Urteil des BVerwG vom 13.08.2007

Einberufung, Altersgrenze, Überschreitung, Gestaltungsspielraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 12.07
VG 8 K 2397/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungs-
gerichts Köln vom 20. November 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der mit ihr allein geltend gemachte Revisi-
onszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob bei einer
Einberufung nach Ablauf der Zurückstellungsfrist zum nächsten vierteljährlichen
Haupteinberufungstermin eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung im Rahmen
des normalen Geschäftsgangs vorliegt, die zur Ursächlichkeit der Zurückstel-
lung für die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Einberufung im Sinne von § 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG führt“. Sie möchte diese Frage im Gegen-
satz zu der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bejahen. Nach den
Feststellungen im angefochten Urteil wurde der Kläger nach seiner ausbil-
dungsbedingten Zurückstellung vom Wehrdienst, die am 26. Januar 2006 en-
dete, zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 3. April 2006 einberufen;
zwischenzeitlich, nämlich am 4. Februar 2006, hatte er das 23. Lebensjahr voll-
endet. Das Verwaltungsgericht hat die Einberufung des Klägers wegen Über-
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schreitung der Regelaltersgrenze nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG für rechtswidrig
gehalten. Nach seiner Ansicht hätte der Kläger bei ordnungsgemäßer Sachbe-
arbeitung bereits zum 1. Februar 2006 und damit noch vor der Vollendung sei-
nes 23. Lebensjahres einberufen werden können. Die Beklagte hält dem ent-
gegen, die Überschreitung der Regelaltersgrenze sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchst. a WPflG gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger dem normalen
Verwaltungsablauf entsprechend zu dem auf den Ablauf der Zurückstellungs-
frist folgenden nächsten Haupteinberufungstermin einberufen worden sei.
Es bestehen bereits Zweifel, ob der Rechtsstreit die nach § 132 Abs. 2 Satz 1
VwGO erforderliche allgemeine, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-
tung hat; denn ihm liegt ein besonderes Zusammenwirken von Lebensalter des
Klägers, dem zeitlichen Ablauf des wehrrechtlichen Heranziehungsverfahrens
und dem Einberufungsschema der Beklagten zugrunde. Jedenfalls bleibt die
Beschwerde deswegen ohne Erfolg, weil die aufgeworfene Rechtsfrage auch
ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens zweifelsfrei im Sinne des Ver-
waltungsgerichts zu beantworten ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu
dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Abweichend hiervon können nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Buchst. a WPflG Wehrpflichtige, die wegen einer Zurückstellung nach § 12
WPflG nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst
herangezogen werden konnten, noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
einberufen werden, wenn der Zurückstellungsgrund entfallen ist. Die Voraus-
setzungen, unter denen die Regelaltersgrenze von 23 Jahren überschritten
werden darf, sind nicht nur dann erfüllt, wenn der Wehrpflichtige während der
Zurückstellung 23 Jahre alt geworden ist oder wenn die Zurückstellung bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres angedauert hat, sondern auch dann, wenn
eine Einberufung in der Zeit nach der Zurückstellung bis zur Erreichung der
Regelaltersgrenze aus tatsächlichen oder (und) rechtlichen Gründen nicht mehr
möglich war. Ob eine rechtzeitige Einberufung möglich oder unmöglich war,
beurteilt sich nach dem Kriterium der ordnungsgemäßen Sachbearbeitung im
Rahmen des normalen Geschäftsgangs (vgl. Urteile vom 19. April 1996
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- BVerwG 8 C 3.96 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 21 und vom 25. Oktober
1996 - BVerwG 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 195 = Buchholz 448.0 § 5 WPflG
Nr. 25, jeweils m.w.N.).
Was zu den Erfordernissen der „ordnungsgemäßen Sachbearbeitung im Rah-
men des normalen Geschäftsgangs“ zu rechnen ist, hängt außer von den je-
weils besonderen Sachverhaltsgegebenheiten auch von den rechtlichen Um-
ständen ab, welche mit dem vorangegangenen Heranziehungshindernis ver-
bunden sein können (vgl. Steinlechner/Walz, WPflG, 6. Aufl. 2003, § 5 Rn. 11).
Während Wehrpflichtige, die wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit
befristet zurückgestellt worden sind, auch nach dem Ablauf der Zurückstel-
lungsfrist nicht ohne weiteres einberufen werden können, stehen Wehrpflichti-
ge, die aus anderen Gründen - etwa zum Zweck ihrer Ausbildung oder wegen
Unentbehrlichkeit im Betrieb - zurückgestellt worden sind, mit dem Ablauf der
Zurückstellungsfrist für den Grundwehrdienst zur Verfügung, sofern sie nicht auf
einen neuen Zurückstellungsantrag wiederum zurückgestellt werden (vgl. Urteil
vom 25. Oktober 1996 a.a.O.). In solchen Fällen müssen die Wehrer-
satzbehörden alles Nötige veranlassen, um den Wehrpflichtigen innerhalb der
Regelaltersgrenze nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG heranzuziehen, und der Wehr-
pflichtige muss sich seinerseits darauf einrichten, dass er alsbald nach dem
Ablauf der Zurückstellungsfrist bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einber-
ufen wird. Daher muss das Kreiswehrersatzamt bei einer Zurückstellung nach §
12 Abs. 2 bis 5 WPflG das Heranziehungsverfahren so rechtzeitig vor dem En-
de der Zurückstellung einleiten, dass die Einberufung sofort und noch vor
Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen kann (Steinlechner/Walz, a.a.O. § 5
Rn. 13). Die Einberufung lediglich zum Quartalsbeginn, wie sie die Beklagte im
Auge hat, kann im Einzelfall dem Grundsatz aus § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG wi-
dersprechen. Sie ist gesetzlich nicht vorgegeben und kann daher als bloße
Verwaltungspraxis gegenüber der gesetzlich bestimmten Einberufungsgrenze
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG keine Geltung beanspruchen. Das bedeutet,
dass sich die Einberufungsbehörden bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung
nicht an die vierteljährlichen Haupteinberufungstermine gebunden fühlen dür-
fen, sondern dass sie umgekehrt, soweit erforderlich, ihre Einberufungspraxis
der Regelaltersgrenze anpassen müssen.
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Der Senat verkennt nicht, dass die Praxis regelmäßiger, quartalsweiser Einbe-
rufungstermine den Belangen einer Militärorganisation entspricht, die die Wehr-
pflichtigen nach ihrer Einberufung zunächst ausbilden und dafür die erforderli-
chen - insbesondere personellen - Ressourcen bereitstellen muss. § 21 WPflG
erlaubt diese Praxis. Die Vorschrift enthält hinsichtlich der Festlegung der Ein-
berufungstermine keinerlei materielle Vorgaben und eröffnet daher für die Ver-
waltungspraxis einen weiten Gestaltungsspielraum. Dessen Ausfüllung durch
die Beklagte darf andererseits nicht dazu führen, dass die verbindlichen Ent-
scheidungen des Gesetzgebers zur Festlegung der Altersgrenze und zu deren
ausnahmsweiser Überschreitung in § 5 Abs. 1 WPflG relativiert oder gar aus-
gehöhlt werden. Davon wäre aber auszugehen, wenn es der Beklagten gestat-
tet wäre, die Altersgrenze um (maximal) nahezu drei Monate zu überschreiten,
obwohl die Einberufung nach Ablauf der Zurückstellungsfrist noch vor Vollen-
dung des 23. Lebensjahres objektiv möglich war. Der in der Rechtsprechung
des beschließenden Gerichts anerkannte Maßstab „ordnungsgemäße Sachbe-
arbeitung im Rahmen des normalen Geschäftsgangs“ zur Beurteilung der Fra-
ge, ob die Zurückstellung für die Unmöglichkeit rechtzeitiger Einberufung ur-
sächlich war, meint rechtliche Anforderungen wie Anhörung, vollziehbare Taug-
lichkeitsüberprüfung oder Einberufungsfrist, aber auch tatsächliche Aspekte,
denen sich die Beklagte nicht entziehen kann. Nicht davon erfasst sind jedoch
selbstgesetzte Einberufungsrichtlinien, auch wenn diese aus organisatorischer
und militärfachlicher Sicht sachlich geboten erscheinen. Die Praxis der Einberu-
fung zum Quartalsbeginn ist in der großen Mehrzahl der in Rede stehenden
Fälle ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 WPlfG möglich, wenn nämlich in
den Zeitraum vom Ablauf der Zurückstellungsfrist bis zur Vollendung des
23. Lebensjahres mindestens ein Quartalseinberufungstermin fällt. Einzelfälle,
die - wie der Fall des Klägers - eine davon abweichende Einberufung verlangen,
um die Überschreitung der Altersgrenze zu vermeiden, stellen den in § 21
WPflG für die Einberufungstermine eröffneten verwaltungspraktischen Gestal-
tungsspielraum nicht grundsätzlich in Frage. Sie können und müssen daher
wegen des gesetzlichen Gebots, die Altersgrenze durch eine noch vor ihrem
Eintritt mögliche Einberufung zu wahren, außerhalb der Verwaltungsroutine
bewältigt werden. Die Ausführungen der Beklagten zu Vorgaben des Haus-
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haltsgesetzgebers zur Veranschlagungsstärke für den Grundwehrdienst stehen
nicht entgegen. Diese Vorgaben entfalten im Verhältnis zum Wehrpflichtigen
keine Rechtswirkung (§ 3 Abs. 2 BHO). Sie werden im Übrigen ebenso wie die
Praxis vierteljährlicher Einberufungen nicht durch einzelne turnuswidrige Einbe-
rufungen in Frage gestellt.
Die Abweichung von der Regelaltersgrenze wegen der Quartalseinberufungs-
termine kann die Beklagte auch nicht auf den Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. September 1982 - BVerwG 8 C 78.82 - stützen. Dort ist
zwar ausgeführt, es erscheine im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufs,
insbesondere im Interesse einer geschlossenen und kontinuierlichen Rekruten-
ausbildung ermessensgerecht, dass der neue Dienstantrittstermin auf den
nächsten allgemeinen Gestellungszeitpunkt (1. Juli 1982) festgesetzt worden
sei (BA S. 5). Allerdings betraf dieser Fall gerade keinen Verstoß gegen die Re-
gelaltersgrenze in § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG. Vielmehr ging es - im Rahmen
eines bestehenden Einberufungsbescheides - um die Festsetzung eines neuen
Dienstantrittszeitpunktes. Auf die Auswahl dieses Zeitpunktes bezog sich die
Erwägung in der Entscheidung zur Auswahl des allgemeinen Gestellungszeit-
punktes als neuen Dienstantrittstermin. Deshalb ist in dem genannten Be-
schluss ausdrücklich klargestellt, dass die Festsetzung des Dienstantrittszeit-
punktes im streitgegenständlichen Fall nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG
verstieß, weil dafür maßgebend der Beginn des Wehrdienstverhältnisses war,
das unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt mit dem in diesem Be-
scheid genannten Gestellungszeitpunkt begründet wurde (BA S. 6).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie die
Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert
bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrwesen
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
WPflG § 5
Stichworte:
Wehrdienst; befristete Zurückstellung; Regelaltersgrenze; ordnungsgemäße
Sachbearbeitung; normaler Geschäftsgang; Quartalseinberufung.
Leitsatz:
Das Kreiswehrersatzamt hat einen zurückgestellten Wehrpflichtigen, der nach
Beendigung der Zurückstellung die Regelaltersgrenze für die Einberufung von
23 Jahren erreicht, nach Möglichkeit noch vor diesem Zeitpunkt zum Wehr-
dienst einzuberufen, auch wenn dabei der übliche Einberufungsturnus zum Be-
ginn eines Quartals nicht eingehalten werden kann.
Beschluss des 6. Senats vom 13. August 2007 - BVerwG 6 B 12.07
I. VG Köln vom 20.11.2006 - Az.: VG 8 K 2397/05 -