Urteil des BVerwG vom 28.03.2012

Aufenthalt, Eigenschaft, Visum, Zwangslage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 57.11
VGH 11 B 10.1202
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf Grundsatzrügen gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nur in Betracht, wenn in der Beschwerdebe-
gründung in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise dargelegt wird, dass für die Entscheidung des Berufungsgerichts
eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die
Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich wäre und deren
höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geboten
erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom
11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 19). Daran fehlt es hier.
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1. Soweit die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen möchte,
„ob einen Person, die sich auf die Vertriebeneneigenschaft
beruft, welche sie gemäß § 7 BVFG a.F. von einem Eltern-
teil erworben hat, dass behördliche Tätigwerden oder das
Verhalten der Behörde, das vorausgesetzt wird, um davon
ausgehen zu können, der ständige Aufenthalt werde nicht
verweigert, Anspruch darauf hat, dieses Aufnahmeverhal-
ten bzw. den Aufnahmeakt gegenüber der Behörde, die
für die Gewährung von Rechten und Vergünstigung nach
BVFG zuständig ist, geltend machen kann und welche
Voraussetzungen hierfür erforderlich sind sowie ob dieser
Anspruch gerichtlich überprüfbar ist“ (S. 3 der Beschwer-
debegründung),
ist die Beschwerde bereits unzulässig, da es an einer klar und verständlich her-
ausgearbeiteten Rechtsfrage mangelt. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsge-
richts, einen sprachlich defizitären Vortrag auszulegen und mögliche Rechtsfra-
gen herauszuarbeiten (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B
26.05 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 und vom 21. Februar 2006
- BVerwG 1 B 108.05 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83).
Sollte die Beschwerde darauf gerichtet sein, rechtsgrundsätzlich zu klären, ob
und ggf. gegenüber wem und unter welchen Voraussetzungen sowie mit wel-
chen Rechtsbehelfsmöglichkeiten § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG das Bundesver-
waltungsamt verpflichtet festzustellen, ob eine Person, die sich auf die Eigen-
schaft als Vertriebene beruft, Vertriebene ist, so wäre eine solche Frage nicht
klärungsbedürftig. Das für die Auslegung des Sozialversicherungsrechts in ers-
ter Linie zuständige Bundessozialgericht hat entschieden, die Norm schließe
sowohl die Antragsbefugnis des Betroffenen als auch die Befugnis der Vertrie-
benenbehörde aus, über die Vertriebeneneigenschaft dem Betroffenen gegen-
über durch feststellenden Statusbescheid zu entscheiden. Eine unmittelbare
Rechtsbeziehung des Betroffenen zur Vertriebenenbehörde bestehe nicht. Die
Feststellung erfolge vielmehr auf Ersuchen der Leistungsbehörde als verwal-
tungsinterne Mitwirkungshandlung ausschließlich dieser gegenüber und stelle
mangels unmittelbarer Rechtswirkung im Verhältnis zum Bürger keinen Verwal-
tungsakt im Sinne desdar. Die Entstehungsgeschichte der
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Norm belege, dass die Vertriebenenbehörde nur noch im Bedarfsfall auf Ersu-
chen der Leistungsbehörde und nur dieser gegenüber - verwaltungsintern - tätig
werden solle (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 54/04 R - BSGE 96, 93
). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht aus-
einander. Sie lässt insoweit einen neuerlichen oder weitergehenden Klärungs-
bedarf nicht erkennen.
2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
a) „des Bestehens eines Anspruches auf dauernde Auf-
enthalt in der Bundesrepublik Deutschland für Vertriebene
und Abkömmlingen von Vertriebenen, die keine Spätaus-
siedler sind und deren Vertriebeneneigenschaft bereits
wirksam vor dem 01.01.1993 entstanden ist“ (S. 3 f. der
Beschwerdebegründung), und
b) „ob ein Vertriebener sich dauerhaft im Bundesgebiet
aufhalten darf oder nicht“ (S. 5 der Beschwerdebegrün-
dung),
genügen angesichts ihrer unbestimmt-offenen Formulierung bereits nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Sie entziehen sich zudem einer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren, weil das Berufungsgericht Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die
Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden, nicht
aufgeklärt hat. Dies gilt gleichermaßen für die weiteren Fragen,
c) „ob die deutschen Volkszugehörigen, die bereits vor
dem 01.01.1993 eine Vertriebeneneigenschaft im Sinne
des § 1 - 3 BVFG erworben haben und sich noch nicht im
Bundesgebiet befinden, die Rechte, die ihnen vor dem
01.01.1993 zustanden, wozu auch der Anspruch auf dau-
ernden Aufenthalt im Bundesgebiet gehörte, weiterhin zu-
stehen geltend gemacht werden können und auf welchem
Wege“ (S. 4 der Beschwerdebegründung),
d) ob Vertriebene, die sich „nach der Beendigung der
Zwangslage (Zerfall d. ehemaligen Sowjetunion) aus ihrer
Vertreibung befreit und in die Bundesrepublik Deutschland
ohne jegliches Visum eingereist sind und hier ihren stän-
digen Aufenthalt genommen haben“, „ab diesem Zeitpunkt
einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt im Bundesge-
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biet zu Inanspruchnahme der ihnen nur bei dauerndem
Aufenthalt zustehenden Rechte und Vergünstigungen
nach dem BVFG haben und wie das Recht, ihren dauern-
den Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, durchgesetzt
werden“ (S. 4 der Beschwerdebegründung),
e) „ob Vertriebene, deren Vertriebeneneigenschaft vor
dem 01.01.1993 rechtsverbindlich entstanden ist und wei-
terhin Wirksamkeit entfaltet, nach dem sie sich mit Billi-
gung einer Behörde im Bundesgebiet dauerhaft niederge-
lassen haben, dann, wenn ihre Vertriebeneneigenschaft
feststeht, von dem ihnen zustehenden allgemeinen Auf-
nahmeanspruch als Vertriebene ausgeschlossen werden
könne oder nicht“ (S. 5 der Beschwerdebegründung), und
f) „ob sich Vertriebene, die keine deutschen Staatsange-
hörigen und keine Deutschen im Sinne des GG sind, bei
der Durchsetzung ihres Anspruches auf dauernden Auf-
enthalt im Bundesgebiet gem. § 100 Abs. 1 BVFG auf
§ 94 BVFG a.F. berufen können“ (S. 6 der Beschwerde-
begründung).
Die Fragen gründen bei verständiger Würdigung jeweils auf der Annahme, dass
erstens die Mutter der Klägerin zu 1 deutsche Volkszugehörige und als solche
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 BVFG sei und zweitens die Klägerinnen
die Eigenschaft der Mutter der Klägerin zu 1 als Vertriebene gemäß § 7 BVFG
a.F. erworben hätten. Eine Feststellung, dass die Mutter der Klägerin zu 1 deut-
sche Volkszugehörige und als solche Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2
BVFG sei, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat es vielmehr aus-
drücklich offengelassen, ob die Klägerinnen Abkömmlinge einer Vertriebenen
seien (UA Rn. 65, 68, 75 f.), ohne dass dies von der Beschwerde erfolgreich mit
einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist. Die von der Revision aufgeworfe-
nen Fragen würden sich daher in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht ent-
scheidungserheblich stellen (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - BVerwG
7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 232, vom 30. Juni 1992
- BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz VwGO Nr. 309, vom 5. September
1996 - BVerwG 9 B 387.96 - BuchholzAbs.Ziff. 1 VwGO Nr. 12,
vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801, vom 22. Mai
2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.AEG Nr. 65; ferner Beschluss
vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76).
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Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt, dass § 94 BVFG a.F. nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen
Rechtspositionen zählt, auf dessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt, und
dass Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, die nach dem 1. Januar 1993
ohne Aufnahmeverfahren in das Bundesgebiet einreisen, keinen speziellen ver-
triebenenrechtlichen Anspruch auf Aufnahme außerhalb des Aufnahmeverfah-
rens haben (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 24.00 - Buchholz
412.3 § 94 BVFG a.F. Nr. 1). Der Senat hat diese Rechtsprechung ausdrücklich
bestätigt und hierzu ausgeführt,
„dass die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug
von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vor-
schrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem
1. Januar 1993 nicht mehr für den unter §§ 1 bis 3 BVFG
fallenden Personenkreis anzuwenden ist. Insbesondere
rechnet § 94 BVFG a.F. nicht zu dem Bestand an vertrie-
benenrechtlichen Rechtspositionen, auf dessen Aufrecht-
erhaltung § 100 BVFG zielt, vielmehr wollte der Gesetz-
geber durch die Aufhebung des § 94 BVFG a.F., bei dem
es sich gerade nicht um eine ausschließlich vertriebenen-
rechtliche Bestimmung handelte, durch das Kriegsfolgen-
bereinigungsgesetz gerade auch dem Umstand Rechnung
tragen, dass durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getre-
tene Ausländergesetz eine bundeseinheitliche Regelung
über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von
Deutschen getroffen worden ist; Gesichtspunkte des Ver-
trauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes
stehen dem nicht entgegen. Die in dem Urteil vom
5. Dezember 2000 angeführten Gründe für die Nichtan-
wendung des § 94 BVFG (jedenfalls) ab dem 1. Januar
1993 gelten unabhängig davon, ob ein nachzugswilliger
Familienangehöriger bzw. der Vertriebene selbst bei Au-
ßerkraftsetzung des § 94 BVFG bereits einen Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt oder sich der zur Fa-
milienzusammenführung anstehende Angehörige des Ver-
triebenen tatsächlich bereits im Bundesgebiet aufgehalten
hatte, so dass auch insoweit die Revision nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.“
(Beschluss vom 22. März 2004 - BVerwG 5 B 20.04 - BA S. 2 f.). Das Vorbrin-
gen der Beschwerde begründet keinen neuerlichen oder weiteren Klärungsbe-
darf.
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Von einer weiteren Begründung wird abges
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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