Urteil des BVerwG vom 07.07.2014

Aufklärungspflicht, Beweismittel, Verkehrswert, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 PKH 2.14 (4 B 23.14)
OVG 1 LB 100/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Der Antrag des Klägers zu 5, ihm für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
26. Februar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Herrn Rechtsanwalt … A., H., beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers zu 5 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzu-
lehnen, weil die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen
Berufungsurteil schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entspricht, damit unzulässig ist und folglich die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
1. Der Kläger zu 5 behauptet in seiner Beschwerde die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unter verschiedenen Aspek-
ten. Insofern hätte er in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3
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Satz 3 VwGO darlegen, d.h. näher ausführen müssen, dass und inwieweit eine
bestimmte - konkrete - Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse
klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsver-
fahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom
1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen ge-
nügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die
nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungs-
gericht anzugreifen.
An vorstehendem Befund ändern auch die pauschalen Bezugnahmen in der
Beschwerdebegründung auf vorinstanzliche Ausführungen und die Gründe des
Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsge-
richt nichts. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat,
dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere
der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung wäre bei
pauschaler Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (vgl.
z.B. Beschluss vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 187 = juris Rn. 4 m.w.N.). Darüber hinaus lässt sich das Vorliegen
von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung
beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen oder auch Ausführungen in einem
die Berufung zulassenden Beschluss in der Regel - so auch hier - nicht geeig-
net ist, Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun
(vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 13 = juris Rn. 3).
2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwer-
de einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden ab-
strakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung u.a. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
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Ziff. 2 VwGO Nr. 9). In Bezug auf die von der Beschwerde behauptete Diver-
genz des angefochtenen Urteils zum Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - (BVerfGE 102, 1),
fehlt es bereits an der Benennung eines abstrakten Rechtssatzes, mit dem die
Vorinstanz dem Bundesverfassungsgericht die Gefolgschaft verweigert haben
soll.
3. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts
zum Gesichtspunkt des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks und der
Kosten der angeordneten Beseitigungsmaßnahmen eine unzureichende Sach-
aufklärung durch Unterlassen der Einholung entsprechender Sachverständi-
gengutachten und damit einen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO geltend macht, ist auch dieser vermeintliche Verfahrensfehler in der Be-
schwerdebegründung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Zur ordnungsgemäßen
Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Angabe der
Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben
soll, sowie des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit
für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil
vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25
S. 27; Beschluss vom 12. August 1991 - BVerwG 8 B 108.91 - juris Rn. 4). Die-
sen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. We-
der legt sie dar, dass ein Sachverständigengutachten voraussichtlich zu einem
niedrigeren Verkehrswert des klägerischen Grundstücks gelangt wäre, als es in
der Berufungsinstanz von Klägerseite (durch Vorlage eines Wertgutachtens
vom 15. August 2009 durch den Kläger zu 6) behauptet und vom Oberverwal-
tungsgericht angenommen (UA S. 25 - 27) worden ist, noch, dass die von den
Beteiligten übereinstimmend vor Aufhebung der Abbruchanordnungen hinsicht-
lich der Anlagen Nr. 4, 11 und 19 auf insgesamt 384 500 € taxierten Beseiti-
gungskosten (UA S. 25) tatsächlich höher ausfallen werden.
4. Soweit sich der Kläger zu 5 schließlich „vorsorglich“ die Begründungen der
Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zu 1 bis 4 und des Klägers zu 6 „zu
eigen macht“, genügt auch dies nicht den Darlegungserfordernissen. Aus dem
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Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO folgt, dass dem Prozessbevollmäch-
tigten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision eine eigene
Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs im Hinblick da-
rauf aufgegeben ist, ob gegenüber den berufungsgerichtlichen Entscheidungs-
gründen Revisionszulassungsgründe vorliegen. Diesem Erfordernis wird durch
die bloße Bezugnahme auf Ausführungen Dritter nicht genügt (vgl. Beschluss
vom 12. Januar 1995 - BVerwG 1 B 118.94 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8
= juris Rn. 5).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker