Urteil des BVerwG vom 24.05.2012

Rücknahme, Vorbehalt des Gesetzes, Verwaltungsakt, Konstitutive Wirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 17.11
OVG 4 A 661/10
Verkündet
am 24. Mai 2012
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2011
geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2009
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisi-
onsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Bescheinigung,
Ehegatte einer Spätaussiedlerin zu sein.
Er wurde 1960 in Kasachstan geboren, ist seit 1988 verheiratet und hat mit sei-
ner ebenfalls in Kasachstan geborenen Frau zwei Kinder. Sein Schwiegervater
ist deutscher und seine Schwiegermutter russischer Nationalität.
Im Dezember 2002 siedelte der Kläger gemeinsam mit seiner Familie aufgrund
der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Schwiegervaters in die
Bundesrepublik Deutschland um. Während seine Ehefrau und Kinder als Ab-
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kömmlinge eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden, reiste er als sonstiger
Familienangehöriger ein.
Am 21. September 2004 stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten eine Be-
scheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus. In dieser
Bescheinigung wurde die Ehefrau des Klägers nunmehr selbst als Spätaussied-
lerin bezeichnet und der Kläger als Ehegatte einer Spätaussiedlerin. Die der
Ehefrau des Klägers erteilte Bescheinigung wurde inzwischen rechtskräftig zu-
rückgenommen, da sie - wie das Verwaltungsgericht feststellte - mangels deut-
scher Volkszugehörigkeit keine Spätaussiedlerin ist.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 hörte der Rechtsvorgänger des Beklagten den
Kläger zur beabsichtigten Rücknahme der ihm erteilten Bescheinigung an. Der
Kläger machte daraufhin mit einem am 14. Juli 2006 bei der Behörde einge-
gangenen Schreiben geltend, die Bescheinigung begründe bei ihm die deut-
sche Staatsangehörigkeit. Deren Entzug komme allenfalls bei Vorliegen einer
arglistigen Täuschung oder bewusst falscher Angaben in Betracht. Beides sei in
seinem Fall nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 12. September 2006 nahm der Rechtsvorgänger des Beklag-
ten die dem Kläger erteilte Bescheinigung, Ehegatte einer Spätaussiedlerin zu
sein, zurück. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchs-
verfahren erhobene Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzli-
che Entscheidung geändert und die Rücknahme der Bescheinigung aufgeho-
ben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rücknahme sei
zwar fristgerecht erfolgt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsver-
fahrensgesetz (VwVfG) habe erst nach der Durchführung des Anhörungsverfah-
rens im Juli 2006 zu laufen begonnen und sei somit am 12. September 2006
noch nicht abgelaufen gewesen. Rechtsgrundlage der Rücknahme sei die all-
gemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Rücknahmevorschrift. Die mit Wir-
kung zum 11. Juli 2009 in Kraft getretene spezielle Rücknahmevorschrift des
§ 15 Abs. 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sei mangels einer entsprechen-
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den Übergangsregelung nicht anwendbar. Die Behörde habe allerdings das ihr
hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie sei
von einem falschen Ermessensrahmen ausgegangen, da sie zu Unrecht ange-
nommen habe, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen
Bescheinigung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Abgesehen
davon habe sie nicht beachtet, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung
allein zu verantworten habe. In einem solchen Fall komme nur eine Rücknahme
mit Wirkung für die Zukunft in Betracht. Schließlich habe die Behörde auch nicht
in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass die Rücknahme Folgen haben
könne, die der Entziehung der Staatsangehörigkeit ähnelten.
Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 48 VwVfG gel-
tend. In Fällen, in denen - wie hier - die Rücknahme allein die Feststellung
betreffe, dass der Inhaber der Bescheinigung Ehegatte einer Spätaussiedlerin
sei, sei § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG anzuwenden. Demzufolge komme es auf
die Frage, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung grob fahrlässig
nicht erkannt habe, nicht an. Abgesehen davon habe das Oberverwaltungsge-
richt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers auch zu Unrecht verneint.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
II
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt re-
visibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) (1.). Es stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.).
1. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
die Rücknahme der Bescheinigung nicht auf die mit Wirkung zum 11. Juli 2009
in Kraft getretene spezielle Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Bundesver-
triebenengesetz (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August
2007 (BGBl I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2011 (BGBl I S. 2426) - n.F. - gestützt werden kann, sondern ihre
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Rechtsgrundlage in der allgemeinen verfahrensrechtlichen Rücknahmevor-
schrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1
Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (GVBl S. 614)
findet (a). Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht in Fra-
ge gestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1
VwVfG erfüllt sind (b) und es sich bei der dem Kläger am 21. September 2004
gemäß § 15 Abs. 2 BVFG in der insoweit anzuwendenden Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) - a.F. - ausgestellten Beschei-
nigung um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1
Satz 2 VwVfG handelt (c). Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch an-
genommen, dass die Rücknahme fristgerecht erfolgt ist (d). Jedoch hat es bei
der Prüfung der behördlichen Ermessensentscheidung einen fehlerhaften Maß-
stab angewandt, soweit es auf die Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2
VwVfG abgestellt hat (e). Da der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 VwVfG
nicht eröffnet ist, greifen die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Revision
nicht durch (f).
a) Die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1694) eingeführte und mit Wirkung zum 11. Juli
2009 in Kraft getretene spezielle Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 4 BVFG
n.F. ist mangels einer entsprechenden Übergangsregelung nicht auf eine - wie
hier - vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochene Rücknahme anwendbar.
b) Nach der allgemeinen Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, auf die mangels einer speziellen Rücknahmere-
gelung zurückzugreifen ist, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach-
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zu-
kunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die dem Kläger
erteilte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. stellt einen wirksamen Ver-
waltungsakt dar (aa), der in seinem Sachausspruch von Anfang an rechtswidrig
war (bb).
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aa) Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ist ein statusfeststellender Ver-
waltungsakt, der die Rechtsstellung als Ehegatte eines Spätaussiedlers fest-
stellt. Dies ist bislang - unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtspre-
chung zur Erteilung des Vertriebenausweises - ausdrücklich nur für die Be-
scheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG entschieden worden (vgl. Urteil vom
24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04 - BVerwGE 123, 101<103> = Buchholz
412.3 § 15 BVFG Nr. 30 S. 11 m.w.N.). Für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2
BVFG gilt jedoch nichts anderes.
bb) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung nach § 15
Abs. 2 BVFG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behörden-
entscheidung maßgeblich, hier also der Zeitpunkt, in dem die Bescheinigung
ausgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht Ehegatte einer
Spätaussiedlerin.
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat
bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO)
wurde die Klage der Ehefrau des Klägers gegen die Rücknahme der ihr am
21. September 2004 erteilten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F. durch
das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Dabei wurde - soweit hier
von Interesse - in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die Ehefrau des
Klägers mangels deutscher Volkszugehörigkeit keine Spätaussiedlerin sei. Sie
erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG in der Fas-
sung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus - Spätaussiedler-
statusgesetz (SpStatG) - vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266), da sie sich bis
zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht durch eine entsprechende Natio-
nalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt, sondern ausweislich der
1989 erfolgten Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass ein
Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben habe. Aus diesem
Grund sei auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare
Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BVFG ausgeschlossen. Ebenso
wenig gehöre die Ehefrau des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BVFG
nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität. Auch könne
ein Bekenntnis der Ehefrau des Klägers zum deutschen Volkstum nicht nach
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§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden, weil diese nicht substanziiert und in
sich stimmig dargelegt habe, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit
Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftli-
chen Nachteilen verbunden gewesen sei.
Die Rechtskraft des gegenüber der Ehefrau des Klägers ergangenen Urteils
erzeugt im vorliegenden Verfahren zwar keine Bindungswirkung (vgl. Urteil vom
18. Dezember 2002 - BVerwG 5 C 40.01 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 57
S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat aber offensichtlich die vom Verwaltungs-
gericht in dem Verfahren der Ehefrau des Klägers vorgenommene Würdigung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren übernom-
men. Hiergegen sind weder erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen noch ist
diese Würdigung sonst revisionsgerichtlich zu beanstanden.
c) Ein Verwaltungsakt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder
bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2
VwVfG nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen
werden. Die Statusfeststellung nach § 15 Abs. 2 BVFG begründet oder bestätigt
im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Recht oder einen rechtlich erhebli-
chen Vorteil. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. wird zum Nach-
weis erteilt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG vorliegen, d.h.
dass der Inhaber der Bescheinigung Ehegatte (oder Abkömmling) des Spätaus-
siedlers ist, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllt, aber
die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat
(Satz 1). Der rechtliche Vorteil liegt darin, dass diese Feststellungen für alle Be-
hörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen
als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz oder einem anderen
Gesetz zuständig sind, im Einzelfall verbindlich sind.
d) Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen
Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme zulässig. Diese Frist wird in Lauf gesetzt, sobald die Rücknah-
mebehörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr sämt-
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liche für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen voll-
ständig bekannt sind. Hierzu gehören auch alle für eine Ermessensbetätigung
wesentlichen Umstände. Die Behörde erhält Kenntnis, wenn der nach der in-
nerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts be-
rufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des
Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt. Ein einzelne
Fachfragen begutachtender Mitarbeiter einer Behörde ist kein zur rechtlichen
Prüfung berufener Amtswalter. Diente eine Anhörung des Betroffenen nach
§ 28 Abs. 1 VwVfG - wie hier - der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher
Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (stRspr, vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1 und 2.84 - BVerwGE 70,
356 <362 ff.> = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33 S. 19 ff. und vom 7. Novem-
ber 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99 S. 18; Urteile
vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <362 ff.> =
Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C
3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 25).
Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung
von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm
getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrügen er-
hoben hat, ist seine rechtliche Würdigung, dass die Frist erst nach Durchfüh-
rung des Anhörungsverfahrens im Juli 2006 zu laufen begonnen hat und dem-
zufolge im Zeitpunkt der Rücknahme am 12. September 2006 noch nicht ver-
strichen war, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn für die Ermes-
sensentscheidung über die Rücknahme waren notwendig auch die Aspekte zu
berücksichtigen, die der Kläger - insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Be-
tätigung schutzwürdigen Vertrauens - auf seine Anhörung vorbringen würde.
Dabei kommt es für die vollständige Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigen-
den Tatsachen auf die Kenntnis der Leiterin der die Bescheinigung ausstellen-
den Behörde an. Denn diese war innerbehördlich zur abschließenden Prüfung
der Frage zuständig, ob die Erteilung der Bescheinigung rechtswidrig erfolgt
und zurückzunehmen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht auf
den nach seiner Ansicht „bösgläubigen“ Sachbearbeiter abgestellt werden, der
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bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die maßgeblichen
Tatsachen für eine Rücknahmeentscheidung gekannt habe.
e) Das angefochtene Urteil steht aber mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit
das Oberverwaltungsgericht die Ermessensentscheidung über die Rücknahme
der Bescheinigung an der Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 VwVfG
gemessen hat.
Diese Vertrauensschutzregelung ist nur anzuwenden, wenn es um einen
rechtswidrigen Verwaltungsakt geht, der eine einmalige oder laufende Geldleis-
tung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Ein
derartiger Verwaltungsakt darf nach Satz 1 nicht zurückgenommen werden,
wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und
sein Vertrauen schutzwürdig ist. Dementsprechend ist die Ermessensentschei-
dung über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG mit
Rücksicht darauf, dass die Bescheinigung als solche keine Leistungen der ge-
nannten Art gewährt, aber der durch die Bescheinigung nachgewiesene Status
grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sach-
leistungen wie z.B. den finanziellen Hilfen nach § 9 BVFG, den Leistungen bei
Krankheit nach § 11 BVFG, den Leistungen nach der Unfall- und Rentenversi-
cherung nach § 13 BVFG und der Förderung einer selbstständigen Erwerbstä-
tigkeit nach § 14 BVFG ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 a.a.O. <103 f.> =
S. 11), nur dann an § 48 Abs. 2 VwVfG auszurichten, wenn und soweit im Ein-
zelfall feststeht, dass der Inhaber der Bescheinigung konkrete Geld- oder Sach-
leistungen erhalten oder sein Vertrauen im Hinblick auf den Erhalt solcher Leis-
tungen sonst in schutzwürdiger Weise betätigt hat. Liegen diese Voraussetzun-
gen nicht vor, ist die Ermessensentscheidung über die Rücknahme allein an
§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG zu messen (vgl. Urteile vom 20. März
1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 <84 ff.> = Buchholz 412.3 § 18
BVFG Nr. 14 S. 22 ff. und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 -
Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16 S. 43 ff. sowie Beschluss vom 23. März 1993
- BVerwG 9 B 375.92 - juris Rn. 2). So ist es hier.
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Die Rücknahme der Bescheinigung des Klägers wirkt sich - worüber der Senat
abschließend befinden kann - nur auf die dort getroffene Feststellung aus, dass
er Ehegatte einer Spätaussiedlerin ist. Denn das Oberverwaltungsgericht hat
nicht festgestellt, dass dem Kläger auf der Grundlage der ihm erteilten Beschei-
nigung nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. tatsächlich Geld- oder Sachleistungen ge-
währt wurden oder er solche etwa beantragt hat. Der Kläger hat derartiges auch
nicht geltend gemacht, obwohl ihm insoweit bereits im Verwaltungsverfahren
nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1
SächsVwVfG eine Mitwirkungspflicht oblegen hat, auf die er mit Anhörungs-
schreiben vom 4. Juli 2006 ausdrücklich hingewiesen wurde.
f) Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie bezieht sich auf Fest-
stellungen des Oberverwaltungsgerichts (grob fahrlässige Unkenntnis des Klä-
gers im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG; Verursachungsbeitrag der
Behörde), auf die es mangels Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG für die
Entscheidung nicht ankommt.
2. Das angefochtene Urteil stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts ist die Entschließung des Rechtsvorgängers des Be-
klagten, die rechtswidrige Bescheinigung zurückzunehmen, gemessen an § 48
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (a).
Entsprechendes gilt, soweit der Rechtsvorgänger des Beklagten die Rücknah-
me der Bescheinigung zum Ausstellungstag ausgesprochen hat (b).
a) Die an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG auszurichtende Ermessensent-
scheidung über das „Ob“ der Rücknahme erweist sich als fehlerfrei.
Im Rahmen der Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Her-
stellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an
der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Prinzip der Ge-
setzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind da-
bei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht
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ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom
20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5
Rn. 12). Das ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1972
- BVerwG 1 C 32.71 - BVerwGE 41, 277 <280> = Buchholz 130 § 3 RuStAG
Nr. 1 S. 3). Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbezie-
hung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwai-
ge Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. Beschlüsse vom 7. Novem-
ber 2000 a.a.O. und vom 14. April 2010 - BVerwG 8 B 88.09 -
FamRZ 2010, 1250 m.w.N.). Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Rücknah-
meentscheidung gerecht.
Der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1
Satz 1 SächsVwVfG eingeräumte Ermessen erkannt und das öffentliche Inte-
resse an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsakts mit dem Interes-
se des Klägers an der Beibehaltung der rechtswidrigen Bescheinigung fehlerfrei
abgewogen. Er hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der Beschei-
nigung keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erhalten habe und zu Un-
recht ein deutsches Personaldokument (Reisepass oder Personalausweis) be-
sitze, da er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Er hat ferner
festgestellt, dass auch keine Vertrauenstatbestände ersichtlich seien, die so
stark seien, dass sie einer Rücknahme der Bescheinigung entgegenstünden.
b) Der Beklagte durfte gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG die
Bescheinigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Dies
begegnet im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtli-
chen Bedenken. Der Kläger hat durch die Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 2 BVFG a.F. nicht nach § 7 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der
hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörig-
keitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) - StAG a.F. - die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, da er - wie unter 1. b) bb) dargelegt - nicht Ehe-
gatte einer Spätaussiedlerin und damit kein sogenannter Statusdeutscher ist.
Nach § 7 Satz 1 StAG a.F. erwirbt ein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1
GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der
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Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die deutsche Staatsangehörig-
keit. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist vorbehaltlich einer ander-
weitigen gesetzlichen Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als
dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Er-
werb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 7 StAG a.F. setzt damit
voraus, dass der Inhaber der Bescheinigung bei deren Ausstellung die Eigen-
schaft als Statusdeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG besitzt. Hierfür
spricht bereits der klare Wortlaut des Gesetzes (aa). Sinn und Zweck der Vor-
schrift (bb) sowie die Gesetzesmaterialien (cc) bestätigen dieses Normver-
ständnis.
aa) Der Wortlaut des § 7 Satz 1 StAG a.F. bietet keinen Anhaltspunkt dafür,
dass das ausdrücklich aufgeführte Tatbestandsmerkmal „Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“ im staatsangehörigkeitsrechtlichen
Kontext nicht zu prüfen ist und der gesetzliche Erwerb der deutschen Staatsan-
gehörigkeit nach § 7 Satz 1 StAG a.F. allein an das formelle Vorliegen einer
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG geknüpft sein soll.
bb) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 7
StAG a.F. soll die Eingliederung von Statusdeutschen, d.h. von Deutschen im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit, in den deut-
schen Staatsverband erleichtern. Diese sollen in der Regel die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben, ohne ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen
und die weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung, die in der Regel we-
sentlich höher sind, erfüllen zu müssen. Objektiver Rechtfertigungsgrund für
den vereinfachten Staatsangehörigkeitserwerb nach § 7 StAG ist die Rechts-
stellung als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. § 7 StAG will nur den-
jenigen begünstigen, der tatsächlich Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1
GG ist (vgl. Marx, in: GK-StAR, Stand August 2009, IV-2 § 7 Rn. 4 und 20;
Renner/Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl. 2010, § 7
Rn. 16; s.a. Urteil vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332
<336> = Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 30 S. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG,
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2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 2 BvR 865/00 -
NVwZ-RR 2000, 836).
Unter welchen Voraussetzungen eine Person „als Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte (oder Abkömmling)“ diesen Status
erwirbt, bestimmt sich nach Art. 116 Abs. 1 GG i.V.m. mit § 4 BVFG. Die Be-
scheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zählt danach nicht zu den Erwerbsvoraus-
setzungen. Ihr kommt insoweit auch im Übrigen keine konstitutive Wirkung zu.
cc) Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass die Eigenschaft als Sta-
tusdeutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG tatbestandliche Voraussetzung
für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 Satz 1 StAG a.F.
ist. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung dieser Vorschrift betrifft der
Erwerbstatbestand Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1
und 2 BVFG erfüllen (vgl. BTDrucks 14/533 S. 14; s.a. BTDrucks 16/5065
S. 227). Des Weiteren wird ausgeführt, „dagegen genügt es - entsprechend der
bisherigen Praxis - für den Statuserwerb durch den nichtdeutschen Ehegatten
nicht, wenn er nach dem Spätaussiedler die Aussiedlungsgebiete verlässt und
erst in diesem Zeitpunkt die geforderte Ehedauer vorliegt. In diesen Fällen kann
die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung erworben werden“
(vgl. BTDrucks 14/533 S. 14 f.). Das zeigt, dass nach der gesetzgeberischen
Vorstellung allein die formelle Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15
Abs. 2 BVFG nicht zum gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
führen soll. Vielmehr soll der privilegierte Staatsangehörigkeitserwerb nach § 7
StAG a.F. nur bei einer materiell rechtmäßigen Bescheinigung eintreten. Denn
käme es allein auf das formelle Vorliegen der Bescheinigung an, könnte der
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG nicht daran schei-
tern, dass der nichtdeutsche Ehegatte die Aussiedlungsgebiete nach dem
Spätaussiedler verlassen und demzufolge nicht die materiellrechtliche Voraus-
setzung des § 7 Abs. 2 BVFG erfüllt hat.
Die durch die Einfügung des gesetzlichen Erwerbstatbestandes angestrebte
Entlastung der Einbürgerungsbehörden (vgl. BTDrucks 14/533 S. 14) entfällt
dadurch nicht. Sie ist rein verfahrensrechtlicher Natur und liegt in dem Wegfall
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des bis dahin erforderlichen Einbürgerungsverfahrens für Spätaussiedler und
deren nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Vertriebenenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BVFG
§ 15 Abs. 1 und 2
StAG
§ 7 Satz 1
GG
Art. 116 Abs. 1
VwVfG
§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1,
§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 Satz 1
Stichworte:
Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines
Spätaussiedlers; Spätaussiedlerbescheinigung; Bescheinigung als Ehegatte
eines Spätaussiedlers; Ausstellung einer Bescheinigung; Statusfeststellung;
statusfeststellender Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahme der Spätaussied-
lerbescheinigung; Rücknahme der Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaus-
siedlers; Jahresfrist; Fristbeginn; Entschließungsermessen; Auswahlermessen;
Maßstab der Ermessensentscheidung; Rücknahme mit Wirkung für die Vergan-
genheit; ex tunc Wirkung; Vorbehalt des Gesetzes; deutsche Staatsangehörig-
keit; gesetzlicher Erwerbstatbestand; Erwerb der Staatsangehörigkeit; Staats-
angehörigkeitserwerb; Statusdeutscher; Nachweis.
Leitsätze:
1. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ist ein statusfeststellender Ver-
waltungsakt, der die Rechtsstellung als Ehegatte eines Spätaussiedlers fest-
stellt.
2. Die Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 2 BVFG ist nur dann an § 48 Abs. 2 VwVfG auszurichten, wenn und
soweit im Einzelfall feststeht, dass der Inhaber der Bescheinigung aufgrund des
dadurch nachgewiesenen Status konkrete Geld- oder Sachleistungen erhalten
oder sein Vertrauen im Hinblick auf den Erhalt solcher Leistungen sonst in
schutzwürdiger Weise betätigt hat.
3. Wirkt sich die Rücknahme der Bescheinung nach § 15 Abs. 2 BVFG nur auf
die dort getroffene Feststellung (hier: Ehegatte einer Spätaussiedlerin zu sein)
aus, ist die Ermessensentscheidung allein an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
VwVfG zu messen.
4. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 7 StAG a.F. setzt
voraus, dass der Inhaber der Bescheinigung bei deren Ausstellung die Eigen-
schaft als Statusdeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG besitzt.
Urteil des 5. Senats vom 24. Mai 2012 - BVerwG 5 C 17.11
I. VG Chemnitz vom 09.12.2009 - Az.: VG 2 K 771/07 -
II. OVG Bautzen vom 17.05.2011 - Az.: OVG 4 A 661/10 -