Urteil des BVerwG vom 08.07.2015

Hauptsache, Bekanntgabe, Rücktritt, Amt

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht
Sachgebietsergänzung:
Wahlanfechtung
Rechtsquelle/n:
BPersVG § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3, § 82 Abs. 2
ArbGG § 72a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 6, § 83a, § 92a Satz
1 und 2, § 95 Satz 4
Titelzeile:
Erledigung der Hauptsache im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Stichworte:
Nichtzulassungsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; einseitige Erledigungserklärung eines
anderen Beteiligten; Umwandlung in einen Streit um die Erledigung der
Hauptsache; Rechtsschutzbedürfnis; Beschwer; Unwirksamkeit der Wahl des
Personalrats; Rücktritt des Personalrats; Neuwahl des Personalrats;
Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl; Verbesserung der Rechtsposition;
Rechtsbeschwerdeverfahren; Erklärung der Unwirksamkeit der vorinstanzlichen
Entscheidung; Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung; Eintritt der
Rechtskraft; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses; Erledigung des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Leitsatz:
Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz,
mit der die Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl durch die erste
Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn der Personalrat während des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl
stattgefunden hat und das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben wurde.
Beschluss des 5. Senats vom 8. Juli 2015 - BVerwG 5 PB 19.14
I. VG Düsseldorf vom 8. Juli 2013
Az: VG 34 K 4743/12.PVL
II. OVG Münster vom 14. August 2014
Az: OVG 20 A 1888/13.PVL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 19.14
OVG 20 A 1888/13.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssa-
chen - vom 14. August 2014 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unzulässig.
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat sich durch den Antrag des Betei-
ligten zu 1 vom 3. November 2014 auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt ist, auch dann nicht in einen Streit um die Erledigung der
Hauptsache umgewandelt, wenn in diesem Antrag auch die Erklärung der Erle-
digung der Hauptsache zu sehen wäre. Die Erledigung der Hauptsache kann
zwar auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erklärt werden. Nach § 83a
ArbGG, der gemäß § 95 Satz 4 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren ent-
sprechend gilt, ist aber die einseitige Erledigungserklärung eines anderen Betei-
ligten als des Antragstellers auf den Fortgang des Verfahrens ohne Einfluss
(vgl. BAG, Beschluss vom 26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75
BPersVG m.w.N.; Dörner, in: GK-ArbGG, § 83a Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch
für eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 92a ArbGG abgege-
bene Erklärung der Erledigung der Hauptsache.
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Dem Beteiligten zu 1 fehlt nach dem Rücktritt und der Neuwahl des Personal-
rats im Oktober 2014 sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Wahl das
Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbe-
schwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn insoweit ein Rechts-
schutzbedürfnis besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Nichtzulassungs-
beschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt
die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürf-
nis für die weitere Durchführung dieses Verfahrens (vgl. BAG, Beschlüsse vom
15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG 1979 und - 7 ABN
74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). So liegt es hier.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer vom Personalrat
eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in
einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Unwirksamkeit der
Wahl des Personalrats durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn
- wie hier - der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
rens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis
bekanntgegeben wurde. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bun-
desarbeitsgerichts zu § 92a ArbGG in unmittelbarer Anwendung (BAG, Be-
schlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG
1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). Ein Rechtsschutz-
bedürfnis folgt hier nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 im zugelassenen
Rechtsbeschwerdeverfahren entweder die Erklärung der Unwirksamkeit der
vorinstanzlichen Entscheidungen oder deren Aufhebung erreichen könnte. Sei-
ne Rechtsposition würde sich dadurch nicht gegenüber derjenigen verbessern,
wie sie sich ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde darstellt. Das folgt für den
Zeitraum ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Personalrats be-
reits daraus, dass der Beteiligte zu 1 von der Erklärung der Unwirksamkeit sei-
ner Wahl nicht mehr betroffen ist. In dem Zeitraum zwischen Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde und Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl
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blieb er im Amt, weil der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberver-
waltungsgerichts gehemmt war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und
§ 72a Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 6 ArbGG) und er sein Amt auch nach
seinem Rücktritt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Personal-
ratswahl fortführte (§ 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BPersVG).
Der Beteiligte zu 1 hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Ab-
gabe einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledi-
gungserklärung Rechnung tragen können, was den Senat in die Lage versetzt
hätte, das Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a ArbGG entspre-
chend einzustellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN
59/11 - AP Nr. 15 zu § 92a ArbGG und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a
ArbGG 1979; Dörner, in: GK-ArbGG, § 92a Rn. 15; Busemann, in:
Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 92a Rn. 7a). Dies hat er versäumt. Er
hat der Erledigung auch nicht durch Rücknahme der Nichtzulassungsbe-
schwerde Rechnung getragen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
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