Urteil des BVerwG vom 04.04.2012

Entschädigung, Rückzahlung, DDR, Landwirtschaftsbetrieb

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 6.12
VG 5 K 162/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 22. September 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 17 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dargelegt wird.
Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimm-
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung er-
heblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Dabei verlangt die Begrün-
dungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO u.a., dass sich die Beschwerde mit
den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Fra-
ge von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinan-
dersetzt (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066
§ 78 TKG Nr. 1 und vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde vertritt die Ansicht, es müsse
„auch im Entschädigungsverfahren nach EALG eine bin-
dende Entscheidung nach § 2 Abs. 4 VwRehaG getroffen
werden können“ (Beschwerdebegründung S. 5).
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Es kann offenbleiben, ob die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit über-
haupt der Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren zugeführt werden
könnte. Die Beschwerde legt jedenfalls schon nicht schlüssig dar, dass es auf
die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungser-
heblich ankommen würde. Denn sie geht nicht in hinreichender Weise darauf
ein, dass nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts eine Entscheidung
nach § 2 Abs. 4 VwRehaG im Streit des Klägers um die Höhe der Entschädi-
gung nicht (mehr) zu treffen ist. Hierzu stützt sich das Verwaltungsgericht (UA
S. 6) darauf, dass die Behörde, die über die Rückübertragung des entzogenen
Vermögenswertes zu entscheiden hat, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 VwRehaG in
diesem Bescheid auch die Entscheidung nach § 2 Abs. 4 VwRehaG über die
Rückzahlung von Entschädigungsleistungen, welche der Rückübertragungsbe-
rechtigte oder seine Rechtsvorgänger von der DDR für den Vermögensverlust
erhielt, zu treffen habe. Eine solche Entscheidung sei hier in dem bestandskräf-
tigen Bescheid vom 8. Januar 1998 getroffen worden, in dem das Landesamt
nicht nur über die Rückübertragung aller verbliebenen Vermögenswerte des
Landwirtschaftsbetriebes, sondern auch über die Rückzahlung der mit der
Schädigung zugeflossenen Entschädigungssumme gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2
VwRehaG entschieden habe (UA S. 6). Allein in diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen gewesen, „ob eine von der DDR gewährte Entschädigung für
Gebäude und Grundstücke nur noch teilweise zurückzuzahlen ist, weil der Wert
der zurückübertragenen Grundstücke, wie z.B. durch Zerstörung von Gebäuden
oder Abholzen von Wald, sich zwischen Enteignung und Rückübertragung ver-
schlechtert“ habe (UA S. 7).
Mit dieser tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Be-
schwerde nicht substanziiert auseinander und legt auch nicht dar, dass es im
Hinblick darauf einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfe. Gleiches gilt, so-
weit sich das Verwaltungsgericht weiter darauf gestützt hat, dass sich die Be-
rechnung der Höhe der Entschädigung für den nicht restituierbaren Landwirt-
schaftsbetrieb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1
EntschG bestimme und in diesem Rahmen die Frage des Wertverlustes an
zurückübertragenen Grundstücken nicht (mehr) berücksichtigt werden könne
(UA S. 7). Die Beschwerdebegründung (S. 5) beschränkt sich auch insoweit
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darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und eine
grundsätzliche Bedeutung zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die
Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch die Grundsatzbedeutung nicht
dargelegt werden (Beschlüsse vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 282 und vom 1. Juni 2006 - BVerwG 3 B
124.04 - juris Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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