Urteil des BVerwG vom 15.05.2015

Sicherheit, Wohnung, Vergleich, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 53.14
VGH 1 S 234/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 3. Juli 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger betreibt in seiner Mannheimer Wohnung Funk-, Sende- und Emp-
fangssysteme für Amateurfunk und Kurzwellenrundfunk. Die Beigeladene un-
terhält in Mannheim ein Netz nach der Powerline-Communications-Technologie
(PLC), das den angeschlossenen Nutzern den Internetzugang über die Strom-
leitungen ermöglicht. Der Kläger macht geltend, von der Inanspruchnahme der
Stromleitungen durch die Beigeladene gingen elektromagnetische Störungen
aus, die die Nutzung von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten in sei-
ner Wohnung beeinträchtigten. Er fordert von der Beklagten, zur Sicherung ei-
ner ungestörten Nutzung dieser Dienste geeignete Maßnahmen gegenüber der
Beigeladenen anzuordnen.
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Die Beklagte führte Messungen durch und lehnte im Ergebnis ein Einschreiten
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträg-
lichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) ab.
Die von dem Kläger erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Ein-
schreiten gegenüber der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht mit der Be-
gründung abgewiesen, die Beklagte habe durch ihr Nichteinschreiten unabhän-
gig von einer etwaigen, durch den Betrieb des PLC-Netzes der Beigeladenen
verursachten Beeinträchtigung des Klägers das Ermessen nicht verletzt, das ihr
von sämtlichen für ein Einschreiten in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen
eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Der Kläger könne insbesondere ein Vorgehen der Beklagten
auf der Grundlage von § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG nicht verlangen. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme - das Berufungsgericht hat sich vor allem
auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt - stehe mit hinreichen-
der Sicherheit fest, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erhebli-
chen elektromagnetischen Störungen ausgingen, die die in Rede stehenden
Nutzungen des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigten. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu,
wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fall-
übergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisib-
len Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwar-
ten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-
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entwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde
ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a) Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen,
"ob die Anordnung von Maßnahmen für das Betreiben von
Betriebsmitteln nach § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG zum
Schutz des bestimmungsgemäßen Betriebs des Amateur-
funkdienstes nur zulässig ist, wenn die von den Betriebs-
mitteln ausgehenden elektromagnetischen Störungen die
Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 zu § 3
Abs. 1 SchuTSEV überschreiten,
sowie
ob ein Anspruch eines Funkamateurs auf Einschreiten der
Bundesnetzagentur nur dann bestehen kann, wenn die
festzustellenden elektromagnetischen Störungen die
Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 zu § 3
Abs. 1 SchuTSEV überschreiten."
Diesen Fragen kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihnen der Kläger bei-
misst, nicht zu. Zwar hat der von dem Verwaltungsgerichtshof beauftragte
Sachverständige - auf der Grundlage einer entsprechenden Verständigung der
Beteiligten (UA S. 14) - die Beweiserhebung durch Messungen der Störfeldstär-
ke nach den Anlagen 2 und 3 der Verordnung zum Schutz von öffentlichen Te-
lekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in defi-
nierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (Sicher-
heitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV) vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060),
durchgeführt. Auch hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erwägungen
zu § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG auf die in der Sicherheitsfunk- Schutzverord-
nung definierten Grenzwerte bezogen und dargelegt, dass den von dem Sach-
verständigen festgestellten Überschreitungen dieser Grenzwerte bei zwölf Fre-
quenzen keine Relevanz zukomme (UA S. 30 f., 32). Hierauf hat der Verwal-
tungsgerichtshof indes seine Entscheidung nicht allein gestützt. Er hat vielmehr
selbständig tragend darauf abgestellt, dass auch für die unterhalb der Erheb-
lichkeitsschwelle nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung liegenden Stö-
rungen eine Ursächlichkeit des PLC-Systems der Beigeladenen mit hinreichen-
der Sicherheit ausgeschlossen werden könne, weil der Sachverständige PLC-
typische Störmuster, die er zuvor labormäßig untersucht habe und die in der
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Vergangenheit auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen ausgegangen sei-
en, nun nicht mehr habe feststellen können (UA S. 29 f., 31 f.). Gegen diese
tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts bringt der Kläger durchgreifen-
de Verfahrensrügen nicht vor (vgl. dazu unter 2.) und verhält sich zu ihr auch in
dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht. Dies schließt eine Zulas-
sung der Grundsatzrevision aus. Ist nämlich eine angegriffene Entscheidung
auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision
nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revi-
sionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur für eine
Begründung ein Zulassungsgrund eingreift, kann diese Begründung hinwegge-
dacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder be-
ruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung,
noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in ei-
nem Revisionsverfahren zu erwarten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August
1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15, vom 6. Mai
2010 - 6 B 84.09 - juris Rn. 6 und vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz
421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 20).
b) Hieraus folgt zugleich, dass auch die von dem Kläger weiter als grundsätzlich
bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob die Grenzwerte nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 1
SchuTSEV im Rahmen der Prüfung der Befugnisse der
Bundesnetzagentur zum Einschreiten nach Art. 15.12 § 8
der Vollzugsordnung Funk anzuwenden sind",
die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen kann. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat - unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger überhaupt
auf die genannte Norm berufen kann - eine Verursachung etwaiger Störungen
durch das PLC-System der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit für aus-
geschlossen erachtet und für diesen Schluss auf seine die Entscheidung jeweils
selbstständig tragenden Erwägungen zu § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG ver-
wiesen (UA S. 37). Dem trägt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung
hier ebenso wenig wie dort Rechnung.
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c) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung mit der
Frage verbindet,
"ob eine lediglich punktuelle elektromagnetische Störung
ein Einschreiten der Bundesnetzagentur rechtfertigen
kann, wenn neben der gestörten Frequenz weitere Fre-
quenzen zur Nutzung für den Amateurfunkdienst
zur Verfügung stehen.“
Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof die von dem Kläger mit dieser Frage in
Bezug genommene, als nur punktuell bewertete Störung bei einer Frequenz
festgestellt hat, hat er - von dem Kläger wiederum unbeachtet - durch eine für
sich allein entscheidungstragende weitere Erwägung die Verursachung dieser
Störung durch das PLC-System der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen (UA S. 32).
d) Schließlich fehlt es auch den von dem Kläger formulierten Fragen,
"ob es an der für die Zulässigkeit der Klage nach § 113
Abs. 1 S. 4 VwGO analog erforderlichen Kontinuität der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fehlen kann,
wenn der begehrte Verwaltungsakt wegen einer fehlenden
Grenzwertüberschreitung abgelehnt und auch im Rahmen
der gerichtlichen Beweiswürdigung keine Grenzwertüber-
schreitung festgestellt wurde
sowie
ob die Erklärung einer Behörde, künftig auf der Grundlage
der geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig zu wer-
den, zu einem Wegfall des Weiterverfolgungsinteresses
(§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) führen kann",
an einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Fragen sind einerseits ersichtlich auf
die Umstände des von dem Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Einzelfalls
bezogen, andererseits durch eine nicht eingrenzbare Pauschalität gekenn-
zeichnet und damit einer Klärung in einem Revisionsverfahren insgesamt nicht
fähig.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs leidet nicht an dem
von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler in Gestalt einer Verlet-
zung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
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Der Kläger sieht einen Aufklärungsmangel darin begründet, dass der Verwal-
tungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014 die Ziffern 2
und 3 seines Beweisbeschlusses vom 18. September 2012 aufgehoben habe,
dass das Berufungsgericht den von ihm, dem Kläger, gestellten Antrag abge-
lehnt habe, gegenüber der Beigeladenen die erforderlichen Anordnungen nach
§ 15 EMVG zu treffen, um den erforderlichen Ein-Aus-Vergleich (nach Deakti-
vierung des PLC-Systems der Beigeladenen) durchführen zu können und dass
dem eingeholten Sachverständigengutachten Verstöße gegen wesentliche Vor-
gaben der Messvorschriften nach Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 SchuTSEV zu Grunde
lägen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dadurch, dass er von dem in dem Be-
weisbeschluss vom 18. September 2012 vorgesehenen schrittweisen Vorge-
hen - Feststellung von Störungen in den für die Rundfunk- und Amateurfunk-
nutzung relevanten Frequenzbereichen, Feststellung elektromagnetischer Aus-
strahlungen der PLC-Technik der Beigeladenen und Prüfung der Störungskau-
salität dieser Ausstrahlungen - abgerückt sei und auf die von dem Sachverstän-
digen im Wege des Laborversuchs gewonnenen Ergebnisse abgestellt habe, in
unzulässiger, die genannten Messvorschriften nicht beachtender Weise die
Beweiswürdigung vorweggenommen.
Der Kläger trägt hierzu umfänglich vor. Er bewertet dabei jedoch im Ergebnis
nur den Inhalt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und verfehlt die An-
forderungen, denen eine Verfahrensrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in
formeller Hinsicht genügen muss.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die
substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, wel-
che für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in
Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich ge-
troffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-
rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdefüh-
rer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbe-
sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachver-
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haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist
oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr,
vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 39.14 - juris Rn. 23).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gründe benannt, die ihn in Übereinstim-
mung mit dem Sachverständigen von der Durchführung eines zunächst für er-
forderlich gehaltenen Ein-Aus-Vergleichs absehen ließen. Es war zum einen
der Umstand, dass der Sachverständige im Labor die jedenfalls außerhalb sog.
Notches auftretenden PLC-typischen Störgeräusche identifiziert hatte, die nach
der auf die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ge-
stützten Einschätzung des Berufungsgerichts auf Grund des akustischen Ein-
drucks auch ohne einen Ein-Aus-Vergleich eine PLC-Zuordnung erlaubten. Es
war zum anderen die Feststellung, dass in der Vergangenheit derartige Störge-
räusche von der PLC-Anlage der Beigeladenen ausgegangen waren, aber
nunmehr von dem Sachverständigen nicht mehr erkannt werden konnten (UA
S. 29 f., 31 f.). Weshalb vor diesem Hintergrund eine weitere Beweiserhebung
hätte geboten sein sollen und auf welche Weise diese zu einer für den Kläger
günstigeren Entscheidung hätte führen können, ergibt sich aus der Beschwer-
debegründung des Klägers nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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