Urteil des BVerwG vom 20.07.2012

Rechtliches Gehör, Materielle Rechtskraft, Verfahrensmangel, Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 30.12
OVG 3 Bf 253/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-
men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas-
sungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Ver-
fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Beschwerde nur dann
ordnungsgemäß begründet, wenn in der - innerhalb der zweimonatigen Frist
des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzureichenden - Beschwerdebegründung die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung,
von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24. April 2012
bereits deshalb nicht, weil sie es versäumt, einen der Revisionszulassungs-
gründe des § 132 Abs. 2 VwGO auch nur zu bezeichnen. Sie beschränkt sich
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stattdessen darauf, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in materieller
Hinsicht einzuwenden, dieses habe den Tenor des Beschlusses des Bundes-
verfassungsgerichts vom 4. November 2010 (Az.: 1 BvR 3389/08), mit dem auf
die Verfassungsbeschwerde des Klägers der die Berufungszulassung ableh-
nende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 (GA
Bl. 295 ff.) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, fehlerhaft
interpretiert und die Rechtskraft des Beschlusses zu Unrecht auf den Beklagten
zu 2 erstreckt. Dieses Vorbringen ist im Revisionszulassungsverfahren uner-
heblich.
Selbst wenn man annähme, die Beschwerdebegründung ließe erkennen, dass
der Beklagte zu 2 einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO - etwa einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO oder einen solchen gegen das Gebot zur Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG - geltend
machen wolle, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn
die Beschwerdebegründung ist bereits im Ansatz ungeeignet, eine solche Ver-
fahrensfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils darzutun.
Zum einen verwechselt die Beschwerdebegründung die materielle Rechtskraft
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - hier des Beschlusses
vom 4. November 2010 - mit deren in subjektiver und sachlicher Hinsicht viel
weiter ausgreifenden Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, auf die das
angefochtene oberverwaltungsgerichtliche Urteil abgestellt hat (vgl. zur unter-
schiedlichen Wirkkraft der beiden Rechtsinstitute etwa: Voßkuhle, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 94 Abs. 2 Rn. 27 ff.;
Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG, Bd. 1, Stand: Februar
2012, § 31 Rn. 76 ff.). Zum anderen hat der Beklagte zu 2 jedenfalls in der
mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012,
in der er sein Einverständnis zur Einbeziehung als Beklagter in das Verfahren
erklärt hat (GA Bl. 819 R), rechtliches Gehör zu dem Beschluss des Bundesver-
fassungsgerichts vom 4. November 2010 erhalten.
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2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
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