Urteil des BVerwG vom 22.05.2014

Enteignung, Deutsche Demokratische Republik, Wertminderung, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 27.13
VG 6 K 1468/11
Verkündet
am 22. Mai 2014
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2013 aufgeho-
ben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht Dresden zurück-
verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die
Wertminderung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft infolge der Enteignung
einer in der Sowjetischen Besatzungszone belegenen Betriebsstätte.
Die nicht mehr selbst am Verfahren beteiligte Klägerin zu 1 ist die Rechtsnach-
folgerin der … AG mit Sitz in K. Der Kläger zu 2 ist der Sohn und Erbe von Wil-
helm G. C., der als Inhaber von Aktien an der … AG beteiligt war. Auf Veran-
lassung der Reichsregierung gründete diese Gesellschaft 1943 einen Zweigbe-
trieb in Sachsen und ließ dort produzieren. Dieser Betrieb wurde während der
sowjetischen Besatzungszeit entschädigungslos enteignet. Der Zugriff erfolgte
auf der Grundlage des in Sachsen durch Volksentscheid angenommenen Ge-
setzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in
das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946.
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Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Landesdirektion des Beklagten
die Gewährung einer Ausgleichsleistung ab. Zwar liege eine Enteignung auf
besatzungshoheitlicher Grundlage vor. Dem Kläger zu 2 stehe jedoch eine Ent-
schädigung für die Minderung des Wertes der Kapitalanteile am Unternehmen
nicht zu, weil der Anspruch gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 Ausgleichsleistungsgesetz
(AusglLeistG) ausgeschlossen sei. Danach seien keine Ausgleichsleistungen zu
gewähren für verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder
unterliegen. Dies sei hier der Fall.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Ein
Anspruch auf Ausgleichsleistungen sei jedenfalls ausgeschlossen, weil die Ak-
tien der … AG K. der Wertpapierbereinigung unterlegen hätten. Gegen die ein-
schlägige Ausschlussregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG bestünden kei-
ne verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere verstoße sie nicht gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger zu 2 sein Begehren auf Gewährung einer
Ausgleichsleistung weiter. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG sei hiermit nicht verein-
bar. Dieser Begünstigungsausschluss sei willkürlich. Die Wertpapierbereinigung
sei nur ein vereinfachtes Generalaufgebotsverfahren gewesen. Eine sachliche
Rechtfertigung ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung für den
Ausschlusstatbestand. Das Wertpapierbereinigungsgesetz tauge nicht als Be-
gründung, da es anders als das Allgemeine Kriegsfolgengesetz und das Repa-
rationsschädengesetz gerade keine eigenständige Entschädigungsregelung für
Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden enthalte.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Es beruht auf einem unrichtigen
Verständnis des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Ausgleichsleis-
tungsgesetz (AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
21. März 2011 (BGBl I S. 450). Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage
der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht angenommen,
dass ein etwaiger Anspruch des Klägers zu 2 auf Gewährung von Ausgleichs-
leistungen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist (1.). Da dem Senat man-
gels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zu Grund und Höhe eines
Ausgleichsleistungsanspruchs eine abschließende Entscheidung verwehrt ist,
ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).
1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG greift hier nicht
ein. Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt für ver-
briefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen.
Zwar unterlagen die in Rede stehenden Aktien der ehemaligen Firma … AG K.
der Wertpapierbereinigung (a). § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ist jedoch auf die
vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, weil diese Vorschrift die Gel-
tendmachung von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wertpapierbe-
reinigungsrechts ausschließen soll, nicht aber - und darum geht es hier - den
Ausgleich von Verlusten, die in Gestalt der Wertminderung von Aktien durch
eine auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beru-
hende entschädigungslose Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft (§ 1
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG) eingetreten sind (b).
a) Das Verwaltungsgericht ist - worüber zwischen den Beteiligten im Revisions-
verfahren kein Streit mehr besteht - zu Recht davon ausgegangen, dass es sich
bei den Aktien der ehemaligen Firma … AG K., für deren Wertminderung der
Kläger zu 2 die Gewährung von Ausgleichsleistungen begehrt, um verbriefte
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Rechte im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG handelt, die der Wertpapier-
bereinigung unterlagen. Dies ist der Fall, weil die in Rede stehenden Aktien die-
ser Gesellschaft von den in der Nachkriegszeit geschaffenen Regelungen über
die Wertpapierbereinigung, insbesondere dem Gesetz zur Bereinigung des
Wertpapierwesens vom 19. August 1949
(WiGBl S. 295) - WPapBerG -, erfasst wurden. Das hat das Verwaltungsgericht
unter anderem daraus gefolgert, dass die Aktien der … AG K. in der Liste der
zu bereinigenden Wertpapierarten, Gesamtliste 8, S. 65 (veröffentlicht in Wert-
papier-Mitteilungen, Dezember 1950) aufgeführt sind. Auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen auch keine
Zweifel am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Wertpapierbereinigungsrechts, wie etwa der Erfordernisse, dass die Papiere bis
zum 8. Mai 1945 ausgestellt worden sein müssen und deren Ausstellerin, hier
die … AG K., ihren Sitz bei Inkrafttreten des Wertpapierbereinigungsgesetzes
am 1. Oktober 1949 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet gehabt (oder ihn bis zum
31. Dezember 1964 dorthin verlegt) haben muss (vgl. § 1 WPapBerG und
§§ 1, 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des WPapBerG
vom 29. März 1951 - BGBl I S. 211 - sowie §§ 1, 2 des Wertpapierbereini-
gungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 - BGBl I S. 45).
b) Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass § 1 Abs. 3
Nr. 6 AusglLeistG die Gewährung von Ausgleichsleistungen auch dann aus-
schließt, wenn - wie hier - die Wertminderung der verbrieften Rechte (hier der
Aktien) allein oder maßgeblich auf einer diskriminierenden entschädigungslosen
Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG beruht. Denn der Anwendung des Aus-
schlusstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG auf die vorliegende Fall-
konstellation steht der ihm vom Gesetzgeber beigemessene Sinn und Zweck,
wie er aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ent-
nehmen ist, entgegen (aa). Dieser Zweck gebietet es, die Reichweite der Vor-
schrift im Wege der teleologischen Reduktion zu begrenzen (bb). Wegen ihres
insoweit beschränkten Anwendungsbereichs greift der Ausschluss hier nicht ein
(cc).
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aa) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/4887 S. 38) ist es der
gemeinsame Grundgedanke der in § 1 Abs. 3 AusglLeistG enumerativ aufge-
führten Ausschlusstatbestände, die nicht entschädigungsfähigen Kriegs-,
Kriegsfolge- oder Währungsschäden von den ausgleichspflichtigen Schäden,
die durch entschädigungslose Enteignungen in der sowjetischen Besatzungs-
zone hervorgerufen worden sind, im Sinne einer „Negativabgrenzung“ zu tren-
nen. Die Gesetzesbegründung differenziert zwischen Enteignungen auf besat-
zungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die Gegenstand staat-
licher Ausgleichsleistungen sein sollen, und allgemeinen Kriegs- oder Kriegsfol-
geschäden, für die dies nicht gilt. Danach ist die Trennungslinie für die Nicht-
gewährung einer Ausgleichsleistung dort zu ziehen, wo der Vermögensverlust
nicht durch die entschädigungslose Enteignung eingetreten ist, sondern einen
Schaden darstellt, der nach der Gesetzesbegründung zu den allgemeinen
Kriegsfolgen rechnet (Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 -
Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2).
Denn nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 AusglLeistG „regelt Ab-
satz 3 Fälle, in denen Ausgleichsansprüche nicht gewährt werden können, weil
es bei Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 nicht um Kriegs-,
Kriegsfolgen- oder Währungsschäden geht.“ Weiter heißt es in der Begründung:
„Wichtige Beispiele für die in Absatz 3 genannten, nicht anwendbaren bundes-
gesetzlichen Bestimmungen sind das Reparationsschädengesetz (einschließ-
lich Restitutionsschäden, Zerstörungsschäden) sowie das Wertpapierbereini-
gungsgesetz. Auch Umbewertungsregelungen der Währungsreform in der so-
wjetischen Besatzungszone waren allgemein gültige, d. h. nicht diskriminieren-
de Enteignungsmaßnahmen auf besatzungsrechtlicher Grundlage“ (BTDrucks
12/4887 S. 38).
Maßgeblicher gesetzgeberischer Grund für die Negativabgrenzung, die durch
den Ausschluss von Ausgleichsleistungsansprüchen in Absatz 3 normiert wer-
den sollte, ist danach, dass mit dem Ausgleichsleistungsgesetz nur das umge-
setzt werden sollte, was in Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni
1990 in Aussicht gestellt worden ist. Die Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil
des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
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und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands (BGBl 1990 II S. 885; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) ge-
worden (Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Anlage III zum EV
1237 f.>), auf dessen Grundlage die Deutsche Demokratische Republik mit
Wirkung vom 3. Oktober 1990 ihren Beitritt erklärt hat (Beitrittsbeschluss
BTDrucks 11/7777). Nach Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung sind sich die
beiden deutschen Regierungen einig, dass die Enteignungen auf besatzungs-
rechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr
rückgängig zu machen sind und eine abschließende Entscheidung über etwaige
staatliche Ausgleichsleistungen einem künftigen gesamtdeutschen Parlament
vorbehalten bleiben muss.
Zu diesem Schritt, nämlich der Gewährung von Ausgleichsleistungen, hat sich
das gesamtdeutsche Parlament später entschlossen und dies vollzogen mit
dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädi-
gungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994
(BGBl I S. 2624). Dementsprechend heißt es in der Begründung zu § 1 Abs. 1
AusglLeistG, dass die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistun-
gen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage gewähre und der Gesetzgeber somit von dem Vorbehalt in Ziffer 1
der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen beider deutscher Staaten vom
15. Juni 1990 Gebrauch mache (BTDrucks 12/4887 S. 37). Demgegenüber ging
es - wie in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 AusglLeistG (BTDrucks
12/4887 S. 38) klargestellt worden ist - bei Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung
nicht um Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden, d.h. diese sollten durch
das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz nicht ersetzt werden.
Diese Motivation des Gesetzgebers tritt auch im Übrigen in der Entstehungsge-
schichte des Ausgleichsleistungsgesetzes deutlich zu Tage. Hintergrund für das
Ausklammern der Kriegs-, Kriegsfolge- oder Währungsschäden war, dass das
wiedervereinigte Deutschland nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen
Republik zur Bundesrepublik Deutschland weiterhin von dem Grundsatz aus-
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ging, dass jeder der beiden deutschen Staaten für die Kriegsfolgenbewältigung
in seinem Gebiet selbst zuständig gewesen ist. Die Bundesrepublik Deutsch-
land wäre - so hat es das Bundesverfassungsgericht formuliert - nicht nur finan-
ziell, sondern auch administrativ überfordert gewesen, wenn sie verpflichtet ge-
wesen wäre, neben der Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht auch alle in
der Deutschen Demokratischen Republik durch nicht bereinigte Kriegsfolgen
Geschädigten nachträglich so zu stellen, als hätte es nie zwei deutsche Staaten
gegeben (BVerfG, Beschluss vom 4. August 1999 - 1 BvR 1624/98 - WM 1999,
2029 <2030>).
Dementsprechend bestimmt der Einigungsvertrag, dass das sogenannte
Kriegsfolgenrecht nicht auf den beigetretenen Teil Deutschlands übergeleitet
wird (Art. 8 EV i.V.m. Anlage I Kapitel IV, Sachgebiet A, Abschnitt I). Dies sollte
insbesondere für die Rechtsvorschriften zur Regelung von Schäden und sonsti-
gen Folgen gelten, die durch Maßnahmen des Deutschen Reiches und anderer
öffentlicher Rechtsträger oder durch den Krieg und seine Folgen verursacht
worden sind (siehe BTDrucks 11/7817 S. 101). Demgemäß sind das Allgemei-
ne Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I S. 1747) wie auch
das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und
Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG -) vom
12. Februar 1969 (BGBl I S. 105) von der Geltung im Beitrittsgebiet ausge-
nommen. Ebenfalls zum Kriegsfolgenrecht, das nicht im Beitrittsgebiet gelten
soll, zählt der Einigungsvertrag das Wertpapierbereinigungsrecht (Anlage I zum
EV, Kapitel IV, Sachgebiet A, Abschnitt I, Nr. 2 bis 8).
Hieran anknüpfend werden auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3
AusglLeistG als „wichtige Beispiele“ für die bundesgesetzlichen Bestimmungen,
die im Beitrittsgebiet nicht anwendbar sind, das Reparationsschädengesetz und
das Wertpapierbereinigungsgesetz genannt (BTDrucks 12/4887 S. 38). Diese
Zuordnung zum Kriegsfolgenrecht ist bereits den Gesetzesmaterialien zum
Wertpapierbereinigungsrecht selbst zu entnehmen (BTDrucks IV/1459 S. 9).
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AusglLeistG enthält mithin Ausschlusstatbestände,
die Schäden betreffen sollen, welche von den genannten Kriegsfolgegesetzen
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erfasst waren und die (hätten die besonderen gesetzlichen Vorschriften der
Kriegsfolgengesetzgebung auch im Beitrittsgebiet gegolten) grundsätzlich über
diese hätten reguliert werden können (vgl. Heller, in: Gallenkamp/Kreuer/
Löbach, EALG, Stand Juni 1996, § 1 AusglLeistG Rn. 31). Für das in § 1 Abs. 3
Nr. 6 AusglLeistG in Bezug genommene Wertpapierbereinigungsrecht bedeutet
dies: Der Gesetzgeber hat keine neuerliche „indirekte“ Wertpapierbereinigung
für das Beitrittsgebiet über den Wiedergutmachungsweg gewollt (Meixner, in:
Rädler u.a., Vermögen in der ehemaligen DDR, 30. Lfg., § 1 AusglLeistG
Rn. 219; Löffler, in: Motsch u.a., EALG, Stand Januar 1999, § 1 AusglLeistG
Rn. 61). Die von der Wertpapierbereinigung erfassten Schäden sind deshalb
den im Beitrittsgebiet nicht mehr ausgleichsfähigen allgemeinen Kriegsfolge-
schäden zugerechnet worden, deren Verursachung nicht auf spezifische Un-
rechtsmaßnahmen, sondern auf kriegsbedingte Ereignisse und Maßnahmen
zurückgehen, die als solche keinen diskriminierenden Charakter aufwiesen (vgl.
Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 18.09 - Buchholz 428.4 § 1
AusglLeistG Nr. 22 Rn. 14 zu Ausgleichsleistungen für ein von Demontagen
betroffenes Unternehmen). Typischerweise sollten also diejenigen Schäden an
verbrieften Rechten (Wertpapieren) nicht durch das Ausgleichsleistungsgesetz
ausgeglichen werden, die sich als von der Wertpapierbereinigung an sich er-
fasste (allgemeine) Kriegsfolgeschäden - wie etwa der (durch die Kriegswirren
bedingte) Verlust, die Entwendung oder die (kriegsbedingte) Zerstörung von
Wertpapieren - darstellen.
Denn Ziel der Wertpapierbereinigung war es ausweislich der Gesetzesbegrün-
dung zum Wertpapierbereinigungsschlussgesetz, den durch Kriegs- und Nach-
kriegsereignisse zerrütteten Besitzstand zugunsten der rechtmäßigen Wertpa-
piereigentümer wiederherzustellen; die Wertpapierbereinigung war eine „Maß-
nahme zur Beseitigung von Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs“
(BTDrucks IV/1459 S. 9). Sie diente dazu, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen
und den Wertpapierhandel wieder zu ermöglichen, weil die Funktionsfähigkeit
des Wertpapierwesens insbesondere wegen der Vielzahl vernichteter oder ab-
handen gekommener Inhaberpapiere nicht mehr gewährleistet war. Das Wert-
papierbereinigungsverfahren ermöglichte Betroffenen, deren Wertpapiere ver-
nichtet, abhanden gekommen oder blockiert waren, ihre rechtmäßige Inhaber-
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stellung wiederzuerlangen. Die Bereinigung, an der grundsätzlich auch Bürger
der DDR teilnehmen konnten, erfolgte in der Weise, dass nach Anmeldung und
Prüfung an Stelle eines für kraftlos erklärten (Reichsmark-)Papiers ein neues
(DM-)Wertpapier gewährt wurde, das die in dem bisherigen Titel verbrieften
Rechte neu verkörperte (vgl. Heller, in: Gallenkamp/Kreuer/Löbach, EALG,
Stand Juni 1996, § 1 AusglLeistG Rn. 38).
Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG
ist es dagegen nicht, Ausgleichsleistungen auszuschließen für die in § 1 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG ausdrücklich als ausgleichsfähig
herausgestellte Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. So-
weit diese Schäden bzw. Verluste für Anteilseigner in Folge einer entschädi-
gungslosen (Teil-)Enteignung von Vermögen der Gesellschaft eingetreten sind,
sollten sie nach dem Gesetzeszweck gerade entschädigt werden. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anteilseigner von der Wertpa-
pierbereinigung unterliegenden Aktiengesellschaften mit Sitz im Westen, die
durch entschädigungslose Enteignungen Betriebsstätten in der Sowjetischen
Besatzungszone verloren haben, schlechterstellen und im Gegensatz zu betrof-
fenen Anteilseignern von Aktiengesellschaften mit Sitz im Beitrittsgebiet nicht
entschädigen wollte. Eine vom Gesetzgeber angestrebte oder in Kauf genom-
mene Schlechterstellung der Inhaber von in Wertpapieren verbriefter Anteils-
rechte an einer teilenteigneten Gesellschaft mit Sitz in den alten Bundesländern
bzw. West-Berlin kommt in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle zum Aus-
druck. Vielmehr nimmt das Gesetz in § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG darauf Be-
zug, eine Ausgleichsleistung für den enteignungsbedingten Verlust von Vermö-
genswerten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Ver-
mögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) zu gewähren. Zu diesen Vermö-
genswerten gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG explizit auch Beteiligungen
an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unter-
nehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Der Ge-
setzgeber wollte also Inhaber oder Anteilseigner von Gesellschaften mit Sitz
außerhalb der DDR bzw. Ost-Berlins, die Betriebsstätten und Zweigniederlas-
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sungen auf dem Gebiet der DDR bzw. Ost-Berlin verloren haben, ausdrücklich
erfassen (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 4).
bb) Dem zuvor beschriebenen Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 6
AusglLeistG, nämlich nicht den Ausgleich von Enteignungsschäden (im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG), sondern den von
Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts
auszuschließen, hat der Rechtsanwender Rechnung zu tragen. Da diese
Zwecksetzung des Gesetzgebers im Text der Vorschrift keinen Niederschlag
gefunden hat und ihre Berücksichtigung die Grenzen seines möglichen Wort-
sinns überschreiten würde, kann dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr
durch eine Auslegung der Vorschrift, sondern nur im Wege der teleologischen
Reduktion zur Geltung verholfen werden (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 375 f.).
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten
unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrem Normtext Sachverhalte erfasst,
die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In
einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. teleo-
logischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwen-
dungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist
nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde
liegt. Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetz-
geberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen (Urteile vom
9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 = Buchholz 454.710
§ 14 WoGG Nr. 1, jeweils Rn. 15, vom 16. Mai 2013 - BVerwG 5 C
28.12 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9 m.w.N. und vom 25. März 2014
- BVerwG 5 C 13.13 - Rn. 25, zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
(1) Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG erfasst nach
seiner grammatikalischen Fassung - ohne dass dem systematische Gründe
entgegenstehen - Sachverhalte, die er nach dem erkennbaren Willen des Ge-
setzgebers nicht erfassen soll.
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Dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ist nicht zu entnehmen, dass
sich diese Regelung auf die der Wertpapierbereinigung unterfallenden Kriegs-
und Kriegsfolgeschäden beziehen soll. Die Vorschrift benennt zwar als Schädi-
gungsgegenstand, für den kein Ausgleich zu leisten ist, die der Wertpapierbe-
reinigung unterliegenden verbrieften Rechte. Ihr Normtext begrenzt den An-
spruchsausschluss aber nicht auf Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden im vorge-
nannten Sinne, sondern erstreckt ihn auch auf solche Fälle, in denen die Schä-
digung verbriefter Rechte allein auf eine (diskriminierende) entschädigungslose
Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
zurückgeht.
Auch aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in den § 1 Abs. 3
Nr. 6 AusglLeistG gestellt ist - insbesondere aus seinem binnensystematischen
Verhältnis zu den anderen Ausschlusstatbeständen -, lässt sich eine Begren-
zung auf die Art des Schadens, d.h. auf den Ausschluss von Kriegs- und
Kriegsfolgeschäden (im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts), nicht ent-
nehmen. Anders als etwa in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG, wo auf Schäden
im Sinne des Reparationsschädengesetzes Bezug genommen wird, wird die Art
des Schadens in § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG nicht bezeichnet.
(2) Dem zu weit gefassten Wortlaut der Vorschrift steht - wie oben dargelegt -
der Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Entsprechend dem Plan des Ge-
setzgebers, wie er insbesondere in der Gesetzesbegründung seinen Ausdruck
gefunden hat, ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG
deshalb teleologisch jedenfalls dahin einzuschränken, dass er nicht den Aus-
gleich für Wertminderungen an verbrieften Rechten (insbesondere Aktien) er-
fasst, die auf entschädigungslose Enteignungen von Vermögen einer Gesell-
schaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG zu-
rückgehen.
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Diese teleologische Begrenzung führt nicht dazu, dass die Regelung des § 1
Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG in ihrer praktischen Wirkung (vollständig) leerlaufen
würde. Zwar ist der Ausschlusstatbestand regelmäßig nicht anwendbar, wenn
der Wertpapierbereinigung unterliegende verbriefte Rechte in Gestalt von Ak-
tien dadurch geschädigt worden sind, dass Teile des Unternehmens von einer
entschädigungslosen Enteignung (im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG)
betroffen waren und dadurch eine Wertminderung der Aktien (im Sinne von § 1
Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG) eingetreten ist. Denn dann wird der bezeichnete
Enteignungsschaden und kein (allgemeiner) Kriegs- oder Kriegsfolgeschaden
im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts geltend gemacht. Allerdings ist die
Vorschrift jedenfalls noch in solchen Konstellationen anwendbar, in denen im
Wege der entschädigungslosen Enteignung unmittelbar (allein oder als Teile
einer Sachgesamtheit) auf verbriefte Rechte zugegriffen worden ist, die der
Wertpapierbereinigung unterliegen oder unterlagen. Denn in diesen Fällen ist
durch die Enteignung der Wertpapiere nur ein Verlust eingetreten, den viele
Andere als allgemeinen Kriegs- oder Kriegsfolgeschaden hinzunehmen hatten
und der - ohne dass es hierauf entscheidend ankommt - grundsätzlich im Wege
der Ersatzbeschaffung durch das Wertpapierbereinigungsrecht hätte ausgegli-
chen werden können.
cc) Gemessen an den vorstehenden Grundlagen ist ein etwaiger Ausgleichs-
leistungsanspruch des Klägers zu 2 hier nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6
AusglLeistG ausgeschlossen. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass es sich bei der vom Kläger zu 2 geltend gemachten Wertminderung von
Aktien der … AG K. um Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wert-
papierbereinigungsrechts handelt, die etwa eingetreten sind, weil die Papiere in
der Kriegs- oder Nachkriegszeit entzogen, vernichtet, abhanden gekommen
oder der Zugriff auf sie blockiert worden ist. Vielmehr macht der Kläger zu 2
Schäden an den verbrieften Rechten - hier Wertminderungen an Aktien - gel-
tend, die er allein auf eine diskriminierende Enteignungsmaßnahme auf besat-
zungshoheitlicher Grundlage, nämlich die entschädigungslose Enteignung der
Betriebsstätte in Sachsen, zurückführt.
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2. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ver-
waltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zwar
gehen die Beteiligten wie auch die Vorinstanz übereinstimmend davon aus,
dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsleistungsanspruchs nach § 1 Abs. 1
Satz 1 AusglLeistG insoweit erfüllt sind, als die … AG K. ihre Betriebsstätte in
Sachsen durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher
Grundlage verloren hat. Allerdings hat das Verwaltungsgericht - ausgehend von
seiner nicht zutreffenden Rechtsauffassung, dass der Ausschlusstatbestand
erfüllt sei - nicht geprüft und keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen
dazu getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Ausgleichsleistungsan-
spruchs vorliegen und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
Dies wird es nachzuholen haben.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG
§ 1 Abs. 1 und 3 Nr. 6, § 1 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
Ausgleichsleistung; Ausschlusstatbestand; Besatzungsrecht; Enteignung; ent-
schädigungslose Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungs-
rechtliche Enteignung; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Unternehmen; Unter-
nehmensenteignung; Unternehmensentschädigung; verbriefte Rechte; Wert-
papierbereinigung.
Leitsatz:
Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG soll die Geltend-
machung von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wertpapierbereini-
gungsrechts ausschließen, nicht aber den Ausgleich von Wertminderungen
verbriefter Rechte, die durch eine auf besatzungsrechtlicher oder besatzungs-
hoheitlicher Grundlage beruhende entschädigungslose Enteignung von Vermö-
gen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG)
eingetreten sind. Deshalb ist sein Wortlaut im Wege teleologischer Reduktion
entsprechend einzuschränken.
I. VG Dresden vom 26.06.2013 - Az.: VG 6 K 1468/11 -