Urteil des BVerwG vom 16.09.2015

Vorläufiger Rechtsschutz, Genehmigung, Bebauungsplan, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 2.15 (4 BN 36.15)
OVG 8 C 10146/15.OVG, 8 B 10147/15.OVG
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfah-
rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-
geladenen.
Der Streitwert wird auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 19B "Am Kalkofen - Sonnenberg" der Antragsgegnerin. Das Oberverwal-
tungsgericht Rheinland-Pfalz hat ihren Normenkontrollantrag mit Urteil vom
28. Juli 2015 - 8 C 10146/15.OVG - abgelehnt und die Revision nicht zugelas-
sen sowie mit Beschluss vom selben Tag einen Antrag auf Außervollzugset-
zung des Bebauungsplans abgelehnt (8 B 10147/15.OVG). Die Antragstellerin
hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt (4 BN 36.15)
und begehrt mit dem vorliegenden Eilantrag der Sache nach, den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und den Bebauungsplan außer Vollzug
zu setzen. Sie befürchtet eine Ausnutzung der planerischen Festsetzungen. Die
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Beigeladene hat mitgeteilt, in dieser und der kommenden Woche unter Ausnut-
zung einer bis zum 15. Oktober 2015 befristeten Genehmigung Zauneidechsen
aus dem Plangebiet umzusiedeln.
II
Der Senat macht keinen Gebrauch von seiner Befugnis, den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 2015 - 8 B
10147/15.OVG - zu ändern.
Allerdings kann nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog das
Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO jederzeit ändern
oder aufheben (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 409;
Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Ver-
waltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 623). Das Bundesverwaltungsgericht
ist hierfür als Gericht der Hauptsache zuständig, nachdem das Oberverwal-
tungsgericht mit Beschluss vom 31. August 2015 der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juli 2015 - 8 C
10146/15.OVG - nicht abgeholfen hat (BVerwG, Beschluss vom 7. September
2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203>).
Für den Antrag auf Änderung nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO
gelten die gleichen Maßstäbe wie für eine erste Entscheidung über einen An-
trag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Denn die Änderungsentscheidung ist keine
Rechtsmittelentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O.
S. 204). Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jeden-
falls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache
anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einst-
weiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass
der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein
wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47
Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen
Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47
Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist
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dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall
kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor ei-
ner Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter
Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder
der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf
die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Haupt-
sacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des
Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantrag-
ten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden:
Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige An-
ordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die
Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für
den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die
gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen,
dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten
der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar
2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 Rn. 12 m.w.N.).
Hieran gemessen bleibt der Antrag ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragstel-
lerin im Verfahren 4 BN 36.15 zeigt keinen Revisionszulassungsgrund auf. Da-
her spricht nach vorläufiger Einschätzung Überwiegendes dafür, dass das zu
ihren Lasten ergangene Normenkontrollurteil nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO
rechtskräftig werden wird.
1. Das Hauptsacheverfahren hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche ihm die Antragstellerin im Beschwerde-
verfahren beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer
bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
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und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479
Rn. 2).
a) Die Antragstellerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
ob eine hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zweifelhafte
fachbehördliche Prüfung allein aus dem Grund als nicht
mit einem offensichtlichen und besonders schwerwiegen-
den Inhaltsfehler behaftet und damit als nicht nichtig be-
wertet werden kann, weil die zu beurteilende Frage in ho-
hem Maße eine fachkundige Entscheidung verlangt und
hier die dafür ausgestattete Fachbehörde entschieden hat
oder ob auch für die Entscheidung einer Fachbehörde
aufgrund objektiver Anhaltspunkte im Einzelfall festgestellt
werden muss, dass kein offensichtlicher, besonders
schwerwiegender Inhaltsfehler vorliegt.
Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ein Verwal-
tungsakt leidet im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG RP i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG
an einem besonders schwerwiegenden Fehler, wenn dieser Fehler den Verwal-
tungsakt schlechterdings unerträglich erscheinen, also mit tragenden Verfas-
sungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvor-
stellungen unvereinbar sein lässt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C
107.83 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 6 S. 7). Die an eine ordnungsge-
mäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erhebli-
chen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Ver-
waltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Das Vorliegen eines besonders
schwerwiegenden Fehlers ist Bezugspunkt der vom Gesetz für die Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes darüber hinaus geforderten Offensichtlichkeit (BVerwG,
Urteil vom 9. September 2014 - 1 C 10.14 - NVwZ 2014, 1679 Rn. 16).
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 18. April 2013 zur Beseitigung
einer Lösswand für "zweifelhaft" (UA S. 17) gehalten; diese sei wegen einer
fehlerhaften Abgrenzung einer Ausgleichs- von einer Ersatzmaßnahme "mög-
licherweise" fehlerhaft (UA S. 18). Diese Formulierungen legen nahe, dass es
schon das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers verneinen
wollte. Ähnliches gilt für die Antragstellerin, die ihre Frage auf den Fall einer in
"ihrer Rechtmäßigkeit zweifelhaften" Prüfung münzt. Dies bedarf keiner Vertie-
fung. Denn die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechts-
sache nur zugelassen werden, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmit-
telbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom
29. März 1961 - BVerwG 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 und
vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - BayVBl. 2014, 477 Rn. 9). Die Frage nach
der Offensichtlichkeit eines Fehlers wäre hier aber erst aufgeworfen, wenn das
Oberverwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen dazu getroffen hätte, ob die
vorgesehene Maßnahme in der 13 km entfernten Sandgrube mit dem hier be-
troffenen Eingriffsort in einem funktionalen Zusammenhang steht (vgl. BVerwG,
Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <163>). Allein die
Bezeichnung der Maßnahme in dem Bescheid vom 18. April 2013 als "Ersatz-
maßnahme" reicht hierfür nicht aus.
b) Die Antragstellerin hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob im Rahmen der Bauleitplanung die Auswirkungen einer
Tätigkeit, für die im Nachgang der Planung noch eine ge-
sonderte Genehmigung einzuholen ist, deren Durchfüh-
rung aber zugleich Voraussetzung für den Vollzug des
Bebauungsplans ist, bereits zum Zeitpunkt der Abwägung
ermittelt worden sein müssen, damit sie der darin enthal-
tenen Konfliktbewältigung zugeführt werden können.
Die Frage könnte nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie ist, soweit der
Fall sie aufwirft, in der Rechtsprechung geklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat
hinsichtlich der Oberflächenentwässerung während der einzelnen Phasen der
Auffüllung des Steinbruchs einen Abwägungsfehler verneint. Es sei nicht Auf-
gabe des Bebauungsplans, auf jedes Detail seines Vollzugs einzugehen. Die
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Planung könne es nicht leisten, die einzelnen Phasen einer Baumaßnahme im
Auge zu behalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach
gehören Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch
Bauarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu
den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (BVerwG, Beschluss
vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 133 S. 9). Es
bedarf also, anders als die Antragstellerin annimmt, insoweit auch keiner Kon-
fliktbewältigung.
Ohne eine rechtsgrundsätzliche Frage zu formulieren, deutet die Antragstellerin
darüber hinaus Klärungsbedarf an, wann einem Bebauungsplan dauerhafte
Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, so dass es an
seiner Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mangelt. Auch
dies könnte nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach der Rechtsprechung
des Senats ist maßgeblich, ob der Realisierung eines Bebauungsplans dauer-
hafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (BVerwG,
Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77 <85>). Dies fordert
die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der
Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die
Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Fest-
setzungen realistischerweise umgesetzt werden können (BVerwG, Urteil vom
25. Juni 2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101 Rn. 14). Die Beschwerde legt
nicht dar, inwieweit diese Rechtsprechung einer Weiterentwicklung bedürfen
könnte.
Hiervon unabhängig fehlen in dem angegriffenen Urteil Feststellungen, dass der
Verfüllung des Steinbruchs mit Blick auf die Oberflächenentwässerung dauer-
hafte Hindernisse entgegenstehen.
2. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren könnte auch nicht zu einer Zulas-
sung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.
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a) Die Antragstellerin wirft dem Oberverwaltungsgericht zu Unrecht einen Ge-
hörsverstoß hinsichtlich ihres Vortrags zu der Genehmigung der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd vom 18. April 2013 vor.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,
dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist da-
von auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteilig-
tenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Ge-
richt ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgrün-
den ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Um-
stände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten ent-
weder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines
Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von we-
sentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies
auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstan-
tiiert war. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht rele-
vantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vor-
bringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung ge-
zogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis
genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von
Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember
2014 - 4 C 35.13 - DVBl. 2015, 636 Rn. 42 m.w.N.). Insbesondere rechtfertigt
der Umstand, dass sich das Gericht der Rechtsauffassung eines Beteiligten
nicht angeschlossen hat, nicht den Schluss, das Gericht habe das Vorbringen
nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen (BVerwG, Beschluss vom
12. August 2015 - 4 B 29.15 - Rn. 2).
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen, dass die Beseitigung
von Gehölzaufwuchs von einer Abbauterrasse in einer Sandgrube nördlich der
Ortslage Monsheim in dem Bescheid der Struktur- und Genehmigungsbehörde
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Süd vom 18. April 2013 als "Ersatzmaßnahme" bezeichnet wird (UA S. 4), dass
die Antragstellerin diesen Bescheid u.a. wegen der Entfernung der Ortslage
Monsheim von dem hier betroffenen Steinbruch für nichtig halte, nach ihrer Auf-
fassung die behördlichen Ermittlungen unzureichend seien und sich die Antrag-
stellerin auch auf den Vermerk des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz vom 27. August 2013 beru-
fen hat (UA S. 7 f.). Dass es aus diesen Umständen nicht die von der Antrag-
stellerin für richtig gehaltenen Folgerungen gezogen hat, führt nicht auf einen
Gehörsverstoß. Dabei bedurfte es im Rahmen der rechtlichen Würdigung nach
der für die Beurteilung eines möglichen Verfahrensfehlers maßgeblichen
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (stRspr, BVerwG, Beschluss
vom 22. Juli 2015 - 4 B 10.14 - juris Rn. 16) nur einer Auseinandersetzung mit
Gesichtspunkten, welche die Nichtigkeit des Bescheides vom 18. April 2013
begründen konnten (UA S. 16). Daher begegnet es keinen Bedenken, dass das
Oberverwaltungsgericht sich mit einzelnen, von der Antragstellerin gerügten
Ermittlungsdefiziten nicht befasst hat. Die Antragstellerin wendet sich vielmehr
der Sache nach gegen die Annahme, ein - unterstellter - Fehler des Bescheides
sei jedenfalls nicht offensichtlich (Beschwerdebegründung S. 14). Dieser mate-
rielle Einwand kann nicht zum Erfolg der Verfahrensrüge führen.
Eine Zulassung der Revision im Hauptsacheverfahren wegen einer Verletzung
des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) scheidet nach vor-
läufiger Einschätzung ebenfalls aus. Denn eine fehlerhafte Sachverhalts- und
Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem
sachlichen Recht zuzurechnen. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Ge-
richts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonne-
nen Überzeugung zu entscheiden, ist nur ausnahmsweise dann verletzt, wenn
das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder
sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (BVerwG,
Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn. 3 und vom 30. Juni 2015
- 3 B 47.14 - juris Rn. 24 m.w.N.). Es fehlen aber greifbare Anhaltspunkte für
den Vorwurf der Antragstellerin, die angegriffene Entscheidung des Oberver-
waltungsgerichts sei "von objektiver Willkür" geprägt (so Beschwerdebegrün-
dung S. 15).
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b) Die Beschwerde im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich auch ohne
Erfolg bleiben, soweit sie einen Gehörsverstoß bei der Behandlung der Oberflä-
chenentwässerung rügt.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen und erwogen, dass
die Antragstellerin eine mangelhafte Oberflächenentwässerung befürchtet, ins-
besondere bei Regenereignissen, die das zugrunde gelegte 20-jährige Regen-
ereignis überschreite (UA S. 6, 8). Einer weiteren Erläuterung des Begriffs
"20-jährliches Regenereignis" bedurfte es nicht; dies ist ein Regenereignis, für
das ein Wiederkehrintervall von 20 Jahren zu rechnen ist. Das Oberverwal-
tungsgericht hat sich auch zu den Anforderungen an eine Information der
Ratsmitglieder geäußert (UA S. 22 f.). Soweit die Antragstellerin ihren Vortrag
zur Oberflächenentwässerung während der Verfüllung als unberücksichtigt rügt,
übersieht sie, dass es auf diese Frage nach der insoweit maßgeblichen
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 28) nicht ankam. Der
Vorwurf der Antragstellerin richtet sich damit in der Sache gegen die materiell-
rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es bedürfe für eine ord-
nungsgemäße Abwägung keiner Dimensionierung der Anlagen für seltenere als
20-jährige Regenereignisse. Dies ist ein materiell-rechtlicher Einwand, der der
Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhilft. Dies gilt auch, soweit die Antragstelle-
rin dem Oberverwaltungsgericht insoweit einen Verstoß gegen den Überzeu-
gungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vorwirft.
Das rechtliche Gehör hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht dadurch ver-
letzt, dass es in dem angegriffenen Urteil an Ausführungen zur Ableitung des
Regenwassers auf unbefestigte Flächen sowie die Aufnahmefähigkeit des Ka-
nalnetzes fehlt. Die Antragstellerin hat es bei ihren Ausführungen zu den unbe-
festigten Böden bei Vermutungen belassen (vgl. Schriftsatz vom 28. Januar
2015 S. 29), auch ihre Ausführungen zur Aufnahmefähigkeit des Kanalnetzes
beriefen sich allein auf einen "hiesigen Kenntnisstand" ohne zu erläutern, auf
welche Erkenntnisquellen sich diese Einschätzung stützte (Schriftsatz vom
24. Juli 2015 S. 3). Es ist damit schon nicht erkennbar, dass es sich um wesent-
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lichen Vortrag handelte, dessen fehlende Berücksichtigung im Urteil auf einen
Gehörsverstoß schließen lässt.
3. Die Beschwerde im Hauptsacheverfahren kann schließlich nicht zur Zulas-
sung der Revision führen, soweit die Antragstellerin Revisionszulassungsgrün-
de hinsichtlich der Annahme des Oberverwaltungsgerichts geltend macht,
selbst die Nichtigkeit der Ausnahmegenehmigung der Struktur- und Genehmi-
gungsdirektion Süd vom 18. April 2013 hätte nicht die Vollzugsunfähigkeit des
Bebauungsplans zur Folge (UA S. 19). Denn diese Erwägung tritt selbständig
tragend neben die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, diese Genehmigung
sei nicht nichtig, sondern wirksam. Hinsichtlich dieser Annahme hat die Antrag-
stellerin aber keinen Revisionszulassungsgrund aufgezeigt (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buch-
holz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
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