Urteil des BVerwG vom 06.08.2015

Dienstdauer, Begründungspflicht, Erfüllung, Mitbestimmungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 12.14
OVG PL 9 A 358/12
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Säch-
sischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 hat
keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten
Divergenz zuzulassen.
Gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2
Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen, wenn der
angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des
Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung
eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungs-
gerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsge-
richtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der
angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz
ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten,
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inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufge-
führten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat
(stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP
Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, je-
weils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn
beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsglei-
chen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar
2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzei-
gen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die
das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den
Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014
- 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde des Antragstel-
lers bereits nicht ausreichend begründet.
a) Der Antragsteller sieht einen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht an-
genommen habe,
"[d]ie Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung
von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit scheidet
aus, wenn die Maßnahme nur einen Teil der Arbeitszeit
der betroffenen Beschäftigten erfasst" (Beschwerdebe-
gründung vom 3. September 2014 S. 3).
Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom
12. August 2002 - 6 P 17.01 - (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 29) den
Rechtssatz aufgestellt, "[d]ie Mitbestimmung des Personalrats bei der Festle-
gung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann auch dann eingreifen,
wenn nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird" (Beschwerdebegrün-
dung vom 3. September 2014 S. 3).
Damit ist eine Divergenz nicht in der gebotenen Weise dargetan. Das Vorbrin-
gen erschöpft sich in der Gegenüberstellung von wertenden Interpretationen
und der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die teils
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aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden. Ins-
besondere ist dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch unter Berück-
sichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers (vgl. Beschwerdebe-
gründung vom 31. Juli 2015 S. 1 f.) der entscheidungstragende Rechtssatz im
Sinne des Antragstellers nicht zu entnehmen. Nach Auffassung des Oberver-
waltungsgerichts ist der Mitbestimmungstatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 1
SächsPersVG deshalb nicht erfüllt, weil durch die in Ziff. III enthaltenen Rege-
lungen weder die vorgeschriebene Arbeitszeit des hauptamtlichen Lehrperso-
nals verbindlich auf die Wochenarbeitszeit oder die einzelnen Wochentage ver-
teilt noch nach Wochentag, Dauer oder Uhrzeit fixiert werde (UA Rn. 23).
b) Aus dem gleichen Grund scheitert die Rüge des Antragstellers, die Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2003 - 6 P 5.03 - (Buchholz 251.4 § 86
HmbPersVG Nr. 11) ab. Hinzu kommt, dass der Rechtssatz "wonach eine Re-
gelung eines Teils der Dienstverpflichtung (dort Probe, hier Lehre) für das Vor-
liegen des Mitbestimmungstatbestandes ausreichend ist" (vgl. Beschwerdebe-
gründung vom 3. September 2014 S. 4), den der Antragsteller diesem Be-
schluss entnommen haben will, dort nicht aufgestellt wurde. Die vom Antrag-
steller insoweit in Bezug genommenen Ausführungen verhalten sich allein zu
dem Begriff der Dienstdauer bei Beschäftigten, deren Dienstleistung nur zum
Teil in der Dienststelle erbracht wird.
c) Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Abweichung von dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 -
(BVerwGE 116, 216 <219 f.>) liegt nicht vor. Zum einen ist dort der Rechtssatz
"[e]ine Maßnahme, die mittelbare Auswirkungen auf die Arbeitszeit hat, kann
der Mitbestimmung unterfallen" (vgl. Beschwerdebegründung vom 3. Septem-
ber 2014 S. 11), den der Antragsteller der Entscheidung entnimmt, in dieser
Allgemeinheit nicht aufgestellt worden. Zum anderen verbietet sich ein die Di-
vergenz begründender Vergleich auch deshalb, weil sich der Beschluss aus-
schließlich auf den in § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG a.F. enthaltenen Auffang-
tatbestand "sonstige Regelungen, die die Dienstdauer beeinflussen" stützt, der
in § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG keine Entsprechung findet.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend ge-
machten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechts-
frage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3
Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheb-
lichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Be-
schwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbe-
schwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechts-
frage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde
mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufge-
worfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert
auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit
den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als
grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen
Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte,
die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich
Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzei-
gen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage
von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG,
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Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Gemessen daran kommt
die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
a) Die vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
"ob es einer Vollregelung der Arbeitszeit bedarf, damit
diese mitbestimmungspflichtig ist" (Beschwerdebegrün-
dung vom 3. September 2014 S. 5 und vom 31. Juli 2015
S. 2 f.),
rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie nach der insoweit
maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entschei-
dungserheblich ist. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass
der Mitbestimmungstatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG nicht erfüllt
ist, weil durch die in Ziff. III VwV DA-SVPolFH enthaltenen Regelungen keine
generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der vorgeschriebenen Ar-
beitszeit auf die Wochenarbeitszeit oder auf die einzelnen Wochentage erfolgen
solle. Ebenso wenig werde die vorgeschriebene Arbeitszeit nach Wochentag,
Dauer oder Uhrzeit fixiert (vgl. UA Rn. 23).
b) Die vom Antragsteller für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage
"[r]eicht die mittelbare Wirkung einer Regelung auf die wö-
chentliche oder tägliche Arbeitszeit (soweit die sonstigen
Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes vor-
liegen) aus, um die Mitbestimmungspflicht zu begründen?"
(Beschwerdebegründung vom 3. September 2014 S. 6)
ist nicht klärungsbedürftig. Dies ist (auch) dann nicht der Fall, wenn sich die von
der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen
Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Geset-
zesinterpretation beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August
1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). So
liegt es hier.
Ob eine mittelbar wirkende Regelung der Arbeitszeit gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1
SächsPersVG mitbestimmungspflichtig ist, ergibt sich - entgegen der Auffas-
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sung des Oberverwaltungsgerichts und ebenso wie bei unmittelbar wirkenden
Regelungen - aus den spezifischen Anforderungen des § 81 Abs. 2 Nr. 1
SächsPersVG. Bereits seinem Wortlaut nach schließt § 81 Abs. 2 Nr. 1
SächsPersVG eine Mitbestimmung bei mittelbar wirkenden Maßnahmen weder
grundsätzlich aus, noch lässt er generell jede mittelbare Auswirkung einer Re-
gelung für die Erfüllung des Tatbestandes genügen. Eine mittelbare Arbeitszeit-
regelung unterliegt vielmehr gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG der Mitbe-
stimmung, wenn eine Auslegung im Einzelfall ergibt, dass sie vom Tatbestand
der Norm erfasst ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1971 - 7 P
16.70 - BVerwGE 37, 173 <174>, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 21.89 - Buchholz
250 § 75 BPersVG Nr. 75 S. 66 <70>, vom 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 - BVerwGE
124, 34 <36 ff.> und vom 23. August 2007 zu § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG
- 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 30 f.; dagegen betrifft
der vom Antragsteller herangezogene Beschluss vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 -
BVerwGE 116, 216 <219 f.> den Auffangtatbestand "sonstige Regelungen, die
die Dienstdauer beeinflussen" in § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG a.F., der in § 81
Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG keine Entsprechung findet, so dass sich daraus für
die hier aufgeworfene Frage nichts ergibt; vgl. zu der Auffangregelung in § 74
Abs. 1 Nr. 9 HePersVG auch Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 6 P 50.93 -
Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1 S. 1 <2> und vom 24. Februar 2003 - 6 P
12.02 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 3 zu § 74 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 <5>
HePersVG). Soweit (auch) das Mitbestimmungsrecht des § 81 Abs. 2 Nr. 1
SächsPersVG eine entsprechende Maßnahme voraussetzt (§ 79 Abs. 1
SächsPersVG), ergibt sich nichts anderes.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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Stengelhofen
Dr. Harms
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