Urteil des BVerwG vom 16.04.2015

Geschäftsführung, Umdeutung, Veröffentlichung, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 25.14
OVG 6 PO 310/13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1
ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit
enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimm-
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss
substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung
zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten,
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fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann
(BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Diesen Anfor-
derungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
Die Beschwerde formuliert zwar eine fallübergreifende Rechtsfrage, soweit sie
es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
"ob von einer schlüssigen Bevollmächtigung des vorsit-
zenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Regionaldi-
rektion der Agentur für Arbeit zur Vertretung in allen per-
sonalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch die
weiteren Mitglieder der Geschäftsführung auszugehen ist,
wenn sich die Geschäftsführung hierauf lediglich im Rah-
men ihrer internen Aufgabenverteilung verständigt hat"
(Beschwerdebegründung S. 2).
Sie legt jedoch nicht schlüssig dar, dass es in einem Rechtsbeschwerdeverfah-
ren auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt. Das gilt zunächst, soweit
die Beschwerde auf eine Regionaldirektion der Agentur für Arbeit Bezug nimmt,
obgleich im vorliegenden Verfahren eine solche nicht beteiligt war. Unabhängig
davon mangelt es jedenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit,
weil der Vortrag der Beschwerde selbst darauf hindeutet, dass es auf die Be-
antwortung der aufgeworfenen Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht ankäme. Von der Beschwerde wird geltend gemacht und eingehend be-
gründet (Beschwerdebegründung S. 8 f.), dass der Vorsitzende der Geschäfts-
führung, weil er den Antrag nicht für die Geschäftsführung als Kollegialorgan
gestellt habe, das Verfahren im eigenen Namen geführt habe und habe führen
wollen. Danach wäre - was das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsge-
richt im Ergebnis angenommen hat - davon auszugehen, dass der Vorsitzende
der Geschäftsführung bereits deshalb nicht als Stellvertreter der Geschäftsfüh-
rung im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB gehandelt hat, weil der Wahlanfechtungs-
antrag nicht im Einklang mit dem Offenkundigkeitsprinzip (vgl. § 164 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BGB) erkennbar im Namen der Geschäftsführung gestellt
wurde, es also schon daran fehlte, dass der Antrag erkennbar im fremden
(nämlich im Namen der Geschäftsführung als Kollegialorgan) gestellt worden
ist. Geht man aber von einer solchen Sachlage aus, so käme es auf die Frage
der Bevollmächtigung nicht mehr an (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
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24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Rn. 8 ff., Rn. 13 - zur Veröffentlichung vorgese-
hen).
2. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen (nachträglicher) Diver-
genz (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG) zu dem vorgenannten Beschluss des Senats (BVerwG, Beschluss vom
24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Rn. 8 ff.) im Wege einer entsprechenden Umdeu-
tung der Grundsatzrüge (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009
- 10 B 62.08 - juris Rn. 5 f.) kommt nicht in Betracht, weil zum einen schon die
grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt ist und es zum anderen
daran fehlt, dass das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung des Senats
durch die Aufstellung eines entgegenstehenden Rechtssatzes abgewichen wä-
re.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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