Urteil des BVerwG vom 11.09.2014

Bebauungsplan, Bekanntmachung, Gemeinde, Wohngebäude

Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, §§ 10, 11, 17 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2a, §§ 127, 141 Satz 1
Titelzeile:
Bestandssichernde Festsetzung von Wohnhäusern in einem
Wochenendhausgebiet.
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener
Informationen; Wochenendhausgebiet; Prägung eines ~; Wohnnutzung;
Anschlussrevision; Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans.
Leitsatz/-sätze:
1. Die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt voraus, dass die ortsübliche
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ordnungsgemäß
erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Ort und Dauer der Auslegung als auch für die
Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
2. Bei der im Rahmen des § 10 BauNVO geforderten Prüfung, ob ein
Wochenendhausgebiet trotz bestandssichernder Festsetzungen von
Wohnnutzungen sein Gepräge wahrt (Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4 CN
7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 19), bleiben Wochenendhäuser außer Betracht,
die wegen ihrer atypischen Größe das Gebiet als Wochenendhausgebiet nicht
prägen können.
Urteil des 4. Senats vom 11. September 2014 - BVerwG 4 CN 3.14
II. VGH München vom 15. Oktober 2013
Az: VGH 1 N 11.421 u.a.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 3.14
VGH 1 N 11.421
VGH 1 N 11.1911
VGH 1 N 11.2385
VGH 1 N 11.2388
VGH 1 N 11.2396
Verkündet
am 11. September 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
- 2 -
- 3 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober
2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1
bis 4 wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 15. Oktober 2013 geändert. Der Bebau-
ungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der
Seeleite“ ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der
Antragstellerinnen zu 1 bis 4 in beiden Rechtszügen. Im
Übrigen trägt sie die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45
„Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.
Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf
einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu
1
2
- 4 -
verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäu-
den einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäu-
ser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wo-
chenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von
mehr als 350 m³.
Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebau-
ungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr
2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellung-
nahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragstel-
ler, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erho-
ben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind
neben der Antragstellerin zu 2 zu je ¼ Miteigentümerinnen eines Grundstücks
im Plangebiet.
Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbe-
reiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und
regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Cha-
rakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkei-
ten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er
setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig
sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf
fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des
Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche
fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und
135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Ge-
bäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss
zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der
Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plange-
bietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausge-
wiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nut-
zung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abge-
3
4
5
- 5 -
lehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemenge-
lage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische
Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung
der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach
ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten
Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wo-
chenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als
Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele
sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und
größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen
Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nut-
zung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungs-
plan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszu-
gehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die
beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, so-
weit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel
hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des
Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Fest-
setzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohn-
häusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Be-
bauungsplan für unwirksam erklärt hat.
Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklä-
rung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit
des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von
den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die
Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen
Revision wahre.
6
7
- 6 -
II
Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevisi-
on war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).
1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den
Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im
Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.
Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen
Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellen-
de Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentli-
chen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat,
aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen
der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraus-
setzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unab-
hängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar
1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).
Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Ein-
wendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht
entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen
der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen
ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010
- BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014
- BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen
solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige
Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen
nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen
(Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).
8
9
10
11
- 7 -
Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der
Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben.
Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil
die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine
ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informa-
tionen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO
hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer
der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungs-
gemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in glei-
cher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu
den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom
9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom
12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom
6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>).
Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben
eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der be-
absichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information
und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und
dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013
- BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der
Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird
dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).
Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist
für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirk-
samkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut
noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkon-
trollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19;
OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).
12
13
- 8 -
b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für
unwirksam gehalten.
aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des
Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138)
zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen
Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1
BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in
einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen
lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings
eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfrem-
den Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nut-
zung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1
Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen
gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wo-
chenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde
Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ
und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungs-
zwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer
der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wo-
chenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto
eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in
Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).
bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht
angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im
gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art
der baulichen Nutzung.
Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenend-
häuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsge-
14
15
16
17
- 9 -
richtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in
Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt,
dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil
fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von
mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet übli-
chen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wo-
chenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wo-
chenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar
nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorin-
stanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der
fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes
Gewicht bei.
Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3
Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, be-
grenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung
der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und
die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2
nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2
BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in
Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen,
dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbe-
stimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August
1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der
Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regel-
mäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässi-
gen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-
berg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter
gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute
Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsge-
richtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
18
- 10 -
Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom
11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude
behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen
Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem
Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nut-
zung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges
Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE
45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10
Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestan-
des nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein
nicht aufgerufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen,
den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil
vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des
„ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.).
Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum
Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweck-
bestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter
Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrich-
terlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß
ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als
Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Ge-
bietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen.
Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wo-
chenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf
Wohngebäude.
Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - num-
merischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwal-
tungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend-
und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art ange-
nommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für un-
wirksam gehalten.
19
20
21
- 11 -
2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebau-
ungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.
a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141
Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach
§ 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulas-
sung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch
statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001
(BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgeg-
nerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen
der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C
4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar
2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).
Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revi-
sionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst
kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine
Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient über-
dies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit
einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelan-
griffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die
Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines
Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des
Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgen-
den Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG
4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).
b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Ver-
stoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.
22
23
24
25
- 12 -
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen
nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen,
Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städte-
bauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und
- zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck
gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten In-
halts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 -
BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN
1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine
objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann ins-
gesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem ge-
samten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil
vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit
einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so
dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Ge-
bietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die
städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen
über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen
nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit
die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamt-
nichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG
4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch
im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel
streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt
und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegrif-
fenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen
Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem
braucht der Senat indes nicht nachzugehen.
26
27
28
- 13 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 75 000 €
festgesetzt, und zwar
für die Antragstellerin zu 1 auf
20 000 €
für die Antragstellerinnen zu 2 bis 4 auf
20 000 €
für den Antragsteller zu 5 auf
10 000 €
für die Antragsteller zu 6 und 7 auf
10 000 €
für den Antragsteller zu 8 auf
5 000 €
und für die Antragsteller zu 9 bis 12 auf
10 000 €.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
29