Urteil des BVerwG vom 25.05.2009

Hund, Prozessrecht, Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 31.09
VGH 12 S 637/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April
2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen ange-
fochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine „Verfassungsklage“
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Prozessrecht nicht vorgese-
hen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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