Urteil des BVerwG vom 15.05.2014

Chancengleichheit, Einfluss, Bevorzugung, Prüfungsordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 25.14
VGH 9 S 2275/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, die in Konstanz studierte, nahm im Frühjahr 2012 als Wiederho-
lerin am schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung teil und verfehlte die
für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl.
Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat sie Klage erhoben, mit der
sie begehrt, den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung ein weiteres
Mal zu wiederholen. Der negative Prüfungsbescheid des Beklagten verletze sie
in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit. Der Prüfungsmaßstab sei dadurch
verzerrt, dass Studierende des in Mannheim angebotenen Kombinationsstu-
diengangs (vgl. § 35a JAPrO BW) über die Möglichkeit zeitlicher Abschichtung
einzelner Prüfungsmaterien verfügten (vgl. § 35b JAPrO BW) und somit im
Rahmen der Prüfung vorteilhafteren Bedingungen ausgesetzt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das klageabweisende Ur-
teil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Mit ihrer vorliegenden Beschwer-
de begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.
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II
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet und
daher zurückzuweisen.
1. Die Klägerin sieht die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig an, „ob
ein Prüfling die auf einer gleichheitswidrigen Prüfungsordnung beruhende Be-
günstigung seiner Mitprüflinge auch dann rügen kann, wenn seine eigene Prü-
fungsleistung im Übrigen ordnungsgemäß bewertet worden ist und sich ein Ein-
fluss auf die von den Prüfern in der konkreten Prüfungskampagne zugrunde
gelegten durchschnittlichen Anforderungen nicht nachweisen lässt“ (Beschwer-
debegründung S. 12). Sie zielt hiermit auf die Annahme des Verwaltungsge-
richtshofs, die von der Klägerin behauptete Verzerrung des Prüfungsmaßstabs
könne ausgeschlossen werden. Zwar komme - so der Verwaltungsgerichtshof -
eine rechtsverletzende Benachteiligung von Prüflingen in Betracht, wenn besse-
re Leistungen anderer Prüflinge, die aus einer Bevorteilung nach Art des § 35b
JAPrO BW herrührten, Einfluss auf die von den Prüfern zugrunde gelegten all-
gemeinen Bewertungsmaßstäbe gewinnen könnten. An der hier maßgeblichen
Prüfungskampagne im Frühjahr 2012 habe aber lediglich ein Prüfling (von 690)
teilgenommen, auf den das Abschichtungsmodell des § 35b JAPrO BW An-
wendung finde. Ein entsprechender Einfluss sei mithin auszuschließen.
Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da sie sich mit Hilfe der
üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne
des Verwaltungsgerichtshofs beantworten lässt (vgl. zu diesem Maßstab etwa
Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 6 B 16.11 - juris Rn. 5):
Nach der Senatsrechtsprechung gebietet der in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 GG verankerte und somit dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO)
zuzurechnende prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit, möglichst
gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen
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Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Bevorzugungen oder Benach-
teiligungen von Prüfungsteilnehmern sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu
vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (stRspr; vgl. Beschluss vom
23. März 1994 - BVerwG 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330
S. 16 m.w.N.). Ob danach das in § 35b JAPrO BW geregelte Abschichtungs-
modell gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstößt, indem es mögli-
cherweise zu ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen für einen Teil der Prüf-
linge in Baden-Württemberg führt, bedarf im vorliegenden Zusammenhang kei-
ner Klärung. Denn jedenfalls könnte der Anspruch der Klägerin auf prüfungs-
rechtliche Gleichbehandlung im Rahmen ihres - hier alleine streitgegenständli-
chen - Wiederholungsprüfungsverfahrens nur verletzt sein, wenn sich eine et-
waige Gleichheitswidrigkeit der Regelung des § 35b JAPrO BW auf das Ergeb-
nis ihrer Prüfung hätte auswirken können (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990
- BVerwG 7 C 17.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 281 S. 158). Dies ist
jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (BA S. 10), nicht der
Fall. Diese tatrichterliche Feststellung hat die Klägerin nicht mit Verfahrensrü-
gen angegriffen.
Der hiergegen in der Beschwerdebegründung (S. 13 ff.) unter verschiedenen
Aspekten thematisierte Einwand, maßgeblich sei die Ungleichbehandlung durch
die prüfungsrechtliche (des § 35b JAPrO BW), greift nicht durch. Die Klä-
gerin ist im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage auf die Geltendmachung der Ver-
letzung eigener Rechte beschränkt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Klagerecht wird
ihr nicht zum Zweck der Veranlassung einer gerichtlichen Prüfung der Einhal-
tung der objektiven Rechtsordnung zugewiesen (Wolff, in: Sodan/Ziekow, Ver-
waltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 17). Eine etwaige Bevorzu-
gung der von § 35b JAPrO BW betroffenen Prüfungsteilnehmer würde nur dann
von einem objektiven in einen subjektiven, im Rahmen des § 113 Abs. 5 VwGO
durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren rügefähigen Gleichheitsverstoß
umschlagen können, wenn die Klägerin spiegelbildlich zu der fraglichen Bevor-
zugung eine gleichheitswidrige Benachteiligung erlitten haben könnte. Gerade
an dieser Möglichkeit fehlt es aber nach dem Vorgesagten im vorliegenden Fall,
da im Rahmen ihres Prüfungsdurchgangs ausgeschlossen werden kann, dass
sich dort der Prüfungsmaßstab infolge etwaiger von § 35b JAPrO BW ausge-
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hender Effekte in gleichheitswidriger Weise zu ihrem Nachteil verzerrt haben
könnte.
Entgegen der in der Beschwerdebegründung (S. 13, 16) geäußerten Auffas-
sung, führt der angefochtene Beschluss mitnichten zu der Konsequenz, dass
ein Prüfling „die Korrektur einer ihn gleichheitswidrig belastenden Prüfungsord-
nung faktisch nie erreichen (könnte)“ oder dass „die Möglichkeiten der Gerichte
zur Inzidentkontrolle von Prüfungsordnungen (…) damit faktisch in erheblichem
Maße beschnitten (würden)“. Nimmt an einem Prüfungsdurchgang eine signifi-
kante Zahl von Prüflingen teil, auf die § 35b JAPrO BW Anwendung findet,
könnte den übrigen Prüflingen die Rüge einer durch § 35b JAPrO BW hervorge-
rufenen gleichheitswidrigen Benachteiligung gerade nicht mit denjenigen Erwä-
gungen verwehrt werden, die im vorliegenden Fall der Verwaltungsgerichtshof
der Klägerin entgegengehalten hat.
Die Beschwerdebegründung geht im Übrigen auch in der Annahme fehl, nur bei
gleichheitswidrigen Mängeln des Prüfungs sei die Möglichkeit eröff-
net, den Mangel als unbeachtlich einzustufen, wenn er sich auf den Kläger nicht
ausgewirkt haben kann. Auch etwa im Hinblick auf inhaltliche Bewertungsfehler
ist der Grundsatz anerkannt, dass sie ohne rechtliche Sanktion bleiben, wenn
sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben (vgl. Niehues/
Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 680 m.w.N.).
2. Da der angefochtene Beschluss selbständig tragend auf der Annahme be-
ruht, eine die Chancengleichheit beeinträchtigende Verzerrung des Prüfungs-
maßstabs scheide aus, hinsichtlich dieser Annahme aber nach dem Vorgesag-
ten kein Zulassungsgrund gegeben ist, ist den übrigen erhobenen Grundsatzrü-
gen der Klägerin mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs.1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Hahn
Prof. Dr. Hecker
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