der Klägerin in ihren Rechten gestützt hat, hat die Klägerin - wie ausge-
führt - nicht mit durchgreifenden Revisionszulassungsgründen angegriffen.
5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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