Urteil des BVerwG vom 02.11.2010

Bier, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 34.10 (6 C 41.10)
VG 21 K 8150/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
17. März 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Bun-
desnetzagentur bei der Festlegung der Regeln für die Durchführung des Ver-
steigerungsverfahrens (§ 61 Abs. 5 Satz 1 TKG) ein gerichtlich nur einge-
schränkt überprüfbarer Beurteilungs- bzw. Gestaltungsspielraum zusteht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Re-
visionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1
GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 41.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller