Urteil des BVerwG vom 19.07.2010

Zdg, Härte, Wehrpflicht, Gestaltungsspielraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 3.10
VG 7 K 352/09.KO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kob-
lenz vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 75 Satz 1 und 2 ZDG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erheb-
liche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich
nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Es
enthält bereits keine Fragestellung, die an den Kriterien einer grundsätzlichen
Bedeutung gemessen werden könnte. Unabhängig hiervon ist auch im Übrigen
nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Begehren des Klägers eine solche Be-
deutung zukommen könnte.
Wenn der Kläger vorträgt, die Sache habe „im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sowie auch einen Grundrechtseingriff“ grund-
sätzliche Bedeutung, stellt dies ebenso eine allein auf den Einzelfall bezogene
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Formulierung dar, wie die von dem Kläger auf einzelne Fallumstände gestützte
Ansicht, seine Heranziehung werde vom „Sinn und Zweck der Regelungen des
ZDG“ nicht gedeckt, zumal er „kein Drückeberger“ sei, nicht über den konkreten
Fall hinausweist.
Ferner wird eine Grundsatzbedeutung nicht dadurch ersichtlich, dass der Kläger
geltend macht, die Durchführung eines Revisionsverfahren in seinem Fall könne
„zu einer einheitlichen Auslegung des Härtefalls und zu einer einheitlichen
Rechtsfindung auch für die Zukunft“ beitragen, und Gesichtspunkte aufzählt, die
seiner Einschätzung nach in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden
müssten. Denn der beschließende Senat (Beschlüsse vom 15. September 2008
- BVerwG 6 B 34.08 - juris Rn. 2 und vom 16. September 2008 - BVerwG 6 B
35.08 - juris Rn. 2) hat den Kläger im Hinblick auf sein schon einmal bis in die
dritte Instanz getragenes Begehren auf Zurückstellung vom Zivildienst und
Aufhebung der Einberufung bereits dahin beschieden, dass die gesetzlichen
Anforderungen an die zur Zurückstellung führende unzumutbare Härte bei
Unentbehrlichkeit im Betrieb im Rahmen von § 11 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 3 ZDG und der vergleichbaren Rechtslage nach § 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6
Satz 2 WPflG in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt sind. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Schließlich legt der Kläger eine Grundsatzbedeutung nicht dadurch dar, dass er
seiner Ansicht Ausdruck verleiht, die Zeitgemäßheit des Zivildienstgesetzes und
insbesondere des § 11 ZDG müssten überprüft werden. Denn er setzt sich da-
bei in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Bundesverfas-
sungsgericht (Beschlüsse vom 11. Juli 1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354
<358 ff.> und vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 - BVerfGE 105, 61 <70 ff., vgl.
auch Kammerbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 - NVwZ 2010, 183 ff.)
und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C
9.04 - BVerwGE 122, 331 <337 ff.> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 7
ff.) die Verfassungsgemäßheit der allgemeinen Wehrpflicht und damit des
Wehr- und Ersatzdienstes - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Wehrgerechtigkeit - bejaht und den auf diesem Feld bestehenden
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont haben.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 1 GKG.
Neumann
Graulich
Möller
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