Urteil des BVerwG vom 11.09.2014

Bebauungsplan, Öffentliche Bekanntmachung, Gemeinde, Gewerbe

Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Anforderungen an den Hinweis auf die Arten verfügbarer Umweltinformationen;
Unbeachtlichkeit des Fehlers; Fristgerechte Geltendmachung
Leitsatz/-sätze:
Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer
Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wie sie der Senat
in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - (BVerwGE 147, 206)
formuliert hat, sind einer Ausnahme nicht zugänglich.
Urteil des 4. Senats vom 11. September 2014 - BVerwG 4 CN 1.14
II. VGH Kassel vom 16. Mai 2013
Az: VGH 3 C 345/12.N
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 1.14
VGH 3 C 345/12.N
Verkündet
am 11. September 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2013
geändert. Der am 11. November 2009 beschlossene und
am 20. November 2009 bekannt gemachte Bebauungs-
plan Nr. 12 und 41, 4. Änderung, „Gewerbegebiet Lang-
gewann und Gewerbegebiet Nord“ wird für unwirksam er-
klärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 4. Änderung zum Bebauungs-
plan Nr. 12 und 41 "Gewerbegebiet Langgewann und Gewerbegebiet Nord" (im
Folgenden: "Bebauungsplan") der Antragsgegnerin vom 20. November 2009.
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Der Bebauungsplan erfasst einen nahezu vollständig bebauten Bereich, der
Gewerbegebiete, Mischgebiete und ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Nach den textlichen Festsetzungen vor der 4. Änderung war in den als Gewer-
be- und Mischgebiet ausgewiesenen Bereichen Lebensmitteleinzelhandel nur
bis zu einer Geschossfläche von 600 m² zulässig. Im Hinblick auf eine sich ab-
zeichnende Fehlentwicklung im Plangebiet beschloss die Antragsgegnerin, den
bestehenden Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandel mit zentrenrelevan-
ten Sortimenten, die anhand einer Sortimentsliste konkretisiert werden sollten,
auszuschließen. In der Zeit vom 24. August bis 25. September 2009 fand die
förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB statt. In der hierzu
ergangenen öffentlichen Bekanntmachung vom 14. August 2009 wurde u.a.
darauf hingewiesen, dass neben dem Umweltbericht „auch umweltrelevante
Stellungnahmen allgemeiner Art mit ausgelegt“ würden. Der Planentwurf mit
Begründung und Umweltbericht liege nach § 3 Abs. 2 BauGB aus.
Die Antragstellerin, die Eigentümerin eines im Plangebiet belegenen Grund-
stücks ist, erhob während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendun-
gen gegen den Bebauungsplan.
Am 11. November 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der An-
tragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, anschließend erfolgte am
20. November 2009 in der Hofheimer Zeitung die ortsübliche Bekanntmachung.
Der ursprünglich von 13 Antragstellern gestellte Normenkontrollantrag gegen
den Bebauungsplan blieb in der Vorinstanz weitgehend erfolglos. Der Verwal-
tungsgerichtshof war der Auffassung, der Plan leide an keinen formellen Feh-
lern. Die Abwägungsentscheidung sei jedoch teilweise fehlerhaft, weil die An-
tragsgegnerin nicht alle von der Sortimentsliste erfassten Sortimente tatsächlich
habe ausschließen wollen. Dieser Fehler führe aber nur zur Teilunwirksamkeit
des Bebauungsplans.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin, die Ausle-
gungsbekanntmachung habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB versto-
ßen, denn es habe an ausreichenden Angaben zu den Arten der verfügbaren
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Umweltinformationen im Bekanntmachungstext gefehlt. Dieser Fehler müsse
zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision der Antragstellerin ist begründet. Das angefochtene Ur-
teil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Normenkontrollgericht hat angenommen, der am 11. November 2009 be-
schlossene und am 20. November 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan sei
in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße
die öffentliche Bekanntmachung vom 14. August 2009 zur (erstmaligen) förmli-
chen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Diese
Annahme verletzt Bundesrecht.
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs aller-
dings insofern, als er davon ausgeht, der hier von der Antragsgegnerin in der
öffentlichen Bekanntmachung gegebene Hinweis auf den Umweltbericht und
„andere umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ genüge nicht den
Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der
Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezoge-
ner Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung
ortsüblich bekannt zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil
vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206), sind die Gemein-
den danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterla-
gen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und
diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren.
Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten
verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die
Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der
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(bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht
keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkre-
ten Planung bisher thematisiert worden sind (a.a.O. Rn. 22). Zur Begründung
dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor
allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB
hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ um-
weltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde
- anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selek-
tion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (a.a.O. Rn. 18).
Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene An-
stoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Infor-
mationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber
ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stel-
lungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (a.a.O. Rn. 20). Der
Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von
der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf „umweltrelevante Stellungnahmen
allgemeiner Art“ und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen An-
forderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen,
nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.
2. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Besonder-
heiten des zu entscheidenden Falles stelle sich der Veröffentlichungshinweis
gleichwohl als rechtsfehlerfrei dar, steht dagegen mit Bundesrecht nicht im Ein-
klang.
Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, durch den streitgegenständlichen
Bebauungsplan werde ein bereits beplantes Gewerbe- und Mischgebiet erneut
als Gewerbe- und Mischgebiet überplant, allerdings mit der Besonderheit, dass
nunmehr bisher zulässige Nutzungen teilweise ausgeschlossen würden, das
Maß der baulichen Nutzung unverändert bleibe und ein Baufenster lediglich
geringfügig erweitert werde. Das bringe unter Umweltgesichtspunkten nur un-
wesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich,
weshalb sich der allgemeine Hinweis auf die umweltrelevanten Stellungnahmen
allgemeiner Art sowie den Umweltbericht ausnahmsweise als ausreichend dar-
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stelle, zumal sich weitere, differenzierende Stellungnahmen zu den Umweltbe-
langen nicht in den Akten befänden (UA Rn. 43).
Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Urteil vom 18. Juli 2013
(a.a.O.), das mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB
und den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung strikt formuliert ist, ergibt
sich hinreichend, dass für etwaige Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, wel-
che Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kein Raum ist. Nach
Sinn und Zweck der Norm kann die Hinweispflicht auch nicht vom Überschrei-
ten bestimmter Relevanzschwellen abhängig gemacht werden. Je weniger
Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat, desto wichtiger ist es,
die interessierte Öffentlichkeit entsprechend (genau) zu informieren, um diese
„anzustoßen“, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt
waren, ins Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsent-
scheidung der Gemeinde zu machen. Auch das Argument des Verwaltungsge-
richtshofs, da der verfahrensgegenständliche Änderungsbebauungsplan unter
Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu be-
achtenden Belange mit sich bringe, sei der allgemeine Hinweis auf umweltrele-
vante Stellungnahmen ausreichend, vermag nicht zu überzeugen, weil das Ge-
richt damit der Gemeinde - in Anlehnung an die nicht einschlägige Regelung
des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Befugnis zur Bewertung und Selektion von
Umweltinformationen zubilligt, die sie nach der Rechtsprechung des Senats im
Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerade nicht besitzt (vgl. oben).
Aus dem Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 - (NVwZ 2014, 1170) folgt
nichts anderes, weil es den hier nicht gegebenen Fall der wiederholten Öffent-
lichkeitsbeteiligung betrifft, der den besonderen Wertungen des § 49 Abs. 3
Satz 1 und 2 BauGB unterliegt.
3. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist gemäß § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich; angesichts der im Umweltbericht behan-
delten Themen greift die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB nicht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O.
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Rn. 25). Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin fristgerecht gemäß
§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin durch die
Begründung des Normenkontrollantrages vom 2. September 2010 geltend ge-
macht, der ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Normen-
kontrollantrag vom 16. November 2010 dieser innerhalb der Jahresfrist zuging.
Er führt zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebau-
ungsplans. Folglich kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Revision
geltend gemachten weiteren formellen und materiellen Fehler des Bebauungs-
plans gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 12 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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