Urteil des BVerwG vom 25.06.2015

Rechtliches Gehör, Jugend, Arbeiter, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 9.14
OVG 20 A 1885/13.PVB
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssa-
chen - vom 27. Mai 2014 werden verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. Mai 2014 haben keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von der Beteiligten zu 1 geltend
gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbetei-
ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Fall der Rüge
einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet
1
2
3
- 3 -
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2
ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verlet-
zung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird.
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen.
Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret
und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungser-
hebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll (vgl. BAG, Be-
schluss vom 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - NJW 2009, 461 m.w.N.). Mit
Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt wer-
den, dass die Vorinstanz auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei der
angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders
entschieden hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 -
NJW 2012, 3196 Rn. 27 m.w.N.). Wird das Übergehen eines Beweisantritts ge-
rügt, muss in der Beschwerdebegründung nach Beweisthema und Beweismittel
angegeben werden, in welchem Punkt die Vorinstanz eine gebotene Beweis-
aufnahme unterlassen haben soll. Zugrunde zu legen sind deren tatsächliche
und rechtliche Ausführungen. Grundsätzlich muss auch dargelegt werden, dass
die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist
(vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2012 - 4 AZR 464/10 - juris Rn. 21 m.w.N.). Da
ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebe-
nen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss
in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvoll-
ziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw.
dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (vgl. BAG, Beschluss vom
23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - BAGE 128, 13 <16 >).Gemessen daran
genügen die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs den Begründungsanforderungen nicht.
a) Soweit die Beteiligte zu 1 eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Be-
weis zu der Behauptung erhoben habe, die Antragstellerin setze Fachkräfte für
Lagerlogistik auch auf anders bezeichneten Dienstposten ein (Beschwerdebe-
gründung S. 6), fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung der Ent-
scheidungserheblichkeit des angeblichen Verstoßes. Das Oberverwaltungsge-
4
- 4 -
richt ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch Fachkräfte für La-
gerlogistik auf Dienstposten einsetzte, die nicht deren Ausbildung entsprechen
und insoweit anders bezeichnet waren (BA S. 17 ff.). Auf der hier maßgeblichen
Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bedurfte es in-
soweit keiner Beweiserhebung. Dass die Unterlassung der Beweiserhebung
gleichwohl kausal für die Entscheidung war, zeigt die Beteiligte zu 1 nicht auf.
Davon abgesehen hat sie auch nicht substantiiert und nachvollziehbar darge-
legt, dass sie hinsichtlich der für notwendig erachteten Beweiserhebung alle ihr
prozessual zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu
verschaffen. Soweit sie auf den in der Beschwerdeschrift vom 26. September
2013 enthaltenen und auf die Vernehmung des Vorsitzenden des Gesamtper-
sonalrats gerichteten Beweisantrag verweist, bezog sich dieser Antrag auf ein
anderes Beweisthema, nämlich auf die Behauptung, dass näher bezeichnete
Dienstposten frei und besetzbar gewesen seien.
b) Soweit die Beteiligte zu 1 vorträgt, das Oberverwaltungsgericht hätte im Zu-
sammenhang mit seinen Ausführungen zur Ausbildungsadäquanz der in der
"Dienstpostenliste Ochtrup" aufgeführten Arbeitsplätze aufklären müssen, wel-
che ganz konkreten Tätigkeiten auf den einzelnen Arbeitsplätzen ausgeübt
würden (Beschwerdebegründung S. 5), ob die von der Antragstellerin vorgeleg-
te Dienstpostenliste fehlerfrei sei (Beschwerdebegründung S. 8) und in wel-
chem Umfang die Antragstellerin bei wie vielen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen für
welche Dauer Mehrarbeit angeordnet habe (Beschwerdebegründung S. 9), ge-
nügt sie den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil sie damit im
Kern nicht die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
sondern eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts rügt, auf die die
Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 83
Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG nicht gestützt
werden kann.
c) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch
insoweit nicht schlüssig aufgezeigt, als die Beteiligte zu 1 beanstandet, das
Oberverwaltungsgericht hätte Beweis zu der Frage erheben müssen, ob sie in
5
6
7
- 5 -
ausreichender Weise ihre Bereitschaft erklärt habe, auf einem nicht ausbil-
dungsadäquaten Arbeitsplatz beschäftigt zu werden (Beschwerdebegründung
S. 7). Auch insofern handelt es sich im Kern um die Rüge einer Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht, mit der die Zulassung der Rechtsbeschwerde
nicht erreicht werden kann. Davon abgesehen sind die Darlegungsanforderun-
gen auch deshalb nicht erfüllt, weil die Beteiligte zu 1 nicht substantiiert darlegt,
dass sie auf die von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme hingewirkt
hat.
Soweit die Beteiligte zu 1 im vorliegenden Zusammenhang der Auffassung ist,
das Oberverwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an den Parteivor-
trag, wenn es annimmt, es könne nicht festgestellt werden, dass sie die hier in
Rede stehende Bereitschaft erklärt habe, ist eine Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Zwar
wird dieses Recht verletzt, wenn ein Gericht überzogene Anforderungen an die
Substantiierung des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer
sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 3 B 40.14 - Buchholz 310
§ 108 Abs. 2 VwGO Nr. 91 Rn. 4). Hier ist bereits eine Überspannung der Sub-
stantiierungsanforderungen nicht ausreichend dargelegt. Auch ist nicht ansatz-
weise erkennbar, dass sich das Oberverwaltungsgericht einer sachlichen Aus-
einandersetzung mit der Frage entzogen hat, ob die Beteilige zu 1 die Bereit-
schaft erklärt hat. Damit setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander (BA
S. 22 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 1 und 2
geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
8
9
10
- 6 -
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheb-
lichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Be-
schwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbe-
schwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechts-
frage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde
mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufge-
worfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert
auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit
den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als
grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen
Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte,
die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich
Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzei-
gen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage
von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG,
Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Den vorstehenden An-
forderungen genügen die Begründungen der Beschwerden nicht.
a) Die Beteilige zu 1 möchte die angeblich grundsätzliche Frage geklärt wissen,
ob "ein Versetzungsvorbehalt in einem Ausbildungsvertrag […] keinen Anlass
[gibt], sämtliche im Bereich des Arbeitgebers [der gesamten Bundeswehr bzw.
Bundeswehrverwaltung] freien Arbeitsplätze auch in anderen Betrieben des
Arbeitgebers für eine mögliche Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszu-
bildendenvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG in Betracht zu ziehen" (Be-
schwerdebegründung S. 3). Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung schon
11
- 7 -
deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil sich dem Oberverwaltungsgericht
diese Frage in ihrer Allgemeinheit nicht gestellt hat. Das Oberverwaltungsge-
richt hat nicht angenommen, ein Versetzungsvorbehalt gebe stets keinen An-
lass, den Blick auch auf andere freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben zu rich-
ten. Es hat vielmehr auf den konkreten Versetzungsvorbehalt abgestellt, der
sich auf Versetzungen im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr bzw. der
Bundeswehrverwaltung beschränke. Soweit die Beteiligte zu 1 diese Auslegung
angreift, beanstandet sie allein deren Richtigkeit. Dies vermag die grundsätzli-
che Bedeutung der von ihr mit Blick auf den Versetzungsvorbehalt allgemein
formulierten Grundsatzfrage nicht zu rechtfertigen.
b) Soweit die Beteiligte zu 1 die Frage aufwirft, ob es der Schriftform bedarf,
wenn ein Jugend- und Auszubildendenvertreter eine Weiterbeschäftigung nach
§ 9 Abs. 2 BPersVG auch zu geänderten Bedingungen geltend machen will
(Beschwerdebegründung S. 7), hat sie den Darlegungsanforderungen ebenfalls
nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch diese Frage hat sich der Vor-
instanz nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegan-
gen, dass es in den in Rede stehenden Fällen stets einer schriftlichen Erklärung
des Jugend- und Auszubildendenvertreters bedürfe. Es hat vielmehr für den
besonderen Fall, dass vor Abgabe eines schriftlichen auf ausbildungsadäquate
Weiterbeschäftigung gerichteten Übernahmeverlangens mündlich die Bereit-
schaft zu einer nicht ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigung geäußert wor-
den war, angenommen, dass die zuvor mündlich geäußerte Bereitschaft aufge-
geben worden sei.
Davon abgesehen wäre die aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerde-
verfahren auch nicht entscheidungserheblich. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn eine mündlich erklärte Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung auf einem
nicht ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz vorlag und deshalb zu entscheiden
wäre, ob dies mangels Schriftlichkeit zu berücksichtigen wäre. Das Oberverwal-
tungsgericht hat hingegen angenommen, dass eine mündlich erklärte Bereit-
schaft nicht festgestellt werden könne (BA S. 23 f.). Insoweit hat die Beteiligte
zu 1 keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben.
12
13
- 8 -
c) Der Beteiligte zu 2 sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in
der Frage, ob "eine Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Auszubildenden mit
kaufmännischer Ausbildung einem Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz unab-
hängig von den Tätigkeiten, die im Einzelnen auf ihn anfallen, und unabhängig
von seinen Tätigkeitsinhalten immer im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG nicht
zuzumuten ist, wenn er den Arbeitsplatz als Arbeiterdienstposten im Sinne des
ehemaligen Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) bezeichnet hat" (Be-
schwerdebegründung S. 2). Eine Frage von dieser Allgemeinheit, die in der
Formulierung ("immer") zum Ausdruck kommt, würde sich hier nicht stellen. Das
Oberverwaltungsgericht hat den mit der Kennzeichnung als "Arbeiter"-Arbeits-
platz erfolgten Rückgriff auf die Lohngruppen 1 bis 3a bzw. 4 bis 9 des Mantel-
tarifvertrages für Arbeiter (MTArb) vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der
Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 die nach § 12 TVöD vor-
gesehene Entgeltverordnung noch nicht erlassen war und deshalb nach § 17
TVÜ-Bund die Eingruppierungsvorschriften der früheren Tarifverträge fortgalten,
als Organisationsentscheidung der Antragstellerin dahingehend gewertet, dass
auf diesen Stellen regelmäßig Tätigkeiten zu verrichten sind, die der Qualifikati-
on von "ungelernten" Beschäftigten mit einer weniger als drei Jahre dauernden
Ausbildung entsprechen. Allein für diese besondere Sachverhaltskonstellation
hat es das Oberverwaltungsgericht als unerheblich angesehen, welche Tätig-
keiten im Einzelnen auf den jeweiligen Arbeitsplätzen anfallen bzw. welche Tä-
tigkeitsinhalte die jeweiligen Arbeitsplätze haben.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92
Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von
einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts
bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts
14
15
16
- 9 -
bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Ab-
weichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die
Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen
(§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbe-
schwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen,
die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen
sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber
inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften
oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht
in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderun-
gen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 PB 5.14 - juris
Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran sind die Beschwerden nicht ausreichend be-
gründet.
a) Soweit die Beteiligte zu 1 eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesarbeits-
gerichts vom 25. Februar 2010 (6 AZR 838/08) rügt, kann dies den Nichtzulas-
sungsgrund der Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil Entschei-
dungen dieses Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht
divergenzfähig sind.
b) Das gleiche gilt, soweit die Beteiligte zu 1 eine Abweichung von dem Be-
schluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Dezember 2013 (5 Sa
393/12) rügt. Auch diese Entscheidung ist nicht divergenzfähig.
c) Den Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge genügt es eben-
falls nicht, wenn die Beteiligte zu 1 vorträgt, die Rechtsauffassung des Ober-
verwaltungsgerichts, "es sei unerheblich, welche Tätigkeiten im Einzelnen auf
den jeweiligen Arbeitsplätzen anfallen bzw. welche Tätigkeitsinhalte die jeweili-
gen Arbeitsplätze haben", weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ab und dazu beispielhaft auf die Beschlüsse vom
17
18
19
- 10 -
11. März 2008 - 6 PB 16.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30) und vom
1. November 2005 - 6 P 3.05 - (BVerwGE 124, 292) verweist (Beschwerdebe-
gründung S. 6). Abgesehen davon, dass sie die genauen Passagen, auf die sie
in den genannten Entscheidungen Bezug nimmt, nicht bezeichnet, formuliert die
Beteiligte zu 1 damit weder einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die ange-
fochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vorinstanz noch einen ent-
sprechenden Rechtssatz, der in den genannten Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts aufgestellt wurde. Wenn sie weiter ausführt, maßgeblich
sei, "ob ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung" stehe, "die Tätig-
keit im Einzelnen" sei "entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
sehr wohl relevant, weil für den Arbeitsplatz prägend", wendet sie sich gegen
die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall, was eine Di-
vergenzrüge nicht zu begründen vermag.
d) Der Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche
von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November
2005 - 6 P 3.05 - (BVerwGE 124, 292 <303>) und vom 24. Mai 2012 - 6 PB
5.12 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45) ab, weil das Oberverwaltungsgericht
angenommen habe, "die Beschäftigung einer kfm. Auszubildenden auf einem
Dienstposten, der als Arbeiterdienstposten bezeichnet wird, [ist] für den Arbeit-
geber unzumutbar […], ohne dass es auf die im Einzelnen anfallenden Tätigkei-
ten bzw. die Tätigkeitsinhalte ankommt", während das Bundesverwaltungsge-
richt in den genannten Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, "die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses [ist] unzumutbar, wenn der Arbeitgeber
dem Jugendvertreter […] keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz be-
reitstellen kann. Dabei erfordert der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz
[…], einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den
Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes" (Beschwerdebe-
gründung S. 3). Dies genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an die
Darlegung einer Divergenz, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entschei-
dung - wie dargelegt - einen solchen allgemeinen Rechtssatz nicht zugrunde
gelegt hat.
20
- 11 -
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
21