Urteil des BVerwG vom 21.01.2010

Jugendhilfe, Zuschuss, Wohnsitzgemeinde, Wahlrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 CN 1.09
VGH 12 S 2559/06
Verkündet
am 21. Januar 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 4. Juni 2008 wird geändert, soweit es
den Normenkontrollantrag abgewiesen hat.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Kultusministeriums
und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die
Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeinde-
übergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19. Juni
2006 wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens und drei Viertel der Kosten des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof; die Antragsteller tragen ein Vier-
tel der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge-
richtshof. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
I
Die Antragsteller, Träger von Waldorfkindergärten, wenden sich mit ihrem Nor-
menkontrollantrag im Revisionsverfahren nur noch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
baden-württembergischen Rechtsverordnung über die Förderung von Kinderta-
geseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom
19. Juni 2006. Danach haben die Wohnsitzgemeinden einen bestimmten Fest-
betragszuschuss an Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten für diejeni-
gen Plätze zu entrichten, die von Kindern aus ihrer Gemeinde in Anspruch ge-
nommen werden, aber nicht in der Bedarfsplanung der jeweiligen Standortge-
meinde enthalten sind.
Die Antragsteller sind als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII an-
erkannt. Die Kindergärten werden nach den jeweiligen Satzungen der An-
tragsteller im Sinne der Waldorfpädagogik als einer bestimmten Grundrichtung
der Erziehung (§ 9 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - SGB VIII -)
betrieben. Alle Einrichtungen haben ein gemeindeübergreifendes Einzugsge-
biet. Sie werden außer von Kindern aus den Standortgemeinden (der Kinder-
gärten) auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kinder-
gärten sind entweder gar nicht (Antragsteller zu 2 und 3) oder nur teilweise (An-
tragsteller zu 1 mit zwei von drei Kindergartengruppen und Antragsteller zu 4
mit einer von drei Kindergartengruppen) in die Bedarfsplanung der jeweiligen
Standortgemeinde aufgenommen worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes (KGaG) vom 14. Feb-
ruar 2006 (GBl S. 30) wurden dessen Bezeichnung in „Kindertagesbetreuungs-
gesetz“ (KiTaG) geändert (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes) und u.a. die Förderung
von Einrichtungen freier Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich in
§ 8 Abs. 3 neu geregelt (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes). Die (rückwirkend) zum
1. Januar 2006 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 KiTaG (Förderung von Ein-
richtungen freier Träger) ist durch das Gesetz vom 3. März 2009 (GBl S. 83) mit
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Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefasst worden und lautete bis zum
31. Dezember 2008 wie folgt:
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG erlassenen
Rechtsverordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums und des
Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertagesein-
richtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19. Juni
2006 (GBl S. 224, rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2006) beträgt der
platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden für Kindergärten mit
verlängerten Öffnungszeiten pro Kalenderjahr für jedes Kind 840 €.
Im Jahre 2006 erreichten die den Antragstellern gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG, § 1
Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO gezahlten Zuschussbeiträge nach ihren eigenen Be-
rechnungen nicht die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, 3 KiTaG festgelegten Förder-
quoten von 63 bzw. 31,5 vom Hundert, sondern liegen - bezogen auf die Be-
triebsausgaben für einen einzelnen Kindergartenplatz - je nach Betriebsform
zwischen 19,6 und 30 vom Hundert der Betriebskosten.
Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 10. Oktober 2006 haben die Antragsteller
beim Verwaltungsgerichtshof zunächst beantragt, die KiTaGVO insgesamt für
unwirksam zu erklären. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Sie seien an-
tragsbefugt, weil § 1 KiTaGVO ihre Förderansprüche aus § 8 Abs. 3 KiTaG un-
zumutbar verkürze. Dies verletze zugleich die ihrem Schutz dienenden bundes-
gesetzlichen Vorgaben eines angemessenen Kostenausgleichs nach § 69
Abs. 5 Satz 3 SGB VIII sowie der ermessensleitenden Vorgaben der §§ 74, 80
SGB VIII, welche nicht nach § 74a SGB VIII durch Landesrecht verdrängt wür-
den. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Zur Begründetheit ihres Antrages haben die Antragsteller geltend gemacht, be-
reits die Ermächtigungsgrundlage der KiTaGVO (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG) ver-
stoße wegen der Übertragung der Kindergartenförderung auf die Gemeinden
(§ 8 Abs. 1, Abs. 3 KiTaG) gegen § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, der nur die
Übertragung der Durchführung von Aufgaben der Landkreise (als Träger der
öffentlichen Jugendhilfe), nicht aber die Übertragung der Kompetenzen selbst
erlaube. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 74a SGB VIII. § 8 Abs. 3
KiTaG stelle weiterhin den von § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII geforderten ange-
messenen Kostenausgleich bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder nicht
sicher. Auch die KiTaGVO selbst sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges
Recht unwirksam. Die Höhe der platzbezogenen Zuschüsse nach § 1 Abs. 1
KiTaGVO sei im Vergleich zur Förderung sonstiger freier Träger nach Maßgabe
des § 8 Abs. 2 KiTaG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Verordnungsgeber
habe die einfachgesetzlichen Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes
in § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII zu beachten. Es gebe weder einen sachlichen
Grund zur unterschiedlichen Förderung der Einrichtungen freier Träger nach § 8
Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebsausgaben und nach § 8 Abs. 3 KiTaG in
Form von platzbezogenen Zuschüssen noch dafür, bedarfsgerechte Plätze in
Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich, die nicht in der
Bedarfsplanung der Standortgemeinden enthalten seien, nicht ebenso wie be-
darfsdeckende planmäßige Kindergartenplätze nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG
mit einer Mindestquote von 63 vom Hundert zu fördern. Dies berühre zugleich
das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG.
Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof § 1 Abs. 4 KiTaGVO
für unwirksam erklärt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung
hat er Folgendes ausgeführt:
Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller
ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Normenkontrollantrag sei - von § 1
Abs. 4 KiTaGVO abgesehen - aber unbegründet. Die KiTaGVO beruhe auf ei-
ner verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere habe der Landesge-
setzgeber mit der in § 8 Abs. 1, Abs. 3 KiTaG erfolgten Übertragung der Zu-
ständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem
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Einzugsgebiet auf die Gemeinden seine Gesetzgebungskompetenz nicht über-
schritten. Die durch § 74a SGB VIII eröffnete Befugnis, die Finanzierung von
Tageseinrichtungen insgesamt landesrechtlich zu regeln, umfasse auch die
Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden. Diese sei hier auch mit § 69
Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vereinbar. Denn die Gesamtverantwortung des Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 SGB VIII bleibe davon unberührt.
Die KiTaGVO verletze auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus
dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch. § 74a Satz 1 SGB VIII ermögliche den
Ländern, die Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu re-
geln; bundesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrich-
tungen seien nicht mehr anzuwenden. Art. 3 Abs. 1 GG sei unter Berücksichti-
gung dessen, dass der Gesetzgeber bei der gewährenden Staatstätigkeit in
seiner Gestaltungsfreiheit nur einer Willkürkontrolle unterliege, nicht verletzt.
Dass der Gesetzgeber für freie Träger von nicht in die Bedarfsplanung aufge-
nommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet eine
pauschalierte Festbetragsförderung, für in die Bedarfsplanung aufgenommene
freie Träger jedoch eine Anteilsförderung vorgesehen habe, begegne bei Be-
rücksichtigung des gesamten Fördersystems des § 8 KiTaG keinen Bedenken.
Denn den Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet sei die
Aufnahme in die Bedarfsplanung und damit der Weg in die Anteilsförderung
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG nicht verschlossen. Ihnen stehe insoweit ein
- ggf. auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent-
scheidung zu. Im Falle ihrer Aufnahme in die Bedarfsplanung erhielten auch sie
von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 vom
Hundert der Betriebsausgaben. Sollten sie nicht in der Bedarfsplanung enthal-
ten sein, hätten sie einen - ggf. klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen
die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von
31,5 vom Hundert (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 KiTaG). Außerdem gewähre ihnen § 8
Abs. 3 KiTaG zusätzlich gegen die Wohnsitzgemeinden einen Anspruch auf
platzbezogene Zuschüsse, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergarten-
platz zur Verfügung stehe. Die Ausgestaltung des platzbezogenen Zuschusses
als pauschalierte Festbetragsförderung sei aus Gründen der Verwaltungsprak-
tikabilität und aufgrund des „Entgeltcharakters“ des Zuschusses gerechtfertigt.
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Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf
die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregel-
ten Förderhöhen. In Anwendung dieser Vorschriften blieben nur die Förderan-
sprüche der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die al-
lein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Verbindung mit der KiTaGVO
erhielten, weil die Standortgemeinden sie nicht in ihre Bedarfsplanung aufge-
nommen hätten und ihnen auch keine Ausnahmeförderung gewährten, deutlich
hinter den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück.
Dies könne zwar nicht allein mit dem Hinweis auf die fehlende Aufnahme in die
Bedarfsplanung gerechtfertigt werden. Der Verordnungsgeber habe aber im
Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigen dürfen, dass der
Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen
und nach den Grundsätzen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auch qualitativ bewertet
worden sei. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung sei es gerade, öffentlich
geförderte Überkapazitäten zu vermeiden. Die Gemeinden müssten bei ihrer
Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
beachten, weshalb sie nicht verpflichtet werden könnten, auf Dauer Überkapa-
zitäten zu finanzieren. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber in seine
Erwägungen einbeziehen dürfen, dass die Gewährung platzbezogener Zu-
schüsse für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits
die dritte Fördermöglichkeit darstelle und diese dem Grunde nach ohne Rück-
sicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolge.
§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII, der nach Sinn und Zweck entsprechend auch für
die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemein-
deübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde gelte, erforde-
re ebenfalls nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen
müsse, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung auf-
genommenen Einrichtungen förderten. Die Regelung lasse schon nach ihrem
Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und Höhe des Zuschusses zu.
Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG, § 1 Abs. 1
KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit ge-
meindeübergreifendem Einzugsgebiet darstelle, sondern § 8 Abs. 2 Sätze 1
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und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewährten und § 8 Abs. 4 KiTaG
zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest
ermögliche, werde bei einer Gesamtbetrachtung ein angemessener Kosten-
ausgleich nicht verfehlt.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehren die
Antragsteller nur noch, auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO für unwirksam zu erklä-
ren. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof und heben hervor, dass bereits § 8 Abs. 1, Abs. 3
KiTaG wegen Verstoßes gegen § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, Art. 72 GG nichtig
sei. Die KiTaGVO verstoße jedenfalls gegen die durch § 74a SGB VIII nicht
verdrängten ermessensleitenden Kriterien des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Die
Möglichkeit der Aufnahme in die Bedarfsplanung oder die Ausnahmeförderung
nach § 8 Abs. 2 KiTaG seien mangels Rechtsanspruchs kein Grund, der es
sachlich rechtfertige, Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem
Einzugsbereich auf die deutlich geringere Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3
KiTaG zu verweisen. Der Verweis auf die Vermeidung von Überkapazitäten
gehe wegen des tatsächlich bestehenden Bedarfs ins Leere. § 69 Abs. 5 Satz 3
SGB VIII sei ebenfalls auf einen vollen Kostenausgleich gerichtet.
Der Antragsgegner verteidigt das angegriffene Urteil.
II
Die zulässige Revision der Antragsteller, für die wegen der für die Vergangen-
heit noch anhängigen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet der
zwischenzeitlich veränderten Rechtslage besteht, ist begründet. Das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO), soweit es den gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO gerichteten Nor-
menkontrollantrag als unbegründet abgewiesen hat. Diese Regelung über die
Förderung von Kindergartenplätzen in gemeindeübergreifenden Kindergärten
mit verlängerten Öffnungszeiten, die nicht in der Bedarfsplanung der Standort-
gemeinde aufgenommen sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Sie hat die
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Höhe des pauschalierten Festbetragszuschusses, der durch die Wohnortge-
meinde zu gewähren ist, zu niedrig bemessen und so den Trägern solcher Ein-
richtungen keine gleichheitsgemäße Förderung gewährleistet.
Zwar muss der Landesgesetzgeber, der auf der Grundlage des § 74a SGB VIII
die Förderung von Kindertageseinrichtungen regeln durfte, seine Regelungen
weder an § 74a SGB VIII noch an § 74 Abs. 5 SGB VIII messen lassen (1). § 1
Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO verstößt auch nicht gegen § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII,
nach dem die Gemeinden auch zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtun-
gen herangezogen werden durften (2). Jedoch gewährleistet das am bundes-
rechtlichen Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende landesrechtliche För-
dersystem den Trägern von gemeindeübergreifenden Kindertageseinrichtungen
mit verlängerten Öffnungszeiten ohne sachliche Rechtfertigung weder durch die
Standortgemeinden noch durch die Wohnsitzgemeinden eine mit dem Gleich-
heitssatz vereinbare Förderung, sodass § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO für unwirk-
sam zu erklären ist (3).
1. Der Verwaltungsgerichtshof ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-
gegangen, dass § 74a SGB VIII zwar die Grundlage für die landesrechtlichen
Regelungen zur Förderung von Kindertagesstätten bildet, aber nicht als Prü-
fungsmaßstab für die geschaffenen Regelungen heranzuziehen ist (1.1). Eben-
so scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 74 Abs. 5 SGB VIII - als För-
derungsgrundlage oder als Prüfungsmaßstab - aus (1.2).
1.1 Nach § 74a Satz 1 SGB VIII (mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingefügt
durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
TAG> vom 27. Dezember 2004 ) regelt das Landesrecht die
Finanzierung von Tageseinrichtungen. Diese Bestimmung ist die kompetenziel-
le Grundlage des landesrechtlichen Regelungssystems zur Finanzierung von
Tageseinrichtungen für Kinder. Sinn der Vorschrift ist es, den Ländern zu er-
möglichen, in eigener Verantwortung die Finanzierung von Tageseinrichtungen
zu regeln und ihnen dabei alle Möglichkeiten der Finanzierung zu eröffnen
(BTDrucks 15/3676 S. 39; s.a. Münder, in: FK zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009,
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§ 74a Rn. 3). Die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich
auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder ein-
schließlich der (institutionellen) Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
(s.a. Friedrich/Lieber, VBlBW 2008, 81 <84>). In Ausübung dieser Kompetenz
hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber durch das mit dem Gesetz
zur Änderung des Kindergartengesetzes (vom 14. Februar 2006 )
erlassene Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG 2006
KiTaG>) und die nach § 8 Abs. 3 KiTaG erlassene Verordnung über die
Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Ein-
zugsgebiet (KiTaGVO vom 19. Juni 2006 ) das landesrechtliche
System zur Förderung von Kindertagesstätten geschaffen.
§ 74a Satz 1 SGB VIII ist aber kein (bundesrechtlicher) Prüfungsmaßstab für
das Landesrecht. Dementsprechend ergeben sich hier für die Ausgestaltung
des landesrechtlichen Fördersystems erhebliche Bindungen weder daraus,
dass die bundesgesetzlich in § 90 SGB VIII geregelte Erhebung von Teilnah-
mebeiträgen unberührt bleibt (§ 74a Satz 2 SGB VIII [a.F.]/§ 74a Satz 3 SGB
VIII [n.F.]), noch daraus, dass der Bundesgesetzgeber zum 16. Dezember 2008
einen Satz 3 in § 74a SGB VIII eingefügt hat, nach dem „alle Träger von Ein-
richtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb
der Einrichtung erfüllen, gefördert werden“ können (Gesetz zur Förderung von
Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
vom 10. Dezember 2008 ).
1.2 Hat der Landesgesetzgeber - wie hier in Baden-Württemberg mit dem Kin-
dertagesbetreuungsgesetz - eine eigenständige und umfassende Finanzie-
rungsregelung getroffen, kommt daneben eine unmittelbare Anwendung der in
§ 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der
Träger der freien Jugendhilfe nicht in Betracht (s.a. BTDrucks 15/3676 S. 39).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht entschieden, dass § 74a SGB VIII die
Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen
habe und daher neben den - hier ersichtlich abschließenden - landesgesetzli-
chen Finanzierungsregelungen kein ergänzender bundesrechtlicher Finanzie-
rungsanspruch freier Träger aus § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII gegen den örtlichen
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Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr besteht (anders noch zur früheren
Rechtslage VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 S 2474/06 -
VBlBW 2007, 294). Die Antragsteller haben - zu Recht - ihre entgegenstehende
Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht
weiter aufrecht erhalten.
Die dem Landesgesetzgeber eingeräumte Regelungskompetenz schließt es,
soweit dieser - wie hier - davon durch eine eigenständige Normierung abschlie-
ßend Gebrauch gemacht hat, auch aus, das Landesrecht unmittelbar am bun-
desgesetzlichen Maßstab des § 74 Abs. 5 SGB VIII zu messen. § 74 SGB VIII
wird in diesem Falle insgesamt durch § 74a SGB VIII verdrängt. Dies gilt auch
für die unmittelbare Anwendung der in § 74 Abs. 5 SGB VIII enthaltenen Gebo-
te gleichheitskonformer Förderung. Als ihrerseits den allgemeinen Gleichheits-
satz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkretisierende Ausformungen verweisen die Gebote
des § 74 Abs. 5 SGB VIII allerdings darauf, dass die - die Jugendhilfe kraft
Bundesrechts kennzeichnende - Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertori-
entierungen sowie von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB
VIII) auch bei der Förderung zu beachten sind. Diese Regelungen sind zudem
eingebunden in ein Regelungswerk zur institutionellen Förderung der Einrich-
tungen und Maßnahmen freier Träger, ohne sachgerecht auf eine platzbezoge-
ne Zuschussregelung anwendbar zu sein. Sie stehen nämlich unter Haushalts-
vorbehalt (§ 74 Abs. 3 SGB VIII) und setzen für die Förderung stets eine ange-
messene Eigenleistung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII) voraus, bei deren
Bemessung die unterschiedliche Finanzkraft sowie die sonstigen Verhältnisse
zu berücksichtigen sind (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII).
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ergebnis zutreffend entschie-
den, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO nicht gegen § 69 Abs. 5 SGB VIII (in der
für den streitbefangenen Zeitraum anzuwendenden, bis zum 15. Dezember
2008 geltenden Fassung, die diese Regelung durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
weiterentwicklungsgesetz - KICK> vom 8. September 2005
erhalten hatte) verstößt. Nach § 69 Abs. 5 SGB VIII durfte das Landesrecht
bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die
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nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden
(Satz 1), wobei das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 unberührt
bleibt (Satz 2) und für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemesse-
ner Kostenausgleich sicherzustellen (Satz 3) ist (2.1). Die landesrechtlichen
Regelungen zur Förderung freier Träger sind aber nicht materiell an § 69 Abs. 5
SGB VIII zu messen (2.2).
2.1 Mit Blick auf die Aufhebung des § 69 Abs. 5 SGB VIII zum 16. Dezember
2008 bedarf es keiner umfassenden Erörterung der Grenzen, welche die Vor-
schrift dem Landesgesetzgeber für die Ausgestaltung eines Fördersystems für
Kindertagesstätten und in diesem Zusammenhang einer Heranziehung der
Gemeinden zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kinderta-
gespflege gezogen hat (vgl. dazu etwa Verfassungsgericht des Landes Bran-
denburg, Urteil vom 20. März 2003 - 54/01 - und Landesverfassungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -). Die nach § 69
Abs. 5 Satz 1 SGB VIII mögliche Heranziehung der Gemeinden erlaubte es
dem Gesetzgeber zwar nicht, ihnen alle im Zusammenhang mit der Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB
VIII) stehenden Aufgaben und Pflichten, d.h. alle Kompetenzen, die dem nach
§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (a.F.) zuständigen örtlichen bzw. überörtlichen Trä-
ger der Jugendhilfe zustanden, einschließlich der örtlichen und sachlichen Zu-
ständigkeit für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf eine Förderung in einer
Kindertageseinrichtung, zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes in
willkürfreier Auslegung der Regelungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes,
die auch sonst bundesrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. Urteil vom
18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347) und daher den
Senat bindet (§ 137 Abs. 1 VwGO), ausgeführt, dass die Heranziehung der
Gemeinden hier unbeschadet der fortbestehenden Verpflichtung des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt ist und keine umfassende Aufga-
benübertragung stattgefunden hat. Dass die Gemeinden in vollem Umfang zur
Finanzierung, die nur einen - wenn auch wichtigen - Ausschnitt der Gewähr-
leistungs- und Förderverantwortung bildet, herangezogen worden sind, steht mit
§ 69 Abs. 5 SGB VIII (a.F.) im Einklang. Dies folgt nicht zuletzt aus § 69 Abs. 5
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Satz 3 SGB VIII selbst. Der hiernach sicherzustellende angemessene
Kostenausgleich für die Aufnahme gemeindefremder Kinder setzt eine umfas-
sende finanzielle Förderverantwortung der Gemeindeebene als bundesrechtlich
möglich voraus, ohne diese indes vorzuschreiben.
Die Rechtswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO lässt sich auch nicht daraus
herleiten, dass das Kindertagesbetreuungsgesetz in der hier anzuwendenden
Fassung nicht ausdrücklich einen allgemeinen „angemessenen Kostenaus-
gleich“ „für die Aufnahme gemeindefremder Kinder“ vorsah, da sich § 8a KiTaG
(a.F.) nur auf den Kostenausgleich für gemeindeübergreifende Einrichtungen in
der Trägerschaft der Gemeinden (bzw. von Zweckverbänden) bezog.
§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII zielt für die Aufnahme gemeindefremder Kinder
ersichtlich auf einen „interkommunalen“ Kostenausgleich zwischen Wohnort-
gemeinde und Standortgemeinde. Nach dem Wortlaut („Ausgleich“) und der
Entstehungsgeschichte (BTDrucks 15/5616 S. 27) ging es dem Gesetzgeber
um die „Schaffung eines Kostenausgleiches für die Kommunen bei der Auf-
nahme gemeindefremder Kinder in Tageseinrichtungen“ und nicht um eine
Förderregelung für Einrichtungsträger; u.a. wurde der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 16.01 -
FEVS 54, 3) Rechnung getragen, nach der im Rahmen des § 90 SGB VIII keine
Auswärtigenzuschläge erhoben werden durften (Vondung, in: LPK-SGB VIII,
3. Aufl. 2006, § 69 Rn. 10d).
Ein etwa unzureichender interkommunaler Kostenausgleich ließe die Rechtmä-
ßigkeit der Heranziehung der Gemeinden zur Förderung der Kindertagesein-
richtungen durch Finanzierung insgesamt unberührt und wirkte sich auch nicht
unmittelbar auf die landesrechtlichen Regelungen zur Förderung der Träger von
Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet aus.
2.2 § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII (a.F.) enthält auch keine unmittelbaren mate-
riellen Vorgaben für das von § 8 KiTaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO allein
erfasste Verhältnis zwischen den für die Förderung herangezogenen Gemein-
den und den freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem
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Einzugsgebiet. Bundesgesetzlich ist nur ein Kosten“ausgleich“ vorgesehen, der
sich bei sachgerechter Auslegung allein auf das Verhältnis zwischen mehreren
Gemeinden bezieht (interkommunaler Kostenausgleich).
Den weitergehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der
Landesgesetzgeber mit § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO der
Vorgabe des § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII (a.F.) habe nachkommen wollen, ist
im Ansatz zuzustimmen. Denn auch der in § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII (a.F.)
vorgesehene interkommunale Kostenausgleich kann ein Mittel sein, um zu
vermeiden, dass bei der Förderung (nur) durch die Gemeinden Träger von Ein-
richtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet unzureichend gefördert
werden. § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO wird dadurch indes
nicht zu einer Kostenausgleichsregelung im Sinne des § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB
VIII; dafür reicht es nicht aus, dass beide Regelungen sich auf das Problem der
ausreichenden Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergrei-
fendem Einzugsgebiet beziehen. Die Vorschrift des § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII
(a.F.) wirkt vielmehr nur mittelbar auf den Gestaltungsspielraum ein, der dem
Landesgesetzgeber in Bezug auf die Regelung zur Förderung solcher Träger
zuzubilligen ist, indem sie den Landesgesetzgeber verpflichtet, bei der „Herab-
zonung“ der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeindeebene das Problem
der Förderung von Einrichtungsträgern mit gemeindeübergreifendem Einzugs-
gebiet sachgerecht zu lösen und Vorkehrungen gegen deren unzureichende
Förderung zu treffen.
3. Bundesrechtlicher Maßstab für die Überprüfung der Festsetzung des platz-
bezogenen Zuschusses der Wohnsitzgemeinden für Kinder in Kindergärten mit
verlängerten Öffnungszeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO) ist der allgemeine
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das landesrechtliche Fördersystem, das in
seiner Gesamtheit zu betrachten ist, muss eine gleichheitsgemäße Förderung
der Einrichtungsträger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auch tat-
sächlich hinreichend sicherstellen (3.1). Diesen Anforderungen genügt die För-
derung der Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbe-
reich in den Fällen des § 8 Abs. 3 KiTaG nicht, weil diese Träger für ihre mit
auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten Förder-
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anspruch gegen die Standortgemeinden (etwa durch Aufnahme in deren Be-
darfsplanung) noch einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die
Wohnsitzgemeinden haben (3.2). Die Regelung ist daher für unwirksam zu er-
klären (3.3).
3.1 Bei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes
(Art. 3 Abs. 1 GG) sind die Strukturentscheidung des Jugendhilferechts für ein
plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot und das Wunsch- und Wahlrecht
der Eltern zu beachten (3.1.1). Dieser Bindung steht nicht entgegen, dass aus
dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern kein Anspruch auf einen bestimmten
Kindergartenplatz folgt (3.1.2). Bei den Voraussetzungen und der Höhe einer
Förderung darf der Gesetzgeber nur differenzieren, wenn hierfür ein hinrei-
chender sachlicher Grund besteht (3.1.3).
3.1.1 Der Gestaltungsspielraum, der nach § 74a SGB VIII dem Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber zuzubilligen ist, ist durch die materiellen Grundentscheidun-
gen des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes Ange-
bot begrenzt. Die Regelungsermächtigung des § 74a SGB VIII stellt den Lan-
desgesetzgeber nicht frei von jeglicher Bindung an die bundesgesetzlich gere-
gelten materiellen Ziele und Grundsätze der Jugendhilfe. Die Finanzierung von
Tageseinrichtungen bleibt bezogen auf ein Angebot von Jugendhilfe im Sinne
des Sozialgesetzbuches Achtes Buch. Das Fördersystem muss daher die „Plu-
ralität der Jugendhilfe“ (BTDrucks 11/6748 S. 80), d.h. die Pluralität der Träger
und die Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen ermöglichen, unter-
stützen und effektiv gewährleisten (vgl. § 3 Abs. 1 SGB VIII). Das Pluralitätsge-
bot beschränkt daher den Landesgesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit und
der Ausgestaltung der Unterscheidungskriterien für eine Differenzierung bei der
Förderung. Dies gilt auch, soweit der Bundesgesetzgeber das Pluralitätsgebot
weiter ausgeformt hat, etwa durch das Recht der Leistungsberechtigten, zwi-
schen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wün-
sche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern (sog. Wunsch- und Wahlrecht; § 5
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), das Gebot, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch Achtes Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erzie-
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hung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen (§ 79
Abs. 2 SGB VIII), sowie die Vorgaben, den Bedarf unter Berücksichtigung der
Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Perso-
nensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur
Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend
so zu planen, dass ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abge-
stimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2
und 3, Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Insbesondere für Kindertageseinrichtungen
kommt das Gebot hinzu, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfül-
lung der Aufgaben die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grund-
richtung der Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII; Art. 6 Abs. 2 GG).
3.1.2 Diesen Bindungen des Normgebers in Bezug auf Differenzierungen bei
der Ausgestaltung des Fördersystems steht nicht entgegen, dass insbesondere
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 SGB VIII einem Einrichtungsträger keinen unmit-
telbaren, bundesgesetzlichen Förderungsanspruch verleihen und aus dem
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten auch kein Anspruch auf
einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten folgt
(BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226
<231>). Die tatsächliche Nachfrage nach einem Kindergartenplatz mit einer
bestimmten pädagogischen Ausrichtung begründet deswegen keinen subjektiv-
öffentlichrechtlichen Anspruch auf dessen Bereitstellung oder Förderung in be-
stimmter Höhe, weil bei der institutionellen Förderung von Kindergärten alle
maßgeblichen Kriterien (z.B. die Ortsnähe, die Verkehrsanbindung zu Arbeits-
stätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung und die Betreuungsorganisa-
tion) einzustellen und abzuwägen sind (Urteile vom 25. April 2002 - BVerwG
5 C 18.01 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66.03 - Buchholz
436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 5 = FEVS 56, 294). Dies ändert aber nichts
daran, dass es besonderer Erklärung bedürfte, warum angebotene Kindergar-
tenplätze mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender
Nachfrage anders als solche mit anderer Pädagogikausrichtung nicht oder ge-
ringer gefördert werden (a.a.O.). Denn jede Kindergartenförderung hat ausrei-
chend sicherzustellen, dass auch Kindergartenplätze institutionell förderungs-
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- 18 -
fähig sind, die Gemeindegrenzen übergreifend angeboten werden (Urteil vom
25. November 2004 - BVerwG 5 C 66.03 - a.a.O.).
3.1.3 Der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers ist durch diesen
Rahmen begrenzt, dem auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden
kann. Die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist wegen
dieser materiellrechtlichen Grundsätze des Jugendhilferechts nicht auf eine
bloße Vertretbarkeitskontrolle (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
- 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1 <23>) beschränkt, obgleich die Finanzierung von
Tageseinrichtungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit liegt. Erforder-
lich sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe.
Die Förderung von Einrichtungen freier Träger von Kindertageseinrichtungen ist
bezogen auf ihre Mitwirkung an der Erfüllung einer gemeinwohlbezogenen Auf-
gabe, die ihnen kraft Gesetzes zugewiesen ist. Diese Einrichtungen wirken da-
bei mit, dass der gesetzliche Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen
Kindergartenplatz, den der Gesetzgeber eingeräumt hat, auch realisiert werden
kann. Insoweit haben sachbezogene Unterscheidungen bei der Förderung der
Träger solcher Einrichtungen unmittelbare Wirkungen auf die Möglichkeiten der
nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Leistungsberechtigten, eine ihren
Wünschen, Interessen und Bedürfnissen sowie ihrer weltanschaulichen oder
pädagogischen Ausrichtung entsprechende Förderung in einer Kindertagesein-
richtung zu erlangen. Die Förderpraxis und das Gebot pluralitätssichernder bzw.
-fördernder Finanzierung haben zudem, wie der Verwaltungsgerichtshof
zutreffend ausgeführt hat (UA S. 31), Bezug zu dem verfassungsrechtlich ge-
währleisteten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und der Aufgabe des Staates, die
Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsäch-
lichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu unterstützen. Auch dies zieht
dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers engere Grenzen (s. etwa BVerfG,
Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 u.a. - BVerfGE 88, 87 <96>).
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- 19 -
3.2 Nach diesen Grundsätzen genügt § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO nicht den An-
forderungen, die Art. 3 Abs. 1 GG an eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare
Förderung der Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Ein-
zugsbereich, die nicht in eine gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen
worden sind, im Vergleich zu solchen Einrichtungen stellt, die der Bedarfspla-
nung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unverein-
bare Schlechterstellung liegt zwar nicht schon darin, dass bei nicht in die Be-
darfsplanung aufgenommenen Plätzen die Wohnsitzgemeinden einen der Höhe
nach festen Zuschussbetrag zu leisten haben, während bei Aufnahme in die
Bedarfsplanung die Förderung nach den Betriebsausgaben der Einrichtung
oder der Gruppe zu bemessen ist (3.2.1). Träger von Einrichtungen mit einer
pädagogischen Konzeption, die über die Gemeindegrenzen hinaus nachgefragt
wird, werden im Fördersystem des § 8 KiTaG auch nicht von vornherein gleich-
heitswidrig benachteiligt (3.2.2). Diese Träger werden aber in ihrem Gleichheits-
recht verletzt, weil sie für die mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder
einen rechtlich gesicherten Förderanspruch gegen die Standortgemeinden
durch Aufnahme in die Bedarfsplanung oder eine Ausnahmeförderung noch
einen annähernd gleich hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden
haben (3.2.3).
3.2.1 Die Unterschiede in der Bemessungsform sind unter dem Gesichtspunkt
der Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt. Während sich die an die
Aufnahme in die Bedarfsplanung anknüpfende institutionelle Förderung nach
§ 8 Abs. 2 KiTaG auf eine ganze Einrichtung oder Gruppe bezieht, für die sich
die Betriebskosten als kalkulatorische Größe verhältnismäßig leicht feststellen
lassen, ist der nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. § 1 Abs. 1 KiTaGVO von der
Wohnsitzgemeinde zu zahlende Zuschuss auf den jeweils einzelnen, in An-
spruch genommenen Platz bezogen. Dem platzbezogenen Zuschuss kommt
ein gewisser Entgeltcharakter zu. Er soll die Wahrnehmung einer an sich der
Wohnortgemeinde zuzurechnenden Aufgabe abgelten. Wäre die Förderung für
einen Betreuungsplatz in einer gemeindegebietsübergreifenden Einrichtung
gleichermaßen nach den Betriebskosten zu bemessen, wäre dies mit einem im
Vergleich zur Förderung von ganzen Einrichtungen oder Gruppen unverhält-
nismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Denn sie wäre anhand der
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Kalkulationsgrundlagen und Kostenstrukturen der jeweils in Anspruch genom-
menen Einrichtung zu ermitteln. Der Gesetz- und Verordnungsgeber war daher
zur Typisierung und Pauschalierung dem Grunde nach befugt, vorausgesetzt,
die Förderung der Höhe nach entspricht für den Regelfall in etwa der Förderung
in den Fällen des § 8 Abs. 2 KiTaG. Die Einwendungen der Antragsteller richten
sich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - letztlich auch nicht gegen
die Form, sondern die jeweilige Höhe des platzbezogenen Zuschusses.
Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liegt bei den Fördermodalitäten auch
nicht darin, dass die betriebskostenbezogene Zuschussregelung und die Fest-
betragsregelung unterschiedlichen Dynamisierungsregeln folgen. Die An-
tragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3
KiTaG lediglich die Regelung durch Verordnung und die Zustimmung des ent-
sprechenden Landtagsausschusses zur Änderung der Rechtsverordnung nor-
miert, nicht aber eine Dynamisierung der Festbeträge entsprechend der Kos-
tenentwicklung vorschreibt. Es versteht sich indes von selbst, dass auf eine
sachlich gebotene Dynamisierung der Festbeträge nicht allein aus fiskalischen
Gründen verzichtet werden darf, wenn und soweit ansonsten Vorgaben für die
Höhe der Festbeträge, die sich aus höherrangigem Recht ergeben (können),
verletzt werden.
3.2.2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO verstößt auch nicht schon deswegen gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein platzbezogener Zuschuss nur für Träger von Einrich-
tungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vorgesehen ist. Allein hier-
aus ergibt sich keine Benachteiligung der Träger von Einrichtungen, deren pä-
dagogische Konzeption eine Nachfrage abdeckt, die über die Gemeindegren-
zen hinausgeht. Denn diesen Trägern ist - nach der den Senat gemäß § 137
Abs. 1 VwGO bindenden Auslegung des § 8 Abs. 2 und 3 KiTaG durch den
Verwaltungsgerichtshof (UA S. 27 ff.) - eine institutionelle Förderung nach § 8
Abs. 2 Satz 1 KiTaG vom Grundsatz her nicht verschlossen, und ihnen steht
zumindest neben der pauschalierten Festbetragsförderung mit der Ausnahme-
förderung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiTaG) eine weitere Fördermöglichkeiten
offen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Ansatz zutreffend - darauf hingewiesen,
dass die Vereinbarkeit der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO getroffenen Regelun-
gen mit höherrangigem Recht zutreffend nur beurteilt werden kann, wenn der
platzbezogene Zuschuss (§ 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. § 1 Abs. 1 KiTaGVO) in das
Fördersystem des § 8 KiTaG insgesamt eingeordnet wird. Eine rechtfertigungs-
bedürftige Ungleichbehandlung kommt hiernach in Betracht, wenn der Träger
der Einrichtung nicht mit allen Plätzen der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3
KiTaG entspricht (er also nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG zu fördern ist) und
er auch keine Ausnahmeförderung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiTaG) erhält.
Die Grundnorm des § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG stellt für die Förderung durch ei-
nen Zuschuss der Standortgemeinde zu den Betriebsausgaben darauf ab, ob
die Einrichtung oder Gruppe der Bedarfsplanung entspricht, die nach § 3 Abs. 3
KiTaG von den Gemeinden unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe zu erstellen und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe abzustimmen ist. Auch Gruppen oder Plätze, die von Kindern in Anspruch
genommen werden, die in einer anderen Gemeinde wohnen, können nach der
Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs in die Bedarfsplanung der Standort-
gemeinde aufgenommen werden. Dies bestätigt § 8 Abs. 3 KiTaG, nach dem
von der Wohnortgemeinde den Trägern von Einrichtungen mit gemeindeüber-
greifendem Einzugsgebiet nur dann ein platzbezogener Zuschuss zu gewähren
ist, wenn diese nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfplanung auf-
genommen sind (und auch dann nur für einen nicht in der Bedarfsplanung ent-
haltenen Platz). Wird ein solcher Träger mit den angebotenen Plätzen in die
Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen, ist auch er in Höhe von
mindestens 63 vom Hundert der Betriebsausgaben zu fördern. Für die Annah-
me einer Ungleichbehandlung ist in diesem Fall kein Raum.
Keine Benachteiligung besteht auch im Vergleich zu Trägern von Einrichtungen,
die nicht der Bedarfsplanung entsprechen, deren Einzugsgebiet sich aber auf
die Gemeinde beschränkt. Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergrei-
fendem Einzugsgebiet sind vielmehr normativ insofern vordergründig besser
gestellt, als nur für sie nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG eine Ausnahme zugelas-
sen werden kann (Ausnahmeförderung). In diesem Fall beträgt der Zuschuss
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mindestens 31,5 vom Hundert der Betriebsausgaben der gesamten Gruppe;
diese Förderung kann in Verbindung mit der Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG
i.V.m. § 1 Abs. 1 KiTaGVO, die nach den vom Verwaltungsgerichtshof mitge-
teilten Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 bis 30
vom Hundert entspricht, an die Zuschusshöhe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG
heranreichen. Ob § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO in den Fällen der Ausnahmeförde-
rung allein schon wegen der verbleibenden Förderungsdifferenz Bedenken be-
gegnete, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die Norm be-
reits aus anderen Gründen unwirksam ist (s. nachfolgend 3.2.3).
3.2.3 § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil diese
Norm Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet,
die nicht der Bedarfsplanung entsprechen und auch keine Ausnahmeförderung
erhalten, mit dem darin festgelegten platzbezogenen Zuschuss ohne tragfähi-
gen sachlichen Grund auch dann eine deutlich geringere Förderung gewährt als
Trägern von Einrichtungen, die der Bedarfsplanung entsprechen, wenn in der
Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Diese
Ungleichbehandlung wird durch die „Aufnahme in die Bedarfsplanung“ als Un-
terscheidungskriterium nicht gerechtfertigt, weil nach dem Gesamtsystem des
Kindertagesbetreuungsgesetzes kein dem Gleichbehandlungsgebot entspre-
chender, rechtlich hinreichend gesicherter Anspruch auf eine Förderung durch
die Standortgemeinde (etwa durch Aufnahme in deren Bedarfsplanung, eine
Ausnahmeförderung oder eine vertragliche Förderung) besteht.
a) Dem Verwaltungsgerichtshof (UA S. 30 ff.) ist allerdings darin zuzustimmen,
dass die Anknüpfung an eine Bedarfsplanung dem Grunde nach ein geeignetes
Merkmal bildet, um eine unterschiedliche Art oder Höhe einer jugendhilferecht-
lichen Förderung zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C
25.08 - NVwZ-RR 2010, 19). Auch der Landesgesetzgeber ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, Plätze oder Gruppen in einer Kindertageseinrichtung in voller
Höhe zu fördern, für die - aus der Perspektive einer rechtmäßigen Bedarfspla-
nung - kein berücksichtigungsfähiger Bedarf besteht; eine Bedarfsplanung kann
bei sachgerechter Ausgestaltung und rechtmäßiger Durchführung ein geeigne-
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tes Mittel bilden, um eine öffentliche Förderung von Überkapazitäten oder nicht
bedarfsgerechten Kapazitäten zu vermeiden.
b) Das Merkmal „Aufnahme in eine Bedarfsplanung“ kann eine Unterscheidung
aber nur dann rechtfertigen, wenn die jeweils erhebliche Bedarfsplanung dem
jugendhilferechtlichen Pluralitätsgebot sowie der qualitativen Nachfrage durch
die Leistungsberechtigten entspricht (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 SGB VIII) und ge-
währleistet ist, dass auch Einrichtungen mit einem fachlich-pädagogischen An-
gebot, das über den jeweiligen Planungsbereich (hier: den der Gemeinden)
nachgefragt wird, tatsächlich eine gleichheitsgerechte Förderung erhalten. Dies
ist nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz in der hier allein zu beurteilenden,
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht der
Fall.
aa) Ein pauschalierter Zuschuss der Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
KiTaGVO wird gewährt für Plätze, die in einer Einrichtung mit gemeindeüber-
greifendem Einzugsgebiet zwar nicht der Bedarfsplanung der hierfür nach der
Systematik des Kindertagesbetreuungsgesetzes allein zuständigen Standort-
gemeinde entsprechen, aber einem quantitativen und qualitativen Bedarf in der
Wohnsitzgemeinde Rechnung tragen. Voraussetzung der Förderung nach § 8
Abs. 3 KiTaG ist, dass in der Wohnsitzgemeinde kein Platz zur Verfügung steht,
der dem tatsächlich in einer Einrichtung mit gemeindeübergreifendem
Einzugsgebiet in Anspruch genommenen Platz gleichwertig ist. Betroffen sind
mithin Fälle eines bestehenden Bedarfs nach Kindergartenplätzen mit einem
alternativen pädagogischen Konzept, der in der Wohnortgemeinde nicht ge-
deckt wird, der aber nach den Grundsätzen der Gewährleistung eines pluralen
Leistungsangebots, der Achtung der Auswahlfreiheit der Eltern und Kinder und
auch des Vorrangs der Angebote freier Träger vor staatlichen Einrichtungen zu
decken ist.
bb) Das Kriterium der „Berücksichtigung in der Bedarfsplanung“ rechtfertigt in
diesen Fällen die unterschiedliche Höhe der Förderung nicht deswegen, weil die
Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich
hinsichtlich ihrer von § 8 Abs. 3 KiTaG erfassten Plätze die hätten,
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in der Bedarfsplanung der Standortgemeinde berücksichtigt zu werden und so
einen gleichwertigen Förderanspruch gegen diese zu erlangen.
Die bloße der Aufnahme in die Bedarfsplanung der Standortge-
meinde auch in Bezug auf solche Plätze, für die der Bedarf nicht dort, sondern
in einer anderen Gemeinde (der Wohnortgemeinde nach § 8 Abs. 3 KiTaG)
besteht, ersetzt nicht die für den Einrichtungsbetrieb erforderliche, auch tat-
sächlich hinreichend gesicherte und im Voraus planbare Förderung. Die Chan-
ce auf Förderung bedeutet nicht die Förderung selbst. Die Bedarfsplanung der
Standortgemeinde könnte die Ungleichbehandlung bei der Förderhöhe durch
die Wohnortgemeinde vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn das Kindertages-
betreuungsgesetz dem Einrichtungsträger einen Anspruch auf Aufnahme in die
Bedarfsplanung der Standortgemeinde auch hinsichtlich aller bedarfsgerechten
Plätze für Kinder aus anderen Gemeinden zubilligte. Einen solchen Anspruch
sieht das Kindertagesbetreuungsgesetz indes gerade nicht vor.
Die Berücksichtigung der von gemeindefremden Kindern in einer Einrichtung
mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nachgefragten Plätze in der Be-
darfsplanung der Standortgemeinde ist - wie bereits dargelegt - nach der vom
Verwaltungsgerichtshof (UA S. 28) vorgenommenen Auslegung des Landes-
rechts zwar nicht ausgeschlossen. Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan
steht den betroffenen Trägern hiernach ein - gegebenenfalls auch gerichtlich
durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (s. UA
S. 28 unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2006,
a.a.O.; LTDrucks 13/1884 S. 8). Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Be-
rücksichtigung bei der Bedarfsplanung verdichtet sich allerdings nur und erst
dann zu einem Anspruch gegen die Standortgemeinde, wenn allein die Berück-
sichtigung der Plätze, die von in anderen Gemeinden lebenden Kindern im Sin-
ne des § 8 Abs. 3 KiTaG nachgefragt werden, ermessensgerecht wäre. Dies ist
indes - auch nach der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung
des Landesrechts - zumindest regelmäßig nicht der Fall. § 3 KiTaG, der mittel-
bar die Bedarfsplanung der Gemeinden regelt, enthält weder ausdrücklich noch
sinngemäß eine entsprechende Berücksichtigungspflicht und regelt auch sonst
nicht die inhaltlichen Maßstäbe und Kriterien für die Bedarfsplanung. Der örtli-
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che Träger der Jugendhilfe, mit dem die gemeindliche Bedarfsplanung „abzu-
stimmen“ war, hatte keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, die Berücksichtigung
der von gemeindefremden Kindern nachgefragten Plätze in der Bedarfsplanung
der Standortgemeinde anzuordnen oder durchzusetzen.
Eine Rechtspflicht der Standortgemeinde zur „fremdnützigen“ Berücksichtigung
des Bedarfs an Plätzen, der in einer anderen Gemeinde besteht und dort nicht
gedeckt werden kann, allein deswegen, weil diese Plätze in einer Einrichtung
angeboten und nachgefragt werden, oder zur Sicherung der Pluralität des Leis-
tungsangebotes, besteht nicht. Dem stünde auch die Finanzierungspflicht
(§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG) entgegen, die unmittelbar an die Aufnahme in die
Bedarfsplanung anknüpft. Ein mit einer Rechtspflicht zur „fremdnützigen Be-
rücksichtigung“ verbundener Eingriff in die Planungs- und Finanzhoheit der
Standortgemeinde hätte zumindest einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung
bedurft, die der Gesetzgeber nicht getroffen hat. Dass Träger von Kinder-
tageseinrichtungen mit einem das Gemeindegebiet übergreifenden pädagogi-
schen Angebot kraft Bundesrechts bei der Förderung von Kindergärten nicht
benachteiligt werden dürfen, bedeutet auch nicht, dass die gleichheitsgemäße
Förderung gerade durch die Standortgemeinde sicherzustellen ist. Es kommt
- zumindest - ebenso eine Finanzierungsverantwortung der Wohnsitzgemeinde
in Betracht, die in Bezug auf eine zu berücksichtigende qualitative Nachfrage
nach Kindergartenplätzen, für die ein gleichwertiger Platz im eigenen Bereich
nicht zur Verfügung steht, sogar näher liegen mag. Dies zu entscheiden und so
die Folgen für die Finanzierung zu bewältigen, die sich aus der „Herabzonung“
der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeindeebene für die Träger von
Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ergeben, ist indes
Sache des nach § 74a SGB VIII für die Finanzierungsregelung verantwortlichen
Landesgesetzgebers. Die diesem verbleibende Ausgestaltungsfreiheit schließt
hier eine Reduktion des Ermessens hinsichtlich der Aufnahme in die Bedarfs-
planung gerade im Verhältnis zur Standortgemeinde aus.
cc) Der Landesgesetzgeber hat die Berücksichtigung eines gemeindeübergrei-
fenden Bedarfs bei der Bedarfsplanung der Standortgemeinde auch nicht da-
durch von der sie nachfolgend treffenden Finanzierungsverantwortung und -last
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abgelöst, dass er die Standortgemeinden bei einer etwaigen Aufnahme dieses
Bedarfs in ihre Bedarfsplanung von der damit ansonsten verbundenen finan-
ziellen Förderung der freien Träger freigestellt oder ihnen einen Anspruch auf
angemessenen Ausgleich der ihnen hierdurch entstehenden Zusatzkosten
durch die Wohnortgemeinde zugebilligt hätte. § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. § 1
Abs. 1 KiTaGVO ist keine derartige Ausgleichsnorm. Denn der platzbezogene
Festbetragsschuss wird dem Einrichtungsträger gewährt und setzt zudem ge-
rade voraus, dass der Platz nicht in der Bedarfsplanung der Standortgemeinde
berücksichtigt ist. Nach dem Fördersystem des § 8 KiTaG reicht in Fällen, in
denen Wohnort- und Standortgemeinde nicht identisch sind, auch nicht die Be-
rücksichtigung bei der Bedarfsplanung der Wohnsitzgemeinde aus; denn der
Förderanspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG richtet sich allein gegen die
Standortgemeinde, auf deren Bedarfsplanung insoweit abzustellen ist.
c) Der - auch gerichtlich durchsetzbare - Anspruch der freien Träger von Ein-
richtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf ermessensfehler-
freie Entscheidung gegen die Standortgemeinde über eine (abgesenkte) Aus-
nahmeförderung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiTaG rechtfertigt die Ungleich-
behandlung ebenfalls nicht. Bereits sprachlich ist diese Förderungsmöglichkeit,
die zudem im Ermessen der Standortgemeinde steht („kann“), auf die Zulas-
sung von „Ausnahmen“ begrenzt. Auch hier ersetzt die ungewisse Möglichkeit
einer Ermessensreduzierung zugunsten der Einrichtungsträger, die sich weder
aus der abgesenkten Förderquote noch mit Blick auf etwaige Refinanzierungen
durch den kommunalen Finanzausgleich ergibt, nicht einen nach Grund und
Höhe zumindest rechtlich hinreichend gesicherten Förderanspruch.
Entsprechendes gilt für eine nach § 8 Abs. 4 KiTaG mögliche, aber auf Freiwil-
ligkeit beruhende weitere Förderung aufgrund eines Vertrages zwischen der
jeweiligen Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe.
d) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 KitaGVO festgelegte Förderungshöhe, die nach den
nicht bestrittenen Berechnungen der Antragsteller mit ca. 20 bis 30 vom Hun-
dert im Niveau deutlich hinter der Förderung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KitaG zu-
rückbleibt, wird schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Landesge-
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setzgeber das Problem der gleichheitskonformen Förderung der Träger von
Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet in der Vergangen-
heit auch durch anderweitige Regelungen im Kindertagesstättengesetz oder in
der hier allein angegriffenen Verordnung hätte lösen können; eine Erhöhung der
platzbezogenen Zuschüsse der Wohnsitzgemeinde wäre nicht der einzige Weg.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO ist allein
entscheidend, dass der Landesgesetzgeber die gleichheitskonforme Förderung
der Träger nicht in die Bedarfsplanung aufgenommener Einrichtungen oder
Gruppen auch auf anderem Wege gerade nicht hinreichend sichergestellt hat.
3.3 Wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist § 1 Abs. 1 Nr. 3
KiTaGVO für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Landes-
recht hat eine gleichheitskonforme Förderung der freien Träger kraft Bundes-
rechts sicherzustellen. Die Wohnortgemeinden können daher die nach § 8
Abs. 3 KiTaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO bereits gewährte Zuschussför-
derung auch in dem Zeitraum bis zu einer eventuellen Neuregelung nicht zu-
rückfordern.
Die bundesgesetzliche Verpflichtung zu einer Förderung der Träger von Ein-
richtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die diesen Trägern in
den von § 8 Abs. 3 KiTaG erfassten Fällen im Ergebnis eine Förderung in etwa
gleicher Höhe wie in den von § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG erfassten Fällen sicher-
stellt, erstreckt sich auf den gesamten von der Unwirksamkeitserklärung erfass-
ten Zeitraum und zumindest auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlosse-
nen Förderverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998
- 2 BvL 10/95 - BVerfGE 99, 280 <298>). Schon wegen der bundesrechtlichen
Verpflichtung zur Regelung einer Förderung der freien Träger im Bereich der
Kindertageseinrichtungen (§ 74a SGB VIII; s.a. § 4 Abs. 2 und 3 SGB VIII), die
bezogen ist auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz,
sowie des den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geförderten Trägern zuzubilli-
genden Vertrauensschutzes kann der Verstoß gegen den Gleichheitssatz für
die Vergangenheit nicht durch eine generelle Absenkung der Förderung auf das
Niveau des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KiTaGVO beseitigt werden; insoweit scheidet eine
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umfassende Neuregelung für die Vergangenheit aus (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 - BVerfGE 99, 69 <83>).
Soweit es für die Vergangenheit nicht zu einer gütlichen Einigung kommt oder
der Landesgesetzgeber den Gleichheitsverstoß nicht anderweitig wirksam be-
hebt, wird der Verordnungsgeber den durch die Wohnortgemeinde zu gewäh-
renden Zuschuss nach Maßgabe der ihm zuzubilligenden Typisierungsbefugnis
so zu bemessen haben, dass er einer Förderung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG
annähernd gleich kommt. Dabei darf er allerdings eine etwaige Ausnahmeför-
derung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiTaG) durch die Standortgemeinde (an-
spruchsmindernd) berücksichtigen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 159 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt einerseits, dass die Antragsteller in
dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsverordnung noch in
vollem Umfange zur Prüfung gestellt hatten, und andererseits, dass der An-
tragsgegner, soweit dem Normenkontrollantrag stattgegeben worden war, kein
Rechtsmittel eingelegt hat. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188
Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund
Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG
KiTaG Bad.-Württ. (F. 2006)
§ 3 Abs. 3, § 8
KiTaGVO Bad.-Württ. (F. 2006) § 1 Abs. 1
SGB VIII
§§ 3, 4, 5, 9, § 69 Abs. 5, § 74 Abs. 5, §§ 74a,
§ 79 f.
Stichworte:
Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifen-
des -, von Kindertageseinrichtungen; Finanzierung von Kindertageseinrichtun-
gen; Förderung von Kindertagseinrichtungen; gemeindeübergreifendes Ein-
zugsgebiet einer Kindertageseinrichtung; Jugendhilfe, Pluralität; Kindergartenfi-
nanzierung; Kindertageseinrichtungen, Förderung von -; Kindertageseinrichtun-
gen, gemeindeübergreifendes Einzugsgebiet; Leistungsangebot, plurales, der
Jugendhilfe; Pluralität der Jugendhilfe; Standortgemeinde, Kindergartenförde-
rung durch -; Wohnortgemeinde, Kindergartenförderung durch -; Wunsch- und
Wahlrecht der Leistungsberechtigten.
Leitsätze:
1. Träger von Kindertageseinrichtungen, die auch einen außerhalb des Ge-
meindegebietes nachgefragten pädagogischen Bedarf decken (hier: Waldorf-
kindergärten), dürfen bei der Förderung von Kindergärten nicht benachteiligt
werden.
2. Eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Förderung ist nicht gewährleistet,
wenn das landesrechtliche Regelungssystem zur Finanzierung von Kinderta-
geseinrichtungen den Trägern mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet für
ihre mit auswärtigen Kindern belegten Plätze weder einen rechtlich gesicherten
Förderanspruch gegen die Standortgemeinden noch einen annähernd gleich
hohen Förderanspruch gegen die Wohnsitzgemeinden einräumt.
Urteil des 5. Senats vom 21. Januar 2010 - BVerwG 5 CN 1.09
I. VGH Mannheim vom 04.06.2008 - Az.: 12 S 2559/06 -